Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne der Werkmeisterschulen für Berufstätige und über den Lehrplan der Bauhandwerkerschulen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-10-18
Status Aufgehoben · 2001-01-25
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 330/1996, insbesondere dessen §§ 6, 58 und 59, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2, BGBl. II Nr. 256/2008.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2, BGBl. II Nr. 256/2008.

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 330/1996, insbesondere dessen §§ 6, 58 und 59, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2, BGBl. II Nr. 256/2008.

§ 1. (1) Für die nachstehend genannten Werkmeisterschulen (einschließlich der Werkmeisterschulen für Berufstätige) werden die in der jeweils angeführten Anlage enthaltenen Lehrpläne erlassen:

1.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen (Anlage A.1)

2.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik (Anlage A.2)

3.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Bio- und Lebensmitteltechnologie (Anlage A.3)

4.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik (Anlage A.4)

5.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik (Anlage A.5)

6.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Industrielle Elektronik (Anlage A.6)

7.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau (Anlage A.7)

8.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Sanitär- und Heizungstechnik (Anlage A.8)

9.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Kunststofftechnik (Anlage A.9)

10.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Betriebstechnik (Anlage A.10)

11.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Automatisierungstechnik (Anlage A.11)

12.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik (Anlage A.12)

13.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Halbleitertechnologie (Anlage A.13)

14.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Papierindustrie (Anlage A.14)

15.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Schuhindustrie (Anlage A.15)

16.

Werkmeisterschule für Hüttenindustrie (Anlage A.16)

(2) Für die Bauhandwerkerschulen wird der in der Anlage B enthaltene Lehrplan erlassen.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2, BGBl. II Nr. 256/2008.

§ 2. Soweit an den in § 1 Abs. 1 angeführten Schulen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen keine schulautonomen Pflichtgegenstände festgelegt werden, hat deren Festlegung durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2, BGBl. II Nr. 256/2008.

§ 3. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, erfasst sind, in die in den Rubriken "Lehrverpflichtungsgruppe" der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2, BGBl. II Nr. 256/2008.

§ 4. (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft:

1.

hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 angeführten Schulen mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 semesterweise aufsteigend und

2.

hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 angeführten Schulen mit Beginn des Schuljahres 1996/97.

(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2001 treten wie folgt in Kraft:

1.

der Titel der Verordnung, die Gliederungsbezeichnung "Artikel I", § 1 Abs. 1, § 3, die Umbenennung der Anlagen A.3 bis A.11 und der Titel der Anlage A.12 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

die Anlagen A.1, A.2, A.3, A.13, A.14, A.15 und A.16 sowie die Abschnitte I und V der Anlagen A.4, A.5, A.6, A.7, A.8, A.9, A.10, A.11 und A.12 treten hinsichtlich des ersten Semesters mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich der weiteren Semester semesterweise aufsteigend in Kraft.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2, BGBl. II Nr. 256/2008.

§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die nachstehend genannten Anlagen zur Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 281/1996, wie folgt außer Kraft:

1.

die Anlagen 4A, 4A.1.1., 4A.1.2. und 4A.1.3. mit dem Inkrafttreten des § 4 Z 2 und

2.

die Anlagen B/26, B/28, B/29, B/30, B/31, B/32, B/33, B/34, B/35 und B/36 mit dem Inkrafttreten des § 4 Z 1 semesterweise auslaufend.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2, BGBl. II Nr. 256/2008.

Artikel II

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen A.1 bis A.16 jeweils unter Abschnitt IV und in Anlage B unter Abschnitt V wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekannt gemacht.

§ 1. (1) Für die nachstehend genannten Werkmeisterschulen für Berufstätige werden die in der jeweils angeführten Anlage enthaltenen Lehrpläne erlassen:

1.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen (Anlage A.1)

2.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Bio- und Lebensmitteltechnologie (Anlage A.2)

3.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik (Anlage A.3)

4.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik (Anlage A.4)

5.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Industrielle Elektronik (Anlage A.5)

6.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau (Anlage A.6)

7.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Sanitär- und Heizungstechnik (Anlage A.7)

8.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Kunststofftechnik (Anlage A.8)

9.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Betriebstechnik (Anlage A.9)

10.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Automatisierungstechnik (Anlage A.10) und

11.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik (Anlage A.11).

(2) Für die Bauhandwerkerschulen wird der in der Anlage B enthaltene Lehrplan erlassen.

§ 3. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen A.1 bis A.11 enthaltenen Lehrpläne sowie des in der Anlage B enthaltenen Lehrplanes werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfaßt sind, in die in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe'' der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des oben angeführten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

§ 4. Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft:

1.

hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 angeführten Schulen mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 semesterweise aufsteigend und

2.

hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 angeführten Schulen mit Beginn des Schuljahres 1996/97.

Semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 4 Z 1).

Tritt hinsichtlich des ersten Semesters mit Ablauf des Tages der

Kundmachung im Bundesgesetzblatt (26. 1. 2001) und hinsichtlich der

weiteren Semester semesterweise aufsteigend außer Kraft (vgl. Art. I

§ 4 Abs. 2 Z 2 idF BGBl. II Nr. 56/2001).

Anlage A.1


LEHRPLAN DER WERKMEISTERSCHULE FÜR BERUFSTÄTIGE FÜR BAUWESEN

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtausmaß der Unterrichtseinheiten und Unterrichtseinheiten pro Unterrichtsgegenstand)

```

```

Unterrichtseinheiten Lehr-

ver-

A. Pflichtgegenstände Summe pflich-

Semester *1) tungs-

```

1.
      1. gruppe

```

```

```

```

1.

Religion ............ 20 20 20 20 80 (III)

```

```

2.

Kommunikation und

```

Schriftverkehr ...... 20 20 - - 40 II

```

3.

Wirtschaft und

```

Recht ............... - - 20 20 40 III

```

4.

Mitarbeiterführung

```

und -ausbildung ..... - - 20 20 40 III

```

5.

Angewandte

```

Mathematik .......... 60 60 - - 120 I

```

6.

Bauphysik ........... 20 20 - - 40 II

```

```

7.

Baustoffe und

```

Bauökologie ......... 40 20 20 - 80 I

```

8.

Baustatik und

```

Festigkeitslehre .... 20 40 40 20 120 I

```

9.

Bautechnisches

```

Zeichnen ............ 20 20 20 20 80 II

```

10.

Baubetrieb und

```

Baumaschinen ........ 20 20 40 40 120 I

```

11.

Vermessungswesen .... - - - 40 40 II

```

```

12.

Baukonstruktion ..... 40 40 20 20 120 I

```

```

13.

Tiefbau ............. - - 20 20 40 I

```

```

```

Zwischensumme ... 260 260 220 220 960

```

```

B. Schulautonome Pflichtgegenstände *2)

```

```

Lebende

Fremdsprache ........ 20 20 20 20 80 I

Kommunikation und

Schriftverkehr ...... - - 20 20 40 II

Angewandte

Darstellende

Geometrie ........... - - 20 20 40 I

Betontechnologie .... - - 20 20 40 I

Gebäudeinstallation . - - 40 40 80 I

Stahl- und Holzbau .. - - 20 20 40 I

Stahlbetonbau ....... - - - 40 40 I

Bauökologie ......... - - 20 20 40 II

Bausanierung und

Revitalisierung ..... - - 40 40 80 II

```

```

Zwischensumme ... 20 20 60 60 160

```

```

Gesamtsumme (A und B) ... 280 280 280 280 1 120

```

```

Gesamtstundenrahmen

(A und B) für

Abweichungen durch

schulautonome

Lehrplanbestimmungen

mindestens .......... 260 260 260 260 1 040

höchstens ........... 320 320 320 320 1 280

```

```

C. Freigegenstände

```

```

Block A -

Unternehmerprüfung:

Zusatzlehrgang für

die

Unternehmerprüfung .. - - 40 40 80 II

Block B -

Weiterqualifikation

für (Post)sekundäre

Einstiege:

Fremdsprache und

Kommunikation ....... - 40 40 40 120 I

Angewandte

Mathematik .......... - 20 30 30 80 I

Angewandte

Physik .............. - - 20 20 40 II

Technische

Grundlagenfächer .... - - 20 20 40 I

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Die Werkmeisterschule für Berufstätige hat im Sinne des § 59 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) unter Bedachtnahme auf die in § 2 SchOG formulierten Ziele der österreichischen Schule in einem mindestens 1 040 Unterrichtseinheiten umfassenden Bildungsgang der Erweiterung der fachlichen und persönlichen Qualifikation von Personen mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung zu dienen.

Die Absolventen sollen auf Grund ihrer Qualifikationen befähigt sein, als mittlere Führungskräfte in den einschlägigen Bereichen der Wirtschaft, der Industrie und des Gewerbes zu wirken. Sie sollen Aufgaben der Planung, Organisation und Kontrolle auf ihrem Fachgebiet selbständig bewältigen können. Sie sollen Lehrlinge ausbilden und Mitarbeiter im Sinne moderner Managementmethoden führen und unterstützen können. Sie sollen Kostenbewußtsein entwickeln können und Übersicht über Maßnahmen der Arbeitssicherheit und der Umweltschonung beweisen.

Die Absolventen sollen im Laufe der zweijährigen Ausbildung die Fähigkeit erwerben, sich selbständig im Fachgebiet und im betrieblichen Umfeld weiterzubilden und dadurch erworbenes Wissen ständig aktualisieren zu können.

In jedem Unterrichtsgegenstand sind zunächst die für die weitere Arbeit der Schüler notwendigen Vorkenntnisse zu überprüfen und die durch unterschiedliche Vorbildung und fallweise Studienunterbrechung bedingten Lücken zu schließen.

Die Vermittlung des Lehrstoffes soll problemorientiert und bezugnehmend auf die betriebliche Praxis erfolgen.

Wichtigstes Kriterium bei der Auswahl der Lehrinhalte aller Unterrichtsgegenstände ist die Relevanz für die oben angeführten Aufgaben der Planung, Organisation, Kontrolle und Mitarbeiterführung. Im Vordergrund steht dabei das grundsätzliche Verständnis der fachlichen und führungstechnischen Zusammenhänge; in diesem Sinn ist auch praxisnahes Faktenwissen in wechselnden Formulierungen und unterschiedlichen betrieblichen Zusammenhängen zu überprüfen.

Unterrichtsmethodisch soll das Denken in Strukturen und Prozessen in besonderem Maße gefördert werden; hiezu sind in allen Unterrichtsgegenständen facheinschlägige Lehrmittel, Unterrichtsmedien und vom Lehrenden erstelltes Anschauungsmaterial einzusetzen. Durch die Arbeit an Fallstudien und Planspielen soll weitgehende Praxisnähe erzielt werden. Die Festlegung der Schwerpunkte gemäß den Lehrplanbereichen soll der Lehrende gemeinsam mit den Schülern auf Grund derselben Kriterien vornehmen.

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