Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Festlegung eines Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogrammes, die Voraussetzungen zur Erlangung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses sowie über den Mutter-Kind-Paß (Mutter-Kind-Paß-Verordnung - MuKiPaßV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-01-01
Status Aufgehoben · 2001-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 39e Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 14/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

Zielbestimmung

§ 1. (1) Zur Sicherstellung einer medizinischen Grundbetreuung der Schwangeren und des Kindes wird ein Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogramm festgelegt.

(2) Das Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogramm umfaßt jedenfalls fünf Untersuchungen der Schwangeren sowie acht Untersuchungen des Kindes bis zu dessen 50. Lebensmonat.

Mutter-Kind-Paß-Bonus

§ 2. Die zur Erlangung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses gemäß § 38d Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erforderlichen ärztlichen Untersuchungen haben, sofern § 6 Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt, aus fünf ärztlichen Untersuchungen der Schwangeren und fünf ärztlichen Untersuchungen des Kindes zu bestehen.

Untersuchung der Schwangeren

§ 3. (1) Während der Schwangerschaft sind fünf ärztliche Untersuchungen der Schwangeren vorgesehen.

(2) Die erste Untersuchung der Schwangeren ist bis Ende der

16.

Schwangerschaftswoche vorzunehmen; sie hat folgende Blutuntersuchungen einzuschließen:

1.

auf Vorliegen einer Luesinfektion mittels des VDRL-Tests,

2.

Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes,

3.

Bestimmung des Hämoglobinwertes und des Hämatokrits (oder der Erythrozytenzahl),

4.

Toxoplasmosetest mit Wiederholungsuntersuchungen bei negativem bzw. abklärungsbedürftigem Titer, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes über einen eindeutig positiven Titer,

5.

Bestimmung des Rötelnantikörpertiters.

(3) Die zweite Untersuchung ist in der 17., 18., 19. oder 20. Schwangerschaftswoche vorzunehmen; sie hat eine interne Untersuchung einzuschließen.

(4) Die dritte Untersuchung ist in der 25., 26., 27. oder 28. Schwangerschaftswoche vorzunehmen; sie hat die Bestimmung des Hämatokrits und des Hämoglobinwerts sowie eine Hepatitis-B-Untersuchung (HBS-Antigen-Bestimmung) der Schwangeren einzuschließen.

(5) Die vierte Untersuchung ist in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.

(6) Die fünfte Untersuchung ist in der 35., 36., 37. oder 38. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.

Untersuchungsumfang

§ 4. Die Untersuchungen gemäß § 3 haben jedenfalls

1.

eine ausführliche Anamneseerhebung,

2.

eine gynäkologische Untersuchung (Vaginalbefund),

3.

die Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren und

4.

die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen einzuschließen.

Ultraschalluntersuchung der Schwangeren

§ 5. Zusätzlich zu den im § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Untersuchungen der Schwangeren kann jeweils eine Ultraschalluntersuchung der Schwangeren in der 16., 17., 18., 19. oder 20. und in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden. Diese Untersuchungen sind nicht Voraussetzung für die Gewährung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses.

Verspätete Feststellung der Schwangerschaft

§ 6. (1) Eine Überschreitung der im § 3 Abs. 2 bis 6 angeführten Untersuchungstermine hat zur Erlangung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem von der Schwangeren nicht zu vertretenden Grund erfolgt. Die erste Untersuchung der Schwangeren hat jedoch spätestens bis Ende der

20.

Schwangerschaftswoche zu erfolgen.

(2) War die Schwangerschaft trotz einer einschlägigen ärztlichen Untersuchung erst nach der 20. Schwangerschaftswoche feststellbar, oder kann die Schwangere glaubhaft machen, daß für sie kein Anlaß zu einer solchen Untersuchung bestand, auf Grund der sie Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erhalten hätte können, genügen für die Erlangung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses die nachstehend angeführten Untersuchungen:

1.

Bei Feststellung der Schwangerschaft bis Ende der

28.

Schwangerschaftswoche

a)

die Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 4, 5 und 6, die im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 und

b)

die Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6,

2.

bei Feststellung der Schwangerschaft nach der 28. bis Ende der

34.

Schwangerschaftswoche

a)

die Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 5 und 6, die im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 und

b)

die Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6,

3.

bei Feststellung der Schwangerschaft nach der

34.

Schwangerschaftswoche

a)

die Untersuchung der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 6, die im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 und

b)

die Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6,

4.

bei Feststellung der Schwangerschaft erst unmittelbar vor der Geburt die Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6.

(3) Falls die Geburt vor dem im § 3 Abs. 4, 5 oder 6 angeführten Untersuchungstermin erfolgt, genügt für die Erlangung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses die Vornahme der bis zur Geburt vorgesehenen Untersuchungen sowie der Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6.

Untersuchung des Kindes

§ 7. (1) In den ersten vierzehn Lebensmonaten sind fünf ärztliche Untersuchungen des Kindes vorgesehen.

(2) Die erste Untersuchung ist in der ersten Lebenswoche vorzunehmen.

(3) Die zweite Untersuchung ist in der vierten, fünften oder sechsten Lebenswoche des Kindes vorzunehmen; sie hat eine orthopädische Untersuchung einzuschließen.

(4) Die dritte Untersuchung ist im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat vorzunehmen; sie hat eine Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches einzuschließen.

(5) Die vierte Untersuchung ist im siebenten, achten oder neunten Lebensmonat vorzunehmen.

(6) Die fünfte Untersuchung ist im 10., 11., 12., 13. oder 14. Lebensmonat vorzunehmen; sie hat eine Augenuntersuchung einzuschließen.

Überschreitung der Untersuchungstermine

§ 8. (1) Eine Überschreitung der im § 7 Abs. 2 und 3 angeführten Untersuchungstermine hat zur Erlangung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten (§ 38e Abs. 1 bis 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) nicht zu vertretenden Grund erfolgt. Die erste Untersuchung des Kindes muß jedoch spätestens in der dritten Lebenswoche erfolgen.

(2) Ferner hat zur Erlangung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses eine Überschreitung der im § 7 Abs. 4 bis 6 angeführten Untersuchungstermine jeweils bis zur Höchstdauer eines Monats außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten (§ 38e Abs. 1 bis 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) nicht zu vertretenden Grund erfolgt.

Weitere empfohlene Untersuchungen

§ 9. (1) Bis zum fünfzigsten Lebensmonat werden drei weitere ärztliche Untersuchungen des Kindes empfohlen. Diese sind nicht Voraussetzung für die Gewährung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses.

(2) Die sechste Untersuchung wird für den 22., 23., 24., 25. oder 26. Lebensmonat empfohlen; sie soll eine Augenuntersuchung durch einen Facharzt/Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie einschließen.

(3) Die siebente Untersuchung wird für den 34., 35., 36., 37. oder 38. Lebensmonat empfohlen.

(4) Die achte Untersuchung wird für den 46., 47., 48., 49. oder 50. Lebensmonat empfohlen.

Untersuchungsumfang

§ 10. (1) Die Untersuchungen gemäß §§ 7 und 9 haben

1.

die Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge,

2.

die Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese,

3.

eine eingehende ärztliche Untersuchung des Kindes und

4.

die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

(2) Bei den Untersuchungen gemäß §§ 7 Abs. 2 bis 6 und 9 Abs. 2 bis 4 ist auf die in dem jeweiligen Alter erreichte Entwicklung Bedacht zu nehmen.

Ultraschalluntersuchung des Kindes

§ 11. In der ersten und in der 12., 13., 14., 15. oder 16. Lebenswoche des Kindes kann jeweils eine Hüftultraschalluntersuchung durchgeführt werden. Diese Untersuchungen sind nicht Voraussetzung für die Gewährung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses.

Einsichtnahme in den Mutter-Kind-Paß

§ 12. (1) Der Mutter-Kind-Paß ist bei der Durchführung der Untersuchungen dem/der untersuchenden Arzt/Ärztin zum Zweck der Eintragungen zu übergeben.

(2) Die Einsichtnahme in den Mutter-Kind-Paß ist nur mit Zustimmung der Mutter bzw. des Erziehungsberechtigten oder auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung zulässig.

Mutter-Kind-Paß

§ 12. (1) Art und Umfang der im Rahmen des Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogrammes vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sowie die Voraussetzungen zur Erlangung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses sind im Mutter-Kind-Paß festzuhalten.

(2) Der Mutter-Kind-Paß ist vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz aufzulegen.

(3) Der Mutter-Kind-Paß hat aus gehefteten Blättern in einem dauerhaften Umschlag zu bestehen.

(4) Im Mutter-Kind-Paß sind Vordrucke für folgende Eintragungen vorzusehen:

1.

Personaldaten der Mutter und des Kindes,

2.

für den Gesundheitszustand der Mutter und des Kindes erhebliche Daten, insbesondere die Untersuchungsergebnisse gemäß §§ 3 bis 11,

3.

Bestätigungen zur Vorlage beim Finanzamt über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung des Mutter-Kind-Paß Bonusses.

(5) Der Mutter-Kind-Paß ist insbesondere den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Vertragsärzten/Vertragsärztinnen und sonstigen Vertragspartnern, die Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung durchführen, den Schwangeren- oder Mütter- und Elternberatungsstellen sowie den Bezirksverwaltungsbehörden zur Ausfolgung an die in Betracht kommenden Personen zur Verfügung zu stellen.

Inkrafttreten

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Die Mutter-Kind-Paß-Verordnung, BGBl. Nr. 663/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 164/1995, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft. Auf jene Fälle, die einen Anspruch auf Geburtenbeihilfe gemäß § 50g Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben, ist diese Verordnung bis Ablauf des 31. März 1997 weiter anzuwenden.

Einsichtnahme in den Mutter-Kind-Paß

§ 13. (1) Der Mutter-Kind-Paß ist bei der Durchführung der Untersuchungen dem/der untersuchenden Arzt/Ärztin zum Zweck der Eintragungen zu übergeben.

(2) Die Einsichtnahme in den Mutter-Kind-Paß ist nur mit Zustimmung der Mutter bzw. des Erziehungsberechtigten oder auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung zulässig.

Inkrafttreten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Die Mutter-Kind-Paß-Verordnung, BGBl. Nr. 663/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 164/1995, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft. Auf jene Fälle, die einen Anspruch auf Geburtenbeihilfe gemäß § 50g Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben, ist diese Verordnung bis Ablauf des 31. März 1997 weiter anzuwenden.

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