Bundesgesetz über das Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen mit Erwerbseinkommen (Teilpensionsgesetz)
Artikel 13
Bundesgesetz über das Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen
Pensionsansprüchen mit Erwerbseinkommen (Teilpensionsgesetz)
Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1. In diesem Bundesgesetz bedeuten die Begriffe
Pension: jede wiederkehrende Leistung, die
Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund oder zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind oder
Bundestheaterbediensteten auf Grund des Bundestheater-Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,
Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des § 2;
Pensionistin oder Pensionist: Person, die Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hat;
Erwerbseinkommen:
das Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit,
das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten, sowie
die Bezüge der
aa) im § 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,
bb) im § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,
cc) in auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oder
dd) in § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
Abschnitt
Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen
Teilpension bei Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen
§ 2. (1) Übt eine Pensionistin oder ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der sie oder er ein Erwerbseinkommen bezieht, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
(2) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
Das Erwerbseinkommen ist mit der Vollpension zusammenzurechnen. Die Summe bildet das Gesamteinkommen.
Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pensionen gilt die Summe dieser Ansprüche als Vollpension; der sich ergebende Ruhensbetrag ist in diesem Fall zunächst von der höchsten, übersteigt jedoch der Ruhensbetrag diese, von der jeweils nächsthöheren Pension in Abzug zu bringen. Nur teilweise zahlbare Pensionen sind dabei nur im tatsächlich gebührenden Ausmaß und nicht zahlbare Pensionen nicht zu berücksichtigen.
```
Vom Gesamteinkommen ruhen,
```
```
wenn die Versetzung in den Ruhestand vor dem vollendeten
```
```
Lebensjahr wirksam geworden ist,
```
von den ersten 12 000 S ............................... 0%,
von den weiteren 6 000 S .............................. 30%,
von den weiteren 6 000 S .............................. 40%,
von allen weiteren Beträgen ........................... 50%;
```
wenn die Versetzung in den Ruhestand zum oder nach dem
```
vollendeten 60., aber vor dem vollendeten 65. Lebensjahr
wirksam geworden ist,
von den ersten 18 000 S ............................... 0%,
von den weiteren 6 000 S .............................. 30%,
von den weiteren 6 000 S .............................. 40%,
von allen weiteren Beträgen ........................... 50%.
Der Ruhensbetrag darf
weder 50% der Vollpension
noch das Erwerbseinkommen
Die um den Ruhensbetrag gemäß Z 3 und 4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension.
(3) Mit Ablauf des Monates, in dem die Pensionistin oder der Pensionist sein 65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension.
Abschnitt
Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen
Teilpension bei Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen
§ 2. (1) Übt eine Pensionistin oder ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der sie oder er ein Erwerbseinkommen bezieht, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
(2) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
Das Erwerbseinkommen ist mit der Vollpension zusammenzurechnen. Die Summe bildet das Gesamteinkommen.
Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pensionen gilt die Summe dieser Ansprüche als Vollpension; der sich ergebende Ruhensbetrag ist in diesem Fall zunächst von der höchsten, übersteigt jedoch der Ruhensbetrag diese, von der jeweils nächsthöheren Pension in Abzug zu bringen. Nur teilweise zahlbare Pensionen sind dabei nur im tatsächlich gebührenden Ausmaß und nicht zahlbare Pensionen nicht zu berücksichtigen.
```
Vom Gesamteinkommen ruhen,
```
```
wenn die Versetzung in den Ruhestand oder das Ausscheiden
```
aus der Funktion vor dem vollendeten 60. Lebensjahr wirksam
geworden ist,
von den ersten 12 000 S ............................... 0%,
von den weiteren 6 000 S .............................. 30%,
von den weiteren 6 000 S .............................. 40%,
von allen weiteren Beträgen ........................... 50%;
```
wenn die Versetzung in den Ruhestand oder das Ausscheiden
```
aus der Funktion zum oder nach dem vollendeten 60., aber vor
dem vollendeten 65. Lebensjahr wirksam geworden ist,
von den ersten 18 000 S ............................... 0%,
von den weiteren 6 000 S .............................. 30%,
von den weiteren 6 000 S .............................. 40%,
von allen weiteren Beträgen ........................... 50%.
Der Ruhensbetrag darf
weder 50% der Vollpension
noch das Erwerbseinkommen
Die um den Ruhensbetrag gemäß Z 3 und 4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension.
(3) Mit Ablauf des Monates, in dem die Pensionistin oder der Pensionist sein 65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension.
Abschnitt
Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen
Teilpension bei Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen
§ 2. (1) Übt eine Pensionistin oder ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der sie oder er ein Erwerbseinkommen bezieht, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
(2) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
Das Erwerbseinkommen ist mit der Vollpension zusammenzurechnen. Die Summe bildet das Gesamteinkommen.
Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pensionen gilt die Summe dieser Ansprüche als Vollpension; der sich ergebende Ruhensbetrag ist in diesem Fall zunächst von der höchsten, übersteigt jedoch der Ruhensbetrag diese, von der jeweils nächsthöheren Pension in Abzug zu bringen. Nur teilweise zahlbare Pensionen sind dabei nur im tatsächlich gebührenden Ausmaß und nicht zahlbare Pensionen nicht zu berücksichtigen.
```
Vom Gesamteinkommen ruhen,
```
```
wenn die Versetzung in den Ruhestand vor dem vollendeten
```
```
Lebensmonat wirksam geworden ist,
```
von den ersten 12 000 S ............................... 0%,
von den weiteren 6 000 S .............................. 30%,
von den weiteren 6 000 S .............................. 40%,
von allen weiteren Beträgen ........................... 50%;
```
wenn die Versetzung in den Ruhestand zum oder nach dem
```
vollendeten 738. Lebensmonat, aber vor dem vollendeten 65.
Lebensjahr wirksam geworden oder nach § 15 oder § 15a,
jeweils in Verbindung mit § 236b oder § 236c des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder
nach entsprechenden bundesgesetzlichen Bestimmungen
erfolgt ist,
von den ersten 18 000 S ............................... 0%,
von den weiteren 6 000 S .............................. 30%,
von den weiteren 6 000 S .............................. 40%,
von allen weiteren Beträgen ........................... 50%.
Der Ruhensbetrag darf
weder 50% der Vollpension
noch das Erwerbseinkommen
Die um den Ruhensbetrag gemäß Z 3 und 4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension.
(3) Mit Ablauf des Monates, in dem die Pensionistin oder der Pensionist sein 65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension.
Abschnitt
Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen
Teilpension bei Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen
§ 2. (1) Übt eine Pensionistin oder ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der sie oder er ein Erwerbseinkommen bezieht, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
(2) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
Das Erwerbseinkommen ist mit der Vollpension zusammenzurechnen. Die Summe bildet das Gesamteinkommen.
Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pensionen gilt die Summe dieser Ansprüche als Vollpension; der sich ergebende Ruhensbetrag ist in diesem Fall zunächst von der höchsten, übersteigt jedoch der Ruhensbetrag diese, von der jeweils nächsthöheren Pension in Abzug zu bringen. Nur teilweise zahlbare Pensionen sind dabei nur im tatsächlich gebührenden Ausmaß und nicht zahlbare Pensionen nicht zu berücksichtigen.
```
Vom Gesamteinkommen ruhen,
```
```
wenn die Versetzung in den Ruhestand vor dem vollendeten
```
```
Lebensmonat wirksam geworden ist,
```
von den ersten 12 000 S ............................... 0%,
von den weiteren 6 000 S .............................. 30%,
von den weiteren 6 000 S .............................. 40%,
von allen weiteren Beträgen ........................... 50%;
```
wenn die Versetzung in den Ruhestand zum oder nach dem
```
vollendeten 738. Lebensmonat, aber vor dem vollendeten 65.
Lebensjahr wirksam geworden oder nach § 15 oder § 15a,
jeweils in Verbindung mit § 236b oder § 236c des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder
nach entsprechenden bundesgesetzlichen Bestimmungen
erfolgt ist,
von den ersten 18 000 S ............................... 0%,
von den weiteren 6 000 S .............................. 30%,
von den weiteren 6 000 S .............................. 40%,
von allen weiteren Beträgen ........................... 50%.
Der Ruhensbetrag darf
weder 50% der Vollpension
noch das Erwerbseinkommen
Die um den Ruhensbetrag gemäß Z 3 und 4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension.
(3) Mit Ablauf des Monates, in dem die Pensionistin oder der Pensionist sein 65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension.
Berechnung der Pension und des Erwerbseinkommens
§ 3. (1) Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Sonderzahlungen), zählen nicht zur Vollpension.
(2) Als Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen. Wird eine selbständige Erwerbstätigkeit neu aufgenommen, so ist der Berechnung der Teilpension vorläufig ein monatliches Erwerbseinkommen von 10 000 S zugrunde zu legen, sofern die Person, die die selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht glaubhaft macht, daß im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich kein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden wird.
(3) Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), zählen nicht zum Einkommen.
Meldepflicht
§ 4. Jede Erwerbstätigkeit ist der Pensionsbehörde (pensionsauszahlenden Stelle) binnen 14 Tagen nach ihrer Aufnahme zu melden.
Anpassung der Betragsgrenzen
§ 5. Die im § 2 genannten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen.
Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz ist nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.