Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung
Geltender Text a fecha 1996-06-30
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 13k Abs. 4 und 39a Abs. 3 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 wird verordnet:
§ 1. Der Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung beträgt für eine Anwartschaftswoche das 0,9fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(2) Sie ist auf die Zuschlagszeiträume 96/07 bis 96/11 anzuwenden.