Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Feststellung der Prämie nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1997
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9a Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996, wird verordnet:
Die Höhe der gemäß § 9a Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu gewährenden Prämie beträgt für das Kalenderjahr 1997 für jeden über die Pflichtzahl hinaus oder von einem nicht einstellungspflichtigen Dienstgeber beschäftigten begünstigten Behinderten monatlich 879 Schilling.
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