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Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Feststellung des Faktors zur Erhöhung der Grundlage für die Bemessung der Beiträge zur Erlangung der Anspruchs- bzw. Leistungswirksamkeit von Schul- und Studienzeiten als Ersatzzeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (Risikozuschlagsverordnung 1996)

Geltender Text a fecha 1996-07-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 227 Abs. 3 in Verbindung mit § 227 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996;

2.

des § 116 Abs. 9 in Verbindung mit § 116 Abs. 10 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996;

3.

des § 107 Abs. 9 in Verbindung mit § 107 Abs. 10 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996,

§ 1. Der Faktor, mit dem die Beitragsgrundlagen im Falle der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres des (der) Versicherten zu vervielfachen sind, wird mit 1,12 festgesetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt

nach Vollendung des der Betrag von
45. Lebensjahres 1,34;
50. Lebensjahres 1,66;
55. Lebensjahres 2,22;
60. Lebensjahres 2,34.

§ 2. Als Zeitpunkt der Beitragsentrichtung gemäß § 1 gilt der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn unverzüglich ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Berechtigung zur Beitragsentrichtung die Zahlung der Teilbeträge aufgenommen wird oder der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.