Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte und eine Änderung des Poststrukturgesetzes
Abkürzung
BB-SozPG
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Sachlicher Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für Bundesbeamte, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung
§ 2. (1) Einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesene Beamte können frühestens mit dem Monatsersten, der der Vollendung ihres 55. Lebensjahres folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Beamte
der Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt,
abweichend von § 15 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, gleichzeitig die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf die Vollendung seines 60. Lebensjahres folgt, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen und
sich vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich verpflichtet, während des Karenzurlaubes keine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auszuüben, aus der er ein die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, übersteigendes Entgelt bezieht.
(2) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden.
(3) Karenzurlaube nach Abs. 1 sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
(4) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 2 nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.
(5) Die Dienstbehörde hat nach § 2 karenzierte Beamte vor Antritt des Karenzurlaubes auf die Möglichkeit einer Aufrechterhaltung der Krankenversicherung gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, hinzuweisen.
Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung
§ 2. (1) Einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesene Beamte können frühestens mit dem Monatsersten, der der Vollendung ihres 678. Lebensmonats folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Beamte
der Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt,
abweichend von § 15 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, gleichzeitig die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf die Vollendung seines 738. Lebensmonats folgt, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen und
sich vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich verpflichtet, während des Karenzurlaubes keine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auszuüben, aus der er ein die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, übersteigendes Entgelt bezieht.
(2) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden.
(3) Karenzurlaube nach Abs. 1 sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
(4) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 2 nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.
(5) Die Dienstbehörde hat nach § 2 karenzierte Beamte vor Antritt des Karenzurlaubes auf die Möglichkeit einer Aufrechterhaltung der Krankenversicherung gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, hinzuweisen.
Abschnitt 2
Sozialpläne für Bundesbeamte, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind
Persönlicher Anwendungsbereich
§ 2. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Beamte, die auf Grund einer bundesgesetzlichen Regelung einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.
Ersatz des Pensionsaufwandes
§ 3. (1) Besteht eine bundesgesetzliche Verpflichtung der ausgegliederten Einrichtung, dem Bund einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes der ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu leisten, so hat die ausgegliederte Einrichtung dem Bund eine durch eine Karenzierung nach § 2 eintretende Minderung dieses Beitrages zu ersetzen.
(2) Ersatzbeträge nach Abs. 1 sind vom Bundesminister für Finanzen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu pauschalieren. Das Pauschale ist jeweils mit Antritt des Karenzurlaubes fällig.
Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes
§ 3. (1) Besteht eine bundesgesetzliche Verpflichtung der ausgegliederten Einrichtung, dem Bund einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes der ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu leisten, so hat die ausgegliederte Einrichtung dem Bund anlässlich jeder Karenzierung nach § 2 anstelle der Weiterzahlung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes einen Ersatzbetrag von 130 000 S zu leisten.
(2) Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so ist der in Abs. 1 genannte Ersatzbetrag jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Höhe des einzelnen zu leistenden Ersatzbetrages sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich.
(3) Während einer sonstigen für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) ist von der ausgegliederten Einrichtung an den Bund ein bundesgesetzlich vorgesehener Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in der jeweils vorgesehenen Höhe weiterhin zu leisten.
Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung
§ 3. (1) Ein einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Beamter kann frühestens mit dem Monatsersten, der der Vollendung seines 678. Lebensmonats folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Beamte vor Antritt des Karenzurlaubes
der Karenzierung schriftlich zustimmt und
abweichend von § 15 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf die Vollendung seines 738. Lebensmonats folgt, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.
(2) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 2 nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.
Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes
§ 3. (1) Besteht eine bundesgesetzliche Verpflichtung der ausgegliederten Einrichtung, dem Bund einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes der ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu leisten, so hat die ausgegliederte Einrichtung dem Bund anlässlich jeder Karenzierung nach § 2 anstelle der Weiterzahlung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes einen Ersatzbetrag von 9 447,5 Euro zu leisten.
(2) Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so ist der in Abs. 1 genannte Ersatzbetrag jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Höhe des einzelnen zu leistenden Ersatzbetrages sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich.
(3) Während einer sonstigen für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) ist von der ausgegliederten Einrichtung an den Bund ein bundesgesetzlich vorgesehener Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in der jeweils vorgesehenen Höhe weiterhin zu leisten.
Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung
§ 3. (1) Ein einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Beamter kann frühestens mit dem Tag, der der Vollendung seines 678. Lebensmonats folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Beamte vor Antritt des Karenzurlaubes
der angebotenen Karenzierung schriftlich zustimmt und
abweichend von § 15 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf die Vollendung seines 738. Lebensmonats folgt, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.
(1a) Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Beamten möglichst drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Karenzierung mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.
(2) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 2 nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.
Maßnahmen, die aus sozialen Gründen getroffen werden können
§ 4. (1) Die ausgegliederte Einrichtung kann nach § 2 karenzierten Beamten aus sozialen Gründen monatlich wiederkehrende Geldleistungen zahlen, deren Höhe in einer Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 1 Z 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, oder gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen zu regeln ist. Von solchen Geldleistungen ist von der ausgegliederten Einrichtung kein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes an den Bund zu leisten. Solche Geldleistungen gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.
(2) In einer Betriebsvereinbarung nach Abs. 1 kann weiters geregelt werden, daß die ausgegliederte Einrichtung aus sozialen Gründen
ganz oder teilweise auf die Pensionsbeiträge der nach § 2 karenzierten Beamten verzichten und
nach § 2 karenzierten Beamten, die eine Aufrechterhaltung der Krankenversicherung nach § 7 Abs. 2 Z 3 B-KUVG in Anspruch nehmen, die dem Dienstnehmerbeitrag in der Krankenversicherung entsprechenden Beitragsteile ganz oder teilweise ersetzen kann.
(3) Hält der karenzierte Beamte die Verpflichtung zur Nichtausübung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung nach § 2 Abs. 1 Z 3 nicht ein, ruht ein allfälliger Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach Abs. 1 gegenüber der ausgegliederten Einrichtung auf die Dauer der erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung. Ein Anspruch auf Nachzahlung der wiederkehrenden Geldleistungen nach Beendigung der erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung besteht nicht.
(4) Der Bund haftet jedem nach § 2 karenzierten Beamten für die Befriedigung seiner nach den Abs. 1 und 2 gegen die ausgegliederte Einrichtung erwachsenden Forderungen wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB).
(5) Leistungen nach den Abs. 1 und 2 begründen keine Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Maßnahmen, die aus sozialen Gründen getroffen werden können
§ 4. (1) Die ausgegliederte Einrichtung kann nach § 2 karenzierten Beamten aus sozialen Gründen monatlich wiederkehrende Geldleistungen zahlen, deren Höhe in einer Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 1 Z 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, oder gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen zu regeln ist. Von solchen Geldleistungen ist von der ausgegliederten Einrichtung kein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes an den Bund zu leisten. Solche Geldleistungen gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.
(2) In einer Betriebsvereinbarung nach Abs. 1 kann weiters geregelt werden, daß die ausgegliederte Einrichtung aus sozialen Gründen
ganz oder teilweise auf die Pensionsbeiträge der nach § 2 karenzierten Beamten verzichten und
nach § 2 karenzierten Beamten, die eine Aufrechterhaltung der Krankenversicherung nach § 7 Abs. 2 Z 3 B-KUVG in Anspruch nehmen, die dem Dienstnehmerbeitrag in der Krankenversicherung entsprechenden Beitragsteile ganz oder teilweise ersetzen kann.
(3) Hält der karenzierte Beamte die Verpflichtung zur Nichtausübung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung nach § 2 Abs. 1 Z 3 nicht ein, ruht ein allfälliger Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach Abs. 1 gegenüber der ausgegliederten Einrichtung auf die Dauer der erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung. Ein Anspruch auf Nachzahlung der wiederkehrenden Geldleistungen nach Beendigung der erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung besteht nicht.
(4) Der Bund haftet jedem nach § 2 karenzierten Beamten für die Befriedigung seiner nach den Abs. 1 und 2 gegen die ausgegliederte Einrichtung erwachsenden Forderungen wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB).
(5) Leistungen nach den Abs. 1 und 2 begründen keine Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Maßnahmen, die aus sozialen Gründen getroffen werden können
§ 4. (1) Die ausgegliederte Einrichtung kann nach § 2 karenzierten Beamten aus sozialen Gründen monatlich wiederkehrende Geldleistungen zahlen, deren Höhe in einer Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 1 Z 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, oder gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen zu regeln ist. Von solchen Geldleistungen ist von der ausgegliederten Einrichtung kein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes an den Bund zu leisten. Solche Geldleistungen gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.
(2) In einer Betriebsvereinbarung nach Abs. 1 kann weiters geregelt werden, daß die ausgegliederte Einrichtung aus sozialen Gründen
ganz oder teilweise auf die Pensionsbeiträge der nach § 2 karenzierten Beamten verzichten und
nach § 2 karenzierten Beamten, die eine Aufrechterhaltung der Krankenversicherung nach § 7 Abs. 2 Z 3 B-KUVG in Anspruch nehmen, die dem Dienstgeberbeitrag in der Krankenversicherung entsprechenden Beitragsteile ganz oder teilweise ersetzen kann.
(3) Hält der karenzierte Beamte die Verpflichtung zur Nichtausübung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung nach § 2 Abs. 1 Z 3 nicht ein, ruht ein allfälliger Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach Abs. 1 gegenüber der ausgegliederten Einrichtung auf die Dauer der erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung. Ein Anspruch auf Nachzahlung der wiederkehrenden Geldleistungen nach Beendigung der erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung besteht nicht.
(4) Der Bund haftet jedem nach § 2 karenzierten Beamten für die Befriedigung seiner nach den Abs. 1 und 2 gegen die ausgegliederte Einrichtung erwachsenden Forderungen wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB).
(5) Leistungen nach den Abs. 1 und 2 begründen keine Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Ersatzbetrag und Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes
§ 4. (1) Besteht eine bundesgesetzliche Verpflichtung der ausgegliederten Einrichtung, dem Bund einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes für die ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu leisten, so hat die ausgegliederte Einrichtung dem Bund anstelle dieses Beitrages anlässlich jeder Karenzierung nach § 3 einen Ersatzbetrag von 140 734 S (10 227,5 Euro) zu leisten.
(2) Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so ist der in Abs. 1 genannte Ersatzbetrag jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Höhe des einzelnen zu leistenden Ersatzbetrages sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich.
(3) Während einer sonstigen für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) ist von der ausgegliederten Einrichtung an den Bund ein bundesgesetzlich vorgesehener Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in der jeweils vorgesehenen Höhe weiterhin zu leisten.
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 5. (1) Die §§ 2 bis 4 gelten für Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits ausgegliedert sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002. Für nach diesem Zeitpunkt ausgegliederte Einrichtungen gelten die §§ 2 bis 4 jeweils in den ersten fünf Jahren nach der Wirksamkeit der Ausgliederung.
(2) Auf vor Ablauf der Geltung angetretene Karenzurlaube nach § 2 sind die §§ 2 bis 4 weiterhin anzuwenden.
Vorruhestandsgeld
§ 5. (1) Die ausgegliederte Einrichtung hat einem nach § 3 karenzierten Beamten ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 80% des Monatsbezugs zu zahlen, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht. § 3 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.
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