Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den Personalvertretungsorganen sowie den Organen der Jugend- und Behindertenvertretung nach dem Bahn-Betriebsverfassungsgesetz (Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung – BBVWO)
Abkürzung
BBVWO
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß §§ 15 bis 20, 22 bis 30, 49, 51, 52, 54, 55 und 80 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bahn-Betriebsverfassungsgesetzes (BBVG), BGBl. I Nr. 66/1997, wird verordnet:
Abkürzung
BBVWO
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
ABSCHNITT 1
Vertrauenspersonenausschuß
Errichtung von Vertrauenspersonenausschüssen
§ 1. In jedem dem Bahn-Betriebsverfassungsgesetz (BBVG), BGBl. I Nr. 66/1997, unterliegenden Betrieb (§ 2 BBVG), in dem dauernd mindestens fünf in der Betriebsversammlung stimmberechtigte Arbeitnehmer (§ 14 Abs. 1 BBVG) beschäftigt werden, ist ein Vertrauenspersonenausschuß zu wählen.
Abkürzung
BBVWO
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
Zahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses
§ 2. (1) In den Vertrauenspersonenausschuß sind zu wählen in Betrieben mit
5 bis 9 Arbeitnehmern 1 Mitglied;
10 bis 19 Arbeitnehmern 2 Mitglieder;
20 bis 50 Arbeitnehmern 3 Mitglieder;
51 bis 100 Arbeitnehmern 4 Mitglieder;
101 bis 200 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;
201 bis 300 Arbeitnehmern 6 Mitglieder;
301 bis 400 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;
401 bis 500 Arbeitnehmern 8 Mitglieder;
501 bis 600 Arbeitnehmern 9 Mitglieder;
601 bis 700 Arbeitnehmern 10 Mitglieder;
701 bis 800 Arbeitnehmern 11 Mitglieder;
801 bis 900 Arbeitnehmern 12 Mitglieder;
901 bis 1 000 Arbeitnehmern 13 Mitglieder;
1 001 bis 1 400 Arbeitnehmern 14 Mitglieder;
1 401 bis 1 800 Arbeitnehmern 15 Mitglieder;
für je weitere 400 Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von
400 werden für voll gerechnet.
(2) Im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen sind in den
Vertrauenspersonenausschuß zu wählen in Betrieben mit
5 bis 9 Arbeitnehmern 1 Mitglied;
10 bis 20 Arbeitnehmern 2 Mitglieder;
21 bis 40 Arbeitnehmern 3 Mitglieder;
41 bis 60 Arbeitnehmern 4 Mitglieder;
61 bis 80 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;
81 bis 100 Arbeitnehmern 6 Mitglieder;
101 bis 120 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;
121 bis 140 Arbeitnehmern 8 Mitglieder;
141 bis 160 Arbeitnehmern 9 Mitglieder;
161 bis 180 Arbeitnehmern 10 Mitglieder;
181 bis 200 Arbeitnehmern 11 Mitglieder;
201 bis 300 Arbeitnehmern 12 Mitglieder;
301 bis 400 Arbeitnehmern 13 Mitglieder;
401 bis 500 Arbeitnehmern 14 Mitglieder;
501 bis 700 Arbeitnehmern 15 Mitglieder;
701 bis 900 Arbeitnehmern 16 Mitglieder;
901 bis 1 000 Arbeitnehmern 17 Mitglieder;
1 001 bis 1 300 Arbeitnehmern 18 Mitglieder;
1 301 bis 1 600 Arbeitnehmern 19 Mitglieder;
für je weitere 300 Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von
300 werden für voll gerechnet.
(3) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.
Abkürzung
BBVWO
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
§ 3. (1) Die Zahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.
(2) Eine Änderung der Zahl der Arbeitnehmer des Betriebes bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer des Vertrauenspersonenausschusses ist auf die Zahl der Vertrauenspersonenausschußmitglieder ohne Einfluß.
Abkürzung
BBVWO
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
ABSCHNITT 2
Personalausschuß
Errichtung von Personalausschüssen
§ 4. Für das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen sind vier Personalausschüsse, deren Wirkungsbereich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 2 BBVG festgelegt wird, zu errichten.
Abkürzung
BBVWO
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
Zahl der Mitglieder des Personalausschusses
§ 5. (1) In den Personalausschuß sind zu wählen bei einem Wirkungsbereich von
bis zu 1 000 Arbeitnehmern 3 Mitglieder;
1 001 bis 1 500 Arbeitnehmern 4 Mitglieder;
1 501 bis 2 000 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;
2 001 bis 2 500 Arbeitnehmern 6 Mitglieder;
2 501 bis 3 000 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;
3 001 bis 3 500 Arbeitnehmern 8 Mitglieder;
3 501 bis 4 000 Arbeitnehmern 9 Mitglieder;
4 001 bis 8 000 Arbeitnehmern 10 Mitglieder;
8 001 bis 12 000 Arbeitnehmern 11 Mitglieder;
12 001 bis 16 000 Arbeitnehmern 12 Mitglieder
mehr als 16 000 Arbeitnehmern 13 Mitglieder.
(2) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.
Abkürzung
BBVWO
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
§ 6. (1) Die Zahl der Mitglieder des Personalausschusses bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung in seinem Wirkungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer.
(2) Eine Änderung der Zahl der Arbeitnehmer bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer des Personalausschusses ist auf die Zahl der Personalausschußmitglieder ohne Einfluß.
Abkürzung
BBVWO
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
ABSCHNITT 3
Zentralausschuß
Errichtung von Zentralausschüssen
§ 7. Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (§ 2 Abs. 3 BBVG), so ist ein Zentralausschuß zu wählen.
Abkürzung
BBVWO
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses
§ 8. (1) In den Zentralausschuß sind zu wählen in Unternehmen
bis zu 250 Arbeitnehmern 1 Mitglied;
mit 251 bis 500 Arbeitnehmern 2 Mitglieder;
mit 501 bis 750 Arbeitnehmern 3 Mitglieder;
mit 751 bis 1 000 Arbeitnehmern 4 Mitglieder;
mit 1 001 bis 1 500 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;
mit 1 501 bis 2 000 Arbeitnehmern 6 Mitglieder;
mit 2 001 bis 2 500 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;
mit 2 501 bis 3 000 Arbeitnehmern 8 Mitglieder;
mit 3 001 bis 3 500 Arbeitnehmern 9 Mitglieder;
mit 3 501 bis 4 000 Arbeitnehmern 10 Mitglieder;
mit 4 001 bis 12 000 Arbeitnehmern 13 Mitglieder;
mit 12 001 bis 20 000 Arbeitnehmern 14 Mitglieder;
mit 20 001 bis 28 000 Arbeitnehmern 15 Mitglieder;
mit 28 001 bis 36 000 Arbeitnehmern 16 Mitglieder;
mit 36 001 bis 44 000 Arbeitnehmern 17 Mitglieder;
mehr als 44 000 Arbeitnehmern 18 Mitglieder.
(2) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.
Abkürzung
BBVWO
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
§ 9. Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Im übrigen ist § 3 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
BBVWO
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
ABSCHNITT 4
Gemeinsame Bestimmungen über die Wahl der Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 BBVG (Vertrauenspersonenausschuß, Personalausschuß, Zentralausschuß)
Wahlgrundsätze
§ 10. (1) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
(2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 11 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Personalvertretungsorgans mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
Abkürzung
BBVWO
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
Recht auf briefliche Stimmabgabe
§ 11. Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenzdienstes (Zivildienstes) oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, sind nach Maßgabe des § 29 zur brieflichen Stimmabgabe (§ 32) berechtigt.
Abkürzung
BBVWO
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
Aktives Wahlrecht
§ 12. (1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
(2) Werden in einem Unternehmen mehrere Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 BBVG gewählt, so ist für die Wahlberechtigung für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses (Personalausschusses, Zentralausschusses) erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im jeweiligen Betrieb (Wirkungsbereich des Personalausschusses, Unternehmen) beschäftigt ist.
Abkürzung
BBVWO
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
Passives Wahlrecht
§ 13. (1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die
am Tag der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und
seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und
soweit es sich um österreichische Staatsbürger handelt, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).
(2) Nicht wählbar sind:
in Betrieben oder Unternehmen einer juristischen Person die Ehegatten von Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufenen Organs;
Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind;
leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht;
der Ehegatte des Betriebsinhabers und Personen, die mit dem Betriebsinhaber bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen; sowie
Arbeitnehmer, die nicht im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans beschäftigt sind.
(3) Die Wiederwahl ist zulässig.
Abkürzung
BBVWO
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
Wahlausschüsse
§ 14. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Personalvertretungsorgane sind für jeden Betrieb, für den Wirkungsbereich jedes Personalausschusses und für das Unternehmen Wahlausschüsse zu bestellen. Spätestens drei Wochen vor der Bestellung der Wahlausschüsse hat der Zentralausschuß für die Bestellung einen einheitlichen Termin festzusetzen und diesen allen im Unternehmen errichteten Personalausschüssen und Vertrauenspersonenausschüssen mit der Aufforderung anzuzeigen, für ihren Betrieb (Wirkungsbereich) einen Wahlausschuß zu bestellen. Die Personalausschüsse und Vertrauenspersonenausschüsse sind an diesen Termin gebunden. Die Bestellung eines Wahlausschusses ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Personalvertretungsorgans spätestens zwei Wochen vor der Bestellung dem Betriebsinhaber schriftlich anzuzeigen, wobei auf die Pflicht des Betriebsinhabers zur Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses an den Zentralwahlausschuß (den Vertrauenspersonenwahlausschuß gemäß § 21 Abs. 1 letzter Satz) gemäß § 22 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen ist. Im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen kann diese Anzeige für alle zu wählenden Personalvertretungsorgane durch den Zentralausschuß erfolgen.
(2) Die Wahlausschüsse sind so rechtzeitig zu bestellen, daß die neugewählten Personalvertretungsorgane bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Personalvertretungsorgane ihre Konstituierung vornehmen können.
(3) Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer eines Personalvertretungsorgans vorzeitig beendet, so ist unverzüglich ein Wahlausschuß zu bestellen.
(4) In den Fällen des § 17 Abs. 1 und 2 ist binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen für die Wahl des betreffenden Personalvertretungsorgans gegeben sind, ein Wahlausschuß zu bestellen.
Abkürzung
BBVWO
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
§ 15. (1) Der Vertrauenspersonenwahlausschuß besteht in Betrieben mit bis zu 300 Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern, mit bis zu 1 000 Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern, mit mehr als 1 000 Arbeitnehmern aus sieben Mitgliedern. Die Personalwahlausschüsse und der Zentralwahlausschuß bestehen aus je sieben Mitgliedern. Darüber hinaus ist für jeden Wahlausschuß die für die Gewährleistung seiner Beschlußfähigkeit notwendige Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlausschüsse müssen wählbare Arbeitnehmer (§ 13) sein. Ein Arbeitnehmer darf als Mitglied (Ersatzmitglied) nur einem Wahlausschuß angehören.
Abkürzung
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
§ 16. (1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse sind vom jeweiligen Personalvertretungsorgan unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im jeweiligen Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen unter Anwendung des d’Hondt’schen Systems mittels der Wahlzahl zu bestellen. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
Die Mandatszahlen der im jeweiligen Personalvertretungsorgan vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben, unter jede dieser Zahlen ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben, wobei diese Zahlen (Teilzahlen) zunächst auch unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen als ganze Zahlen errechnet werden können. Sind drei Mitglieder in den Wahlausschuß zu wählen, so gilt als Wahlzahl die drittgrößte, sind fünf Mitglieder zu wählen, so gilt als Wahlzahl die fünftgrößte, sind sieben Mitglieder zu wählen, so gilt als Wahlzahl die siebentgrößte der angeschriebenen Zahlen.
Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Sitze im Wahlausschuß zugesprochen, als die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mitglieder im jeweiligen Personalvertretungsorgan enthalten ist.
Ergibt sich bei einer Errechnung der Teilzahlen unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen, daß zwei oder mehrere gleich große Teilzahlen die Wahlzahl bilden, so sind, sofern bei dieser Wahlzahl mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedstelle hätten, diese Teilzahlen auf Dezimalstellen zu errechnen und damit die Wahlzahl zu ermitteln. Haben auch nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedstelle, so entscheidet unter diesen das Los.
(2) Die Auswahl der zu bestellenden Mitglieder des Wahlausschusses obliegt jeweils jenen Mitgliedern des entsprechenden Personalvertretungsorgans, deren wahlwerbende Gruppe gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen ist. Die wahlwerbenden Gruppen haben die Familien- und Vornamen der von ihnen zu bestellenden Mitglieder der Wahlausschüsse dem Vorsitzenden des jeweiligen Personalvertretungsorgans und den anderen in diesem Personalvertretungsorgan vertretenen wahlwerbenden Gruppen unter Beifügung der Geburtsdaten zu übermitteln. Soweit eine wahlwerbende Gruppe von ihrem Vorschlagsrecht nicht innerhalb einer Woche nach der gemäß Abs. 1 durchgeführten Feststellung Gebrauch macht, hat das jeweils zuständige Personalvertretungsorgan über die Bestellung der restlichen Mitglieder des Wahlausschusses mit Stimmenmehrheit zu beschließen.
(3) Das Personalvertretungsorgan hat seinen Beschluß über die Bestellung eines Arbeitnehmers zum Mitglied des Wahlausschusses diesem Arbeitnehmer schriftlich zuzustellen. Die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses sind unverzüglich durch Anschlag im Betrieb, in dem die Wahl stattfindet, von dem Personalvertretungsorgan bekanntzumachen, dem die Bestellung des Wahlausschusses obliegt. Der Anschlag hat derart zu erfolgen, daß die Arbeitnehmer des Betriebes ehestens von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen.
Abkürzung
BBVWO
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
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