Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Pauschalbeträge für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen der Gebietskrankenkassen nach dem Karenzgeldgesetz festgesetzt werden (KGG-Pauschalbeträgeverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Karenzgeldgesetzes (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Als Pauschalbetrag für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen der Gebietskrankenkassen nach dem Karenzgeldgesetz für jeden neuen Fall wird festgesetzt:
für Bearbeitungsaufwand ein Betrag in der Höhe von 775 S,
für Barauszahlungs- und Portokosten ein Betrag in der Höhe von 117 S.
§ 2. (1) Als neuer Fall gilt die erstmalige Antragstellung eines Elternteiles auf eine Leistung nach dem Karenzgeldgesetz wegen Betreuung eines bestimmten Kindes (mehrerer bestimmter Kinder bei Mehrlingen).
(2) Als neuer Fall gilt auch die erstmalige Antragstellung des anderen Elternteiles auf eine Leistung nach dem Karenzgeldgesetz wegen Betreuung eines bestimmten Kindes (mehrerer bestimmter Kinder bei Mehrlingen).
(3) Sonstige Änderungen gelten nicht als neuer Fall.
§ 3. Der Pauschalbetrag für Bearbeitungsaufwand gemäß § 1 Z 1 ist mit Wirkung ab 1. Jänner 1998 zunächst mit der Aufwertungszahl für 1997 (1,039) und sodann mit der Aufwertungszahl für 1998 zu vervielfachen. In der Folge ist dieser Pauschalbetrag jeweils mit Wirkung ab 1. Jänner jeden Jahres mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist jeweils auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
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