Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über eine Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 600/1996, wird verordnet:
§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung werden die Mitglieder der Österreichischen Rettungshundebrigade einbezogen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
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