Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1997
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12a Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird kundgemacht:
Die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) im Jahre 1997 beträgt 262 246.
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