Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Gewährung von Funktionsgebühren und Sitzungsgeld an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 420 Abs. 5 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, des § 197 Abs. 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, des § 185 Abs. 5 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, des § 132 Abs. 5 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, und des § 67 Abs. 5 NVG 1972, BGBl. Nr. 66/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, wird in Verbindung mit Art. 1 § 10 Abs. 1 Z 3 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, verordnet:
Regelungsgegenstand
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Funktionsgebühren und Sitzungsgeld an Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger für die Zeit der Ausübung ihres Amtes.
(2) Als Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung auch die Mitglieder von Verwaltungskörpern des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger anzusehen.
§ 2. Den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger sind während der Dauer der Ausübung ihres Amtes Funktionsgebühren oder Sitzungsgeld nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren:
Funktionsgebühren (§§ 3 bis 5),
Sitzungsgeld (§ 6).
Ausmaß der Funktionsgebühren
§ 3. (1) Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Hauptverbandes, den Obmännern und den Obmann-Stellvertretern, den Vorsitzenden und den Vorsitzenden-Stellvertretern der Kontrollversammlungen und der Landesstellenausschüsse ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine monatliche Funktionsgebühr zu gewähren. Das Ausmaß der Funktionsgebühr richtet sich nach der in Betracht kommenden Gruppe (Abs. 2).
(2) Die für die Gewährung einer Funktionsgebühr in Betracht kommenden Verwaltungskörper werden in folgende Gruppen eingereiht:
Gruppe Verwaltungskörper
1 a) Verwaltungskörper des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger
```
Verwaltungskörper der Allgemeinen
```
Unfallversicherungsanstalt, Pensionsversicherungsanstalt der
Arbeiter, Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten,
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter
```
Verwaltungkörper (Anm.: richtig: Verwaltungskörper) eines
```
Krankenversicherungsträgers, dessen durchschnittlicher
Gesamtversichertenstand mehr als 400 000 beträgt
2 a) Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen
```
Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen
```
durchschnittlicher Gesamtversichertenstand mehr als 250 000
beträgt
3 a) Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt des
österreichischen Bergbaues
```
Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen
```
durchschnittlicher Gesamtversichertenstand mehr als 100 000
beträgt
4 Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen
durchschnittlicher Gesamtversichertenstand mehr als 50 000
beträgt
5 Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen
durchschnittlicher Gesamtversichertenstand mehr als 10 000
beträgt
6 a) Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt des
österreichischen Notariates
```
Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen
```
durchschnittlicher Gesamtversichertenstand 10 000 oder weniger beträgt.
Für die Ermittlung des durchschnittlichen Gesamtversichertenstandes ist der Jahresdurchschnitt des zweitvorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen.
(3) Das Höchstausmaß der Funktionsgebühr beträgt jährlich 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges (Art. 2 § 2 Abs. 1 Bezügebegrenzungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung). Dieser Betrag ist auf volle Schilling abzurunden.
(4) Das Ausmaß der Funktionsgebühr beträgt für Präsidenten und
Obmänner von Verwaltungskörpern, die einzureihen sind
in Gruppe 1 ....................... 100%,
in Gruppe 2 ....................... 88%,
in Gruppe 3 ....................... 76%,
in Gruppe 4 ....................... 64%,
in Gruppe 5 ....................... 52% und
in Gruppe 6 ....................... 40%
des Höchstausmaßes der Funktionsgebühr gemäß Abs. 3. Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Schilling abzurunden.
(5) Das Ausmaß der Funktionsgebühr beträgt
für den Vorsitzenden einer Kontrollversammlung die Hälfte;
für den Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zwei Fünftel
(6) Das Ausmaß der Funktionsgebühr für die Stellvertreter der in den Abs. 4 und 5 angeführten Obmänner (Präsidenten, Vorsitzenden) beträgt jeweils die Hälfte des für diese in Betracht kommenden Ausmaßes der Funktionsgebühr. Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Schilling abzurunden.
Ausmaß der Funktionsgebühren
§ 3. (1) Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Hauptverbandes, dem Vorsitzenden und Vorsitzenden-Stellvertreter der Controllinggruppe, den Obmännern und den Obmann-Stellvertretern, den Vorsitzenden und den Vorsitzenden-Stellvertretern der Kontrollversammlungen und der Landesstellenausschüsse und den Vorsitzenden der regionalen Leistungsausschüsse ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine monatliche Funktionsgebühr zu gewähren. Das Ausmaß der Funktionsgebühr richtet sich nach der in Betracht kommenden Gruppe (Abs. 2).
(2) Die für die Gewährung einer Funktionsgebühr in Betracht kommenden Verwaltungskörper werden in folgende Gruppen eingereiht:
Gruppe Verwaltungskörper
1 a) Verwaltungskörper des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger
```
Verwaltungskörper der Allgemeinen
```
Unfallversicherungsanstalt, Pensionsversicherungsanstalt der
Arbeiter, Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten,
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter
```
Verwaltungkörper (Anm.: richtig: Verwaltungskörper) eines
```
Krankenversicherungsträgers, dessen durchschnittlicher
Gesamtversichertenstand mehr als 400 000 beträgt
2 a) Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen
```
Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen
```
durchschnittlicher Gesamtversichertenstand mehr als 250 000
beträgt
3 a) Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt des
österreichischen Bergbaues
```
Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen
```
durchschnittlicher Gesamtversichertenstand mehr als 100 000
beträgt
4 Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen
durchschnittlicher Gesamtversichertenstand mehr als 50 000
beträgt
5 Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen
durchschnittlicher Gesamtversichertenstand mehr als 10 000
beträgt
6 a) Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt des
österreichischen Notariates
```
Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen
```
durchschnittlicher Gesamtversichertenstand 10 000 oder weniger beträgt.
Für die Ermittlung des durchschnittlichen Gesamtversichertenstandes ist der Jahresdurchschnitt des zweitvorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen.
(3) Das Höchstausmaß der Funktionsgebühr beträgt jährlich 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges (Art. 2 § 2 Abs. 1 Bezügebegrenzungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung). Dieser Betrag ist auf volle Schilling abzurunden.
(4) Das Ausmaß der Funktionsgebühr beträgt für Präsidenten und
Obmänner von Verwaltungskörpern, die einzureihen sind
in Gruppe 1 ....................... 100%,
in Gruppe 2 ....................... 88%,
in Gruppe 3 ....................... 76%,
in Gruppe 4 ....................... 64%,
in Gruppe 5 ....................... 52% und
in Gruppe 6 ....................... 40%
des Höchstausmaßes der Funktionsgebühr gemäß Abs. 3. Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Schilling abzurunden.
(5) Das Ausmaß der Funktionsgebühr beträgt
für den Vorsitzenden der Controllinggruppe die Hälfte,
für den Vorsitzenden einer Kontrollversammlung die Hälfte,
für die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zwei Fünftel,
für die Vorsitzenden der regionalen Leistungsausschüsse der Sozialversicherungsanstalt der Bauern drei Zehntel
(6) Das Ausmaß der Funktionsgebühr für die Stellvertreter der in den Abs. 4 und 5 Z 1, 2 und 3 angeführten Obmänner (Präsidenten, Vorsitzenden) beträgt jeweils die Hälfte des für diese in Betracht kommenden Ausmaßes der Funktionsgebühr. Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Schilling abzurunden.
Ausmaß der Funktionsgebühren
§ 3. (1) Dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Mitgliedern des Verwaltungsrates des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, dem Vorsitzenden und Vorsitzenden-Stellvertreter der Controllinggruppe, den Obmännern und den Obmann-Stellvertretern, den Vorsitzenden und den Vorsitzenden-Stellvertretern der Kontrollversammlungen, des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich und der Landesstellenausschüsse und den Vorsitzenden der regionalen Leistungsausschüsse ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine monatliche Funktionsgebühr zu gewähren. Das Ausmaß der Funktionsgebühr richtet sich nach der in Betracht kommenden Gruppe (Abs. 2).
(2) Die für die Gewährung einer Funktionsgebühr in Betracht kommenden Verwaltungskörper werden in folgende Gruppen eingereiht:
Gruppe Verwaltungskörper
1 a) Verwaltungskörper des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger
```
Verwaltungskörper der Allgemeinen
```
Unfallversicherungsanstalt, Pensionsversicherungsanstalt der
Arbeiter, Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten,
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter
```
Verwaltungkörper (Anm.: richtig: Verwaltungskörper) eines
```
Krankenversicherungsträgers, dessen durchschnittlicher
Gesamtversichertenstand mehr als 400 000 beträgt
2 a) Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen
```
Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen
```
durchschnittlicher Gesamtversichertenstand mehr als 250 000
beträgt
3 a) Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt des
österreichischen Bergbaues
```
Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen
```
durchschnittlicher Gesamtversichertenstand mehr als 100 000
beträgt
4 Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen
durchschnittlicher Gesamtversichertenstand mehr als 50 000
beträgt
5 Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen
durchschnittlicher Gesamtversichertenstand mehr als 10 000
beträgt
6 a) Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt des
österreichischen Notariates
```
Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen
```
durchschnittlicher Gesamtversichertenstand 10 000 oder weniger beträgt.
Für die Ermittlung des durchschnittlichen Gesamtversichertenstandes ist der Jahresdurchschnitt des zweitvorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen.
(3) Das Höchstausmaß der Funktionsgebühr beträgt jährlich 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges (Art. 2 § 2 Abs. 1 Bezügebegrenzungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung). Dieser Betrag ist auf volle Euro abzurunden.
(4) Das Ausmaß der Funktionsgebühr beträgt für Präsidenten und
Obmänner von Verwaltungskörpern, die einzureihen sind
in Gruppe 1 ....................... 100%,
in Gruppe 2 ....................... 88%,
in Gruppe 3 ....................... 76%,
in Gruppe 4 ....................... 64%,
in Gruppe 5 ....................... 52% und
in Gruppe 6 ....................... 40%
des Höchstausmaßes der Funktionsgebühr gemäß Abs. 3. Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Euro abzurunden.
(5) Das Ausmaß der Funktionsgebühr beträgt
für den Vorsitzenden der Controllinggruppe die Hälfte,
für den Vorsitzenden des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich ein Zehntel,
für den Vorsitzenden einer Kontrollversammlung die Hälfte,
für die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zwei Fünftel,
für die Vorsitzenden der regionalen Leistungsausschüsse der Sozialversicherungsanstalt der Bauern drei Zehntel,
für die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 441b Abs. 1 ASVG, mit Ausnahme des Präsidenten und seines Stellvertreters, drei Zehntel
(6) Das Ausmaß der Funktionsgebühr für die Stellvertreter der in den Abs. 4 und 5 Z 1, 2, 3 und 4 angeführten Obmänner (Präsidenten, Vorsitzenden) beträgt jeweils die Hälfte des für diese in Betracht kommenden Ausmaßes der Funktionsgebühr. Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Euro abzurunden.
Ausmaß der Funktionsgebühren bei Ausübung mehrerer Funktionen
§ 4. (1) Übt eine Person bei mehreren Sozialversicherungsträgern eine der im § 3 Abs. 4, 5 und 6 genannten Funktionen aus, so gebührt die höhere (höchste) Funktionsgebühr im vollen Ausmaß. Die übrigen Funktionsgebühren sind im halben Ausmaß zu gewähren. Ergibt sich in Anwendung der Bestimmung des § 3 die Zulässigkeit zur Gewährung mehrerer gleich hoher Funktionsgebühren von verschiedenen Sozialversicherungsträgern, so ist nur die Gewährung der Funktionsgebühr bei dem der Versichertenzahl nach größeren (größten) Sozialversicherungsträger im vollen Ausmaß zulässig, wobei die Gebühr für eine Funktion bei einem Versicherungsträger der vom Hauptverband gewährten Funktionsgebühr vorangeht; die übrigen Funktionsgebühren sind im halben Ausmaß zu gewähren.
(2) Übt eine Person mehrere der im § 3 Abs. 4, 5 und 6 genannten Funktionen bei einem Sozialversicherungsträger aus, so ist nur die Gewährung der höheren Funktionsgebühr zulässig.
Auszahlung der Funktionsgebühren
§ 5. Der jährliche Betrag (§ 3) ist auf die Kalendermonate des Jahres gleichmäßig (einschließlich der aliquotierten Sonderzahlungen) aufzuteilen und im nachhinein auszuzahlen. Sitzungsgeld
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