Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 (Zollfachdienst)
Zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 275 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/1997, wird verordnet:
Zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 (Zollfachdienst) besteht aus einem zweiteiligen Grundausbildungslehrgang und einer praktischen Verwendung.
(2) Die Grundausbildung erfolgt in 3 Stufen, die jeweils in Reihenfolge aufeinander aufbauen:
```
I. Stufe - Grundausbildungslehrgang/1. Teil an der
```
Bundeszoll- und
Zollwachschule;
```
II. Stufe - Praktische Ausbildung am Arbeitsplatz;
```
```
III. Stufe - Grundausbildungslehrgang/2. Teil an der
```
Bundeszoll- und
Zollwachschule.
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§ 2. (1) Der Grundausbildungslehrgang ist entsprechend dem Bedarf an A 3-Beamten an der bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingerichteten Bundeszoll- und Zollwachschule in der Weise abzuhalten, daß die Bediensteten die Grundausbildung innerhalb von zwölf Monaten absolvieren können.
(2) Der Grundausbildungslehrgang ist vom Bundesminister für Finanzen nachweislich zur Bewerbung auszuschreiben.
(3) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete zuzulassen, die eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von wenigstens 18 Monaten, die zumindest dem mittleren Dienst entspricht, sowie die Absolvierung der für die Arbeit mit Arbeitsplatzcomputern in der Finanzverwaltung vorgesehenen Grundkurse nachweisen.
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§ 3. (1) Der Grundausbildungslehrgang hat die in der Anlage genannten Gegenstände zu umfassen.
(2) Durch die dreistufige Grundausbildung soll der Bedienstete befähigt werden, die Aufgaben der Verwendungsgruppe A 3 (Zollfachdienst) selbständig zu erfüllen.
(3) Die Grundausbildung gilt auch für den Zollfachdienst in der Verwendungsgruppe C.
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Abschnitt
Grundausbildungslehrgang
§ 4. (1) Die I. Stufe - Grundausbildungslehrgang/1. Teil - hat mindestens vier Wochen zu dauern.
(2) In der I. Stufe - Grundausbildungslehrgang/1. Teil - ist eine Einführung in das Zollwesen mit den Schwerpunkten Zollrecht, Zolltarif, Einführung in andere Rechtsvorschriften und Grundzüge der ADV-Anwendung zielgerichtet auf die II. Stufe - Praktische Ausbildung am Arbeitsplatz - zu vermitteln.
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§ 5. (1) Nach der I. Stufe - Grundausbildungslehrgang/1. Teil - ist der Bedienstete einer praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz zuzuweisen, die dem Kennenlernen der Organisation und der Arbeitsweise aller Bereiche der Zollverwaltung und der Befassung mit dem Ausbildungsstoff in der praktischen Anwendung dient.
(2) Die II. Stufe - Praktische Ausbildung am Arbeitsplatz - hat in einer der künftigen Aufgabenstellung entsprechenden Dienstverwendung im Bereich einer Finanzlandesdirektion bei Ausbildungszollämtern zu erfolgen.
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§ 6. (1) Nach der erfolgreichen praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz und der erfolgreichen schriftlichen und mündlichen Eignungsfeststellung durch die Finanzlandesdirektion ist der Beamte der III. Stufe - Grundausbildungslehrgang/2. Teil - zuzuweisen.
(2) Die III. Stufe - Grundausbildungslehrgang/2. Teil - hat mindestens zwölf Wochen zu dauern.
(3) In der III. Stufe - Grundausbildungslehrgang/2. Teil - hat eine Zusammenführung, Vertiefung und Vervollständigung der während der I. und II. Stufe erworbenen Kenntnisse, orientiert an einem den Qualifikationserfordernissen des Arbeitsplatzes adäquaten Ausbildungsziel, und die Vorbereitung auf die Dienstprüfung zu erfolgen.
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§ 7. (1) Leiter des Grundausbildungslehrganges ist der Leiter der Bundeszoll- und Zollwachschule.
(2) Dem Leiter des Grundausbildungslehrganges obliegt es, die Vortragenden zu bestellen und die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen. Als Vortragende sind nur Bedienstete zu bestellen, die besondere fachliche Kenntnisse und pädagogische Fähigkeiten aufweisen. Die Bestellung der Vortragenden bedarf der Zustimmung der Zentralstelle.
(3) Der mehrmalige Besuch eines Grundausbildungslehrganges ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, unzulässig.
(4) Hat ein Lehrgangsteilnehmer mehr als ein Drittel der jeweils vorgesehenen Dauer des von ihm erstmals besuchten Grundausbildungslehrganges versäumt, so hat er den Besuch des Grundausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung zu einem weiteren Grundausbildungslehrgang der gleichen Ausbildungsstufe ist, wenn das Versäumnis nicht vom Lehrgangsteilnehmer verschuldet wurde, bevorzugt zu berücksichtigen.
(5) Hat ein Lehrgangsteilnehmer mehr als ein Fünftel, jedoch nicht mehr als ein Drittel der jeweils vorgesehenen Dauer des von ihm erstmals besuchten Grundausbildungslehrganges versäumt, so ist er zu der an den Lehrgang anschließenden Prüfung zuzulassen, wenn er einen entsprechend begründeten Antrag stellt und das Versäumnis nicht von ihm verschuldet wurde. Stellt er statt dessen einen Antrag auf Zulassung zu einem weiteren Grundausbildungslehrgang der gleichen Ausbildungsstufe, so ist er bei der Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen; dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches festzusetzen.
(6) Hat ein Lehrgangsteilnehmer nicht mehr als ein Fünftel der jeweils vorgesehenen Dauer des Grundausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches des Grundausbildungslehrganges als erfüllt anzusehen.
(7) Die Befreiung von einzelnen oder mehreren Unterrichtsstunden obliegt dem Leiter des Grundausbildungslehrganges.
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Abschnitt
Dienstprüfung
§ 8. (1) Die Absolventen der III. Stufe - Grundausbildungslehrgang/2. Teil - sind von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen.
(2) Die Dienstprüfung dient dem Nachweis, daß der Bedienstete befähigt ist, die Aufgaben der Verwendungsgruppe A 3 (Zollfachdienst) selbständig zu erfüllen.
(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen, wobei der schriftliche Teil dem mündlichen vorauszugehen hat.
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§ 9. (1) Nach Ablauf der Hälfte der Vortragsstunden der III. Stufe - Grundausbildungslehrgang/2. Teil - hat der Bedienstete eine Teilprüfung in Form schriftlicher Tests über die in der Anlage unter den Punkten D/Buchstabe e sowie E/Buchstabe a, d, f genannten Gegenstände im Gesamtausmaß von 240 Minuten abzulegen.
(2) Die schriftlichen Tests sind vom jeweiligen Vortragenden unter Zugrundelegung einer erreichbaren Punkteanzahl von insgesamt 100 Punkten je Gegenstand auszuarbeiten. Die Auswertung der abgelegten Tests erfolgt durch den Vortragenden, wobei die ausgewerteten Tests von einem vom Leiter des Grundausbildungslehrganges hiezu zu bestellenden fachkundigen Beamten hinsichtlich der Bewertung zu prüfen, zu bestätigen oder zutreffendenfalls die Bewertung abzuändern sind.
(3) Der Bedienstete hat die Teilprüfung bestanden, wenn er mehr als 60 der erreichbaren 100 Punkte je Gegenstand erzielt. Erreicht der Bedienstete 60 Punkte oder weniger, so ist der betreffende Gegenstand im Rahmen des mündlichen Teils der Dienstprüfung abzulegen.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
§ 10. (1) Die schriftliche Dienstprüfung besteht aus zwei je vierstündigen Klausurarbeiten, und zwar
aus der Behandlung eines Zollabfertigungsfalles (Ausarbeitung einer Anmeldung, Berechnung und der Erstellung der Mitteilung über die Abgabenschuld) und
aus der Ausarbeitung einer Aufgabe aus dem Bereich des Kassen- und Verrechnungswesens.
(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind von jenem Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, der den betreffenden Gegenstand vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(3) Der Leiter des Grundausbildungslehrganges hat sicherzustellen, daß die Klausurarbeiten einen möglichst gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen.
(4) Bedient sich ein Bediensteter unerlaubter Hilfsmittel, so gilt die schriftliche Prüfung als nicht bestanden.
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§ 11. (1) Die mündliche Dienstprüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten einschließlich Personalvertretungsrecht,
Zollrecht und Zollverfahren, Bundesabgabenordnung,
Zolltarif und Warenkunde, Ursprung und Präferenzen,
Finanzstrafrecht, Verbrauchsteuern, Marktordnungsrecht sowie sonstige von den Zollämtern im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren zu vollziehende Rechtsvorschriften.
(2) Für die im Rahmen der Teilprüfung in Form der schriftlichen Tests bestandenen Gegenstände entfällt die mündliche Dienstprüfung.
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Abschnitt
Prüfungskommission
§ 12. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland einzurichten. Sie ist für das gesamte Bundesgebiet zuständig.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A 1 und A 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen bestellt werden, die auf dem Prüfungsgebiet besondere Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Vortragende des Ausbildungslehrganges sind dabei vorzugsweise zu berücksichtigen.
(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A 1 oder A bestellt werden.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
Abschnitt
Prüfungssenate
§ 13. (1) Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Hat ein Bediensteter eine Teilprüfung aus einem der in § 11 Abs. 1 Z 1 genannten Gegenstände nicht bestanden, besteht der Prüfungssenat aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.
(2) Den Vorsitz führt ein rechtskundiger Beamter.
(3) Die im § 11 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 angeführten Gegenstände sind von rechtskundigen Beamten zu prüfen.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
Abschnitt
Ersatz der Grundausbildung
§ 14. Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 (Zollfachdienst) wird durch den erfolgreichen Abschluß der Grundausbildung für dienstführende Zollwachebeamte oder der Fachprüfung für Zollwachebeamte ersetzt.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 15. (1) Diese Verordnung ist auch auf Beamte anzuwenden, die sich in der Grundausbildung für den Zollfachdienst nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Zollfachdienst, BGBl. Nr. 286/1973, befinden.
(2) Gemäß § 234 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Ausbildung und Prüfung für den Zollfachdienst, BGBl. Nr. 286/1973, mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
Anlage
zu § 3 Abs. 1
A. Einführung
Allgemeiner Überblick über die Zollverwaltung; Aufbau, Organisation und Aufgaben der Zollverwaltung
Überblick über die Europäische Gemeinschaft
B. Zollrecht
Zollrecht und Verfahren
Ursprung und Präferenzen
Zollwert der Waren
BAO und Fristenverordnung
C. Zolltarif
Zolltarif und Warenkunde
Elektronische Tarifabfrage (Handhabung des Tarifs über EDV)
D. Andere Rechtsvorschriften
Umsatzsteuer
Verbote und Beschränkungen
Verbrauchsteuern und Monopole
Außenhandelsrecht
Finanzstrafrecht
Marktordnungsrecht
Kassen- und Verrechnungswesen
E. Sonstiges
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten einschließlich Personalvertretungsrecht
ADV-Anwendung
Betrugs- und Suchtgiftbekämpfung
Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation
Grundzüge der Menschenbehandlung und praktisches Verhaltenstraining
Reisegebührenvorschrift