Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Lohnzuschläge für die Sachbereiche der Urlaubs- und der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 Abs. 2 und 21 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 417/1996, wird verordnet:
§ 1. (1) Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 und 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Urlaubsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 12fache des um 25% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.
(2) Der Zuschlag gemäß Abs. 1 beträgt
für Arbeitnehmer, für die eine kollektivvertraglich geregelte wöchentliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden gilt, das 11,7fache,
für Arbeitnehmer, für die eine kollektivvertraglich geregelte wöchentliche Normalarbeitszeit von weniger als 39 Stunden gilt, das 11,55fache
§ 2. Der Arbeitnehmer erwirbt als Anwartschaft
bei einem Urlaubsausmaß von 30 Werktagen 725/1000,
bei einem Urlaubsausmaß von 36 Werktagen 870/1000 der in der Anwartschaftsperiode geleisteten Zuschläge (§ 1).
§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,3fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.
§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 98/01 bis 98/12 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,3fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.
§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 99/01 bis 99/12 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,15fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.
§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 2000/01 bis 2000/12 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,15fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 30. Dezember 1996 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 29. Dezember 1996 tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte und des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 799/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 822/1995, außer Kraft. Sie ist jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 30. Dezember 1996 liegen, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 30. Dezember 1996 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 29. Dezember 1996 tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte und des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 799/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 822/1995, außer Kraft. Sie ist jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 30. Dezember 1996 liegen, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 365/1997 tritt mit 29. Dezember 1997 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 29. Dezember 1997 liegen, ist § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 663/1996 weiterhin anzuwenden.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 30. Dezember 1996 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 29. Dezember 1996 tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte und des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 799/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 822/1995, außer Kraft. Sie ist jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 30. Dezember 1996 liegen, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 365/1997 tritt mit 29. Dezember 1997 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 29. Dezember 1997 liegen, ist § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 663/1996 weiterhin anzuwenden.
(4) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/1998 tritt mit 28. Dezember 1998 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 28. Dezember 1998 liegen, ist § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 365/1997 weiterhin anzuwenden.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 30. Dezember 1996 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 29. Dezember 1996 tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte und des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 799/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 822/1995, außer Kraft. Sie ist jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 30. Dezember 1996 liegen, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 365/1997 tritt mit 29. Dezember 1997 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 29. Dezember 1997 liegen, ist § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 663/1996 weiterhin anzuwenden.
(4) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/1998 tritt mit 28. Dezember 1998 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 28. Dezember 1998 liegen, ist § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 365/1997 weiterhin anzuwenden.
(5) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 445/1999 tritt mit 27. Dezember 1999 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 27. Dezember 1999 liegen, ist § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 416/1998 weiterhin anzuwenden.
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