Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Feststellung der Ausgleichstaxe und der Prämie nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1996

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-02-24
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 2 und des § 9a Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet:

§ 1. Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 1996 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 1 960 Schilling.

§ 2. Die Höhe der gemäß § 9a Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu gewährenden Prämie beträgt für das Kalenderjahr 1996 für jeden über die Pflichtzahl hinaus oder von einem nicht einstellungspflichtigen Dienstgeber beschäftigten begünstigten Behinderten monatlich 980 Schilling.

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