Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2008 (VGÜ 2008)(CELEX-Nr.: 380L1107, 382L0605, 383L0477, 386L0188, 390L0394, 390L0679, 394L0033, 393L0104)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-02-01
Letzte Aktualisierung 2026-04-09
Status Aufgehoben · 2008-02-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 79
Änderungshistorie JSON API

Die Beurteilung der Eignung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren, die unter Tage im Bergbau beschäftigt werden, ist im Einzelfall nach dem körperlichen Gesamtzustand entsprechend dem Stand der Arbeitsmedizin vorzunehmen. Sie ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:

Vorliegen einer absoluten oder relativen Kontraindikation für Ergometrie,

Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,

Epilepsie,

insulinpflichtiger Diabetes.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt ein Jahr.

Teil II

Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 4)

1.

EIGNUNGSUNTERSUCHUNG

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

Gehörgangsekzem, Ohrfluss.

b. Arbeitsanamnese:

Die Gesamtzahl der Lärmarbeitsjahre ist zu ermitteln.

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,

der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Otoskopischer Befund:

Der otoskopische Befund ist unmittelbar vor der Aufnahme des Tonschwellenaudiogramms zu erheben.

Tonschwellenaudiogramm:

Das Luftleitungsgehör ist bei den Frequenzen 250, 500, 1.000, 2.000, 3.000, 4.000, 6.000 und 8.000 Hz zu prüfen.

Das Knochenleitungsgehör ist dann zu erheben, wenn der in der Luftleitungskurve zwischen 250 Hz und 1.000 Hz ermittelte Hörverlust 30 dB überschreitet. In einem solchen Fall ist die Hörschwelle über Knochenleitung in den Frequenzen von 250 Hz bis 4.000 Hz zu untersuchen.

Das Audiometer muss die Möglichkeit haben das Gegenohr zu vertäuben.

Zwischen letzter Lärmexposition und Untersuchung muss wenigstens ein Zeitraum von 20 Minuten liegen.

d. Beurteilung:

Die Beurteilung hat nur bei Eignungsuntersuchungen zu erfolgen.

1.

Folgende Kriterien gelten für jugendliche Arbeitnehmer/innen bis zum 18. Lebensjahr, die vorher beruflich nie lärmexponiert waren:

Nichteignung:

Wenn schon ein Hörverlust in der Knochenleitung des schlechteren Ohres vorliegt, der folgendes Ausmaß überschreitet:

Die Hörschwellenverluste zwischen 250 und 3000 Hz (Sprachgehörbereich) betragen in mindestens zwei nebeneinander liegenden Frequenzen mehr als 30 dB.

2.

Folgende Kriterien gelten für Arbeitnehmer/innen über dem 18. Lebensjahr:

Die Beurteilung eines Hörverlustes hat nach der vorliegenden Schablone (Prof. Dr. F. Schwetz, Wien), zu erfolgen. Die Schablone enthält drei Hörverlustkurven (Grenzkurven I, II und III), die auf die Anzahl der geleisteten Lärmjahre (bis 10, 11 bis 20 und über 20 Lärmjahre) abgestimmt sind. Ihre Verlaufsformen entsprechen denen einer reinen Lärmschädigung. Falls keine reine Schallempfindungsstörung, sondern eine kombinierte Schwerhörigkeit vorliegt, ist das Ausmaß der allfälligen Lärmschädigung an der Knochenleitungshörschwelle zu beurteilen.

Zur Beurteilung ist der Hörverlust des besseren Ohres heranzuziehen. Bei einseitiger Lärmbelastung (durch ohrnahen Schall) wird das beschallte Ohr zur Beurteilung herangezogen.

Eignung:

Als noch zulässige Hörverlustkurven sind die Grenzkurven der Schablone von Prof. Dr. F. Schwetz anzusehen:

Grenzkurve I: bei bis zu 10 geleisteten Lärmjahren
Grenzkurve II: bei 11 bis 20 geleisteten Lärmjahren
Grenzkurve III: bei über 20 geleisteten Lärmjahren

Taube sowie hochgradig Schwerhörige, deren Gehör sich nach dem Sprachaudiogramm nicht mehr verstärken lässt, sind für Lärmarbeiten prinzipiell geeignet.

Eignung mit vorzeitig wiederkehrender Untersuchung der Hörfähigkeit:

Bei Überschreitung der entsprechenden Grenzkurve in mindestens zwei nebeneinander liegenden Frequenzen ist die audiometrische Kontrolle in einem Jahr durchzuführen.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zur wiederkehrenden Untersuchung beträgt fünf Jahre;

bei vorzeitig wiederkehrender Untersuchung aus den oben genannten Gründen ein Jahr.

2.

WIEDERKEHRENDE UNTERSUCHUNG der Hörfähigkeit

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

Erkrankungen, die das Tragen von Gehörschutz zeitweilig oder dauernd behindern oder unmöglich

machen (z. B. Gehörgangsekzem, Ohrfluss).

b. Arbeitsanamnese:

Die Gesamtzahl der Lärmarbeitsjahre ist zu ermitteln.

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,

der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Otoskopischer Befund

Der otoskopische Befund ist unmittelbar vor der Aufnahme des Tonschwellenaudiogramms zu erheben.

Tonschwellenaudiogramm:

Das Luftleitungsgehör ist bei den Frequenzen 250, 500, 1.000, 2.000, 3.000, 4.000, 6.000 und 8.000 Hz zu prüfen.

Das Audiometer muss die Möglichkeit haben das Gegenohr zu vertäuben.

Zwischen letzter Lärmexposition und Untersuchung muss wenigstens ein Zeitraum von 20 Minuten liegen.

Überschreitet die ermittelte Hörverlustkurve des besseren Ohres (bei einseitiger Lärmbelastung (durch ohrnahen Schall) wird das beschallte Ohr zur Beurteilung herangezogen) die zugehörige Grenzkurve der Schablone von Prof. Dr. F. Schwetz in mindestens zwei nebeneinander liegenden Frequenzen, ist eine vorzeitig wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit in einem Jahr durchzuführen.

Ergibt die vorzeitige Untersuchung eine Progredienz, ist nochmals eine vorzeitig wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit in einem Jahr durchzuführen.

d. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt fünf Jahre;

bei vorzeitig wiederkehrender Untersuchung aus den oben genannten Gründen ein Jahr.

Teil III

Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5)

1.

Einwirkung durch eindeutig als KREBSERZEUGEND EINGESTUFTE ARBEITSSTOFFE (§ 10 GKV)

Diese sonstigen besonderen Untersuchungen sind nur dann durchzuführen, sofern nicht Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgesehen sind.

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

wiederholte schwere Infektionskrankheiten,

schlecht heilende Wunden,

ungewollte Gewichtsabnahme, Appetitverlust,

chronischen Reizhusten,

länger andauernde Heiserkeit,

Auswurf mit Blutbeimengung,

Blut im Harn,

Stuhlgang von wechselnder Konsistenz mit Blut- und Schleimbeimengungen,

immunsupressive Therapie,

frühere therapeutische oder sonstige erhebliche Exposition durch ionisierende Strahlen,

frühere berufliche Belastung durch krebserzeugende Stoffe.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,

der Verwendung von technischen und persönlichen

Schutzmaßnahmen,

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Es ist besonders zu achten auf:

Hauterscheinungen (Ekzeme, Hyperkeratosen, Ulzerationen, Pigmentstörungen, Naevi, Strahlenhaut), Schleimhautveränderungen von Mund, Rachen und Nase (Nasenspekulum),

Lymphknotenschwellungen.

Blut:

Harn:

Bei entsprechenden Befunden sowie Fortbestehen eindeutig pathologischer Blutwerte kann eine fachärztliche Abklärung angezeigt sein.

d. Zeitabstand:

Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt fünf Jahre.

2.

Einwirkung durch BIOLOGISCHE ARBEITSSTOFFE der Gruppen 2, 3 oder 4 (§ 40 Abs. 4 ASchG)

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

chronische Erkrankungen, die die Abwehrmechanismen des Körpers nachhaltig schwächen (z. B.

bestehende Krebserkrankungen, Zustand nach Milzentfernung),

Behandlung mit Immunsupressiva, Zytostatika und ionisierenden Strahlen,

systemische Behandlung mit Corticosteroiden oder Antibiotika, Infektionskrankheiten,

akute oder chronische Hauterkrankungen.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,

der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Es ist besonders zu achten auf Hautekzeme.

Blut:

Harn:

Lungenfunktion:

Bei unklaren Fällen kann eine fachärztliche Abklärung angezeigt

sein.

d. Zeitabstand:

Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt ein Jahr.

3.

Einwirkung durch VIBRATIONEN

3.1. GANZKÖRPER-Vibrationen:

a. Allgemeine Anamnese:

Es ist besonders zu achten auf folgende Veränderungen und Symptome:

degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (L4/L5, L5/S1) nach langjähriger

sitzender Tätigkeit auf vertikal schwingenden Arbeitsgeräten,

akute (Lumbago) oder chronisch rezidivierende Schmerzen im lumbosakralen Bereich (vor allem in den

letzten 12 Monaten),

Schmerzcharakter (dumpf, brennend, ziehend, stechend, ausstrahlend, z. B. ein- oder beidseitige

Schmerzausstrahlung in die Oberschenkelmuskulatur, Häufigkeit),

Bewegungseinschränkungen, Kraftverminderung und Sensibilitätsstörungen,

teilweise positives Lasèguezeichen, ischialgiforme Fehlhaltung, segmentale Reflexabschwächungen und

motorische Störungen,

langjähriger Zigarettenkonsum,

akute Störungen des allgemeinen Wohlbefindens (Übelkeit und Bewusstseinstörungen), die besonders bei

tieffrequenten ( 0,5 Hz) Schwingungen, die auch als sog. Kinetosen bezeichnet werden, auftreten können,

funktionelle und organische Magenerkrankungen.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist besonders zu achten auf:

Dauer der aktuellen und vergangenen Einwirkung von Ganzkörper-Vibrationen,

Art der Maschinen, tägliche und gesamte Expositionsdauer in Jahren,

Arbeitspositionen (wie z. B. gebückte oder verdrehte Körperhaltung, Knien oder Hocken, dauerndes

Stehen, Arbeiten mit Händen über Schulterhöhe, dauernde sitzende Tätigkeit),

zusätzliche Aufgaben mit manueller Lastenhandhabung und andere Belastungen der Wirbelsäule, Mehrfachbelastungen wie Lärm, Schichtarbeit, sowie starke psychische Belastungen, die das Auftreten

von Magen-Darm-Erkrankungen begünstigen,

Arbeitsunfälle und Operationen.

c. Klinische Untersuchungen:

* Blutdruck
* Inspektion, Palpation, Funktionsprüfungen und orientierender neurologischer Status
* Untersuchung der WS-Funktionen und Evaluierung der Beschwerden durch Mobilisationsprüfung:
Rumpfextension, Rumpfflexion, laterale Rumpfflexion, Rotation links/rechts,
* Prüfung der Nervenirritationen
Lasègue Test (bei liegender Person passives Heben des gestreckten Beines im Hüftgelenk; L4 – S1),
* Prüfung von Hypästhesien im Dermatom L4 – S1,
* Prüfung von motorischen Störungen (Tonusabschwächungen oder
einseitige Umfangsminderungen im Bereich M. quadriceps, M. extensor hallucis longus, M. triceps surae),
* Prüfung von Reflexabschwächungen (Patellarsehnenreflex L3 – L4, Achillessehnenreflex S1).

d. Zeitabstand:

Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt vier Jahre.

3.2. HAND-ARM-Vibrationen:

a. Anamnese:

Es ist besonders zu achten auf folgende Veränderungen und Symptome:

Vorliegen peripherer Durchblutungsstörungen und Nervenfunktionsstörungen im Bereich der Hände, wie

eine beginnende Durchblutungsstörung im Sinne eines primären und sekundären Raynaud-Syndroms oder von Sensibilitätsstörungen der Haut,

Symptome irreversibler, degenerativer Veränderungen von Knorpel und Knochen an Hand- und

Armgelenken wobei die schmerzfreie Funktionsweise der Hand-, Ellbogen- und Schultergelenke einzubeziehen ist,

vorübergehende Ermüdungs- und Reizerscheinungen im Hand-Arm-Bereich,

Gelenkschmerzen zunächst bei Arbeitsbeginn, später auch in Ruhe,

kalte, steife und gefühllose Finger, wodurch es zu einer Behinderung der feinmotorischen Tätigkeit

kommt,

Gefäßspasmen: Minuten bis Stunden anhaltende distal beginnende zyanotische oder typischerweise weiße

Verfärbung (Weißfingerkrankheit) bevorzugt des 2. bis 5. Fingers, provoziert durch Kälte (z. B. im Freien, im Schwimmbad) oder Emotionen, anfallsartig auftretend, Schmerzen nach dem Anfall (durch Dilatation der Gefäße).

Bei Schmerzsymptomatik ist der Beginn, das Intensitätsmuster und Einflussfaktoren (Kälte, Schlaf, körperliche Anstrengung und Nikotineinfluss) zu erheben.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist besonders zu achten auf:

Dauer der aktuellen täglichen, wöchentlichen und gesamten jährlichen Expositionsdauer,

Art der Tätigkeit, Art der Maschinen (Arbeitsgeräte),

ob eine starke Ankopplung der Hände

an die vibrierenden Handgriffe und ob die Schwingbelastung

vorwiegend in Unterarmrichtung besteht,

zusätzliche Einflussfaktoren auf die Durchblutung, wie Kälte oder Hitze,

Arbeitsunfälle und Operationen.

c. Klinische Untersuchungen:

Alle Untersuchungen sind bei Zimmertemperatur durchzuführen.

* Blutdruckmessung am rechten und am linken Arm
* Inspektion, Palpation, Funktionsprüfungen und orientierender neurologischer Status
* Hand-Arm-Bereich: Druckdolenz, Radialispuls, Hautkolorit, -temperatur und -trophik, Sensibilität, Schmerz- und Temperaturempfindung,
aktive Beweglichkeit: Faustschluss, Strecken der Langfinger,
Handgelenk Beweglichkeitsprüfung (funktionelle Einschränkung der Handgelenksfunktion),
Schmerzen in Ruhe oder nächtlich, weiters beim Aufstützen,
Prüfung der Sensibilität der betroffenen Finger (2. – 5.)
* Abklärung von Dys-, Hyp- und Parästhesien (Finger bamstig, taub, gefühllos) und Schmerzen, Ausschluss einer Makroangiopathie durch Tasten aller arteriellen Armpulse (Allentest), Vergleich der Grobkraft beidseits (gegebenenfalls Handdynamometrie zur Verlaufskontrolle), auffällige Muskelatrophien.

Kaltwasser Provokationstest:

Dazu ist erforderlich eine Einrichtung zur automatischen Aufrechterhaltung der Temperatur über die komplette Messzeit, auch bei mehreren Probanden/Probandinnen (Thermostat) sowie ein kalibriertes Messgerät (z. B. Infrarotthermometer). Die Untersuchungsperson muss vor der Untersuchung in unbelastetem Zustand sein (noch keine Vibrationsbelastung am Tag der Untersuchung).

* Messung an den Fingerkuppen vor Untersuchungsbeginn
* Kaltwasserexposition: 2 Minuten mit Wassertemperatur 10,0 bis 12,0 °C
* danach vorsichtiges Abtrocknen unter Vermeiden von Reibung
* Temperaturmessungen im Abstand von 5 Minuten jeweils an allen Fingerkuppen
* dazwischen körperliche Ruhe (Sitzen), die Finger und Hände dürfen nicht gerieben werden
* schriftliche Registrierung der Temperaturmessungen an allen Fingern
* 15 Minuten nach dem Ende der Kaltwasserexposition Aufzeichnung der Temperaturen an allen zehn Fingern

Handlungsbedarf besteht, wenn 15 Minuten nach dem Ende der Kaltwasserexposition an zumindest einem Finger die Temperatur von 28°C noch nicht wieder erreicht ist oder wenn bei der Untersuchungsperson eine mit der Vibrationseinwirkung im Zusammenhang stehende Gesundheitsschädigung oder Anzeichen einer drohenden Gesundheitsschädigung im Rahmen der übrigen klinischen Untersuchungen festgestellt werden.

d. Zeitabstand:

Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt vier Jahre.

4.

NACHTARBEIT

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

Magen-Darm-Erkrankungen oder -Beschwerden,

Diabetes mellitus,

epileptische Anfälle,

Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder -Beschwerden,

Schlafstörungen,

Appetitstörungen.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung bei Nachtarbeit ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion besonders zu berücksichtigen.

d. Zeitabstand:

Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt zwei Jahre;

für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtarbeitnehmer/innen ein Jahr.

Teil IV

Regressionsgleichungen und standardisierter Fragebogen

Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub

1.

REGRESSIONSGLEICHUNGEN

TABELLE 1

Regressionsgleichungen
Männer: n = 4.928, 18 – 90 Jahre, 1,44 – 2,00 m
r2 se
FVC = -11.606 + 8172H – 0.0339 A x H + 1.2869 In(A) 0.594 0.628
FEV1 = -8.125 + 6.212H – 0.0300 A x H + 0.9770 In(A) 0.611 0.533
= 1.798 + 2.311 In(H) + 0.0159 A – 0,000248 A2 0.312 0.269
= 1.581 + 1.854 In(H) + 0.0213 A – 0.000283 A2 0.193 0.300
= 1.490 + 1.290 In(H) + 0.0125 A – 0.000218 A2 0.206 0.314
= 1.314 + 0.898In(H) – 0.0083A – 0.000026A2 0.396 0.231
FEV1 % FVC = 101.99 – 1.191H2 – 3.962 In (A) 0.257 5.45
TLC = (1.134 + 0.0053A)VC se = 1.36se (VC)
--- ---

TABELLE 2

Regressionsgleichungen
Frauen: n= 6.633, 16 – 90 Jahre, 1,40 – 1,90 m
r2 se
FVC = -10. 815 + 6.640H – 0.0408 A x H + 1.7293 In(A) 0.658 0.450
FEV1 = -6.995 +5.174H – 0.0314A x H + 1.0251 In (A) 0.711 0.384
= 1.832 + 1.838 In(H) + 0.0078A – 0.000172 A2 0.391 0.236
= 1.779 + 1.421 In(H) + 0.0096A – 0.000179 A2 0.295 0.247
= 1.561 + 1.177 In(H) + 0.0045A – 0.000140 A2 0.304 0.268
= 1.372 + 0.938 In(H) – 0.0152A – 0.000036 A2 0.545 0.212
FEV1% FVC = 118.993 – 3.0320H 2 – 6.9053 In(A) 0.249 5.318
TLC = (1.2413 + 0.0036A)VC se 136se (VC)
--- ---
H = Größe [m], A = Alter[J]
r2 = Bestimmheitsgrad, se= Standardabweichung der Regression
2.

Standardisierter FRAGEBOGEN bei Einwirkung durch

ROHBAUMWOLL-, ROHHANF- ODER ROHFLACHSSTAUB

Name ................................ Versicherungsnummer .....................
Vorname ............................. Geburtsdatum ............................
Plz./Wohnort ......................... Männlich □
Str./Nr. ............................ Weiblich □

Berufsvorgeschichte:

Haben Sie jemals gearbeitet in:

Kohlenbergwerken □ Asbestbetrieben □
anderen Bergbauen □ Hanf- u. Juteverarbeitung □
Steinbrüchen u. ähnl. □ anderen Staubberufen □
Gießereien, Eisen- u. Stahlwerken □ anderen Baumwollbetrieben □

Wenn „ja“, in welchem

Betrieb Abteilung von – bis Jahre
derzeit

Krankheitsvorgeschichte:

1.

An welcher der folgenden Krankheiten haben Sie jemals gelitten?

Ja Nein Ja Nein
Bronchitis □ □ Bronchialasthma □ □
Lungenentzündung □ □ Andere Lungenerkrankungen □ □
Rippenfellentzündung □ □ Herz-Kreislauf-Erkrankungen □ □
Tuberkulose □ □
1.

An welcher der folgenden Krankheiten haben Sie jemals gelitten?

2. Hatten Sie in den vergangenen drei Jahren irgendeine Lungenerkrankung, welche Ja Nein
Arbeitsunfähigkeit bedingt hat oder einen Krankenhausaufenthalt notwendig machte? □ □
Wenn „ja“:
--- --- --- ---
Jahr Krankheitsdauer Auswurf
weniger als 1 Woche 1 Woche oder mehr ja/nein
Ja Nein
--- --- --- ---
3. Gibt es Lungenerkrankungen in Ihrer Familie? □ □
Wenn „ja“, welche:

Husten:

nie geleg. öfter meistens
4. Husten Sie in der Früh beim Aufstehen (z. B. nach der □ □ □ □
ersten Zigarette)?
5. Husten Sie beim Gang ins Freie? □ □ □ □
6. Husten Sie während der Nacht? □ □ □ □
7. Husten Sie während des Tages? □ □ □ □
8. Husten Sie an einem oder an mehreren bestimmten □ □ □ □
Tagen in d. Woche? □ □ □ □
Wenn „öfter“ oder „meistens“:
9. Welche(r) Tag(e) ist (sind) das?
Mo Di Mi Do Fr Sa So
□ □ □ □ □ □ □

Auswurf:

nie geleg. öfter meistens
10. Haben Sie Auswurf in der Früh beim Aufstehen □ □ □ □
(z. B. nach der ersten Zigarette)?
11. Haben Sie Auswurf beim Gang ins Freie? □ □ □ □
12. Haben Sie Auswurf während der Nacht? □ □ □ □
13. Haben Sie Auswurf während des Tages? □ □ □ □
14. Haben sie in den vergangenen Jahren drei Wochen oder
länger an Ja Nein
Husten bzw. Auswurf gelitten? □ □
Wenn „ja“:
15. Leiden Sie in einem Jahr drei Monate oder länger an □ □
Husten und Auswurf?

Atemnot (Beklemmung)

– ohne erkältet (verkühlt) zu sein:
nie geleg. öfter meistens
16. Haben Sie ein Gefühl der Beklemmung oder Atemnot? □ □ □ □
Wenn „öfter“ oder „meistens“:
17. Haben Sie diese Beschwerden nur an einem oder nein manchmal immer
mehreren bestimmtenTagen in der Woche? □ □ □
Wenn „manchmal“ oder „immer“:
18. An welchem Tag der Woche treten diese Mo Di Mi Do Fr Sa So
Beschwerden auf? □ □ □ □ □ □ □
19. Zu welcher Zeit treten am Montag diese Beschwerden auf
--- --- --- --- --- --- --- ---
und wie lange dauern sie an? Von ...................... bis ......................
20. Zu welcher Zeit treten am Dienstag Beschwerden auf
und wie lange dauern sie an? Von ...................... bis ......................
21. Leiden Sie an Kurzatmigkeit, wenn Sie rasch in der Ebene gehen oder bei kleinen Steigungen?
Nein Ja
□ □
22. Leiden Sie an Kurzatmigkeit, wenn Sie mit anderen Leuten im üblichen Tempo in der Ebene
gehen?
Nein Ja
□ □
23. Müssen Sie wegen Kurzatmigkeit auf einer für Sie üblichen Strecke stehen bleiben?
Nein Ja
□ □
24. Leiden Sie an Kurzatmigkeit beim Waschen bzw. Ankleiden?
Nein Ja
□ □
□ □ □ □ □
1 2 3 4 5 Beurteilungsgrad

Wettereinfluss:

nie geleg. öfter meistens
25. Hat das Wetter einen Einfluss auf Ihre Atmung? □ □ □ □
26. Verursacht Ihnen ein bestimmtes Wetter Kurzatmigkeit? □ □ □ □

Rauchen:

27. Rauchen Sie derzeit oder haben Sie erst kürzlich Ja Nein
(bis ca. ein Monat) aufgehört zu rauchen? □ □
Zigaretten am Tag ...................
Zigarren am Tag ...................
Wie viele Jahre rauchen Sie schon? ...................
28. Haben Sie früher geraucht? Ja Nein
□ □
Zigaretten am Tag ...................
Zigarren am Tag ...................
Wie viele Jahre haben Sie geraucht? ...................
Wann haben Sie aufgehört zu rauchen? ...................

Abkürzung

VGÜ

Anlage 2

Richtlinien zur Durchführung der ärztlichen Untersuchungen

1.

Blei, seine Legierungen oder Verbindungen, Bleitetraethyl oder Bleitetramethyl

2.

Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen

3.

Arsen oder seine Verbindungen

4.

Mangan oder seine Verbindungen

5.

Cadmium oder seine Verbindungen

6.

Chrom-VI-Verbindungen

7.

Cobalt oder seine Verbindungen

8.

Nickel oder seine Verbindungen

9.

Aluminiumstaub oder aluminiumhältiger Schweißrauch

10.

Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub

11.

Schweißrauch

12.

Fluor oder seine anorganischen Verbindungen

13.

Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß

14.

Benzol

15.

Toluol

16.

Xylole

17.

Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole

18.

Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)

19.

Dimethylformamid

20.

Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)

21.

Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen

22.

Phosphorsäureester

23.

Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub

24.

Isocyanate

25.

Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte

26.

Hitze

27.

Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration

28.

Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau

1.

Eignungsuntersuchung

2.

Wiederkehrende Untersuchung

1.

Krebserzeugende Arbeitsstoffe

2.

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4

3.

Vibrationen

4.

Nachtarbeit

5.

Künstliche optische Strahlung

Teil IV: Regressionsgleichungen und standardisierter Fragebogen

1.

Regressionsgleichungen

2.

Standardisierter Fragebogen Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub

Teil I

Eignungs- und Folgeuntersuchungen

1.

Einwirkung durch BLEI, seine Legierungen oder Verbindungen, BLEITETRAETHYL oder BLEITETRAMETHYL

1.1. BLEI, seine Legierungen oder Verbindungen:

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

Beschwerden oder Erkrankungen im Bereich des hämatopoetischen und des gastrointestinalen

Systems (insbesondere Hautblässe, Abgeschlagenheit, Appetitlosigkeit, Obstipation, Koliken),

der Nieren,

des peripheren und zentralen Nervensystems (Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen,

Vergesslichkeit, Sensibilitätsstörungen und Muskelschwäche),

Sehbeschwerden (Blendempfindlichkeit, Schleiersehen),

Männer: Störungen der Fertilität (nichterfüllter Kinderwunsch),

Frauen: Störungen der Fertilität, Abortus,

arterielle Hypertonie.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,

der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

1.

Untersuchung bei Einwirkungen ausgenommen Spritzlackierarbeiten:

Allgemeine ärztliche Untersuchung.

Neurologischer Status:

Es ist besonders zu achten auf Zeichen einer peripheren Neuropathie (Sensibilität, Motorik, Temperatur- und Vibrationsempfinden).

Blut:

Harn:

Für die δ-Aminolävulinsäurebestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht 1010 mg/ml beträgt.

2.

Untersuchung bei Spritzlackierarbeiten:

Allgemeine ärztliche Untersuchung.

Blut:

Harn:

d. Beurteilung:

Eignung:

Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:

Blut:

Erythrozyten: 3,2 Millionen/mm3 für Frauen
3,8 Millionen/mm3 für Männer
Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen
12 g/dl für Männer
Hämatokrit: 30% für Frauen
35% für Männer
EPP: 120 µg/100 ml RBC
Blutblei: 30 µg/100 ml
Harn:
ALA-U: 10 mg/l (Davis; Männer, Frauen 45 a)
6 mg/l (Davis; Frauen ≤ 45 a)

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der zulässigen Grenzwerte im Blut oder im Harn.

Nichteignung:

Bei Überschreitung folgender Grenzwerte (Expositionskarenz bis zur Normalisierung der Werte für Blutblei und ALA-U):

Blut:
Blutblei 70 µg/100 ml (Männer, Frauen 45 a)
45 µg/100 ml (Frauen ≤ 45 a)
Harn
ALA-U: 20 mg/l Harn (Männer, Frauen 45 a)
10 mg/l Harn (Frauen ≤ 45 a)

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Blei verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:

Erkrankungen des erythropoetischen Systems,

Erkrankungen der Nieren,

Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:

für Rostschutzarbeiten (einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen) vier Wochen, für Spritzlackierarbeiten sechs Monate, für alle anderen Tätigkeiten unter Bleieinwirkung drei Monate;

bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

für Rostschutzarbeiten zwei Wochen, für Spritzlackierarbeiten drei Monate, für alle anderen Tätigkeiten sechs Wochen, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.

Bei vorzeitiger Nachuntersuchung ist nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.

1.2. BLEITETRAETHYL oder BLEITETRAMETHYL:

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf zentralnervöse Symptome wie:

Verstimmungs- und Angstzustände,

Schlafstörungen,

Kopfschmerzen,

Händezittern,

Übelkeit,

Gewichtsabnahme und unter Umständen

stärkere Verwirrtheitszustände.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,

der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen (insbesondere bei

Hautkontakt),

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung.

Neurologischer Status:

im Hinblick auf die selektive Giftwirkung der Bleialkyle auf das zentrale Nervensystem.

Bei klinisch-neurologischem Verdacht auf erhöhte Bleialkyleinwirkung:

quantitative Blutbleibestimmung.

Blut:

Harn:

Für die Bleibestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht 1010 mg/ml beträgt.

d. Beurteilung:

Eignung:

Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:

Blut: 3,2 Millionen/mm3 für Frauen
Erythrozyten: 3,8 Millionen/mm3 für Männer
Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen
12 g/dl für Männer
Hämatokrit: 30% für Frauen
35% für Männer
Harn:
Blei im Harn: 50 µg/l Harn

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der zulässigen Grenzwerteim Blut oder im Harn.

Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Bleitetraethyl oder Bleitetramethyl verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:

Erkrankungen des erythropoetischen Systems,

Erkrankungen der Nieren,

Erkrankungen des Magen-Darmtrakts,

Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems,

schweren Gefäßerkrankungen mit ausgeprägter Hypertonie,

Bleiausscheidung im Harn 100 µg/l.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:

sechs Monate;

bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.

Bei vorzeitiger Nachuntersuchung ist nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.

2.

Einwirkung durch metallisches QUECKSILBER oder seine anorganischen Verbindungen

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf Klagen über:

Mattigkeit,

Kopfschmerzen,

Gliederschmerzen,

Schlafstörungen,

neurologische und psychische Auffälligkeiten,

erhöhten Speichelfluss,

Herzrhythmusstörungen.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,

der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen (insbesondere bei Hautkontakt),

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Sie muss insbesondere erfassen:

Schleimhäute der Mundhöhle und des Rachenraumes (Ulcerationen),

Zustand des Gebisses (Zahnfleisch),

Funktion der Nieren.

Neurologischer Status:

Es ist besonders zu achten auf:

Fingertremor,

Schüttelbewegungen der Arme, der Beine und des Kopfes.

In diesem Zusammenhang ist auch eine Schriftprobe vorzunehmen. Sie ist unter Berücksichtigung der Schriftproben aus vergangenen Untersuchungen zu beurteilen.

Harn:

Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche, am Ende des Arbeitstages abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).

Für die Quecksilberbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht 1010 mg/ml beträgt.

d. Beurteilung:

Eignung:

Als noch zulässiger Grenzwert ist anzusehen:

Harn:

Quecksilber: 50 µg/l.

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Bei Überschreiten des zulässigen Grenzwertes für Quecksilber im Harn.

Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Quecksilber verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:

ausgeprägten Nierenerkrankungen,

ausgeprägten neurologischen Erkrankungen,

Quecksilberausscheidung von 100 µg/l Harn.

e.Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:

sechs Monate;

bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.

3.

Einwirkung durch ARSEN oder seine Verbindungen

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu fragen nach:

Aufmerksamkeitsstörungen,

Störung der Merkfähigkeit,

emotionelle Labilität,

Muskelschwäche,

Schwitzen,

Parästhesien,

Magen-Darmstörungen.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,

der Verwendung von technischen und persönlichen

Schutzmaßnahmen,

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.

c. .Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Es ist besonders zu achten auf lokale und generalisierte Hautreaktionen wie:

Erythem,

Follikulitis,

warzige und keratotische Effloreszenzen,

vermehrte Pigmentierung (Melanose),

Veränderungen an den Nägeln.

Spekulumuntersuchung der Nase.

Neurologischer Status:

Es ist besonders zu achten auf Zeichen einer peripheren Neuropathie (Sensibilität, Motorik, Temperatur- und Vibrationsempfinden).

Blut:

Harn:

Die Harnprobe ist an drei aufeinander folgenden Tagen abzunehmen,

für die Beurteilung ist der höchste gemessene Arsen-Wert heranzuziehen.

Für die Arsenbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht 1010 mg/ml beträgt.

d. Beurteilung:

Eignung:

Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:

Blut: 3,2 Millionen/mm3 für Frauen
Erythrozyten: 3,8 Millionen/mm3 für Männer
Leukozyten: unterer Grenzwert: 4.000 (davon 2.000 Granulozyten)
bzw. 3.700 bei nicht pathologischem
Differentialblutbild
oberer Grenzwert: 13.000
Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen
12 g/dl für Männer
Hämatokrit: 30% für Frauen
35% für Männer
Harn:
Arsen: 100 µg/l

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der zulässigen Grenzwerte im Blut oder im Harn.

Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Arsen oder seine Verbindungen verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:

Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems,

Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes,

Erkrankungen des Blutes,

Nierenerkrankungen,

Hauterkrankungen (z. B. Schuppenflechte, multiple Hyperkeratosen, bekannte

Arsenüberempfindlichkeit),

Arsenausscheidung 130 µg/l.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:

ein Jahr;

bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.

Bei vorzeitiger Nachuntersuchung ist nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.

4.

Einwirkung durch MANGAN oder seine Verbindungen

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu fragen nach allgemeinen Beschwerden wie:

Erregung,

Müdigkeit, großes Schlafbedürfnis,

Kopfschmerzen,

Vergesslichkeit,

Schwäche,

Schwindel,

häufige Infekte der Atemwege,

Hinweise für Episoden eines “Metall-Dampf-Fiebers”.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,

der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Es ist insbesondere zu achten auf:

Reizerscheinungen im Bereich der Luftwege,

chronischen Husten,

Abfall des systolischen Blutdrucks unter Berücksichtigung der vorangegangenen einschlägigen

Untersuchungen.

Neurologischer Status:

Für beginnende Manganvergiftungen sind charakteristisch:

Steigerung der Sehnenreflexe,

erhöhter Muskeltonus,

später: Zwangshaltung der Gliedmaßen,

Mobilitätsstarre,

Gangstörungen (breitbeiniger, unsicherer Gang).

Ferner ist zu achten auf:

Muskelkrämpfe,

Schluckstörungen,

Speichelfluss,

Sprachstörungen,

Maskengesicht,

Zittern.

Im Rahmen psychischer Veränderungen sind charakteristisch:

Vergesslichkeit,

Zwangslachen,

Zwangsweinen.

Eine Schriftprobe ist anzufertigen (Mikrographie für Manganvergiftung typisch). Sie ist unter Berücksichtigung der Schriftproben aus vergangenen Untersuchungen zu beurteilen.

Blut:

Harn:

d. Beurteilung:

Eignung:

Als noch zulässiger Grenzwert ist anzusehen:

Blut:

Mangan: 20 µg/l

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Bei Überschreiten des zulässigen Grenzwertes für Mangan im Blut.

Bei anhaltendem Husten oder Abfall des systolischen Blutdrucks.

Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Mangan verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:

Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:

sechs Monate;

bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.

5.

Einwirkung durch CADMIUM oder seine Verbindungen

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu fragen nach:

auffälliger Müdigkeit,

chronischem Schnupfen,

Atembeschwerden,

Husten,

blutigem Auswurf,

Nachtschweiß,

Geruchsstörungen,

Geschmacksstörungen,

Magen-Darmbeschwerden,

Appetitverlust,

ungewollter Gewichtsabnahme,

Miktionsstörungen,

Nykturie.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,

der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Es ist besonders zu achten auf:

Reizzustände im Nasen- und Rachenraum sowie im Bereich der oberen Luftwege.

Spekulumuntersuchung der Nase.

Für eine chronische Cadmiumvergiftung ist charakteristisch:

Gelbfärbung der Zahnhälse, insbesondere der Schneide- und Eckzähne (nur nach hoher Exposition).

In fortgeschrittenen Fällen sind auch Knochenveränderungen im Sinne einer Osteomalazie oder transversaler Knochenfissuren möglich.

Lungenfunktion:

Bestimmung der:

Bei der Durchführung der Spirometrie ist vor jeder Untersuchungsserie die Kalibrierung des Geräts vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Messsystem entsprechende BTPS-Korrektur. Pro Untersuchung ist die Lungenfunktionsprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste Messwert zu registrieren.

Die standardisierte Untersuchung erfolgt im Stehen; sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden, ist dies und die Gründe dafür am Untersuchungsblatt zu vermerken.

Die Messkurven sind graphisch zu dokumentieren; die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Zur Beurteilung der Messwerte sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.

Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen unter der Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen von Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden.

Bei anamnestischem und/oder klinischem Verdacht auf das Vorliegen eines Bronchialkarzinoms oder eines Lungenemphysems ist eine fachärztliche Abklärung einzuleiten.

Blut:

Harn:

d. Beurteilung:

Eignung:

Als noch zulässiger Grenzwert ist anzusehen:

Blut:

Cadmium: 5 µg/l

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.

Bei Überschreiten des zulässigen Grenzwertes für Cadmium im Blut.

Bei Überschreiten des der angewendeten NAG-Bestimmungsmethode entsprechenden Grenzwertes im Harn.

Bei wiederholter Überschreitung des Harngrenzwertes für die NAG ist eine fachärztliche Abklärung einer Nierenschädigung einzuleiten.

Bei anhaltenden Reizzuständen im Nasen- und Rachenraum sowie im Bereich der oberen Luftwege.

Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Cadmium verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:

ausgeprägten Nierenerkrankungen,

Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:

ein Jahr;

bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.

Bei der vorzeitigen Folgeuntersuchung ist neben der Anamnese, der Arbeitsanamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.

6.

Einwirkung durch CHROM-VI-Verbindungen

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu fragen nach:

Erkrankungen im Bereich der Atmungsorgane (Husten, insbesondere nächtlich oder chronisch

therapieresistent, Atemnot, blutiger Auswurf, chronischer therapieresistenter Schnupfen),

der Haut (chronische Ekzeme, schlecht heilende Wunden, wiederkehrende Hautentzündungen,

eventuell. mit Streuherden, Sensibilisierung),

des Gastrointestinaltraktes (Übelkeit, Durchfälle, Gastritis, Magenulcera),

Allgemeinsymptomen wie Appetitverlust, ungewollter Gewichtsabnahme und Nachtschweiß.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,

der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Es ist besonders zu achten auf:

Reizerscheinungen an den Schleimhäuten der Augen und oberen Luftwege,

Geschwüre und schmerzlose Perforationen der Nasenscheidewand,

Hautekzeme, insbesondere an Händen und Gesicht.

Spekulumuntersuchung der Nase.

Lungenfunktion:

Bestimmung der:

Bei der Durchführung der Spirometrie ist vor jeder Untersuchungsserie die Kalibrierung des Geräts vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Messsystem entsprechende BTPS-Korrektur. Pro Untersuchung ist die Lungenfunktionsprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste Messwert zu registrieren.

Die standardisierte Untersuchung erfolgt im Stehen; sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden, ist dies und die Gründe dafür am Untersuchungsblatt zu vermerken.

Die Messkurven sind grafisch zu dokumentieren; die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Zur Beurteilung der Messwerte sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.

Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen unter der Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen von Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden.

Bei anamnestischem oder klinischem Verdacht auf das Vorliegen eines Bronchialkarzinoms oder bei lungenfunktionsanalytischen Zeichen einer obstruktiven bzw. restriktiven Lungenerkrankung ist umgehend eine fachärztliche Abklärung einzuleiten.

Blut:

Harn:

Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche, am Ende des Arbeitstages abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).

Für die Chrombestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren

spezifisches Gewicht 1010 mg/ml beträgt.

d. Beurteilung:

Eignung:

Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:

Blut:

Chrom: 9 µg/l

Harn:

Chrom: 12 µg/l

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.

Bei Überschreiten der zulässigen Grenzwerte für Chrom im Blut oder im Harn.

Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Chrom verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:

Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion.

Bei der Eignungsbeurteilung ist eine allfällige ausgeprägte Chromallergie zu beachten.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung;

ein Jahr;

bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung: sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.

Bei der vorzeitigen Folgeuntersuchung ist neben der Anamnese, der Arbeitsanamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.

7.

Einwirkung durch COBALT oder seine Verbindungen

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu fragen nach:

Chronischen Ekzemen oder wiederkehrenden Hautausschlägen an exponierten Körperstellen,

eventuell mit Streuherden,

chronisch wiederkehrendem Schnupfen,

Husten, Atemnot, blutigem Auswurf,

Appetitverlust, ungewollter Gewichtsabnahme,

Nachtschweiß,

Symptome einer Herzinsuffizienz.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,

der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung.

Lungenfunktion:

Bestimmung der:

Bei der Durchführung der Spirometrie ist vor jeder Untersuchungsserie die Kalibrierung des Geräts vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Messsystem entsprechende BTPS-Korrektur. Pro Untersuchung ist die Lungenfunktionsprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste Messwert zu registrieren.

Die standardisierte Untersuchung erfolgt im Stehen; sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden, ist dies und die Gründe dafür am Untersuchungsblatt zu vermerken.

Die Messkurven sind graphisch zu dokumentieren; die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Zur Beurteilung der Messwerte sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.

Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen unter der Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen von Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden.

Harn:

Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche, am Ende des Arbeitstages abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).

Für die Cobaltbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht 1010 mg/ml beträgt.

Bei anamnestischem und/oder klinischem Verdacht auf das Vorliegen einer Sensibilisierung von Haut oder Atemwegen oder eines Bronchialkarzinoms ist umgehend eine fachärztliche Abklärung einzuleiten.

d. Beurteilung:

Eignung:

Als noch zulässiger Grenzwert ist anzusehen:

Harn:

Cobalt: 10 µg/l

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.

Bei Überschreiten des zulässigen Grenzwertes für Cobalt im Harn.

Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Cobalt verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:

Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,

sowie Asthma bronchiale durch nachgewiesene Cobaltsensibilisierung.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:

ein Jahr,

bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.

Bei der vorzeitigen Folgeuntersuchung ist neben der Anamnese, der Arbeitsanamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.

8.

Einwirkung durch NICKEL oder seine Verbindungen

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu fragen nach:

Chronischen Ekzemen oder wiederkehrenden Hautausschlägen an exponierten Körperstellen,

eventuell mit Streuherden,

Behinderung der Nasenatmung, blutigem Nasensekret,

Husten, Atemnot, blutigem Auswurf,

Appetitverlust, ungewollter Gewichtsabnahme,

Nachtschweiß.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,

der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung.

Spekulumuntersuchung der Nase.

Lungenfunktion:

Bestimmung der:

Vor der Durchführung der Spirometrie ist vor jeder Untersuchungsserie die Kalibrierung des Geräts vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Messsystem entsprechende BTPS-Korrektur. Pro Untersuchung ist die Lungenfunktionsprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste Messwert zu registrieren.

Die standardisierte Untersuchung erfolgt im Stehen; sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden, ist dies und die Gründe dafür am Untersuchungsblatt zu vermerken.

Die Messkurven sind graphisch zu dokumentieren; die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Zur Beurteilung der Messwerte sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.

Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen unter der Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen von Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden.

Harn:

Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche, am Ende des Arbeitstages abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).

Für die Nickelbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht 1010 mg/ml beträgt.

Bei anamnestischem und/oder klinischem Verdacht auf das Vorliegen einer Sensibilisierung von Haut oder Atemwegen oder eines Bronchialkarzinoms oder eines Karzinoms der Nasenhöhlen oder Nasennebenhöhlen ist umgehend eine fachärztliche Abklärung einzuleiten.

d. Beurteilung:

Eignung:

Als noch zulässiger Grenzwert ist anzusehen:

Harn:

Nickel: 7 µg/l

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.

Bei Überschreiten des zulässigen Grenzwertes für Nickel im Harn.

Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Nickel verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:

Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion sowie Asthma bronchiale durch nachgewiesene Nickelsensibilisierung.

e.Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:

ein Jahr;

bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.

Bei der vorzeitigen Folgeuntersuchung ist neben der Anamnese, der Arbeitsnamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.

9.

Einwirkung durch ALUMINIUMSTAUB oder ALUMINIUMHALTIGEN SCHWEISSRAUCH

Aluminiumhaltiger Schweißrauch liegt vor, wenn Aluminiummetall oder Aluminiumlegierungen geschweißt werden.

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Besonders zu berücksichtigen sind:

Erkrankungen, Operationen oder Verletzungen der Atmungsorgane sowie Restzustände nach

solchen, sofern diese die Funktion der Atmungsorgane wesentlich beeinträchtigen,

Häufigkeit des Auftretens von Husten, nächtlicher Husten,

Kurzatmigkeit, auffällige Leistungsminderung, Ödeme, Herzrhythmusstörungen

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,

der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung

Lungenfunktion:

Bestimmung der:

Bei der Durchführung der Spirometrie ist vor jeder Untersuchungsserie die Kalibrierung des Geräts vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Messsystem entsprechende BTPS-Korrektur. Pro Untersuchung ist die Lungenfunktionsprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste Messwert zu registrieren.

Die standardisierte Untersuchung erfolgt im Stehen; sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden, ist dies und die Gründe dafür am Untersuchungsblatt zu vermerken.

Die Messkurven sind grafisch zu dokumentieren; die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Zur Beurteilung der Messwerte sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.

Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen unter der Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen von Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden.

Harn:

Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche, am Ende des Arbeitstages abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).

Für die Aluminiumbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht 1010 mg/ml beträgt.

d. Beurteilung:

Eignung:

Als noch zulässiger Grenzwert ist anzusehen:

Harn:

Aluminium: 200 µg/l

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.

Bei Überschreiten des zulässigen Grenzwertes für Aluminium im Harn.

Nichteignung:

Eine Eignung für die oben angeführten Tätigkeiten ist im Allgemeinen nicht gegeben oder eingeschränkt bei:

Missbildungen, chronischen Entzündungen, Deformierungen des Brustkorbes oder der Wirbelsäule,

nach Lungenoperationen oder Lungenverletzungen,

chronisch-obstruktiver Bronchitis, Bronchialasthma, Emphysem,

sonstigen Störungen der Lungenfunktion,

aktiver Tuberkulose, ausgedehnten inaktiven Tuberkuloseformen,

manifester oder vorzeitig zu erwartender Herzinsuffizienz.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:

ein Jahr,

bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.

Bei der vorzeitigen Folgeuntersuchung ist neben der Anamnese, der Arbeitsanamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.

10.

Einwirkung durch QUARZ- oder ASBESTHALTIGEN STAUB

oder HARTMETALLSTAUB

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Besonders zu berücksichtigen sind:

Erkrankungen, Operationen oder Verletzungen der Atmungsorgane sowie Restzustände nach

solchen, sofern diese die Funktion der Atmungsorgane wesentlich beeinträchtigen,

Häufigkeit des Auftretens von Husten, nächtlicher Husten,

Kurzatmigkeit, auffällige Leistungsminderung, Ödeme, Herzrhythmusstörungen.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,

der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung

Lungenfunktion:

Bestimmung der:

Bei der Durchführung der Spirometrie ist vor jeder Untersuchungsserie die Kalibrierung des Geräts vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Messsystem entsprechende BTPS-Korrektur. Pro Untersuchung ist die Lungenfunktionsprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste Messwert zu registrieren.

Die standardisierte Untersuchung erfolgt im Stehen; sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden, ist dies und die Gründe dafür am Untersuchungsblatt zu vermerken.

Die Messkurven sind grafisch zu dokumentieren; die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Zur Beurteilung der Messwerte sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.

Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen unter der Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen vom Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden.

Röntgenuntersuchung:

Bei den Untersuchungen ist Großformat mit Hartstrahltechnik erforderlich;

Röntgenbilder, die diesen Anforderungen entsprechen und nicht älter als ein Jahr sind, sind zu berücksichtigen.

Die Beurteilung der Röntgenaufnahme hat entsprechend dem Schema des Untersuchungsvordruckes zu erfolgen. Als Beurteilungsgrundlage ist die letztgültige Standardfilmserie der ILO zu verwenden.

Radiographische Veränderungen, die nicht einer Staublungenerkrankung zugeordnet werden können, dürfen nicht nach oben genanntem Schema beschrieben werden; sie sind nach freier Diktion zu beschreiben, sofern ihnen für die Beurteilung der Eignung oder weiteren Eignung des/der Untersuchten Bedeutung zukommt.

d. Beurteilung:

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.

Nichteignung:

Eine Eignung für die oben angeführten Tätigkeiten ist im Allgemeinen nicht gegeben oder eingeschränkt bei:

Missbildungen, chronischen Entzündungen und Pleuraschwarten, Deformierungen des

Brustkorbes oder der Wirbelsäule,

nach Lungenoperationen oder Lungenverletzungen,

chronisch-obstruktiver Bronchitis, Bronchialasthma, Emphysem,

sonstigen Störungen der Lungenfunktion,

aktiver Tuberkulose, ausgedehnten inaktiven Tuberkuloseformen,

manifester oder vorzeitig zu erwartender Herzinsuffizienz,

röntgenologisch eindeutiger Staublunge,

anderen fibrotischen oder granulomatösen Veränderungen der Lunge, sofern diese die Funktion

der Atmungsorgane wesentlich beeinträchtigen.

Eine röntgenologisch eindeutige Staublungenerkrankung liegt vor, wenn die im genannten Klassifikationsschema angeführten typischen Veränderungen erkennbar sind und der nach der Staubexposition in Betracht kommenden Staublungenerkrankungen zugeordnet werden können. Hinsichtlich der Silikose müssen auf der Röntgenaufnahme zumindest punktförmige Schatten (p-Form) in einer Durchsetzungsdichte (Streuung) von mindestens 2/1 oder 1/2 und in einer Verteilung auf mehr als ein Lungenfeld erkennbar sein, hinsichtlich der Asbestose unregelmäßige Streifenschatten (s, t-förmig) in einer Durchsetzungsdichte von zumindest 1/1 und in einer vorwiegend auf die Mittel- und Unterfelder beschränkten Verteilung erkennbar sein.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:

zwei Jahre, bzw. für die Röntgenuntersuchung 4 Jahre;

bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

ein Jahr, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.

Sofern eine vorzeitige Folgeuntersuchung lediglich auf Grund veränderter Lungenfunktionswerte erfolgt, ist die Lungenfunktionsprüfung durchzuführen, jedoch keine Röntgen-Aufnahme anzufertigen.

11.

Einwirkung durch SCHWEISSRAUCH

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Besonders zu berücksichtigen sind:

Erkrankungen, Operationen oder Verletzungen der Atmungsorgane sowie Restzustände nach

solchen, sofern diese die Funktion der Atmungsorgane wesentlich beeinträchtigen.

Häufigkeit des Auftretens von Husten, nächtlicher Husten,

Kurzatmigkeit, auffällige Leistungsminderung, Ödeme, Herzrhythmusstörungen

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,

der Verwendung von technischen und persönlichen

Schutzmaßnahmen,

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung.

Lungenfunktion:

Bestimmung der:

Bei der Durchführung der Spirometrie ist vor jeder Untersuchungsserie die Kalibrierung des Geräts vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Messsystem entsprechende BTPS-Korrektur. Pro Untersuchung ist die Lungenfunktionsprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste Messwert zu registrieren.

Die standardisierte Untersuchung erfolgt im Stehen; sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden, ist dies und die Gründe dafür am Untersuchungsblatt zu vermerken.

Die Messkurven sind grafisch zu dokumentieren; die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Zur Beurteilung der Messwerte sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.

Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen unter der Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen vom Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden.

Röntgenuntersuchung nur bei der Eignungsuntersuchung (nicht bei wiederkehrender Untersuchung):

Bei den Untersuchungen ist Großformat mit Hartstrahltechnik erforderlich;

Röntgenbilder, die diesen Anforderungen entsprechen und nicht älter als ein Jahr sind, sind zu berücksichtigen. Die Beurteilung der Röntgenaufnahme hat entsprechend dem Schema des Untersuchungsvordruckes zu erfolgen. Als Beurteilungsgrundlage ist die letztgültige Standardfilmserie der ILO zu verwenden.

Radiographische Veränderungen, die nicht einer Staublungenerkrankung zugeordnet werden können, dürfen nicht nach oben genanntem Schema beschrieben werden; sie sind nach freier Diktion zu beschreiben, sofern ihnen für die Beurteilung der Eignung oder weiteren Eignung des/der Untersuchten Bedeutung zukommt.

d. Beurteilung:

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.

Nichteignung:

Eine Eignung für die oben angeführten Tätigkeiten ist im Allgemeinen nicht gegeben oder eingeschränkt bei:

Missbildungen, chronischen Entzündungen, Deformierungen des Brustkorbes oder der Wirbelsäule,

nach Lungenoperationen oder Lungenverletzungen,

chronisch-obstruktiver Bronchitis, Bronchialasthma, Emphysem,

sonstigen Störungen der Lungenfunktion,

aktiver Tuberkulose, ausgedehnten inaktiven Tuberkuloseformen,

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