Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 9, des § 14 Abs. 8 und des § 21 Abs. 7 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Verwaltungsrates, der Landesdirektorien, der Regionalbeiräte und der Ausschüsse dieser Organe haben für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung Anspruch auf Sitzungsgeld in Höhe von
im Falle des Verwaltungsrates 360 S,
im Falle des Landesdirektoriums 290 S und
im Falle des Regionalbeirates 150 S.
§ 2. Kein Sitzungsgeld steht Mitarbeiter/innen des Arbeitsmarktservice zu, die im Rahmen ihrer dienstlichen Verpflichtung - in welcher Funktion auch immer - an der Sitzung teilnehmen.
§ 3. Das Sitzungsgeld ist vierteljährlich anzuweisen.
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