Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK – Gesetz 1996)
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§ 1. In Wien wird unter der Bezeichnung „Diplomatische Akademie Wien“ („Diplomatische Akademie“) eine Anstalt öffentlichen Rechts errichtet.
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§ 1. In Wien wird unter der Bezeichnung „Diplomatische Akademie Wien – Vienna School of International Studies – Ecole des Hautes Etudes Internationales de Vienne“ („Diplomatische Akademie“) eine postgraduale wissenschaftliche Bildungseinrichtung als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet.
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Aufgaben, Befugnisse
§ 2. (1) Die Diplomatische Akademie hat die Aufgabe,
Absolventen und Absolventinnen eines mit einem akademischen Grad abgeschlossenen Studiums an einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines gleichwertigen ausländischen Studiums auf die Berufstätigkeit im diplomatischen Dienst, in internationalen Organisationen oder in der internationalen Wirtschaft vorzubereiten,
Absolventen und Absolventinnen von Fachhochschulen auf die Berufstätigkeit in internationalen Organisationen oder in der internationalen Wirtschaft vorzubereiten,
die Schulung von Führungskräften des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie die Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung der Bediensteten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu unterstützen.
(2) Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die folgenden Bereiche:
Lehrgänge und Veranstaltungen über die geschichtlichen, politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen der internationalen Beziehungen, unter besonderer Berücksichtigung der für Europa maßgeblichen Verhältnisse und Entwicklungen,
Fremdsprachenausbildung,
Vermittlung von speziellen Fähigkeiten und Persönlichkeitsentwicklung für internationale Berufe,
Veranstaltungen zur Vermittlung von Kenntnissen über Österreich und in den Bereichen der internationalen Kultur-, Wissenschafts- und Technologiebeziehungen,
Vertiefung der in Z 1 genannten Gebiete auf wissenschaftlichem Niveau.
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Aufgaben, Befugnisse
§ 2. (1) Die Diplomatische Akademie hat die Aufgabe,
Absolventen und Absolventinnen eines mit einem akademischen Grad abgeschlossenen Studiums an einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines gleichwertigen ausländischen Studiums auf die Berufstätigkeit im diplomatischen Dienst, in internationalen Organisationen oder in der internationalen Wirtschaft, insbesondere durch die Förderung ihrer wissenschaftlichen Arbeitsmethoden, vorzubereiten,
Absolventen und Absolventinnen von Fachhochschulen auf die Berufstätigkeit in internationalen Organisationen oder in der internationalen Wirtschaft, insbesondere durch die Förderung ihrer wissenschaftlichen Arbeitsmethoden, vorzubereiten,
die Schulung von Führungskräften des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie die Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung der Bediensteten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu unterstützen.
(2) Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die folgenden Bereiche:
Lehrgänge und Veranstaltungen aus den Fachbereichen:
Geschichte, internationale Beziehungen und Politik, internationale Wirtschaft, internationales Recht und Europarecht,
Fremdsprachenausbildung,
Vermittlung von speziellen Fähigkeiten und Persönlichkeitsentwicklung für internationale Berufe,
Veranstaltungen zur Vermittlung von Kenntnissen über Österreich und in den Bereichen der internationalen Kultur-, Wissenschafts- und Technologiebeziehungen,
Vertiefung der in Z 1 genannten Gebiete auf wissenschaftlichem Niveau, insbesondere durch wissenschaftliche Forschung an der Diplomatischen Akademie.
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DA-G
Aufgaben, Befugnisse
§ 2. (1) Die Diplomatische Akademie hat die Aufgabe,
Absolventen und Absolventinnen eines mit einem akademischen Grad abgeschlossenen Studiums an einer inländischen Universität oder eines gleichwertigen ausländischen Studiums auf die Berufstätigkeit im diplomatischen Dienst, in internationalen Organisationen oder in der internationalen Wirtschaft, insbesondere durch die Förderung ihrer wissenschaftlichen Arbeitsmethoden, vorzubereiten,
Absolventen und Absolventinnen von Fachhochschulen auf die Berufstätigkeit in internationalen Organisationen oder in der internationalen Wirtschaft, insbesondere durch die Förderung ihrer wissenschaftlichen Arbeitsmethoden, vorzubereiten,
die Schulung von Führungskräften des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten sowie die Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung der Bediensteten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu unterstützen.
(2) Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die folgenden Bereiche:
Lehrgänge und Veranstaltungen aus den Fachbereichen:
Geschichte, internationale Beziehungen und Politik, internationale Wirtschaft, internationales Recht und Europarecht, Kultur
Fremdsprachenausbildung,
Vermittlung von speziellen Fähigkeiten und Persönlichkeitsentwicklung für internationale Berufe,
Veranstaltungen zur Vermittlung von Kenntnissen über Österreich und in den Bereichen der internationalen Kultur-, Wissenschafts- und Technologiebeziehungen,
Vertiefung der in Z 1 genannten Gebiete auf wissenschaftlichem Niveau, insbesondere durch wissenschaftliche Forschung an der Diplomatischen Akademie.
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§ 3. (1) Die Diplomatische Akademie kann auch Fortbildungsprogramme anbieten für
öffentlich-rechtlich Bedienstete und Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, anderer Ressorts, von Behörden des Bundes und Beamte und Vertragsbedienstete anderer Gebietskörperschaften auf Ersuchen ihrer jeweils zuständigen Dienststelle und
inländische und ausländische Interessenten, insbesondere Diplomaten, Bedienstete internationaler Organisationen sowie Angehörige von Interessensvertretungen und international tätigen Unternehmen.
(2) Die im Verwaltungsakademiegesetz, Bundesgesetz vom 19. Februar 1975, BGBl. Nr. 122, der Verwaltungsakademie des Bundes übertragenen Aufgaben bleiben durch dieses Gesetz unberührt.
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§ 3. Die Diplomatische Akademie kann auch Fortbildungsprogramme anbieten für
öffentlich-rechtlich Bedienstete und Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, anderer Ressorts, von Behörden des Bundes und Beamte Beamtinnen und Vertragsbedienstete anderer Gebietskörperschaften auf Ersuchen ihrer jeweils zuständigen Dienststelle und
inländische und ausländische Interessenten, insbesondere Diplomaten und Diplomatinnen, Bedienstete internationaler Organisationen sowie Angehörige von Interessensvertretungen und international tätigen Unternehmen.
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Lehrgänge und Veranstaltungen
§ 4. (1) Die in den §§ 2 und 3 angeführten Aufgaben erfüllt die Diplomatische Akademie
durch postgraduale Lehrgänge („Lehrgänge“),
durch postgraduale Höhere Lehrgänge für Internationale Studien („Höhere Lehrgänge“),
durch Spezialkurse und Seminare.
(2) Die Lehrgänge umfassen Pflicht- und Wahlfächer aus den in § 2 Abs. 2 genannten Bereichen. Der Abschluß erfolgt bei Erreichung des Lehrzieles mit einem Diplom, andernfalls mit einem Teilnahmezertifikat.
(3) Die Höheren Lehrgänge für Internationale Studien werden in Zusammenarbeit mit der Universität Wien eingerichtet. An Absolventen ist bei Erreichen des Lehrzieles die Bezeichnung „Master of Advanced International Studies“, andernfalls ein Teilnahmezertifikat zu verleihen. Die Bezeichnung „Master of Advanced International Studies“ kann dem Namen nachgestellt werden.
(4) Spezialkurse und Seminare sind hinsichtlich Dauer und Programmgestaltung auf die Erfordernisse der jeweiligen Zielgruppen ausgerichtet und werden mit einem Abschluß- oder Teilnahmezertifikat abgeschlossen.
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Lehrgänge und Veranstaltungen
§ 4. (1) Die in den §§ 2 und 3 angeführten Aufgaben erfüllt die Diplomatische Akademie
durch postgraduale Lehrgänge („Lehrgänge“),
durch postgraduale Höhere Studienprogramme für Internationale Studien („Höhere Lehrgänge“),
durch Spezialkurse und Seminare.
(2) Die Lehrgänge umfassen Pflicht- und Wahlfächer aus den in § 2 Abs. 2 genannten Bereichen. Der Abschluß erfolgt bei Erreichung des Lehrzieles mit einem Diplom, andernfalls mit einem Teilnahmezertifikat.
(3) Die Höheren Studienprogramme für Internationale Studien werden in Zusammenarbeit mit der Universität Wien eingerichtet. An Absolventen ist bei Erreichen des Lehrzieles (mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte) gemeinsam mit der Universität Wien der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“, anderenfalls ein Teilnahmezertifikat zu verleihen. Der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“ (M.A.I.S.) berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität. Er kann dem Namen nachgestellt werden.
(3a) Die Diplomatische Akademie ist berechtigt, an einem Doktoratsstudium für Internationale Studien der Universität Wien im Sinne des § 54 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, mitzuwirken.
(4) Spezialkurse und Seminare sind hinsichtlich Dauer und Programmgestaltung auf die Erfordernisse der jeweiligen Zielgruppen ausgerichtet und werden mit einem Abschluß- oder Teilnahmezertifikat abgeschlossen.
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Lehrgänge und Veranstaltungen
§ 4. (1) Die in den §§ 2 und 3 angeführten Aufgaben erfüllt die Diplomatische Akademie
durch postgraduale Lehrgänge („Lehrgänge“),
durch postgraduale Höhere Studienprogramme für Internationale Studien („Höhere Lehrgänge“),
durch Spezialkurse und Seminare.
(2) Die Lehrgänge umfassen Pflicht- und Wahlfächer aus den in § 2 Abs. 2 genannten Bereichen. Der Abschluss erfolgt bei Erreichung des Lehrzieles mit einem Diplom, andernfalls mit einem Teilnahmezertifikat.
(3) Die Höheren Studienprogramme für Internationale Studien werden in Zusammenarbeit mit der Universität Wien eingerichtet. An Absolventen und Absolventinnen ist bei Erreichen des Lehrzieles (mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte) gemeinsam mit der Universität Wien der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“, anderenfalls ein Teilnahmezertifikat zu verleihen. Der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“ (M.A.I.S.) ist einem Master im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 5 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, gleichwertig und berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität. Er kann dem Namen nachgestellt werden.
(3a) Die Diplomatische Akademie ist berechtigt, an einem Doktoratsstudium für Internationale Studien der Universität Wien im Sinne des § 54 Abs. 4 UG mitzuwirken.
(4) Spezialkurse und Seminare sind hinsichtlich Dauer und Programmgestaltung auf die Erfordernisse der jeweiligen Zielgruppen ausgerichtet und werden mit einem Abschluss- oder Teilnahmezertifikat abgeschlossen.
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§ 5. Unterrichtssprachen an der Diplomatischen Akademie sind Deutsch, Englisch und Französisch.
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§ 6. Die Diplomatische Akademie kann mit vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen und wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland zusammenarbeiten.
Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch:
gemeinsame Lehrveranstaltungen,
Austausch von Hörern und Hörerinnen sowie von wissenschaftlichem Personal.
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§ 6. Die Diplomatische Akademie kann mit vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen und wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland zusammenarbeiten.
Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch:
Gemeinsame Studienprogramme,
Austausch von Hörern und Hörerinnen sowie von wissenschaftlichem Personal.
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§ 6. Die Diplomatische Akademie kann mit national und international anerkannten Universitäten vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen und anderen wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland zusammenarbeiten.
Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch:
gemeinsame Studienprogramme mit den oben genannten Einrichtungen, die zur Verleihung akademischer Grade berechtigt sind, insbesondere Master-Programme, die den Master-Programmen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 5 UG gleichwertig sind,
Austausch von Hörern und Hörerinnen sowie von wissenschaftlichem Personal.
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Organe
§ 7. Die Organe der Diplomatischen Akademie sind
das Kuratorium (§§ 8 bis 11),
der Direktor (§§ 12 bis 14),
die Studienkommission (§§ 18 und 19).
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Organe
§ 7. Die Organe der Diplomatischen Akademie sind
das Kuratorium (§§ 8 bis 11),
der Direktor bzw. die Direktorin (§§ 12 bis 14),
die Studienkommission (§§ 18 und 19).
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Kuratorium
§ 8. (1) Das Kuratorium besteht aus dem Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten als Vorsitzenden und aus zehn weiteren Mitgliedern, die vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wie folgt bestellt werden:
je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundeskanzlers, des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bundesministers für Finanzen,
zwei Mitglieder auf einvernehmlichen Vorschlag der Länder,
drei Mitglieder, die Angehörige des höheren Dienstes im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sind, sowie
zwei weitere Mitglieder.
(2) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten bestellt auf Vorschlag des Kuratoriums aus dem Kreis seiner Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Für jedes Mitglied des Kuratoriums wird im Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 ein Ersatzmitglied bestellt.
(4) Bei der Auswahl der Kuratoriumsmitglieder und Ersatzmitglieder nach Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sind vorzugsweise, nach Z 4 jedenfalls Persönlichkeiten zu berücksichtigen, die über die Lehrbefugnis (venia docendi) oder über eine durch qualifizierte Berufserfahrung nachgewiesene praktische Befähigung zur Erfüllung der Aufgaben der Diplomatischen Akademie verfügen.
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