Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Generalstabsausbildung
aufgehoben durch Verlautbarungsblatt I des BMLV, Nr. 137/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 149 Abs. 5 sowie der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
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Ausbildung
§ 1. (1) Die Generalstabsausbildung erfolgt durch einen Ausbildungslehrgang (Generalstabslehrgang).
(2) Der Generalstabslehrgang ist an der Landesverteidigungsakademie abzuhalten und hat sechs Semester (zwei Studienabschnitte) zu dauern. Der erste Studienabschnitt schließt mit dem vierten Semester, der zweite Studienabschnitt mit dem sechsten Semester ab.
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§ 2. (1) Das Berufsleitbild für Offiziere des Generalstabsdienstes fordert, daß sie
umfassendes militärisches Fachwissen und Allgemeinwissen sowie
die Fähigkeit zur Planung, Koordinierung und Führung
besitzen müssen.
(2) Ziel der Ausbildung ist es daher, daß die Kandidaten
die Grundlagen der internationalen und nationalen Sicherheitspolitik, insbesondere der Verteidigungspolitik Österreichs, kennen sowie die diesbezüglichen Zusammenhänge beurteilen können;
die Grundsätze von Führung und Organisation unter Anlegung ökonomischer Maßstäbe beherrschen und die jeweiligen wissenschaftlichen Methoden und Techniken, insbesondere zur Erstellung militärischer Abläufe und Strukturen, anwenden können;
die Grundsätze der Militärstrategie kennen, Grundsätze der operativen Führung beherrschen und operative Bearbeitungen in allen Führungsgebieten durchführen können;
die taktische Führung von Truppen unter Verwendung der Stabsorganisation beherrschen sowie die hiezu erforderlichen Grundlagen und Führungsverfahren einschließlich der Methodik der Ausbildung anwenden können;
Ausbildungssysteme kennen und Grundsätze von Ausbildungsplanungen anwenden können;
die Grundsätze der Arbeitsweise internationaler Gremien und Stäbe kennen sowie auf der Basis der entsprechenden Fremdsprachen internationale Tätigkeiten durchführen können;
die für die allgemeine Verwaltung, insbesondere die für die Heeresverwaltung, erforderlichen Kenntnisse anwenden können;
in ihrer psychischen und physischen Belastbarkeit sowie in ihrer Fähigkeit zur Führung von Menschen gefördert werden.
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§ 3. (1) Zum Generalstabslehrgang können Berufsoffiziere zugelassen werden, die
die Reifeprüfung an einer höheren Schule erfolgreich abgelegt haben,
eine mindestens sechsjährige Dienstleistung als Berufsoffiziere der Verwendungsgruppen M BO 2 oder H 2 aufweisen und
die Zulassungsprüfungen (§§ 4 bis 10) erfolgreich abgelegt haben.
(2) Auf das Zeiterfordernis des Abs. 1 Z 2 sind jene Zeiten anzurechnen, in denen die Ausbildung an der Theresianischen Militärakademie nicht als Berufsoffizier der Verwendungsgruppen M BO 2 oder H 2 zurückgelegt worden ist.
(3) Die Zulassung zum Generalstabslehrgang ist auf dem Dienstweg spätestens ein Monat vor Beginn des Generalstabslehrganges zu beantragen.
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§ 4. Die Zulassungsprüfungen bestehen aus
der Vorprüfung (§ 5),
der Auswahlprüfung (§ 6) und
der Aufnahmsprüfung (§ 7).
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§ 5. (1) Die Vorprüfung ist in Form von drei Klausurarbeiten in der Dauer von höchstens je fünf Stunden an drei aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Es sind hiebei zwei Klausurarbeiten über Themen aus dem Bereich der Taktik einschließlich der Versorgung und eine Klausurarbeit über ein Thema aus dem Bereich des allgemeinen militärischen Wissens abzuhalten.
(2) Die Vorprüfung ist durch die Korpskommanden durchzuführen.
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§ 6. (1) Die Auswahlprüfung ist in Form von fünf Klausurarbeiten an fünf aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Es sind hiebei zwei Klausurarbeiten über Themen aus dem Bereich der Taktik einschließlich der Versorgung sowie je eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich des Allgemeinwissens und über Themen des allgemeinen militärischen Wissens sowie über Themen aus dem Bereich der Waffenlehre in der Dauer von höchstens je fünf Stunden abzuhalten.
(2) Die Auswahlprüfung ist durch die Landesverteidigungsakademie durchzuführen.
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§ 7. (1) Die Aufnahmsprüfung ist in Form von fünf Klausurarbeiten an fünf aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Es sind hiebei zwei Klausurarbeiten über Themen aus dem Bereich der Taktik einschließlich der Versorgung sowie je eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich der Wehrtechnik und über Themen aus dem Bereich des allgemeinen militärischen Wissens in der Dauer von höchstens je fünf Stunden abzuhalten. In einer weiteren Klausurarbeit von höchstens drei Stunden Dauer sind die Kenntnisse einer der nachstehend angeführten Fremdsprachen zu prüfen: Englisch, Französisch, Russisch, Italienisch, Slowenisch, Tschechisch, Slowakisch, Kroatisch, Ungarisch.
(2) Die Aufnahmsprüfung ist durch die Landesverteidigungsakademie durchzuführen.
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§ 8. (1) Zur Bewertung der Klausurarbeiten im Rahmen der Vorprüfung ist bei jedem Korpskommando eine Kommission zu bilden. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Kommission sind vom Bundesminister für Landesverteidigung für die Dauer von drei Jahren zu bestellen.
(2) Zu Mitgliedern der Kommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A 1, A, M BO 1 oder H 1 bestellt werden.
(3) Für die Bewertung der Klausurarbeiten hat der Vorsitzende der Kommission Senate zu bilden, die aus ihm oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und aus mindestens zwei oder höchstens vier weiteren Mitgliedern bestehen. Der Senat faßt seine Beschlüsse in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Senatsvorsitzenden.
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§ 9. Zur Bewertung der Klausurarbeiten im Rahmen der Auswahlprüfung und der Aufnahmsprüfung ist bei der Landesverteidigungsakademie eine Kommission zu bilden. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Kommission sind vom Bundesminister für Landesverteidigung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. § 8 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß für die Beurteilung der Fremdsprachenkenntnisse gemäß § 7 Abs. 1 auch sonstige entsprechend qualifizierte Personen zu Mitgliedern der Kommission bestellt werden können.
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§ 10. (1) Zur Vorbereitung der Kandidaten auf die Vorprüfung und die Auswahlprüfung können Lehrgänge veranstaltet werden. Den Kandidaten sind jedenfalls geeignete Lernbehelfe zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Vorbereitung der Kandidaten auf die Aufnahmsprüfung hat im Selbststudium zu erfolgen.
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§ 11. Hat der Kandidat mehr als ein Viertel der Vortragsstunden des Generalstabslehrganges versäumt, so ist die Zulassung zu diesem Ausbildungslehrgang zu widerrufen.
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§ 12. Dem Kandidaten ist zu Beginn des vierten Semesters ein Thema bekanntzugeben, über das er bis zur Mitte des sechsten Semesters eine militärwissenschaftliche Arbeit als Hausarbeit vorzulegen hat. Mit dieser Arbeit hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, ein militärisches Thema mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
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§ 13. (1) Hat der Kandidat den ersten Studienabschnitt absolviert, die durch den Bundesminister für Landesverteidigung festzulegenden Lehrgegenstände positiv abgeschlossen, die im folgenden angeführte Hausarbeit zeitgerecht eingereicht und wurde diese Arbeit positiv beurteilt, so ist er von Amts wegen der ersten Teilprüfung im Rahmen der Dienstprüfung zuzuweisen. Mit dieser Hausarbeit hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, ein Planspiel bzw. eine Geländebesprechung auszuarbeiten.
(2) Hat der Kandidat die erste Teilprüfung erfolgreich abgelegt, den zweiten Studienabschnitt absolviert, die durch den Bundesminister für Landesverteidigung festzulegenden Lehrgegenstände positiv abgeschlossen, die militärwissenschaftliche Arbeit gemäß § 12 zeitgerecht eingereicht und wurde diese Arbeit positiv beurteilt, so ist er von Amts wegen der zweiten Teilprüfung im Rahmen der Dienstprüfung zuzuweisen.
(3) Eine Zulassung zur Dienstprüfung nach § 31 Abs. 3 bis 5 BDG 1979 ist ausgeschlossen.
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Dienstprüfung
§ 14. Die Dienstprüfung ist in zwei Teilprüfungen abzuhalten.
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§ 15. (1) Die erste Teilprüfung ist bis zum Ende des ersten Studienabschnittes schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung im Rahmen der ersten Teilprüfung besteht aus drei Klausurarbeiten, die an drei aufeinanderfolgenden Tagen abzulegen sind und jeweils höchstens sechs Stunden dauern dürfen.
(3) Bei den Klausurarbeiten gem. Abs. 2 ist je ein Thema aus folgenden Bereichen zu behandeln:
Truppenführung I (taktische Führung einschließlich Führung von Fliegerkräften);
Truppenführung II (Versorgung einschließlich militärisches Personalwesen);
Stabsdienst.
(4) Die mündliche Prüfung im Rahmen der ersten Teilprüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Rechtskunde (österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Behördenorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten einschließlich des Vertretungsrechtes, Verfahrensrecht, Wehrrecht, Völkerrecht, insbesondere Recht bewaffneter Konflikte und Neutralitätsrecht, ferner allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Union);
Truppenführung I (taktische Führung einschließlich Führung von Fliegerkräften);
Truppenführung II (Versorgung einschließlich militärisches Personalwesen);
Ausbildungswesen;
Stabsdienst;
Kriegsgeschichte.
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§ 16. (1) Die zweite Teilprüfung ist bis zum Ende des zweiten Studienabschnittes schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung im Rahmen der zweiten Teilprüfung besteht aus drei Klausurarbeiten, die an drei aufeinanderfolgenden Tagen abzulegen sind und jeweils höchstens acht Stunden dauern dürfen.
(3) Bei den Klausurarbeiten gem. Abs. 2 ist je ein Thema aus folgenden Bereichen zu behandeln:
Operative Führung I (einschließlich Führung von Luftstreitkräften);
Operative Führung II (Logistik);
Sicherheitspolitik.
(4) Die mündliche Prüfung im Rahmen der zweiten Teilprüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Operative Führung I (einschließlich Führung von Luftstreitkräften);
Operative Führung II (Logistik);
Sicherheitspolitik;
Englisch.
(5) Eine praktische Prüfung im Rahmen der zweiten Teilprüfung ist im Gegenstand Führungs- und Organisationslehre abzulegen. Hiebei hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, vorgegebene militärische Führungs- und Organisationsprobleme zu lösen. Die praktische Prüfung darf nicht länger als acht Stunden dauern.
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§ 17. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A 1, A, M BO 1 oder H 1 und Hochschullehrer sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte und wissenschaftlich tätige Personen bestellt werden.
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§ 18. (1) Sofern die Dienstprüfung nicht nach den Abs. 2 oder 3 in Einzelprüfungen abzuhalten ist, hat die Prüfungskommission in Prüfungssenaten zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(2) Die mündlichen Prüfungen sind grundsätzlich vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Sofern es jedoch zweckmäßig ist, können sie auch als Einzelprüfungen abgehalten werden.
(3) Die Prüfungen gemäß den §§ 15 Abs. 4 Z 6, 16 Abs. 4 Z 4 sowie 16 Abs. 5 sind als Einzelprüfungen abzuhalten.
(4) Der im § 15 Abs. 4 Z 1 angeführte Gegenstand ist von einem rechtskundigen Mitglied zu prüfen.
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§ 19. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Generalstabsausbildung, BGBl. Nr. 560/1992, außer Kraft.
(2) Auf Berufsoffiziere, die die Generalstabsausbildung vor dem 1. Oktober 1994 begonnen haben, ist die Verordnung BGBl. Nr. 560/1992 weiterhin anzuwenden.