Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-02-03
Status Aufgehoben · 2000-12-05
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 149 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 820/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1.

Ausbildung

§ 2. (1) Die Ausbildung erfolgt in Form eines Ausbildungslehrganges, der sich in zwei Abschnitte gliedert.

(2) Der I. Abschnitt umfaßt die Gegenstände der ersten Teilprüfung (§ 5) und findet an der Heeresunteroffiziersakademie statt.

(3) Der II. Abschnitt umfaßt die Gegenstände der zweiten Teilprüfung (§ 6) und findet an der für die Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte statt.

(4) Der Ausbildungslehrgang ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Sind in einzelnen Verwendungen nicht genügend Kandidaten vorhanden, so kann im II. Abschnitt an die Stelle des Ausbildungslehrganges eine Verbindung von Selbststudium und praktischer Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) treten.

Zulassung zur Ausbildung

§ 3. (1) Zum I. Abschnitt sind nur jene Kandidaten zuzulassen, die

1.

die Dienstprüfung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. Nr. 450/1995, erfolgreich abgelegt haben, und

2.

mindestens vier Jahre als Unteroffizier verwendet wurden.

(2) Zum II. Abschnitt sind nur jene Kandidaten zuzulassen, die den I. Abschnitt absolviert und die erste Teilprüfung (§ 5) erfolgreich abgelegt haben.

(3) Eine Zulassung zum II. Abschnitt vor Absolvierung des I. Abschnittes kann durch das Bundesministerium für Landesverteidigung genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen vorliegen und die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt sind.

(4) Die Zulassung zu einem Ausbildungsabschnitt ist zu widerrufen, wenn ein Kandidat mehr als ein Drittel der für diesen Abschnitt vorgesehenen Ausbildungsstunden versäumt hat.

Dienstprüfung

§ 4. (1) Die Dienstprüfung ist in zwei Teilprüfungen abzuhalten.

(2) Die Kandidaten sind zur Dienstprüfung zuzuweisen, und zwar

1.

nach Absolvierung des I. Abschnittes der Ausbildung zur ersten Teilprüfung vom Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie,

2.

nach Absolvierung des II. Abschnittes der Ausbildung zur zweiten Teilprüfung vom Kommandanten oder Leiter der jeweils für die Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage in Betracht kommenden Ausbildungsstätte.

(3) Kandidaten, die an der für sie vorgesehenen Ausbildung nicht teilgenommen haben, sind zur Dienstprüfung nicht zuzulassen.

(4) Die Teilprüfungen sind schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.

(5) Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als vier Stunden dauern.

Erste Teilprüfung

§ 5. (1) Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1.

Führung und Versorgung im Einsatz,

2.

Waffen- und Schießdienst.

(2) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1.

Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation,

2.

Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten einschließlich des Vertretungsrechtes und des Bundesbedienstetenschutzrechtes,

3.

Verfahrensrecht,

4.

Wehrrecht,

5.

Wehrpolitik,

6.

Ausbildungsmethodik.

(3) Die praktische Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1.

Führung und Versorgung im Einsatz,

2.

Ausbildungsmethodik,

3.

Waffen- und Schießdienst,

4.

Körperausbildung.

(4) In den Gegenständen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 kann die Prüfung vor Einzelprüfern abgelegt werden.

(5) Eine Einzelprüfung gemäß Abs. 4 kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.

Zweite Teilprüfung

§ 6. (1) Die zweite Teilprüfung umfaßt folgende, auf die jeweilige Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage bezogene Gegenstände:

1.

Führung und Versorgung im Einsatz,

2.

Führung, Ausbildung und Versorgung im Frieden.

(2) Die Prüfung ist in beiden Gegenständen schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auch auf die Grundzüge der mit der jeweiligen Verwendung im sachlichen Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu erstrecken. Bei einer technischen Verwendung (Z 24 der Anlage) sind im besonderen auch die facheinschlägigen sicherheitstechnischen Vorschriften zu behandeln.

Prüfungskommission

§ 7. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten.

(2) Der Vorsitzende, die Stellvertreter des Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Bundesminister für Landesverteidigung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission ist ein Beamter der Verwendungsgruppe A 1 oder M BO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen zu bestellen.

(4) Zu Stellvertretern des Vorsitzenden für die erste Teilprüfung (§ 5) sind der Kommandant der Heeresunteroffiziersakademie und dessen Stellvertreter zu bestellen.

(5) Zu Stellvertretern des Vorsitzenden für die zweite Teilprüfung (§ 6) sind die Kommandanten oder Leiter der jeweils für die Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage in Betracht kommenden Ausbildungsstätten und deren Stellvertreter zu bestellen.

(6) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission für die erste und zweite Teilprüfung sind Beamte der Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2 und M BUO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen sowie sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen zu bestellen, wobei Vortragende vorzugsweise zu berücksichtigen sind.

(7) Die Prüfungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens fünf weiteren Mitgliedern zu bestehen, wobei grundsätzlich eines der weiteren Mitglieder der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe anzugehören hat.

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 8. Der erfolgreiche Abschluß der nachstehenden Prüfungen bzw. Ausbildungen gilt als erfolgreicher Abschluß des II. Abschnittes der Ausbildung nach dieser Verordnung:

1.

die Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst bzw. den medizinisch-technischen Fachdienst nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 102/1961 in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich des Fachteiles Sanitätsdienst (Z 10 der Anlage),

2.

die Lehrbefähigungsprüfung für Heeresfahrschullehrer hinsichtlich des Fachteiles Kraftfahrbetriebsdienst (Z 18 der Anlage),

3.

die Prüfung zum Einsatzpiloten hinsichtlich des Fachteiles Militärpiloten (Z 20 der Anlage),

4.

die Prüfung für den Flugberatungsdienst hinsichtlich des Fachteiles Flugsicherungsdienst (Z 22 der Anlage),

5.

der Abschluß des Wetterdienstkurses 3 hinsichtlich des Fachteiles Wetterdienst (Z 23 der Anlage),

6.

die Prüfung für Militärluftfahrzeugwarte I. Klasse hinsichtlich des Fachteiles Technischer Dienst/Luftfahrzeugtechnik (Z 24 der Anlage),

7.

die Verwendungsprüfung II für Radarbetriebspersonal hinsichtlich des Fachteiles Flugmeldebetriebsdienst (Z 7 der Anlage),

8.

der Abschluß der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik oder der Lehrabschluß in einem graphischen Lehrberuf hinsichtlich des Fachteiles Foto- und Reproduktionswesen (Z 26 der Anlage).

Übergangsbestimmung

§ 9. Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C - Dienst in Unteroffiziersfunktion, BGBl. Nr. 342/1985, in der jeweils geltenden Fassung gilt als Grundausbildung nach dieser Verordnung.

Anlage

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```

Waffengattung/Fachrichtung Ausbildungsstätte

```

1.

Infanteristische Kampftruppe Jägerschule/Sperrtruppenschule

```

- Jägertruppe

(Jagdkommandotruppe,

Wachtruppe)

- Sperrtruppe

- Panzerjägertruppe

```

2.

Mechanisierte Kampftruppe Panzertruppenschule

```

- Panzertruppe

- Panzergrenadiere

- Jagdpanzertruppe

```

3.

Aufklärungstruppe

```

- ungepanzerte Aufklärer Jägerschule/Sperrtruppenschule

- gepanzerte Aufklärer Panzertruppenschule,

Ausbildungsstab Aufklärung

```

4.

Artillerietruppe Artillerieschule

```

```

5.

Pioniertruppe Pioniertruppenschule

```

```

6.

Fernmeldebetriebsdienst Fernmeldetruppenschule

```

```

7.

Flugmeldebetriebsdienst Fernmeldetruppenschule und

```

Kommando

Luftraumüberwachung

```

8.

Fliegerabwehrtruppe Fliegerabwehrschule

```

```

9.

ABC-Abwehrtruppe ABC-Abwehrschule

```

```

10.

Sanitätsdienst Sanitätsschule, Militärspital

```

```

11.

Beschlag- und Veterinärdienst BMLV/Abteilung

```

Sanitätswesen/Referat a

```

12.

Feldzeugdienst Heeresversorgungsschule

```

```

13.

Wirtschaftsdienst Heeresversorgungsschule

```

```

14.

Feldkochdienst Heeresversorgungsschule

```

```

15.

Kanzlei- und Personalwesen Heeresversorgungsschule/

```

Heeresunteroffiziersakademie

```

16.

Militärischer Sicherheitsdienst Kommandobataillon/

```

Militärstreifenkompanie

- Militärstreifendienst

- Militärische Sicherheit

```

17.

Musikdienst Gardebataillon

```

```

18.

Kraftfahrbetriebsdienst Heereskraftfahrschule

```

```

19.

Militärseelsorgedienst Heeresversorgungsschule

```

```

20.

Militärpiloten Fliegerdivision

```

```

21.

Luftbilddienst Fliegerbildkompanie

```

```

22.

Flugsicherungsdienst Fliegerdivision

```

```

23.

Wetterdienst Fliegerdivision

```

```

24.

Technischer Dienst Heeresversorgungsschule

```

- Maschinenbau

* Waffentechnik

* Kraftfahrzeugtechnik

* Panzertechnik

* Pioniergerätetechnik

* Maschinentechnik

- Elektrotechnik

* Fernmeldetechnik und

Elektronik

* Radartechnik

- Luftfahrzeugtechnik

- Munitionstechnik

- Feinwerktechnik und optische

Geräte

- Wehrtechnisches Güteprüfwesen

- Wehrtechnisches

Produktionswesen und

Wehrbetriebstechnik

- Sondertechnik

- Vermessungstechnik Heeresbau- und Vermessungsamt

```

25.

Heeresbau- und Anlagenerhaltung Heeresbau- und Vermessungsamt

```

```

26.

Photo- und Reproduktionswesen Heeresbild- und Filmstelle

```

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