Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der der Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz für das Jahr 1996 festgesetzt wird
Tritt mit Beginn der Beitragsperiode 1996 in Kraft (vgl. § 2).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 5 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird verordnet:
Tritt mit Beginn der Beitragsperiode 1996 in Kraft (vgl. § 2).
§ 1. Der Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes) wird für das Jahr 1996 mit 0,7 vH festgesetzt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Beginn der Beitragsperiode 1996 in Kraft.
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