Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien und über Lehrpläne der Pädagogischen Institute; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-09-01
Status Aufgehoben · 2001-11-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 330/1996, insbesondere dessen §§ 6, 112 und 126a, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekanntgemacht:

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 330/1996, insbesondere dessen §§ 6, 112 und 126a, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:

§ 1. (1) Für die nachstehend genannten Lehramtsausbildungen und Lehrgänge an den Berufspädagogischen Akademien und - soweit Abs. 2 in Betracht kommt - an den Pädagogischen Instituten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Lehramtsausbildung für Berufsschulen - Studiengang für nicht im Schuldienst stehende Studierende (Anlagen I und II/1)

2.

Lehramtsausbildung für Berufsschulen - Studiengang für im Schuldienst stehende Studierende (Anlagen I und II/2)

3.

Lehramtsausbildung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht (Anlagen I und III)

4.

Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Damenkleidermachen und Herrenkleidermachen) (Anlagen I und IV/1)

5.

Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Kunststicken) (Anlagen I und IV/2)

6.

Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik) - Studiengang für nicht im Schuldienst stehende Studierende (Anlagen I und V/1)

7.

Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik) - Studiengang für im Schuldienst stehende Studierende (Anlagen I und V/2)

8.

Lehramtsausbildung für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) (Anlagen I und VI)

9.

Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer des ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen und für Lehrer des technischen und gewerblichen Fachunterrichts (Mode und Bekleidungstechnik) (Anlagen I und VII)

10.

Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer an Berufsschulen (Anlagen I und VIII)

11.

Ausbildungslehrgang im Skilauf für Lehrer ohne Lehramt für Leibesübungen (Anlage IX).

(2) Folgende in Abs. 1 genannte Ausbildungen oder Teile von Ausbildungen können sowohl an den Berufspädagogischen Akademien als auch an den Pädagogischen Instituten abgelegt werden:

1.

der erste Studienabschnitt der Lehramtsausbildung für Berufsschulen - Studiengang für im Schuldienst stehende Studierende (Anlagen I und II/2),

2.

der erste Studienabschnitt der Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode- und Bekleidungstechnik) - Studiengang für im Schuldienst stehende Studierende (Anlagen I und V/2),

3.

die Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer an Berufsschulen (Anlagen I und VIII) und

4.

der Ausbildungslehrgang im Skilauf für Lehrer ohne Lehramt für Leibesübungen (Anlage IX).

§ 2. Der Ausbildungslehrgang im Skilauf für Lehrer ohne Lehramt für Leibesübungen (Anlage IX) ist in allen Lehramtsausbildungen gemäß § 1 Z 1 bis 10 als freiwillige Veranstaltung anzubieten.

§ 3. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen II/1, II/2, III, IV/1, IV/2, V/1, V/2 und VI bis IX enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfaßt sind, in die in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe'' der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des oben angeführten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

§ 4. Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft:

1.

Artikel I sowie Anlage IX mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 und 2. Die Anlagen I, II/1, II/2, III, IV/1, IV/2, V/1, V/2, VI, VII

und VIII mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 semesterweise aufsteigend.

§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

1.

die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien, BGBl. Nr. 307/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 928/1993, samt ihren Anlagen,

2.

die Anlage 1 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der Lehrgänge an Pädagogischen Instituten für die Ausbildung der Neulehrer, BGBl. Nr. 728/1992,

3.

die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Lehramtsprüfung und die Lehrbefähigungsprüfung für hauswirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 280/1984, samt ihren Anlagen und

4.

die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über den Lehrplan für den Ausbildungslehrgang im Skilauf für Lehrer ohne Lehramt für Leibesübungen an Pädagogischen Instituten, BGBl. Nr. 439/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 504/1992 samt Anlage.

Artikel II

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekanntgemacht:

Die in den Anlagen II bis VI jeweils unter Abschnitt IV wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekanntgemacht.

Mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 semesterweise aufsteigendes

Inkrafttreten (vgl. § 4 Z 2).

Anlage I


ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL DER BERUFSPÄDAGOGISCHEN AKADEMIE UND DES

PÄDAGOGISCHEN INSTITUTES; STUDIENPLAN (SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN) und GEMEINSAME DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE DER

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Allgemeines Bildungsziel der Berufspädagogischen Akademie und des

Pädagogischen Institutes

Die Berufspädagogischen Akademien haben gemäß § 110 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut einer höheren Schule, einer Meisterausbildung oder einer gleichwertigen Befähigung, Berufsschullehrer, Lehrer für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Lehrer für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie Lehrer für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben des Lehramtes im betreffenden Bereich zu erfüllen. Ebenso ist bei allen Studierenden auf die Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung, auf die erforderliche Mobilität und auf die Förderung der europäischen Dimension hinzuwirken.

Die Pädagogischen Institute dienen der Fortbildung von Lehrern, wobei auch die Vorbereitung und Prüfung für zusätzliche Befähigungen erfolgen kann. Weiters können an den Pädagogischen Instituten Lehrgänge, Kurse sowie einzelne Lehrveranstaltungen, die zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke dienen, abgehalten werden.

Studienplan (schulautonome Lehrplanbestimmungen)

Der vom Ständigen Ausschuß zu beschließende Studienplan (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnet in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrstoffe der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Studien- und Arbeitsformen sowie der Studienorganisation.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation der Lehramtsausbildung oder der Akademie am betreffenden Standort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung von autonomen Freiräumen soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern bedarf eines an den Bedürfnissen der Studierenden sowie des Umfeldes der Akademie orientierten Konzeptes.

Abweichungen von den Stundentafeln können durch den Studienplan unter Beachtung der folgenden Einschränkungen vorgenommen werden:

1.

Der Pflichtgegenstand „Religionspädagogik'' ist von der autonomen Gestaltung durch den Studienplan ausgenommen;

2.

von den Gesamtstundenzahlen in den einzelnen Pflichtgegenständen und Wahlpflichtgegenständen kann in einem Ausmaß von höchstens 10% der Gesamtstundenzahl aller Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände des jeweiligen Studienganges abgewichen werden;

3.

die in den Stundentafeln vorgesehenen Gesamtstundenzahlen pro Studiengang dürfen nicht überschritten werden;

4.

die Gesamtstundenzahl darf in keinem Pflichtgegenstand auf weniger als zwei Wochenstunden gesenkt werden;

5.

die Summe der Wochenstunden der Pflichtgegenstände und der Wahlpflichtgegenstände pro Semester darf um höchstens zwei Wochenstunden von den in den Lehrplänen vorgesehenen Summen der Semesterwochenstunden abweichen.

1.

Auf die Bildungsaufgabe des jeweiligen Studienganges ist Bedacht zu nehmen.

2.

Bei der Erweiterung des Studienangebotes im Rahmen bestehender Unterrichtsgegenstände hat es sich um eine vertiefende, besondere Interessen und Begabungen der Studierenden sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes berücksichtigende Erweiterung zu handeln.

3.

Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit interdisziplinärem Charakter (Unterrichtsgegenstände, die Lernfelder mit fachübergreifendem Charakter umfassen, die im Rahmen der sonst angebotenen Unterrichtsgegenstände nicht oder innerhalb eines längeren Zeitraumes nicht systematisch angeboten werden können) ist wegen des gegebenen Zusammenhanges mit bestehenden Unterrichtsgegenständen auf die Vermeidung von Stoffwiederholungen zu achten und sind Entlastungsmöglichkeiten durch eine fächerübergreifende Abstimmung des Lehrstoffangebotes zu nützen.

4.

Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit eigenständigem Charakter sind Zusammenhänge zum Bildungsziel der Berufspädagogischen Akademie und des Pädagogischen Institutes herzustellen.

Gemeinsame didaktische Grundsätze

Mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 semesterweise aufsteigendes

Inkrafttreten (vgl. § 4 Z 2).

Anlage II/1


LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG FÜR BERUFSSCHULEN

Studiengang für nicht im Schuldienst stehende Studierende

I. STUNDENTAFEL *1)

```

```

Art der Studienabschnitt Lehr-

Unter- 1. *2) ver-

V = Vorlesung richts- Wochenstunden Summe pflicht-

S = Seminar veran- tungs-

Ü = Übung staltung 1.-2. 3. 4. 5. 6. gruppe

```

```

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

```

1.

Humanwissenschaften

```

Religionspädagogik ... V - 1 1 1 1 4 I

S - 1 1 1 1 4 I

Erziehungs-

wissenschaft ......... V - 1 - 1 1 3 I

S - - 1 1 1 3 I

Unterrichts-

wissenschaft ......... V - 1 - 1 1 3 I

S - - 1 1 1 3 I

Pädagogische

Psychologie .......... V - 1 - 1 1 3 I

S - - 1 1 1 3 I

Pädagogische

Soziologie mit

Betriebssoziologie ... V - 1 - 1 1 3 I

S - - 1 1 1 3 I

Aktuelle

Humanwissenschaften

mit

berufspädagogischer

Forschung ............ S/Ü - - - 2 3 5 I

Schulrecht ........... V - 1 1 1 - 3 I

S - - - - 1 1 I

Biologische

Grundlagen der

Erziehung mit

Gesundheitslehre,

Arbeits- und

Schulhygiene ......... V - - - 1 1 2 I

```

2.

Didaktik,

```

Fachdidaktik und

schulpraktische

Ausbildung

Didaktik und

Mediendidaktik ....... S 2 1 1 2 1 7 III

Unterrichts-

technologie .......... S/Ü 1 2 2 - - 5 III

Fachdidaktik mit

schulpraktischen

Übungen .............. S/Ü 3 10 10 4 6 33 II

```

3.

Fachwissenschaften

```

Fachliche Bildung .... S 2 3 3 3 3 14 I

Politische Bildung ... S - - - 1 1 2 II

Volkswirtschaft ...... S - - - 2 - 2 II

Betriebswirtschaft ... S - - - 2 - 2 II

Angewandte

Informatik ........... S/Ü - 1 1 2 2 6 I

```

4.

Ergänzende

```

Studienver-

anstaltungen

Schulverwaltung ...... S 1 1 1 - - 3 III

Sprachpflege und

Rhetorik ............. S 1 2 2 - - 5 II

```

5.

Schulpraktikum *3)

```

B. WAHLPFLICHTGEGENSTÄNDE

*4)

Gruppe 1 - Autonomer

Studienbereich ....... S/Ü 2 - - - - 2 I-III

Gruppe 2 - Angewandte

Humanwissenschaften .. S/Ü )

Gruppe 3 - Angewandte

Berufspädagogik ...... S/Ü ) - - - 4 4 8 I

Gruppe 4 - Sprachen .. S/Ü )

Gruppe 5 -

Fachtheoretische

Grundbildung ......... S/Ü )

```

```

Summe A und B

(ohne Schulpraktikum) ... 12 27 27 34 32 132

C. FREIGEGENSTÄNDE

Heimerziehung ........... V - 1 1 - - 2 II

S - - - 1 - 1 II

Erwachsenenbildung ...... V - - 1 - - 1 II

S - - - - 1 1 II

Lebende Fremdsprache

(zur Vorbereitung auf

eine

Erweiterungsprüfung) .... S/Ü - 2 2 4 4 12 I

Deutsch und Kommunikation

(zur Vorbereitung auf die

Erweiterungsprüfung) .... S/Ü - 2 2 3 3 10 I

Leibeserziehung

(zur Vorbereitung auf die

Erweiterungsprüfung) .... S/Ü - 2 2 4 4 12 II

Politische Bildung

(zur Vorbereitung auf die

Erweiterungsprüfung) .... V/S - 1 1 2 2 6 I

Verkaufs- und Werbetechnik

(zur Vorbereitung auf die

Erweiterungsprüfung) .... V/S - 1 1 2 2 6 I

Europapraktikum ...........S/Ü - - 2 2 - 4 II

D. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Leibesübungen ........... Ü - 2 2 2 2 8 IVa

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

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