Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der der Beitragssatz nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz festgesetzt wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-12-07
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16 Abs. 1 in Art. I des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 833/1992, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Der Beitragssatz gemäß § 13 Abs. 3 in Art. I des Entgeltfortzahlungsgesetzes wird ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1996 mit 2,3 vH festgesetzt.

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