Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien und über Lehrpläne der Pädagogischen Institute; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-09-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2001-11-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 330/1996, insbesondere dessen §§ 6, 112 und 126a, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekanntgemacht:

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 330/1996, insbesondere dessen §§ 6, 112 und 126a, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:

§ 1. (1) Für die nachstehend genannten Lehramtsausbildungen und Lehrgänge an den Berufspädagogischen Akademien und - soweit Abs. 2 in Betracht kommt - an den Pädagogischen Instituten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Lehramtsausbildung für Berufsschulen - Studiengang für nicht im Schuldienst stehende Studierende (Anlagen I und II/1)

2.

Lehramtsausbildung für Berufsschulen - Studiengang für im Schuldienst stehende Studierende (Anlagen I und II/2)

3.

Lehramtsausbildung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht (Anlagen I und III)

4.

Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Damenkleidermachen und Herrenkleidermachen) (Anlagen I und IV/1)

5.

Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Kunststicken) (Anlagen I und IV/2)

6.

Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik) - Studiengang für nicht im Schuldienst stehende Studierende (Anlagen I und V/1)

7.

Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik) - Studiengang für im Schuldienst stehende Studierende (Anlagen I und V/2)

8.

Lehramtsausbildung für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) (Anlagen I und VI)

9.

Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer des ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen und für Lehrer des technischen und gewerblichen Fachunterrichts (Mode und Bekleidungstechnik) (Anlagen I und VII)

10.

Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer an Berufsschulen (Anlagen I und VIII)

11.

Ausbildungslehrgang im Skilauf für Lehrer ohne Lehramt für Leibesübungen (Anlage IX).

(2) Folgende in Abs. 1 genannte Ausbildungen oder Teile von Ausbildungen können sowohl an den Berufspädagogischen Akademien als auch an den Pädagogischen Instituten abgelegt werden:

1.

der erste Studienabschnitt der Lehramtsausbildung für Berufsschulen - Studiengang für im Schuldienst stehende Studierende (Anlagen I und II/2),

2.

der erste Studienabschnitt der Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode- und Bekleidungstechnik) - Studiengang für im Schuldienst stehende Studierende (Anlagen I und V/2),

3.

die Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer an Berufsschulen (Anlagen I und VIII) und

4.

der Ausbildungslehrgang im Skilauf für Lehrer ohne Lehramt für Leibesübungen (Anlage IX).

§ 2. Der Ausbildungslehrgang im Skilauf für Lehrer ohne Lehramt für Leibesübungen (Anlage IX) ist in allen Lehramtsausbildungen gemäß § 1 Z 1 bis 10 als freiwillige Veranstaltung anzubieten.

§ 3. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen II/1, II/2, III, IV/1, IV/2, V/1, V/2 und VI bis IX enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfaßt sind, in die in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe'' der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des oben angeführten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

§ 4. Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft:

1.

Artikel I sowie Anlage IX mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 und 2. Die Anlagen I, II/1, II/2, III, IV/1, IV/2, V/1, V/2, VI, VII

und VIII mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 semesterweise aufsteigend.

§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

1.

die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien, BGBl. Nr. 307/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 928/1993, samt ihren Anlagen,

2.

die Anlage 1 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der Lehrgänge an Pädagogischen Instituten für die Ausbildung der Neulehrer, BGBl. Nr. 728/1992,

3.

die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Lehramtsprüfung und die Lehrbefähigungsprüfung für hauswirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 280/1984, samt ihren Anlagen und

4.

die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über den Lehrplan für den Ausbildungslehrgang im Skilauf für Lehrer ohne Lehramt für Leibesübungen an Pädagogischen Instituten, BGBl. Nr. 439/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 504/1992 samt Anlage.

Artikel II

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekanntgemacht:

Die in den Anlagen II bis VI jeweils unter Abschnitt IV wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekanntgemacht.

Mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 semesterweise aufsteigendes

Inkrafttreten (vgl. § 4 Z 2).

Anlage I


ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL DER BERUFSPÄDAGOGISCHEN AKADEMIE UND DES

PÄDAGOGISCHEN INSTITUTES; STUDIENPLAN (SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN) und GEMEINSAME DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE DER

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Allgemeines Bildungsziel der Berufspädagogischen Akademie und des

Pädagogischen Institutes

Die Berufspädagogischen Akademien haben gemäß § 110 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut einer höheren Schule, einer Meisterausbildung oder einer gleichwertigen Befähigung, Berufsschullehrer, Lehrer für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Lehrer für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie Lehrer für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben des Lehramtes im betreffenden Bereich zu erfüllen. Ebenso ist bei allen Studierenden auf die Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung, auf die erforderliche Mobilität und auf die Förderung der europäischen Dimension hinzuwirken.

Die Pädagogischen Institute dienen der Fortbildung von Lehrern, wobei auch die Vorbereitung und Prüfung für zusätzliche Befähigungen erfolgen kann. Weiters können an den Pädagogischen Instituten Lehrgänge, Kurse sowie einzelne Lehrveranstaltungen, die zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke dienen, abgehalten werden.

Studienplan (schulautonome Lehrplanbestimmungen)

Der vom Ständigen Ausschuß zu beschließende Studienplan (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnet in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrstoffe der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Studien- und Arbeitsformen sowie der Studienorganisation.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation der Lehramtsausbildung oder der Akademie am betreffenden Standort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung von autonomen Freiräumen soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern bedarf eines an den Bedürfnissen der Studierenden sowie des Umfeldes der Akademie orientierten Konzeptes.

Abweichungen von den Stundentafeln können durch den Studienplan unter Beachtung der folgenden Einschränkungen vorgenommen werden:

1.

Der Pflichtgegenstand „Religionspädagogik'' ist von der autonomen Gestaltung durch den Studienplan ausgenommen;

2.

von den Gesamtstundenzahlen in den einzelnen Pflichtgegenständen und Wahlpflichtgegenständen kann in einem Ausmaß von höchstens 10% der Gesamtstundenzahl aller Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände des jeweiligen Studienganges abgewichen werden;

3.

die in den Stundentafeln vorgesehenen Gesamtstundenzahlen pro Studiengang dürfen nicht überschritten werden;

4.

die Gesamtstundenzahl darf in keinem Pflichtgegenstand auf weniger als zwei Wochenstunden gesenkt werden;

5.

die Summe der Wochenstunden der Pflichtgegenstände und der Wahlpflichtgegenstände pro Semester darf um höchstens zwei Wochenstunden von den in den Lehrplänen vorgesehenen Summen der Semesterwochenstunden abweichen.

1.

Auf die Bildungsaufgabe des jeweiligen Studienganges ist Bedacht zu nehmen.

2.

Bei der Erweiterung des Studienangebotes im Rahmen bestehender Unterrichtsgegenstände hat es sich um eine vertiefende, besondere Interessen und Begabungen der Studierenden sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes berücksichtigende Erweiterung zu handeln.

3.

Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit interdisziplinärem Charakter (Unterrichtsgegenstände, die Lernfelder mit fachübergreifendem Charakter umfassen, die im Rahmen der sonst angebotenen Unterrichtsgegenstände nicht oder innerhalb eines längeren Zeitraumes nicht systematisch angeboten werden können) ist wegen des gegebenen Zusammenhanges mit bestehenden Unterrichtsgegenständen auf die Vermeidung von Stoffwiederholungen zu achten und sind Entlastungsmöglichkeiten durch eine fächerübergreifende Abstimmung des Lehrstoffangebotes zu nützen.

4.

Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit eigenständigem Charakter sind Zusammenhänge zum Bildungsziel der Berufspädagogischen Akademie und des Pädagogischen Institutes herzustellen.

Gemeinsame didaktische Grundsätze

Mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 semesterweise aufsteigendes

Inkrafttreten (vgl. § 4 Z 2).

Anlage II/1


LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG FÜR BERUFSSCHULEN

Studiengang für nicht im Schuldienst stehende Studierende

I. STUNDENTAFEL *1)

```

```

Art der Studienabschnitt Lehr-

Unter- 1. *2) ver-

V = Vorlesung richts- Wochenstunden Summe pflicht-

S = Seminar veran- tungs-

Ü = Übung staltung 1.-2. 3. 4. 5. 6. gruppe

```

```

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

```

1.

Humanwissenschaften

```

Religionspädagogik ... V - 1 1 1 1 4 I

S - 1 1 1 1 4 I

Erziehungs-

wissenschaft ......... V - 1 - 1 1 3 I

S - - 1 1 1 3 I

Unterrichts-

wissenschaft ......... V - 1 - 1 1 3 I

S - - 1 1 1 3 I

Pädagogische

Psychologie .......... V - 1 - 1 1 3 I

S - - 1 1 1 3 I

Pädagogische

Soziologie mit

Betriebssoziologie ... V - 1 - 1 1 3 I

S - - 1 1 1 3 I

Aktuelle

Humanwissenschaften

mit

berufspädagogischer

Forschung ............ S/Ü - - - 2 3 5 I

Schulrecht ........... V - 1 1 1 - 3 I

S - - - - 1 1 I

Biologische

Grundlagen der

Erziehung mit

Gesundheitslehre,

Arbeits- und

Schulhygiene ......... V - - - 1 1 2 I

```

2.

Didaktik,

```

Fachdidaktik und

schulpraktische

Ausbildung

Didaktik und

Mediendidaktik ....... S 2 1 1 2 1 7 III

Unterrichts-

technologie .......... S/Ü 1 2 2 - - 5 III

Fachdidaktik mit

schulpraktischen

Übungen .............. S/Ü 3 10 10 4 6 33 II

```

3.

Fachwissenschaften

```

Fachliche Bildung .... S 2 3 3 3 3 14 I

Politische Bildung ... S - - - 1 1 2 II

Volkswirtschaft ...... S - - - 2 - 2 II

Betriebswirtschaft ... S - - - 2 - 2 II

Angewandte

Informatik ........... S/Ü - 1 1 2 2 6 I

```

4.

Ergänzende

```

Studienver-

anstaltungen

Schulverwaltung ...... S 1 1 1 - - 3 III

Sprachpflege und

Rhetorik ............. S 1 2 2 - - 5 II

```

5.

Schulpraktikum *3)

```

B. WAHLPFLICHTGEGENSTÄNDE

*4)

Gruppe 1 - Autonomer

Studienbereich ....... S/Ü 2 - - - - 2 I-III

Gruppe 2 - Angewandte

Humanwissenschaften .. S/Ü )

Gruppe 3 - Angewandte

Berufspädagogik ...... S/Ü ) - - - 4 4 8 I

Gruppe 4 - Sprachen .. S/Ü )

Gruppe 5 -

Fachtheoretische

Grundbildung ......... S/Ü )

```

```

Summe A und B

(ohne Schulpraktikum) ... 12 27 27 34 32 132

C. FREIGEGENSTÄNDE

Heimerziehung ........... V - 1 1 - - 2 II

S - - - 1 - 1 II

Erwachsenenbildung ...... V - - 1 - - 1 II

S - - - - 1 1 II

Lebende Fremdsprache

(zur Vorbereitung auf

eine

Erweiterungsprüfung) .... S/Ü - 2 2 4 4 12 I

Deutsch und Kommunikation

(zur Vorbereitung auf die

Erweiterungsprüfung) .... S/Ü - 2 2 3 3 10 I

Leibeserziehung

(zur Vorbereitung auf die

Erweiterungsprüfung) .... S/Ü - 2 2 4 4 12 II

Politische Bildung

(zur Vorbereitung auf die

Erweiterungsprüfung) .... V/S - 1 1 2 2 6 I

Verkaufs- und Werbetechnik

(zur Vorbereitung auf die

Erweiterungsprüfung) .... V/S - 1 1 2 2 6 I

Europapraktikum ...........S/Ü - - 2 2 - 4 II

D. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Leibesübungen ........... Ü - 2 2 2 2 8 IVa

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Studiengang hat den noch nicht als Lehrer im Dienst stehenden Studierenden jenes Maß an Berufsgesinnung sowie an Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Lehramtes für Berufsschulen befähigt.

Der Studiengang ist in zwei Studienabschnitte gegliedert, wobei der erste Studienabschnitt dem Erwerb grundlegender Qualifikationen und schulpraktischer Erfahrungen dient, der zweite der Festigung, Erweiterung und wissenschaftlichen Hinterfragung der für die künftige Berufsausübung erforderlichen Qualifikationen.

III. STUDIENPLAN (SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN)

Siehe Anlage I.

IV. GEMEINSAME DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Während der ersten beiden Semester des ersten Studienabschnittes hat die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes zu erfolgen. Sie ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den weiteren Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

Das 3. und 4. Semester des ersten Studienabschnittes sowie der gesamte zweite Studienabschnitt sind als Vollzeitstudium zu führen.

Die von den Studierenden eingebrachten beruflichen Erfahrungen sind in beiden Studienabschnitten in die Ausbildung zu integrieren und der künftigen Unterrichtstätigkeit nutzbar zu machen.

V. LEHRPLÄNE FÜR RELIGIONSPÄDAGOGIK

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

KATHOLISCHE RELIGIONSPÄDAGOGIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Religionspädagogik soll folgende Aspekte aufzeigen:

Der Mensch ist Person, zu dessen Wesen Religion bzw. die Frage und Suche nach dem Religiösen gehört.

Er ist ein erziehungsfähiges und der Erziehung bedürftiges Wesen, das Anrecht auf Entfaltung aller seiner Anlagen hat.

Das Religiöse ist ein unabweisbarer Aspekt einer ganzheitlichen Erziehung und Bildung.

Religionspädagogik soll dem Studierenden die Möglichkeit geben, sich entsprechend seiner persönlichen und beruflichen Situation neuerdings mit der christlichen Botschaft auseinanderzusetzen. Er soll erkennen können, welche Verantwortung dem christlichen Lehrer und Erzieher im Gesamtauftrag der Pädagogik zukommt.

Religionspädagogik soll dem Studierenden den unersetzbaren Wert religiöser Bildung und Erziehung im Sinne des Richtziels der österreichischen Schule bewußt machen. Jenen Studierenden, die Interesse an der Erlangung eines Lehramtes für die außerordentliche Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes bekunden, sollen grundlegende Voraussetzungen dafür vermittelt werden (allenfalls zusätzlich zu den Vorlesungen und Seminaren im Rahmen der Aktuellen Fachgebiete).

Lehrstoff:

A. Anthropologischer Ansatz der Religionspädagogik:

Didaktische Grundsätze:

Entsprechend der Verschiedenartigkeit der Studiengänge ist der Lehrstoff auszuwählen bzw. auf die einzelnen Studienjahre zu verteilen (Konzentration oder Ausweitung des Lehrstoffes).

Als didaktische Prinzipien sollen vor allem das Prinzip der Korrelation, das Prinzip des Dialogischen und des Exemplarischen beachtet werden. Auf Berufs- und Schulpraxisnähe ist Bedacht zu nehmen.

Eine besondere Bedeutung kommt der Kooperation mit den anderen Humanwissenschaften zu, nicht zuletzt im Hinblick auf die fachübergreifende Fragestellung bei der mündlichen Lehramtsprüfung.

EVANGELISCHE RELIGIONSPÄDAGOGIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Das Lehrfach Religion hat die Aufgabe, das mitgebrachte Wissen zusammenfassend weiterzuführen und im Blick auf die zukünftige erzieherische Aufgabe zu erweitern. Die Verantwortung für die anvertrauten Schüler ist im Ringen um das wahre Verständnis der Gnade, um die Gestalt der Gemeinde und Kirche in der Auseinandersetzung mit den Fragen der Gegenwart, den künftigen Lehrern bewußt zu machen, damit in ihnen und ihren Schülern für die Vielfältigkeit der Probleme der modernen Berufswelt eine vertiefte Urteils- und Entscheidungsfähigkeit aus christlicher Sicht geweckt wird.

Der Unterricht ist in Vorlesung und Seminar zu führen.

Lehrstoff:

Grundlegung einer biblischen Anthropologie als Voraussetzung einer Erziehungslehre aus christlicher Verantwortung.

Christliche Erziehung als kirchlicher Auftrag nach evangelischem Verständnis in Geschichte und Gegenwart. Frömmigkeitstypen als Ergebnis christlicher Erziehung.

Grundfragen der Erziehung und Menschenführung aus christlicher Verantwortung (der theologische und kirchliche Beitrag zur pädagogischen Gesamtaufgabe).

Religionspsychologie mit besonderer Berücksichtigung der Probleme der jungen Erwachsenen.

Religionssoziologie mit besonderer Berücksichtigung der gesellschaftlichen Verantwortung des Christen.

Die Mitverantwortung der christlichen Kirchen an der Bewältigung der politischen und wirtschaftlichen Fragen in weltweiter Sicht (kirchliche Denkschriften und einschlägige Literatur zu den brennenden Fragen der Zeit).

Aufarbeitung lebenskundlich-ethischer Probleme: die sexuellen Fragen, Mann und Frau im Beruf, Beruf oder Job, die Faszination der modernen Welt, die gegenseitige Abhängigkeit im Berufsleben und ihre Überwindung, Christ und Staat, Freizeit in Verantwortung, Lebensende und christliche Hoffnung.

Didaktische Grundsätze:

Zu allen Themen sollte von biblischen Texten ausgegangen oder zu ihnen hingeführt werden (Bibelarbeit). Audiovisuelle Hilfsmittel sollten eingesetzt werden.

Entsprechend die Verschiedenartigkeit der Studiengänge sind die angegebenen Themen auszugestalten bzw. zu konzentrieren.

ALTKATHOLISCHE RELIGIONSPÄDAGOGIK

Siehe die Anlage zur Verordnung BGBl. Nr. 17/1986.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE SOWIE

LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. Plichtgegenstände (Anm.: richtig: Pflichtgegenstände)

1.

Humanwissenschaften

(ausgenommen Religionspädagogik)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die humanwissenschaftliche Bildung ist auf folgende Kenntnisse,

Fertigkeiten, Einstellungen und Verhaltensweisen abzustellen:

Die Studierenden sollen

Didaktische Grundsätze:

Bei der Fülle von vorliegenden humanwissenschaftlichen Aussagen müssen zu behandelnde Inhalte exemplarisch ausgewählt werden.

Kriterien der Auswahl sind insbesondere:

Lehrstoff:

ERZIEHUNGSWISSENSCHAFT

Grundbegriffe der Erziehungswissenschaft;

Wissenschaftsbegriffe und wissenschaftstheoretische Ansätze;

Forschungsmethoden; Auswertungs- und Interpretationsverfahren;

anthropologische und philosophische Voraussetzungen der Erziehung;

Erziehungsnormen und Erziehungsziele;

Erziehungsmaßnahmen; Führungs- und Moderationsstile; Autoritätsund

Disziplinkonzepte;

Alternativmodelle im Erziehungsbereich;

Humanisierungskonzepte in Erziehung und Bildung.

UNTERRICHTSWISSENSCHAFT

Grundbegriffe der Unterrichtswissenschaft;

didaktische Modelle;

Lehrplan- und Curriculumforschung;

Reform- und Alternativkonzeptionen im Schulwesen im europäischen

Vergleich;

Unterrichtsplanung;

Unterrichtsmethoden und Unterrichtsorganisationen;

persönlichkeitsvariable Faktoren und deren Auswirkungen auf den Unterricht;

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung;

Unterrichtsevaluation.

PÄDAGOGISCHE PSYCHOLOGIE

Psychologie als Wissenschaft:

Ziele, Methoden und Richtungen.

Persönlichkeitspsychologie:

Theorie, Normalität, Abweichungen und Störungen, Diagnostik.

Entwicklungspsychologie der Adoleszenz:

Verhältnis von Pubertät und Adoleszenz; Entwicklung von Objektbeziehung, Trieb und Geist; Konzeption von vernetzten Denk- und Lernprozessen.

Sozialpsychologie:

Grundlagen der Sozialpsychologie; Interaktion und Kommunikation.

Pädagogische Interventionen:

Hilfestellungen; Beratungen und Therapien; Institutionen und Einrichtungen.

Lehrerberuf:

Reflexion und Selbstentwicklung.

PÄDAGOGISCHE SOZIOLOGIE MIT BETRIEBSSOZIOLOGIE

Grundbegriffe der Pädagogischen Soziologie; Wechselwirkungen zwischen den Systemen Gesellschaft, Bildung und Ökonomie; Wertewandel.

Sozialisation; Gruppensoziologie; Jugendsoziologie; Schule als soziale Organisation.

Grundbegriffe der Betriebssoziologie; Organisations- und Führungsmodelle.

Humanisierungs- und Dehumanisierungstendenzen in der Arbeitswelt.

AKTUELLE HUMANWISSENSCHAFTEN MIT BERUFSPÄDAGOGISCHER FORSCHUNG

Fächerübergreifende Lehrstoffe aus den humanwissenschaftlichen Unterrichtsgegenständen;

Forschungsmethoden im berufspädagogischen Umfeld;

Durchführung berufspädagogischer Forschungsprojekte;

Präsentations- und Moderationstechniken.

SCHULRECHT

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Schulwesens. Schulbehörden und Schulaufsicht.

Schulorganisationsrecht.

Grundzüge des Schulpflicht-, des Religionsunterrichts- und des Privatschulrechtes.

Schulunterrichtsrecht.

Ausgewählte Problembereiche des Familienrechtes, des Jugendwohlfahrts- und Jugendschutzrechtes sowie des Jugendstrafrechtes.

Grundzüge des Berufsausbildungsrechtes.

Grundbegriffe des Dienst- und Besoldungsrechtes der Lehrer, des Verwaltungs- und Dienstrechtsverfahrens sowie der zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit.

BIOLOGISCHE GRUNDLAGEN DER ERZIEHUNG MIT GESUNDHEITSLEHRE,

ARBEITS- UND SCHULHYGIENE

Organische Grundlagen:

Nervensysteme; Sinnesorgane; Hormondrüsensysteme.

Biologische Grundlagen des Verhaltens:

Triebe; Instinkte; Lern- und Speicherprozesse.

Der Jugendliche:

Physische und psychische Entwicklungen und Belastbarkeit;

Sexualität und Humangenetik.

Mensch und Umwelt:

Umweltschutz; Hygiene (Schulhygiene, Arbeitshygiene).

Gefahren für die Gesundheit:

Infektionskrankheiten; Haltungsschäden; arbeitsbedingte Gefährdungen und Überlastungen; Mißbrauch von Genußmitteln und Suchtgiften; Berufskrankheiten.

Vorbeugende Maßnahmen:

Arbeitsplatzgestaltung (Schule und Betrieb).

Hygienische Maßnahmen:

Gesundenuntersuchung; Suchtprävention; Beratungs- und Betreuungsstellen.

2.

Didaktik, Fachidaktik (Anm.: richtig: Fachdidaktik) und schulpraktische Ausbildung

DIDAKTIK UND MEDIENDIDAKTIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die Besonderheiten des dualen Bildungssystems sowie die jeweiligen Lehrberufe kennen und fähig sein, diese Kenntnisse zusammen mit jenen aus den Humanwissenschaften in die Unterrichtsgestaltung einzubringen. Insbesondere sollen sie berufsrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten sachlogisch und schülerbezogen vermitteln können, dabei vielfältige Verfahren einsetzen, Lernhilfe geben, Lernprozesse human steuern und Lernergebnisse zielorientiert und schülergerecht beurteilen.

Die Studierenden sollen aus dem Angebot an Unterrichtsmedien nach didaktischen und technischen Kriterien effizient auswählen und Medien auch selbst konzipieren können.

Lehrstoff:

1.

Studienabschnitt:

Lehrplan (Aufbau, Funktion, Interpretation).

Grundlagen aus folgenden Stoffgebieten:

Planung:

Entscheidungsebenen, Interpretationsspielraum des Berufsschullehrers.

Lehrstoffverteilung; Auswahl von Lernzielen.

Unterricht:

Stufentheorien; Unterrichtsgrundsätze; Sozialformen;

Unterrichtsmethoden; Unterrichtsmittel; Aufbau von

Unterrichtseinheiten.

Medien:

didaktischer und technischer Einsatz; Produktionsgrundsätze;

Effizienzkriterien.

Leitungsfeststellung und Leistungsbeurteilung.

Schulveranstaltungen.

2.

Studienabschnitt:

Erweiterung und Vertiefung der Stoffgebiete des 1. Studienabschnittes.

Experimentelle Unterrichtsmodelle in der Berufsschule.

Didaktische Grundsätze:

Die Didaktik soll als Bindeglied zwischen der „Unterrichtswissenschaft'' als allgemeiner Aussageebene und dem Pflichtgegenstand „Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen'' als spezieller Aussageebene dienen. Im Hinblick auf diese Funktion hat sie in möglichst ausgewogener Weise theoretische und praktische Elemente zu enthalten.

Die Interpretation des Lehrstoffes und die Wahl bestimmter Arbeitsmethoden sind daher auf die humanwissenschaftliche Bildung einerseits und auf die schulpraktischen Unterrichtsveranstaltungen andererseits abzustimmen. Hierfür ist eine enge Zusammenarbeit mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Unterrichtswissenschaft'' und „Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen'' anzustreben.

Das Verständnis für die Mediendidaktik soll durch praxisorientierte Lehrveranstaltungen in den Medienwerkstätten gesichert werden.

Der Bedeutung der Medien ist dadurch Rechnung zu tragen, daß in jede allgemeindidaktische Überlegung die mediendidaktischen Überlegungen einbezogen werden.

Die didaktischen Überlegungen sollen sich an praktischen Beispielen aus der Schulwirklichkeit orientieren.

UNTERRICHTSTECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Unterrichtsmittel nach mediendidaktischen Kriterien herstellen können.

Sie sollen Geräte für die Präsentation und Produktion handhaben können.

Sie sollen den Umgang mit Geräten und Materialien so beherrschen, daß sie diese im Unterricht technik- und mediengerecht einsetzen können.

Sie sollen unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Aspekte die Geräte und Materialien für die Herstellung der Unterrichtsmittel auswählen können.

Sie sollen der technischen Entwicklung gegenüber aufgeschlossen sein.

Lehrstoff:

Visuelle, auditive, audiovisuelle und elektronische Unterrichtsmittel.

Materialien und Hilfsmittel; Umweltverträglichkeit der Materialien.

Herstellen von Unterrichtsbehelfen.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht soll sich an neuen Technologien orientieren und

damit Vorbildwirkung auf die Studierenden ausüben.

Die Querverbindung zu den Gegenständen „Didaktik und Mediendidaktik'' sowie „Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen'' ist herzustellen.

Auf die praktische Handhabung und den realitätsbezogenen Einsatz aller Unterrichtsmittel ist besonderer Wert zu legen.

FACHDIDAKTIK MIT SCHULPRAKTISCHEN ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen den Unterricht für ihre Schulart sowie für ihren Fachbereich sachlich und didaktisch planen, durchführen und auf seine Wirksamkeit hin überprüfen können. Sie sollen sich auf neue Unterrichtssituationen flexibel einstellen, experimentelle Unterrichtskonzepte realisieren und ihrem Erziehungsauftrag gerecht werden können.

Sie sollen durch Eigenbeobachtung und Fremdbeobachtung das Selbstverständnis für die eigene Lehrerrolle finden.

Sie sollen durch Unterrichtsbeobachtung Interaktionen und Unterrichtsverfahren reflektieren können. Sie sollen im Rahmen von Lehrübungen die Lehrbehelfe, Arbeitsmittel und Medien situationsadäquat auswählen und einsetzen sowie Verfahren der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung auswählen, konstruieren und anwenden können.

Sie sollen Feedback nehmen und geben können.

Lehrstoff:

1.

Studienabschnitt:

Interpretation der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und

der didaktischen Grundsätze der zu unterrichtenden Fächer.

Erstellung der Lehrstoffverteilung.

Unterricht:

Formulierung von Lernzielen.

Gliederung von Unterrichtseinheiten.

Auswahl von Unterrichtsverfahren.

Erstellung von Unterrichtsvorbereitungen.

Lehrbesuche und Lehrübungen; Unterrichtsanalysen.

Unterrichtsmittel:

Auswahl, Beschaffung und Einsatz; das Schulbuch.

Möglichkeiten und Formen der Lernkontrolle (Informationsfeststellung), der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung anhand praktischer Beispiele.

2.

Studienabschnitt:

Erweiterung und Vertiefung der Stoffgebiete des 1. Studienabschnittes.

Lehrverhaltenstraining:

Skills, Normsituationen, schwierige Situationen in Erziehung und Unterricht;

experimentelle Unterrichtskonzepte.

Didaktische Grundsätze:

Die Erarbeitung der Lernziele des Gegenstandes „Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen'' soll anhand konkreter Situationen aus den jeweils zu unterrichtenden Fächern exemplarisch erfolgen. Der Übung ist besonderer Stellenwert einzuräumen.

Jeder Studierende soll in allen Unterrichtsgegenständen, für die er ausgebildet wird, mindestens eine Lehrübung durchführen, wobei die Themen hiezu der Lehrstoffverteilung der Besuchsklasse entsprechen sollen.

Bei der Auswahl der Besuchsklassen sollen besondere Unterrichts- und Erziehungssituationen, Leistungsgruppen, Ausländeranteil, disziplinäre Schwierigkeiten sowie Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung berücksichtigt werden.

Schriftliche Aufzeichnungen und audiovisuelle Mitschnitte sollen die Unterrichtsanalysen erleichtern.

Gezielte Beobachtungsaufgaben bei Hospitationen und Lehrübungen sollen die Effizienz der Unterrichtsveranstaltung erhöhen.

3.

Fachwissenschaften

FACHLICHE BILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen über jene fachlichen Kompetenzen verfügen, die einen lehrplangerechten Unterricht im jeweiligen Fachbereich gewährleisten.

Sie sollen fachliche Inhalte strukturieren können.

Sie sollen die Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Umwelt kennen und als Unterrichtsprinzip verstehen.

Sie sollen zur selbständigen fachlichen Weiterbildung bereit und in der Lage sein sowie die einschlägige Fachliteratur aufarbeiten können.

Sie sollen über berufsbezogene Fremdsprachenkenntnisse in einem Ausmaß verfügen, daß sie die Fremdsprache in Teile ihres Fachunterrichtes einbauen können.

Lehrstoff:

1.

Studienabschnitt:

Inhaltliche Aufarbeitung des Faches in Anlehnung an die einschlägigen Lehrpläne der Berufsschule (zB Fachkunde, Fachrechnen, Fachzeichnen).

Ermittlung des Wissenstandes der Studierenden und Aufzeigen erwaiger (Anm.: richtig: etwaiger) Defizite.

Sicherheitsvorschriften; Unfallverhütung; Vermeidung von Berufskrankheiten und Umweltschutz. Qualitätsmanagement.

2.

Studienabschnitt:

Didaktische Grundsätze:

Umfang und Höhe der Anforderungen haben, entsprechend der Fachgruppe, über jenem Niveau zu liegen, das von den Studierenden bereits auf Grund ihrer beruflichen Qualifikationen und ihrer Praxis gefordert wird. In einzelnen Teilgebieten kann zusätzlich zum Bildungsangebot der Berufspädagogischen Akademien der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen vorgesehen werden.

Studierende verwandter Fachbereiche bzw. Lehrberufe sind nach Möglichkeit insbesondere in jenen Lehrveranstaltungen zusammenzufassen, die der Vermittlung grundlegenden und fächerübergreifenden Wissens und Könnens dienen.

Um zu gewährleisten, daß die Ausbildung auf dem aktuellen Stand der Entwicklung erfolgt, werden auch Betriebsbesuche erforderlich sein.

Die Lehrveranstaltungen sind derart zu gestalten, daß die Studierenden zu möglichst selbständigem Wissenserwerb angeleitet werden.

POLITISCHE BILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen über die verfassungsmäßigen und politischen Einrichtungen sowie die gesellschaftlichen Strukturen Österreichs Bescheid wissen.

Sie sollen Zusammenhänge erkennen und werten können sowie zu politischem Engagement und sozialem Handeln in der Gesellschaft befähigt und bereit sein.

Sie sollen bereit sein, sich für die Erhaltung und Stärkung der Demokratie und des Friedens einzusetzen.

Sie sollen tolerant, kritisch und zu Reformen bereit sein.

Sie sollen sich des Einflusses der Medien bewußt sein und mit ihnen umgehen können.

Sie sollen dem Unterrichtsprinzip „Politische Bildung'' gerecht werden können.

Lehrstoff:

Geistige, politische, soziale und wirtschaftliche Strömungen unter besonderer Berücksichtigung Österreichs.

Staat; Staatsformen und Regierungsformen.

Die österreichische Bundesverfassung (formelle Verfassung und Verfassungswirklichkeit); politische Parteien;

Interessenvertretungen.

Grundlagen der außenpolitischen Sicherheit; umfassende

Landesverteidigung.

Politische Meinungsbildung.

Verwaltung des Bundes, der Länder und Gemeinden.

Gerichtsbarkeit, insbesondere Jugendgerichtsbarkeit.

Der jugendliche Arbeitnehmer in der Gesellschaft; Arbeits- und Sozialrecht.

Gesellschaftspolitische Aspekte der neuen Technologien. Einfluß der Massenmedien.

Umweltschutz als gesellschaftspolitische Zielsetzung. Die Europäische Union und die Integration Europas. Weltprobleme; internationale Organisationen.

Österreichs internationale Rolle.

Didaktische Grundsätze:

Grundlage für die Unterrichtsgestaltung sollen aktuelle Ereignisse sein. Aktivierende Unterrichtsmethoden sollen die soziale Komponente fördern.

Anhand praktischer Beispiele sollen unterschiedliche Medien hinsichtlich Botschaft und Auswirkungen analysiert werden.

VOLKSWIRTSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen gesamtwirtschaftliche Gesetzmäßigkeiten verstehen und Zusammenhänge erkennen.

Sie sollen das Bedingungsgefüge der österreichischen Volkswirtschaft und deren internationale Verflechtungen analysieren und die Auswirkungen bewerten können. Sie sollen Aussagen und Maßnahmen der politischen Parteien und Interessenvertretungen verstehen und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Volkswirtschaft beurteilen können.

Die Studierenden sollen erkennen, daß zwischen Ökonomie und Ökologie Wechselwirkungen bestehen und hinsichtlich ihrer Umsetzung unterschiedliche Interessenlagen vorhanden sind.

Lehrstoff:

Makroökonomie und Mikroökonomie:

Wirtschaftsordnungen; Volkswirtschaftspolitik; Ökonomie und Ökologie; Konjunkturzyklen; Grenzen des Wachstums.

Markt:

Marktformen, Preisbildung; Produkthaftung; Konsumentenschutz.

Geld:

Währung; Kredit; Kaufkraft; Währungspolitik; Konsum; Sparen;

Investition.

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung.

Staatshaushalt:

Budget; Finanzausgleich.

Internationale wirtschaftliche Verflechtungen:

Außenwirtschaft; Wirtschaftszusammenschlüsse; Zahlungsbilanz;

Entwicklungsländer.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht soll unter Einbeziehung des aktuellen Geschehens und unter Zuhilfenahme von Originalquellen einschließlich der Massenkommunikationsmedien anschaulich gestaltet werden.

Bei der Auswahl der Unterrichtssituationen soll auf die jeweiligen Berufsfelder der Studierenden Bedacht genommen werden.

Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen, insbesondere zu „Betriebswirtschaft'' und „Politischer Bildung'', sollen hergestellt werden.

BETRIEBSWIRTSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen den Ablauf des betrieblichen Geschehens verstehen und über Besonderheiten je nach Art der Leistungserstellung Bescheid wissen. Sie sollen die einschlägigen Rechtsvorschriften kennen und betriebswirtschaftliche Tatbestände beurteilen können. Sie sollen betriebswirtschaftliche Zusammenhänge mit ihren innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Einflußgrößen erkennen. Sie sollen in der Lage sein, betriebswirtschaftliche Grundsätze auf Situationen ihres Berufsfeldes anzuwenden.

Lehrstoff:

Betrieb - Unternehmen:

Unternehmensformen; Unternehmenskonzentration; Rationalisierung und Automation; Produktionsfaktoren; Stellung des Menschen im Betrieb.

Betriebliche Leistungsbereiche:

Beschaffung, Produktion, Absatz; Marketing; Logistik.

Management:

Aufbauorganisation; Ablauforganisation; Betriebliche Kommunikation.

Finanzierung und Rechnungswesen:

Buchhaltung; Kostenrechnung; Kalkulation; Kennzahlen. Einschlägige Rechtsgrundlagen.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht soll unter Einbeziehung des aktuellen Geschehens sowie unter Zuhilfenahme von Originalquellen einschließlich der Massenkommunikationsmedien anschaulich gestaltet werden. Bei der Auswahl der Unterrichtssituationen soll auf die jeweiligen Berufsfelder der Studierenden Bedacht genommen werden. Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen, insbesondere zu „Volkswirtschaft'' und „Politischer Bildung'', sollen hergestellt werden.

ANGEWANDTE INFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen den Umgang mit neuen Technologien der Informationsverarbeitung im Hinblick auf Hardware, Software und Organisation beherrschen und Auswirkungen auf den jeweiligen Beruf, die Wirtschaft und Gesellschaft erkennen. Sie sollen berufsorientierte Aufgaben der Datenverarbeitung mit Hilfe des Computers lösen können.

Sie sollen das jeweilige Angebot an Hardware und Software für den Unterrichtseinsatz beurteilen können.

Sie sollen mindestens ein Betriebssystem so weit beherrschen, daß sie damit Standardprobleme des jeweiligen Berufsfeldes bzw. Lehrberufes lösen können.

Kann der/die Studierende bei einer Dispensprüfung ausreichende Kenntnisse über einen Teilbereich oder den gesamten Lehrstoff nachweisen, so ist er/sie vom Besuch dieses Teilbereiches oder der gesamten Lehrveranstaltung zu dispensieren.

Lehrstoff:

Hardware und Betriebssysteme:

Aufbau von EDV-Anlagen; berufsfeldorientierte Hardware;

Einzelplatzbetriebssysteme.

Software:

berufsfeldorientiertes Angebot; Arbeiten mit Anwendersoftware.

Telekommunikation (in Zusammenarbeit mit Sprachpflege und Rhetorik).

Wirtschaftliche, soziale und arbeitstechnische Auswirkungen des EDV-Einsatzes.

Datenschutz.

Didaktische Grundsätze:

Die theoretischen Einführungen sollen sich auf das Mindestmaß beschränken, um der Anwendung und Übung den nötigen Raum zu gewähren.

Das exemplarische Lernen und der Einsatz des Computers ist einem umfassenden Bildungsangebot vorzuziehen.

Bei der Auswahl der Software sind die im betreffenden Fachbereich praxisrelevanten Programme zu beachten.

4.

Ergänzende Studienveranstaltungen

SCHULVERWALTUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die administrativen Aufgaben in der Berufsschule gemäß den rechtlichen Vorschriften und den Erfordernissen des jeweiligen Bundeslandes erfüllen können.

Lehrstoff:

Aufnahme in die Berufsschule.

Lehrer, Klassenvorstand, Kustodiate.

Führung von Amtsschriften; Schriftverkehr mit den Dienstbehörden.

Leistungsdifferenzierter Unterricht und Förderunterricht; Schulveranstaltungen.

Zusammenarbeit zwischen Schule, Erziehungsberechtigten, Lehrberechtigten, Internat.

Administrative Erfordernisse im Zusammenhang mit der Leistungsbeurteilung; Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen; Zeugnisse.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht soll anhand konkreter Beispiele aus der Schulpraxis erfolgen.

Die EDV ist zu berücksichtigen.

SPRACHPFLEGE UND RHETORIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen sich mündlich und schriftlich unmißverständlich ausdrücken können.

Sie sollen sich der Bedeutung der verbalen und nicht verbalen Kommunikation bewußt sein.

Sie sollen Ausdrucksmöglichkeiten durch Selbst- und Fremdbeobachtung kennenlernen und ihre Kompetenz im Ausdruck erweitern.

Lehrstoff:

Verbaler Ausdruck:

Mündlich:

Sprechtechnische Grundlagen (Artikulation, Atemtechnik, Lautstärke).

Monolog; Dialog; Diskussion.

Schriftlich:

Rechtschreibung; Verfassen von Texten; Telekommunikation (in Zusammenarbeit mit Angewandter Informatik).

Nonverbaler Ausdruck:

Mimik; Gestik; Haltung; Bewegung.

Erweiterung des aktiven Wortschatzes; Satzbildung; Umgang mit

Texten; Stilkunde.

Didaktische Grundsätze:

Der Anwendung durch Übung kommt grundlegende Bedeutung zu.

Die Beobachtungsaufgaben sollen durch Rollenspiele, Tonbandtraining und Videotraining ermöglicht werden.

Zur Verbesserung der schriftlichen Ausdrucksfähigkeit ist das selbständige Verfassen von Texten und deren Korrektur von besonderer Bedeutung.

Der Schwerpunkt des Gegenstandes soll die Festigung bzw. Erweiterung der Kompetenz in der deutschen Sprache sein.

5.

Schulpraktikum

Das Schulpraktikum ist an einer einschlägigen berufsbildenden Schule zu absolvieren und soll den Studierenden die Möglichkeit geben, durch kontinuierliche angeleitete und selbständige Führung des Unterrichts in mindestens einem Unterrichtsgegenstand ihrer Fachgruppe bzw. ihres Fachbereiches sowie durch Teilnahme an Veranstaltungen der Schule ihre Unterrichtserfahrung zu vertiefen und Einblick in den Ablauf des Schulgeschehens zu gewinnen.

B. Wahlpflichtgegenstände

Gruppe 1 - AUTONOMER STUDIENBEREICH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der autonome Studienbereich verfolgt eine Vertiefung und/oder Erweiterung der im Bereich der Pflichtgegenstände und der Wahlpflichtgegenstände festgelegten Inhalte.

Die Studierenden sollen sich mit Anliegen des autonomen Angebotes auseinandersetzen können.

Die Studierenden sollen die Möglichkeit einer möglichst individuellen Planung ihres weiteren Lehramtsstudiums unter Berücksichtigung der konkreten Erfordernisse ihres künftigen bzw. schon bestehenden Tätigkeitsbereiches erhalten.

Lehrstoff:

Die Festlegung des Lehrstoffes hat gemäß dem allgemeinen Bildungsziel des Studienganges zu erfolgen.

Didaktische Grundsätze:

Bei der Auswahl und didaktischen Umsetzung der Lehrstoffe ist insbesondere auf die Vorbildung der Studierenden, aber auch auf die regionalen Bedürfnisse jener Schulen, in welchen die Studierenden unterrichten werden, Bedacht zu nehmen.

Nach Maßgabe der an der ausbildenden Institution bestehenden Möglichkeiten können individuelle Studienpläne entwickelt werden, in welchen bei Vorliegen größerer Bildungsdefizite auch der eigenständige Bildungserwerb durch den einzelnen Studierenden vorgesehen werden kann.

Die gesamte Planung und Durchführung des autonomen Studienbereiches hat sich weitestmöglich an der Vorbildung und den Neigungen der Studierenden zu orientieren.

Um eine eigenständige Auseinandersetzung mit den jeweiligen Gegenständen zu gewährleisten, können Projektarbeiten durchgeführt werden. Die Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit erstellt werden.

Gruppe 2 - ANGEWANDTE HUMANWISSENSCHAFTEN

(Kommunikations- und Konfliktlösungstraining; Interkulturelles

Lernen; Lernen mit Verhaltensauffälligen; Lernen mit

Lernungewohnten)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen sich mit Anliegen der angewandten Humanwissenschaften auseinandersetzen können.

Die Studierenden sollen in ausgewählten Bereichen der Humanwissenschaften die erworbenen theoretischen Erkenntnisse praktisch umsetzen können. Sie sollen sich der Notwendigkeit der Kongruenz und Empathie bewußt sein und durch laufende Selbstreflexion einen Beitrag zu ihrer Psychohygiene leisten.

Didaktische Grundsätze:

Durch fachübergreifende schulpraxisbezogene Fallbeispiele sollen die in der Humanwissenschaft erworbenen theoretischen Grundlagen umgesetzt werden. Zu Beginn der jeweiligen Studienveranstaltungen sind entsprechend den Eingangsvoraussetzungen der Studierenden spezifische Schwerpunkte zu setzen. Den Studierenden sollen anhand von Unterrichtssituationen Möglichkeiten angeboten werden, sich in Bewältigungsstrategien zu üben. Ebenso sollen nicht förderliche Verhaltensweisen und Beziehungsmuster der Studierenden in förderliche Konzepte umgewandelt werden. Die Möglichkeiten zur Förderung von Sensitivität und Empathie der Studierenden gegenüber den Schülern reichen von differenziertem Rollenspiel, Modellen nondirektiver Gesprächsführung, Selbstreflexionstraining, der Einführung in gruppendynamische Prozesse bis zur medial gestützten Interaktionsbeobachtung.

Um eine eigenständige Auseinandersetzung mit den jeweiligen Gegenständen zu gewährleisten, können Projektarbeiten durchgeführt werden. Die Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit erstellt werden.

Lehrstoff:

KOMMUNIKATIONS- UND KONFLIKTLÖSUNGSTRAINING

Grundkenntnisse der Rhetorik.

Kommunikationsregeln und Gesprächsführung.

Zuhören.

Konfliktlösungsmodelle unter besonderer Berücksichtigung von

Gruppenprozessen.

Psychohygiene für den Lehrerberuf (zB Entspannungsübungen, Selbstreflexion und Supervision).

Entlastende Moderationstechniken.

INTERKULTURELLES LERNEN

Grundbegriffe der Ausländerpädagogik und des interkulturellen Lernens.

Geistige und soziale Hintergründe von Kulturkreisen, Werten, Religionen, Lebensformen und Bräuchen; Probleme der Kulturkreisbegegnungen; Vorurteile, Minderheiten- und Ausländerfeindlichkeit.

Modelle der Integration unter besonderer Berücksichtigung von Schule und Freizeit.

LERNEN MIT VERHALTENSAUFFÄLLIGEN

Verhaltensauffälligkeiten; Vorurteile.

Devianzen im Jugendalter; Jugendszene.

Reaktionsmöglichkeiten:

eigene Kompetenz (Individualstrategien, Beratung und Gruppenprozesse); Delegation (Beratungsstellen, Therapien).

LERNEN MIT LERNUNGEWOHNTEN

Erkenntnisse der Lernforschung.

Lernfördernde Programme; Informationssicherung; Zeitmanagement, Arbeitsmanagement; Entlastungstechniken.

Entspannungsmethoden in Lern- und Beurteilungsprozessen.

Gruppe 3 - ANGEWANDTE BERUFSPÄDAGOGIK

(Berufsbildungssysteme; Arbeitswissenschaft; Büroorganisation;

Geschichte der Berufsbildung; Medienwerkstätte;

Qualitätsmanagement)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen sich mit Anliegen der angewandten Berufspädagogik auseinandersetzen können. Diese Auseinandersetzung soll auch unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung des Berufsbildungssystems in Österreich und der Berufsbildungssysteme anderer Länder erfolgen.

Sie sollen bereit sein, sich für die Humanisierung der Arbeitswelt einzusetzen.

Sie sollen ihren Unterricht auf die Bedingungen der Schulart und auf Besonderheiten des Berufsfeldes abstimmen können.

Für den Wahlpflichtgegenstand Qualitätsmanagement gilt überdies:

Die Studierenden sollen statistische Gesetzmäßigkeiten erfassen und interpretieren können. Sie sollen die Bedeutung der Qualitätssicherung aus volkswirtschaftlicher Sicht und die eines Qualitätssicherungssystems aus betriebswirtschaftlicher Sicht kennen.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht soll sich an jenen Beispielen orientieren, die dem Berufsfeld der Studierenden entsprechen.

Handlungsorientiertes Lernen soll eine vertiefte Auseinandersetzung ermöglichen.

Um eine eigenständige Auseinandersetzung mit den jeweiligen Gegenständen zu gewährleisten, können Projektarbeiten durchgeführt werden. Die Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit erstellt werden.

Für den Wahlpflichtgegenstand Qualitätsmanagement gilt überdies:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der betrieblichen Praxis. Daher empfehlen sich praxisnahe Fallbeispiele unter Verwendung von Tabellen, Nomogrammen und modernen Rechenhilfsmitteln. Wegen der zwischenbetrieblichen Anwendung und internationalen Standardisierung ist die Behandlung der bestehenden Normen besonders wichtig.

Lehrstoff:

BERUFSBILDUNGSSYSTEME

Berufsbildungssysteme: Österreich; Europa; außereuropäische Staaten.

Reformperspektiven; Entwicklungstendenzen.

ARBEITSWISSENSCHAFT

Arbeitssysteme:

Anthropometrische und ergonomische Grundlagen.

Sicherheitstechnische Faktoren bei der Arbeitsplatzgestaltung.

Planungsinstrumente:

Aufbauorganisation; Ablauforganisation; computerunterstützte Zeitaufnahmen; Plandaten für Datenkataloge.

BÜROORGANISATION

Büroorganisation; Organisationsmittel.

Office Management.

Arbeitsplatzgestaltung:

Ergonomie; Umweltschutz.

Informationsverarbeitung:

Bürokommunikation; Personalcomputer; Vervielfältigung; Ablage;

Post.

Dokumentation und Registratur.

Gesellschaftliche, gesundheitliche, arbeitsrechtliche Aspekte.

GESCHICHTE DER BERUFSBILDUNG

Zusammenhang zwischen Gesellschaft - Wirtschaft (Technik) - Schule.

Organisationen und Institutionen des Berufsbildung in Österreich.

Berufsbildung in Österreich:

Aufbau; Entwicklung; Entwicklungstendenzen; gesellschaftspolitische

Fragestellungen.

Entwicklung der Berufspädagogik.

MEDIENWERKSTÄTTE

Herstellung von visuellen, auditiven, audiovisuellen, elektronischen Medien.

Aktuelle Herstellungshilfen.

QUALITÄTSMANAGEMENT

Auswertungsverfahren: Wahrscheinlichkeitsbeurteilungen und ihre Parameter, Stichprobenkenngrößen, Zufallsstreubereich, Vertrauensbereiche, statistische Tests.

Statistische Prozeßlenkung: Qualitätsregelkarten, Prozeßfähigkeit.

Aufnahmestichprobenprüfung: qualitative und quantitative Merkmale.

Zuverlässigkeitsprüfung: Lebensdauerverteilung, Stichprobenpläne für Zuverlässigkeitsmerkmale, Auswertung.

Gruppe 4 - SPRACHEN

(Deutsch; Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache;

Lebende Fremdsprache; Kommunikation)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen sich mit Anliegen der sprachlichen Bildung auseinandersetzen können.

Sie sollen einerseits ihre eigene Sprachkompetenz erweitern und anderseits Hilfen im Unterricht geben können.

Sie sollen in der Lage sein, verändernde kommunikative Bedingungen im Unterricht zu bewältigen.

Sie sollen mit Originaltexten umgehen und Quellen selbständig auffinden können.

Didaktische Grundsätze:

Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe hat der Unterricht besonders die regionalen Besonderheiten zu berücksichtigen. Für Studierende, die selbst eine Sprache unterrichten wollen, soll auch Sprachdidaktik vermittelt werden.

In den Unterrichtsgegenständen „Deutsch'' bzw. „Kommunikation'' ist darauf zu achten, daß Kenntnisse, die über das im Pflichtgegenstand „Sprachpflege und Rhetorik'' vermittelte Wissen hinausgehen, vermittelt werden.

Im Unterrichtsgegenstand „Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache'' soll die praktische Umsetzung nach Möglichkeit auch in den schulpraktischen Übungen erfolgen.

Um eine eigenständige Auseinandersetzung mit den jeweiligen Gegenständen zu gewährleisten, können Projektarbeiten durchgeführt werden. Die Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit erstellt werden.

Lehrstoff:

DEUTSCH

Rechtschreibung; Satzzeichen; Grammatik.

Abfassen von Texten (Brief, Bericht, Protokoll, Exzerpt und Abhandlungen).

Fachliteratur (lesen und analysieren).

DEUTSCH FÜR SCHÜLER MIT NICHTDEUTSCHER MUTTERSPRACHE

Unterricht mit Schülern mit unterschiedlichen nichtdeutschen Muttersprachen.

Methodik:

Verstehen im Zweitsprachenunterricht; authentisches,

inhaltsbezogenes Hören und Lesen; Sprechen, Schreiben.

Materialanalyse (Auswahl, Authentizität).

Besonderheiten; Modelle.

Übungen:

Hören und Hörverstehen; Lesen, Leseverstehen, Textverstehen;

Sprechfertigkeit; Übungen und Aktivitäten zum Schreiben.

Kommunikationssituationen:

Alltag; Beruf.

LEBENDE FREMDSPRACHE

Wortschatz aus dem Alltags- und aus dem Berufsleben; kommunikative Fertigkeiten: Hörverständnis, Sprechen,

Leseverständnis und schriftlicher Ausdruck; Kommunikationsübungen aus dem Alltag.

Facheinschlägige Texte.

KOMMUNIKATION

Kommunikation:

Arten; Verlauf; Störungen.

Sprechtechnik; Fragetechniken; Körpersprache.

Mündliche Kommunikation:

Referat, Dialog, Diskurs, Mitteilung, Präsentation; Kundengespräch;

Telefongespräch; Telekommunikation.

Präsentationstechniken; Moderationstechniken; Konfliktmanagement.

Schriftliche Kommunikation:

Sammeln, Sichten, Interpretieren und Abfassen von Informationen. Evaluationstechniken.

Gruppe 5 - FACHTHEORETISCHE GRUNDBILDUNG

(Mathematik; Geschichte/Geographie; Naturwissenschaften;

Biologie und Umweltkunde; Spezielle Fachgebiete)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen sich mit fachlichen Grundlagen vertieft auseinandersetzen können und dadurch eine breitere Basis und ein besseres Verständnis für die Zusammenhänge innerhalb des jeweiligen Fachbereichs erwerben.

Sie sollen zur selbständigen fachlichen Weiterbildung bereit und in der Lage sein sowie die einschlägige Fachliteratur aufarbeiten können.

Didaktische Grundsätze:

Bei der Auswahl und Durchführung der Schwerpunkte ist auf das Vorwissen der Studierenden Rücksicht zu nehmen. Die Gegenstände der fachtheoretischen Grundbildung sind für eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Grundlagen der Fachtheorie zu nutzen. Neuere Erkenntnisse der Fachwissenschaft sollen den Studierenden zugänglich gemacht werden.

Um eine eigenständige Auseinandersetzung mit den jeweiligen Gegenständen zu gewährleisten, können Projektarbeiten durchgeführt werden. Die Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit erstellt werden.

Lehrstoff:

MATHEMATIK

Zahlenmengen; Gleichungen und Ungleichungen; lineare Gleichungs- und Ungleichungssysteme; Vektoren; Matrizen; Determinanten; elementare Funktionen; Grundbegriffe der Differentialrechnung und Integralrechnung; Einführung in die Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik.

GESCHICHTE/GEOGRAPHIE

Grundzüge der allgemeinen Geschichte; europäische Geschichte mit Schwerpunkt Österreich:

kulturelle, wirtschaftliche, sozialgeschichtliche und politische Aspekte.

Landschaften und Staaten der Erde mit Schwerpunkt Österreich und Europa:

geographische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Aspekte.

NATURWISSENSCHAFTEN

Physik:

Größen; Mechanik; Wärmelehre; Elektrizitätslehre; Optik; Aufbau und Struktur der Materie.

Chemie:

Periodensystem; Allgemeine Chemie; Anorganische Chemie; Organische

Chemie.

BIOLOGIE UND UMWELTKUNDE

Entwicklung der Lebewesen:

Pflanzen und Tiere; der Mensch.

Körper:

Ernährung; Fortpflanzung; Vererbung; Verhalten.

Grundlagen des Lebens.

Ökosystem.

SPEZIELLE FACHGEBIETE

Aktuelle Themen aus den Berufsfeldern bzw. Fachbereichen.

C. Freigegenstände

HEIMERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen in der Lage sein, Schüler im Internat zu betreuen, ihnen Lernhilfen zu geben und Konflikte zu regeln.

Sie sollen über die Besonderheiten des Zusammenlebens im Internat Bescheid wissen.

Sie sollen über Einrichtungen der außerschulischen Jugenderziehung Bescheid wissen.

Sie sollen in der Lage sein, Schüler für eine sinnvolle Freizeit- und Lebensgestaltung zu motivieren.

Sie sollen ihr Verhalten reflektieren können und den Rollenkonflikt durch die Identität Lehrer und Erzieher erkennen.

Lehrstoff:

Pädagogik und Psychologie der Heimerziehung: Erzieherverhalten, Kommunikationsverhalten, Lernhilfen, Erziehungsmaßnahmen, Gruppendynamik, Psychohygiene.

Heimordnung.

Freizeitgestaltung; Jugendorganisationen.

Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff soll unter Bedachtnahme auf jene Schülergruppen behandelt werden, die der Lehrer im Internat zu betreuen hat. Lehrinhalte, die zum Wissen auch bestimmte Fertigkeiten, Haltungen und Einstellungen erfordern, sollen in Trainingsphasen durch erlebnisaktivierende Methoden geübt werden.

ERWACHSENENBILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen über die Grundprinzipien des erwachsenengerechten Unterrichtes Bescheid wissen.

Sie sollen die Notwendigkeit der ständigen Weiterbildung insbesondere durch die institutionelle Erwachsenenbildung als Voraussetzung für die Steigerung der Mobilität sowie für die Erweiterung des Handlungsspielraumes auf gesellschaftspolitischer Ebene einsehen.

Lehrstoff:

Erwachsenenbildung als lebenslanger Prozeß; Erwachsenenbildung im Gesamtbildungssystem; Entwicklungstendenzen; Institutionen der Erwachsenenbildung; Ziele und Zielgruppen der Erwachsenenbildung.

Erwachsenenspezifische Lehr- und Lernmethoden.

Zertifikate und Berechtigungen; Evaluationsverfahren.

Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff soll unter Bedachtnahme auf die Mobilität in der Berufswelt und die Veränderungen in Bezug auf politische Rechte und Pflichten behandelt werden. Die Form und die Methoden der Lehrveranstaltungen sollen einer Veranstaltungen in einer Erwachsenenbildungsinstitution gleichen.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(ZUR VORBEREITUNG AUF DIE ERWEITERUNGSPRÜFUNG)

Siehe Anlage VIII, Abschnitt III lit. c.

DEUTSCH UND KOMMUNIKATION

(ZUR VORBEREITUNG AUF DIE ERWEITERUNGSPRÜFUNG)

Siehe Anlage VIII, Abschnitt III lit. d.

LEIBESERZIEHUNG

(ZUR VORBEREITUNG AUF DIE ERWEITERUNGSPRÜFUNG)

Siehe Anlage VIII, Abschnitt III lit. e.

POLITISCHE BILDUNG

(ZUR VORBEREITUNG AUF DIE ERWEITERUNGSPRÜFUNG)

Siehe Anlage VIII, Abschnitt III lit. b.

VERKAUFS- UND WERBETECHNIK

(ZUR VORBEREITUNG AUF DIE ERWEITERUNGSPRÜFUNG)

Siehe Anlage VIII, Abschnitt III lit. a.

EUROPAPRAKTIKUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die Notwendigkeit des Erfahrungsaustausches und der Weiterbildung in dem sich kontinuierlich verändernden europäischen Lebensraum erfahren und als Voraussetzung für berufliche Mobilität verstehen. Sie sollen auf die allfällige Teilnahme an einem internationalen Studentenaustauschprogramm vorbereitet werden.

Lehrstoff:

Europäische Dimensionen in interkultureller Sicht. Einschlägige Studienangebote europäischer Hochschulen. Vermittlungs- und Austauschprojekte für Jugendliche in der beruflichen Ausbildung.

Vorbereitung der Austauschprogramme und Aufarbeitung der Ergebnisse.

Vorbereitende Literaturpflege; Förderung in fachspezifischen Terminologien in der betreffenden Fremdsprache.

Didaktische Grundsätze:

Bei der Auswahl von Schwerpunkten sind aktuelle Informationen zu interpretieren. Die Erweiterung der sprachlichen Kompetenz ist insbesondere durch Förderung eines selbständigen Bildungserwerbes zu unterstützen. Die Zusammenarbeit mit einschlägigen Institutionen ist zu pflegen.

D. Unverbindliche Übungen

LEIBESÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen an der Ausübung vielfältiger Sportarten und Bewegungsformen Freude empfinden. Sie sollen darüber hinaus in eigenverantwortlichem Handeln und sozialer Verantwortung gegenüber Mitmenschen und Umwelt bestärkt werden.

Lehrstoff:

Motorische Grundlagen:

Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit, Gelenkigkeit, Gleichgewicht, Gewandtheit, Geschicklichkeit, Gestaltungsfähigkeit, Lernfähigkeit.

Boden- und Geräteturnen:

Bewegen und Spielen an und mit Geräten.

Spezielle Fertigkeiten am Boden und an Geräten.

Spiele:

Spontane und kreative Spiele.

Kleine Spiele.

Erwerb und Verbessern von sportspezifischen Fertigkeiten und Elementen der Spieltaktik.

Leichtathletik:

Festigen der Techniken und Verbessern der individuellen Leistung im Lauf, Sprung und Wurf.

Übungs- und Wettkampfformen auch unter nicht genormten Bedingungen.

Schwimmen:

Verbesserung und Festigung der Schwimmarten.

Schwimmen mit verschiedenen Geräten.

Wassergymnastik.

Starten und Wenden.

Dauer- und Rettungsschwimmen (allenfalls Erwerb des österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens).

Gymnastik und Tanz:

Bewegen ohne Geräte.

Verbindungen von verschiedenen Bewegungsgrundformen, auch mit

Handgeräten.

Selbständiges Finden von Bewegungsvarianten.

Rhythmische Sportgymnastik.

Skilauf.

Eislauf.

Orientierungswandern, Orientierungslauf.

Didaktische Grundsätze:

Bei der Auswahl und Durchführung der verschiedenen Übungen sind das Alter der Studierenden und ihre physischen Voraussetzungen für die Leibesübungen zu berücksichtigen.

Es sind jene Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die den künftigen Lehrer befähigen, das Sporttreiben von Schülern im Freizeitbereich (zB in Internaten) zu gestalten.


1) Zur Erlassung des Studienplanes siehe Anlage I. 2) Im 1. Studienabschnitt können einzelne Gegenstände auch in ein

anderes Semester verlegt werden und/oder als Blockveranstaltung angeboten werden, wobei eine Wochenstunde 20 Stunden entspricht.

*3) 45 Stunden im 3., 4., 5. oder 6. Semester, aufgeteilt auf 3 bis 10 Wochen.

*4) In den Gruppen 1 bis 5 erfolgt die Festlegung der Wochenstunden, in Gruppe 1 zusätzlich die Festlegung des Lehrstoffes, durch den Studienplan (siehe Anlage I). Die Studierenden haben von den Gruppen 2 bis 5 vier Gegenstände (siehe Abschnitt VI) aus mindestens 2 Gruppen zu wählen.

Mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 semesterweise aufsteigendes

Inkrafttreten (vgl. § 4 Z 2).

Anlage II/2


LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG FÜR BERUFSSCHULEN

Studiengang für im Schuldienst stehende Studierende

I. STUNDENTAFEL *1)

```

```

Art der Studienabschnitt Lehr-

Unter- 1. *2) 2. ver-

V = Vorlesung richts- Wochenstunden Summe pflicht-

S = Seminar veran- tungs-

Ü = Übung staltung 1.-4. 5. 6. gruppe

```

```

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

```

1.

Humanwissenschaften

```

Religionspädagogik ... V - 1 1 2 I

S - 1 1 2 I

Erziehungs-

wissenschaft ......... V - 1 1 2 I

S - 1 1 2 I

Unterrichts-

wissenschaft ......... V - 1 1 2 I

S - 1 1 2 I

Pädagogische

Psychologie .......... V - 1 1 2 I

S - 1 1 2 I

Pädagogische

Soziologie mit

Betriebssoziologie ... V - 1 1 2 I

S - 1 1 2 I

Aktuelle

Humanwissenschaften

mit

berufspädagogischer

Forschung ............ S/Ü - 2 3 5 I

Schulrecht ........... V - 1 - 1 I

S - - 1 1 I

Biologische

Grundlagen der

Erziehung mit

Gesundheitslehre,

Arbeits- und

Schulhygiene ......... V - 1 1 2 I

```

2.

Didaktik,

```

Fachdidaktik und

schulpraktische

Ausbildung

Didaktik und

Mediendidaktik ....... S 2 2 1 5 III

Unterrichts-

technologie .......... S/Ü 1 - - 1 III

Fachdidaktik mit

schulpraktischen

Übungen .............. S/Ü 3 4 6 13 II

```

3.

Fachwissenschaften

```

Fachliche Bildung .... S 2 3 3 8 I

Politische Bildung ... S - 1 1 2 II

Volkswirtschaft ...... S - 2 - 2 II

Betriebswirtschaft ... S - 2 - 2 II

Angewandte

Informatik ........... S/Ü - 2 2 4 I

```

4.

Ergänzende

```

Studienver-

anstaltungen

Schulverwaltung ...... S 1 - - 1 III

Sprachpflege und

Rhetorik ............. S 1 - - 1 II

```

5.

Schulpraktikum *3)

```

B. WAHLPFLICHTGEGENSTÄNDE

*4)

Gruppe 1 - Autonomer

Studienbereich ....... S/Ü 2 - - 2 I-III

Gruppe 2 - Angewandte

Humanwissenschaften .. S/Ü )

Gruppe 3 - Angewandte

Berufspädagogik ...... S/Ü ) - 4 4 8 I

Gruppe 4 - Sprachen .. S/Ü )

Gruppe 5 -

Fachtheoretische

Grundbildung ......... S/Ü )

```

```

Summe A und B

(ohne Schulpraktikum) ... 12 34 32 78

C. FREIGEGENSTÄNDE

Heimerziehung ........... V 2 - - 2 II

S - 1 - 1 II

Erwachsenenbildung ...... V 1 - - 1 II

S - - 1 1 II

Lebende Fremdsprache

(zur Vorbereitung auf

eine

Erweiterungsprüfung) .... S/Ü 4 4 4 12 I

Deutsch und Kommunikation

(zur Vorbereitung auf die

Erweiterungsprüfung) .... S/Ü 3 3 3 9 I

Leibeserziehung

(zur Vorbereitung auf die

Erweiterungsprüfung) .... S/Ü 4 4 4 12 II

Politische Bildung

(zur Vorbereitung auf die

Erweiterungsprüfung) .... V/S 2 2 2 6 I

Verkaufs- und Werbetechnik

(zur Vorbereitung auf die

Erweiterungsprüfung) .... V/S 2 2 2 6 I

Europapraktikum ...........S/Ü 2 2 - 4 II

D. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Leibesübungen ........... Ü - 2 2 4 IVa

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Studiengang hat den Studierenden, die bereits als Lehrer im Schuldienst stehen oder gestanden sind, jenes Maß an Berufsgesinnung sowie an Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für Berufsschulen befähigt.

Der Studiengang ist in zwei Studienabschnitte gegliedert, wobei der erste Studienabschnitt an der Berufspädagogischen Akademie oder am Pädagogischen Institut dem Erwerb grundlegender Qualifikationen und schulpraktischer Erfahrungen dient, der zweite Studienabschnitt an der Berufspädagogischen Akademie der Festigung, Erweiterung und wissenschaftlichen Hinterfragung der für die künftige Berufsausübung erforderlichen Qualifikationen.

III. STUDIENPLAN (SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN)

Siehe Anlage I.

IV. GEMEINSAME DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Während der ersten beiden Semester des ersten Studienabschnittes hat die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes zu erfolgen. Sie ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den weiteren Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

Der zweite Studienabschnitt ist als Vollzeitstudium zu führen. Auch dieser ist nach den Erfordernissen bereits im Schuldienst stehender Studierender auszurichten.

Die von den Studierenden eingebrachten beruflichen Erfahrungen, insbesondere jene aus deren Unterrichtstätigkeit, sind in die gesamte Ausbildung zu integrieren.

Der erste Studienabschnitt kann sowohl am Berufspädagogischen Institut als auch am Pädagogischen Institut abgelegt werden; insbesondere für jene Unterrichtsgegenstände, die im zweiten Studienabschnitt weitergeführt werden, haben die Berufspädagogischen Akademien und die Pädagogischen Institute kooperativ vorzugehen.

V. LEHRPLÄNE FÜR RELIGIONSPÄDAGOGIK

Siehe Anlage II/1.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE SOWIE

LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHSGEGENSTÄNDE

Anlage II/1 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ausbildung auf die von den Studierenden eingebrachten lehramtlichen Erfahrungen abzustellen ist.


1) Zur Erlassung des Studienplanes siehe Anlage I. 2) Im 1. Studienabschnitt können einzelne Gegenstände auch in ein

anderes Semester verlegt werden und/oder als Blockveranstaltung angeboten werden, wobei eine Wochenstunde 20 Stunden entspricht.

*3) Zumindest 120 Stunden pro Semester des ersten Studienabschnittes.

*4) In den Gruppen 1 bis 5 erfolgt die Festlegung der Wochenstunden, in Gruppe 1 zusätzlich die Festlegung des Lehrstoffes, durch den Studienplan (siehe Anlage I). Die Studierenden haben von den Gruppen 2 bis 5 vier Gegenstände (siehe Abschnitt VI) aus mindestens 2 Gruppen zu wählen.

Mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 semesterweise aufsteigendes

Inkrafttreten (vgl. § 4 Z 2).

Anlage III

```

```

LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG FÜR DEN

ERNÄHRUNGSWIRTSCHAFTLICHEN UND HAUSHALTSÖKONOMISCHEN FACHUNTERRICHT

I. STUNDENTAFEL *1)

```

```

Art der Studienabschnitt Lehr-

Unter- 1. *2) 2. ver-

V = Vorlesung richts- Wochenstunden Summe pflicht-

S = Seminar veran- tungs-

Ü = Übung staltung 1. 2. 3. 4. 5. 6. gruppe

```

```

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

```

1.

Humanwissenschaften

```

Religionspädagogik ... V - - 1 1 1 1 4 I

S - - 1 1 1 1 4 I

Erziehungs-

wissenschaft ......... V - - 1 - 1 1 3 I

S - - - 1 1 1 3 I

Unterrichts-

wissenschaft ......... V - - 1 - 1 1 3 I

S - - - 1 1 1 3 I

Pädagogische

Psychologie .......... V - - 1 - 1 1 3 I

S - - - 1 1 1 3 I

Pädagogische

Soziologie mit

Betriebssoziologie ... V - - 1 - 1 1 3 I

S - - - 1 1 1 3 I

Aktuelle

Humanwissenschaften

mit

berufspädagogischer

Forschung ............ S/Ü - - - - 2 3 5 I

Schulrecht ........... V - - 1 1 1 - 3 I

S - - - - - 1 1 I

```

2.

Didaktik,

```

Fachdidaktik und

schulpraktische

Ausbildung

Didaktik und

Mediendidaktik ....... S 1 1 1 1 1 1 6 III

Unterrichts-

technologie .......... S/Ü - 1 1 1 - - 3 III

Fachdidaktik mit

schulpraktischen

Übungen .............. S/Ü - - 6 7 5 4 22 II

```

3.

Fachwissenschaften

```

Biologische Grundlagen

der Erziehung,

Anatomie, Physiologie

und Gerontologie ..... V 1 - 1 - - - 2 I

Hygiene

einschließlich

Arbeits- und

Schulhygiene ......... V 1 - 1 - - - 2 I

S - - 1 - - - 1 I

Gesundheitslehre und

Gesundheitspflege .... S 1 - 1 - - - 2 II

Ernährungs-

wissenschaft ......... V - - 2 1 1 1 5 I

Lebensmittelchemie

und -technologie ..... V 1 1 1 - - - 3 I

Diätetik ............. V - - - 1 1 1 3 I

S - - - 1 1 1 3 I

Management der

Gemeinschafts-

verpflegung .......... Ü - - 3 4 - - 7 III

Küchen- und

Ernährungswirtschaft . Ü - 1 3 4 4 - 12 III

Servicemanagement .... S/Ü 1 1 1 - 1 - 4 III

Getränkekunde ........ S/Ü - 1 - - - - 1 III

Humanökologie ........ V 1 - 1 1 2 1 6 I

S - - - - 1 1 2 I

Arbeitswissenschaft .. V 1 1 - - 1 - 3 I

S 2 1 - - - - 3 I

Betriebsmanagement ... S - - 2 2 1 - 5 II

Angewandte

Informatik ........... S/Ü - - 2 2 - - 4 I

Tourismus ............ V - - - - - 2 2 I

Ernährungslehre ...... V 1*3) - - - - - 1 *3) I

Küchenführung und

Küchenpraxis ......... Ü 5*3) - - - - - 5 *3) III

S 1*3) - - - - - 1 *3) III

Betriebsorganisation

und

Wirtschaftsleitung ... Ü 3*3) - - - - - 3 *3) II

Fachspezifische

Informatik ........... S/Ü 2*3) - - - - - 2 *3) II

```

4.

Ergänzende

```

Studienveranstaltungen

Politische Bildung ... S - - - 2 - - 2 II

Sprachpflege und

Rhetorik ............. S 2 - - - - 1 3 II

```

5.

Praktika *4)

```

Schulpraktikum

Berufspraktikum

B. WAHLPFLICHTGEGENSTÄNDE

*5)

Gruppe 1 - Autonomer

Studienbereich ....... S/Ü - - - - 1 1 2 I-III

Gruppe 2 - Angewandte

Humanwissenschaften .. S/Ü )

Gruppe 3 - Angewandte

Berufspädagogik ...... S/Ü ) - - - - 4 4 8 I

Gruppe 4 - Sprachen .. S/Ü )

Gruppe 5 -

Fachtheoretische

Grundbildung ......... S/Ü )

```

```

Summe A und B

(ohne Praktika) ......... 12 8 34 34 37 32 157

24 *3) 169 *3)

C. FREIGEGENSTÄNDE

Erwachsenenbildung ...... V - - - 1 - - 1 II

S - - - - - 1 1 II

Konsumentenerziehung .... V - - 1 1 - - 2 I

S - - - - 1 1 2 I

Europapraktikum ......... S/Ü - - - 2 2 - 4 II

Leibeserziehung

(zur Vorbereitung auf

die

Erweiterungsprüfung) .... S/Ü - - 2 2 4 4 12 II

D. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Leibesübungen ........... Ü - 2 2 - 2 2 8 IVa

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Studiengang hat den Studierenden jenes Maß an Berufsgesinnung sowie an Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Lehramtes für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen befähigt.

III. STUDIENPLAN (SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN)

Siehe Anlage I.

IV. GEMEINSAME DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Während der ersten beiden Semester des ersten Studienabschnittes hat die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes zu erfolgen. Sie ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den weiteren Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

Das 3. und 4. Semester des ersten Studienabschnittes sowie der gesamte zweite Studienabschnitt sind als Vollzeitstudium zu führen.

Die von den Studierenden eingebrachten beruflichen Erfahrungen sind in beiden Studienabschnitten in die Ausbildung zu integrieren und der künftigen Unterrichtstätigkeit nutzbar zu machen.

V. LEHRPLÄNE FÜR RELIGIONSPÄDAGOGIK

Siehe Anlage II/1.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE SOWIE

LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. Plichtgegenstände (Anm.: richtig: Pflichtgegenstände)

1.

Humanwissenschaften

(ausgenommen Religionspädagogik)

Siehe Anlage II/1.

2.

Didaktik , Fachdidaktik und schulpraktische Ausbildung

DIDAKTIK UND MEDIENDIDAKTIK

Anlage II/1 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ausbildung auf jene Schularten auszurichten ist, an welchen die Studierenden unterrichten werden.

UNTERRICHTSTECHNOLOGIE

Siehe Anlage II/1.

FACHDIDAKTIK MIT SCHULPRAKTISCHEN ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen den Unterricht für ihre Schulart sowie für ihren Fachbereich sachlich und didaktisch planen, durchführen und auf seine Wirksamkeit hin überprüfen können. Sie sollen sich auf neue Unterrichtssituationen flexibel einstellen, experimentelle Unterrichtskonzepte realisieren und ihrem Erziehungsauftrag gerecht werden können.

Sie sollen durch Eigenbeobachtung und Fremdbeobachtung das Selbstverständnis für die eigene Lehrerrolle finden. Sie sollen durch Unterrichtsbeobachtung Interaktionen und Unterrichtsverfahren reflektieren können.

Sie sollen im Rahmen der Lehrübungen die Lehrbehelfe, Arbeitsmittel und Medien situationsadäquat auswählen und einsetzen, Verfahren der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung auswählen, konstruieren und anwenden können.

Sie sollen Feedback nehmen und geben können.

Lehrstoff:

Lehrplan:

Interpretation der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze der zu unterrichtenden Fächer. Erstellung der Lehrstoffverteilung.

Unterricht:

Planung und Durchführung von Unterricht.

Formulierung von Lernzielen.

Gliederung von Unterrichtseinheiten.

Auswahl von Unterrichtsverfahren.

Erstellung von Unterrichtsvorbereitungen.

Lehrbesuche und Lehrübungen; Unterrichtsanalysen.

Lehrverhaltenstraining:

Skills, Normsituationen, schwierige erziehliche und unterrichtliche

Situationen;

experimentelle Unterrichtskonzepte.

Unterrichtsmittel:

Auswahl, Beschaffung und Einsatz; das Schulbuch.

Möglichkeiten und Formen der Lernkontrolle

(Informationsfeststellung), der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung anhand praktischer Beispiele.

Schulverwaltung:

Lehrer, Klassenvorstand, Kustodiate.

Führung von Amtsschriften.

Schulveranstaltungen.

Leistungsbeurteilung, Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen;

Zeugnisse.

Didaktische Grundsätze:

Die Erarbeitung der Lernziele des Gegenstandes „Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen'' soll anhand konkreter Situationen aus den jeweils zu unterrichtenden Fächern exemplarisch erfolgen. Der Übung ist besonderer Stellenwert einzuräumen.

Die Studierenden sollen in jedem Unterrichtsgegenstand, für den sie ausgebildet werden, mindestens eine Lehrübung durchführen, wobei die Themen hiezu der Lehrstoffverteilung der Besuchsklasse entsprechen sollen.

Bei der Auswahl der Besuchsklassen sollen besondere Unterrichts- und Erziehungssituationen sowie Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung berücksichtigt werden.

Schriftliche Aufzeichnungen und audiovisuelle Mitschnitte sollen die Unterrichtsanalysen erleichtern.

Gezielte Beobachtungsaufgaben bei Hospitationen und Lehrübungen sollen die Effizienz der Unterrichtsveranstaltungen erhöhen.

3.

Fachwissenschaften

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Verantwortungsbewußtsein für die Qualität der Ausbildung und für individuelle und soziale Bildungsarbeit entwickeln und befähigt sein, einschlägige Fachliteratur kritisch zu beurteilen, Widersprüche zwischen wissenschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Befunden sachlich richtig und praxisbezogen zu interpretieren.

Die Studierenden sollen über jene fachlichen Kompetenzen verfügen, die einen lehrplangerechten Unterricht im jeweiligen Fachbereich gewährleisten, und fachliche Inhalte strukturieren können.

Sie sollen die Vorschriften zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und der Umwelt kennen und als Unterrichtsprinzip verstehen.

Sie sollen zur selbständigen fachlichen Weiterbildung bereit und in der Lage sein sowie die einschlägige Fachliteratur aufarbeiten können.

Sie sollen über berufsbezogene Fremdsprachenkenntnisse in einem Ausmaß verfügen, daß sie die Fremdsprache in Teile ihres Fachunterrichtes einbauen können.

Didaktische Grundsätze:

Als Kriterien für die Auswahl des Lehrstoffes sind insbesondere zu beachten:

Lehrstoff:

a)

für alle Studierenden

BIOLOGISCHE GRUNDLAGEN DER ERZIEHUNG, ANATOMIE, PHYSIOLOGIE UND

GERONTOLOGIE

Der menschliche Körper als morphologische und funktionelle Einheit.

Physiologie, Embryologie und histologische Anatomie. Aufbau der Organe und Organsysteme.

Körperliche Entwicklung, Wachstum, Reifung, Altersvorgänge. Funktionsentwicklung der Organe und Organsysteme von der Zeugung bis ins Alter.

Entstehung krankhafter Veränderungen als Ursache häufig auftretender Krankheiten, insbesondere solcher des Alters.

HYGIENE EINSCHLIESSLICH ARBEITS- UND SCHULHYGIENE

Aufgaben, Arbeitsbereich und Begriffe der Hygiene.

Die wechselseitigen Beziehungen des Menschen zu seiner natürlichen und künstlichen Umwelt. Umweltgefahren und Schutzmöglichkeiten. Methoden der Unfallverhütung. Beratungseinrichtungen der modernen Gesundheitsvorsorge.

Sozialhygiene: Der Mensch in seiner sozialen Bindung, Epidemiologie, Infektionskrankheiten, Vorbeugung und Behandlung.

Fortpflanzung, Eugenetik.

Psychohygiene: Psychosomatik. Ganzheitskosmetik.

Suchtgifte, Regeneration und Relaxation, hygienische Aspekte und Prävention in der Schule und im Betrieb.

GESUNDHEITSLEHRE UND GESUNDHEITSPFLEGE

Säuglingspflege:

Vorgeburtliche Vorgänge - Familienplanung.

Pflegemaßnahmen für Mutter und Kind, entsprechende Lebensweise.

Gesundheitliche Beeinträchtigungen und Erkrankungen des Säuglings und des Kleinkindes.

Gesetzliche Maßnahmen zum Schutz von Mutter und Kind.

Gesundheitspflege und Prävention:

Krankheitserscheinungen und deren Beurteilung.

Umgang mit Medikamenten und Hausapotheke.

Mögliche Suchtentwicklung durch Mißbrauch von Medikamenten und Drogen.

Prävention und Therapie.

Pflegerische Maßnahmen in der Hauskrankenpflege.

Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens. Umgang und Betreuung mit alternden Menschen, Integration. Öffentliche Hilfestellungen in der Altenbetreuung und Altenpflege.

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