Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2008 (VGÜ 2008)(CELEX-Nr.: 380L1107, 382L0605, 383L0477, 386L0188, 390L0394, 390L0679, 394L0033, 393L0104)
Abkürzung
VGÜ
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6, 59 und 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:
Abkürzung
VGÜ
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6, 59 und 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:
Abkürzung
VGÜ
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6, 59 und 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:
Abkürzung
VGÜ
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6, 59 und 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:
Abkürzung
VGÜ
[CELEX-Nr.: 32022L0431]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6, 59 und 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:
Abkürzung
VGÜ
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32022L0431
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6, 59 und 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:
Abkürzung
VGÜ
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32022L0431
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6, 59 und 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:
Abkürzung
VGÜ
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, für die Untersuchungen im Sinne des 5. Abschnitts des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes vorgesehen sind.
Abkürzung
VGÜ
Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 Abs. 1 ASchG
§ 2. (1) Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
Blei, seine Legierungen und Verbindungen;
Phosphorsäureester;
Quecksilber und seine anorganischen Verbindungen;
Arsen oder seine Verbindungen;
Mangan oder seine Verbindungen;
Cadmium oder seine Verbindungen;
Chrom-VI-Verbindungen;
Benzol;
Toluol oder Xylole;
aromatische Nitro- und Aminoverbindungen;
Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole;
Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol), Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin);
Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);
Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthrazen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 4 und 41 ASchG ergibt, daß eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;
quarz- oder asbesthaltiger Staub, Hartmetallstaub;
Schweißrauch oder Aluminiumstaub;
Rohbaumwoll- oder Flachsstaub;
Fluor oder seine anorganischen Verbindungen;
Dimethylformamid;
Isocyanate.
(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 4 und 41 ASchG, daß diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, daß während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Abs. 1 Z 14.
(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn Arbeitnehmer/innen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden.
Abkürzung
VGÜ
Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 Abs. 1 ASchG
§ 2. (1) Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;
Phosphorsäureester;
Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen;
Arsen oder seine Verbindungen;
Mangan oder seine Verbindungen;
Cadmium oder seine Verbindungen;
Chrom-VI-Verbindungen;
Benzol;
Toluol oder Xylole;
aromatische Nitro- und Aminoverbindungen;
Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole;
Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol), Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin);
Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);
Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 4 und 41 ASchG ergibt, daß eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;
quarz- oder asbesthaltiger Staub, Hartmetallstaub;
Schweißrauch oder Aluminiumstaub;
Rohbaumwoll- oder Flachsstaub;
Fluor oder seine anorganischen Verbindungen;
Dimethylformamid;
Isocyanate.
(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 4 und 41 ASchG, daß diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, daß während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Abs. 1 Z 14.
(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn Arbeitnehmer/innen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden. Dies gilt nicht für die Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen.
Abkürzung
VGÜ
Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 Abs. 1 ASchG
§ 2. (1) Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;
Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen;
Arsen oder seine Verbindungen;
Mangan oder seine Verbindungen;
Cadmium oder seine Verbindungen;
Chrom VI-Verbindungen;
Cobalt oder seine Verbindungen;
Nickel oder seine Verbindungen;
Aluminiumstaub oder aluminiumhältiger Schweißrauch;
Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub;
Schweißrauch;
Fluor oder seine anorganischen Verbindungen;
Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 4 und 41 ASchG ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;
Benzol;
Toluol;
Xylole;
Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole;
Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);
Dimethylformamid;
Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin);
Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen;
Phosphorsäureester;
Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub;
Isocyanate.
(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 4 und 41 ASchG, daß diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, daß während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Abs. 1 Z 13.
(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn Arbeitnehmer/innen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden. Dies gilt nicht für die Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen.
Abkürzung
VGÜ
Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 Abs. 1 ASchG
§ 2. (1) Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;
Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen;
Arsen oder seine Verbindungen;
Mangan oder seine Verbindungen;
Cadmium oder seine Verbindungen;
Chrom VI-Verbindungen;
Cobalt oder seine Verbindungen;
Nickel oder seine Verbindungen;
Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche;
Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub;
Schweißrauch;
Fluor oder seine anorganischen Verbindungen;
Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 4 und 41 ASchG ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;
Benzol;
Toluol;
Xylole;
Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol;
Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);
Dimethylformamid;
Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin);
Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen;
Phosphorsäureester;
Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub;
Isocyanate.
(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 4 und 41 ASchG, daß diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, daß während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§§ 4 und 41 ASchG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass
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