Bundesgesetz über eine Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997
Einmalzahlung im Jahr 1996
§ 1. Den nachstehend angeführten Bundesbediensteten, Teilnehmern an der Eignungsausbildung des Bundes und Personen mit einem Pensionsanspruch nach § 3 gebührt eine Einmalzahlung, wenn ihnen für den 1. April 1996 ein Gehalt oder ein Monatsentgelt aus ihrem Bundesdienstverhältnis, ein Ausbildungsbeitrag für die Eignungsausbildung, eine Pension nach § 3 oder ein Emeritierungsbezug gebührt:
den Beamten des Dienststandes, den emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren mit einem Emeritierungsbezug gemäß § 163 Abs. 4 Z 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, den Vertragsbediensteten, den Bediensteten der Österreichischen Bundesforste und den Teilnehmern an der Eignungsausbildung in der Höhe von 2 700 S,
den emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren mit einem Emeritierungsbezug gemäß § 163 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 in der Höhe von 2 430 S,
Personen mit Anspruch auf Ruhegenuß in der Höhe von 2 160 S,
Personen mit Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgungsgenuß, frühere Ehegatten mit Anspruch auf Versorgungsgenuß und Personen mit Anspruch auf Versorgungsgeld oder Übergangsbeitrag in der Höhe von 1 296 S,
Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Vollwaisen in der Höhe von 778 S,
Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Halbwaisen in der Höhe von 518 S,
Personen mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag in der Höhe jenes Teiles des nach den Z 3, 4, 5 oder 6 in Betracht kommenden Betrages, der dem Verhältnis des Unterhaltsbeitrages zum vollen Ruhe(Versorgungs)genuß entspricht.
Einmalzahlung im Jahr 1997
§ 2. Den nachstehend angeführten Bundesbediensteten, Teilnehmern an der Eignungsausbildung des Bundes und Personen mit einem Pensionsanspruch nach § 3 gebührt eine Einmalzahlung, wenn ihnen für den 1. Februar 1997 ein Gehalt oder ein Monatsentgelt aus ihrem Bundesdienstverhältnis, ein Ausbildungsbeitrag für die Eignungsausbildung, eine Pension nach § 3 oder ein Emeritierungsbezug gebührt:
den Beamten des Dienststandes, den emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren mit einem Emeritierungsbezug gemäß § 163 Abs. 4 Z 1 BDG 1979, den Vertragsbediensteten, den Bediensteten der Österreichischen Bundesforste und den Teilnehmern an der Eignungsausbildung in der Höhe von 3 600 S,
den emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren mit einem Emeritierungsbezug gemäß § 163 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 in der Höhe von 3 240 S,
Personen mit Anspruch auf Ruhegenuß in der Höhe von 2 880 S,
Personen mit Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgungsgenuß, frühere Ehegatten mit Anspruch auf Versorgungsgenuß und Personen mit Anspruch auf Versorgungsgeld oder Übergangsbeitrag in der Höhe von 1 728 S,
Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Vollwaisen in der Höhe von 1 037 S,
Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Halbwaisen in der Höhe von 691 S,
Personen mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag in der Höhe jenes Teiles des nach den Z 3, 4, 5 oder 6 in Betracht kommenden Betrages, der dem Verhältnis des Unterhaltsbeitrages zum vollen Ruhe(Versorgungs)genuß entspricht.
Maßgebende Pensionsansprüche
§ 3. (1) Die §§ 1 und 2 sind auf Pensionsansprüche
nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,
nach dem Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979,
nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958,
nach dem Art. VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298,
nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1949,
nach dem Pensionsstatut für die ständigen Arbeiter der Austria Tabakwerke AG, vormals Österreichische Tabakregie,
nach einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 2 des Pensionsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 187/1949,
auf Grund einer Entschließung des Bundespräsidenten
sowie auf vertragliche Pensionsansprüche gegen den Bund anzuwenden, soweit die letzteren zugrunde liegenden Verträge nicht eine andere Art der Valorisierung vorsehen.
(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht auf Pensionsansprüche nach
dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und
dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, anzuwenden.
Beschäftigungsverbot und Dienstverhinderung
§ 3a. Haben die in der Einleitung der §§ 1 oder 2 angeführten Personen am 1. April 1996 oder am 1. Februar 1997 nur deswegen keinen Anspruch auf die in diesen Bestimmungen angeführten Geldleistungen, weil sie an diesem Tag
nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nicht beschäftigt werden dürfen oder
wegen Unfalls oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne daß sie die Dienstverhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, oder
aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind,
so gebührt ihnen abweichend von den §§ 1 und 2 die für den betreffenden Termin vorgesehene Einmalzahlung.
Aliquotierung bei Teilbeschäftigung
§ 4. (1) Die Einmalzahlung gebührt
den Personen nach § 1 Z 1, die am 1. April 1996,
den Personen nach § 2 Z 1, die am 1. Februar 1997 nicht in Vollbeschäftigung stehen, abweichend von den §§ 1 und 2 in der Höhe jenes Teiles des für sie vorgesehenen Betrages, der dem Verhältnis ihres geringeren Beschäftigungsausmaßes zum vollen Beschäftigungsausmaß entspricht.
(2) In den Fällen des § 3a ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, in dem die betreffende Person unmittelbar vor Beginn des Zeitraumes des Beschäftigungsverbotes oder der Dienstverhinderung gestanden ist.
Aliquotierung für Pensionisten
§ 5. Liegt den Pensionsansprüchen der in § 1 Z 2 bis 6 und § 2 Z 2 bis 6 angeführten Personen nicht die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage oder der höchste für eine Versorgungsleistung maßgebliche Prozentsatz zugrunde, so gebührt ihnen die Einmalzahlung abweichend von den §§ 1 und 2 in der Höhe jenes Teiles des für sie vorgesehenen Betrages, der
im Falle eines Ruhegenusses dem Verhältnis des jeweiligen Ruhegenusses zu 80% des dem Ruhegenuß zugrunde liegenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges und
im Falle einer Versorgungsleistung dem Verhältnis des jeweiligen Pensionsanspruches zum höchsten erreichbaren Pensionsanspruch
entspricht.
Befreiung von der Beitragspflicht
§ 6. (1) Die Einmalzahlungen sind der Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen nicht zugrunde zu legen.
(2) Abs. 1 gilt auch für Einmalzahlungen, die in den Jahren 1996 und 1997 auf Grund vertraglicher Verpflichtungen in der sich aus den §§ 1 bis 5 ergebenden Höhe an Bundesbedienstete bezahlt werden.
(3) Abs. 1 gilt auch für Einmalzahlungen, die vom jeweils zuständigen Dienstgeber oder der jeweils zuständigen Pensionsbehörde an Landes-, Gemeinde- und Gemeindeverbandsbedienstete und deren Hinterbliebene
im Jahre 1996 in der sich aus den §§ 1 und 3 bis 5 ergebenden Höhe und
im Jahre 1997 in der sich aus den §§ 2 bis 5 ergebenden Höhe
bezahlt werden.
Auszahlung
§ 7. (1) Die am 1. April 1996 gebührende Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug, der Pension oder dem Ausbildungsbeitrag für den Monat April 1996, die am 1. Februar 1997 gebührende Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug, der Pension oder dem Ausbildungsbeitrag für den Monat Februar 1997 auszuzahlen.
(2) Die für die Auszahlung des betreffenden Bezuges, der betreffenden Pension oder des betreffenden Ausbildungsbeitrages geltenden Rundungsbestimmungen sind für die Auszahlungszeiträume April 1996 und Februar 1997 ausschließlich auf den um die Einmalzahlung erhöhten Auszahlungsbetrag anzuwenden.
(3) Darüber hinaus hat die Einmalzahlung keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Bezug, die Pension oder den Ausbildungsbeitrag.
(4) Die Einmalzahlung gilt als Sonderzahlung im Sinne des § 26 Abs. 4 lit. a des Pensionsgesetzes 1965.
Anwendung auf Landeslehrer und Landesvertragslehrer
§ 8. Die §§ 1 bis 7 sind auch auf folgende Personen anzuwenden:
Landeslehrer nach § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302,
land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer nach § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,
Landesvertragslehrer nach § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172,
land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969.
Verweise auf andere Bundesgesetze
§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 10. (1) Hinsichtlich der Anwendung dieses Bundesgesetzes auf
Landeslehrer und Landesvertragslehrer ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte betraut,
land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer und land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14a Abs. 6 B-VG zustehenden Rechte betraut.
(2) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes die Bundesregierung, in Angelegenheiten, die jedoch nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
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