Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-10-15
Status Aufgehoben · 2019-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
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Zum gestaffelten Außerkrafttreten vgl. § 5 Abs. 5.

Zum gestaffelten Außerkrafttreten vgl. § 5 Abs. 5.

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 766/1996, insbesondere dessen §§ 6, 68a und 72, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, wird verordnet:

Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten vgl. § 4.

§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Höhere Lehranstalt für Bautechnik (Anlagen 1 und 1.1.1)

2.

Höhere Lehranstalt für Innenraumgestaltung und Holztechnik (Anlagen 1 und 1.1.2)

3.

Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik (Anlagen 1 und 1.1.3)

4.

Höhere Lehranstalt für Elektronik (Anlagen 1 und 1.1.4)

5.

Höhere Lehranstalt für Werkstoffingenieurwesen (Anlagen 1 und 1.1.7)

6.

Höhere Lehranstalt für Chemie (Anlagen 1 und 1.2.1)

7.

Höhere Lehranstalt für Chemieingenieurwesen (Anlagen 1 und 1.2.2)

8.

Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie (Anlagen 1 und 1.2.3)

Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten vgl. § 4.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 5 Abs. 4.

§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Höhere Lehranstalt für Bautechnik (Anlagen 1 und 1.1.1)

2.

Höhere Lehranstalt für Innenraumgestaltung und Holztechnik (Anlagen 1 und 1.1.2)

3.

Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik (Anlagen 1 und 1.1.3)

4.

Höhere Lehranstalt für Elektronik (Anlagen 1 und 1.1.4)

5.

Höhere Lehranstalt für Maschineningenieurwesen (Anlagen 1 und 1.1.5)

6.

Höhere Lehranstalt für Mechatronik (Anlagen 1 und 1.1.6)

7.

Höhere Lehranstalt für Werkstoffingenieurwesen (Anlagen 1 und 1.1.7)

8.

Höhere Lehranstalt für Chemie (Anlagen 1 und 1.2.1)

9.

Höhere Lehranstalt für Chemieingenieurwesen (Anlagen 1 und 1.2.2)

10.

Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie (Anlagen 1 und 1.2.3)

11.

Höhere Lehranstalt für Elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Anlagen 1 und 1.3.1)

12.

Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen (Anlagen 1 und 1.3.2)

13.

Höhere Lehranstalt für Betriebsmanagement (Anlagen 1 und 1.3.3)

14.

Höhere Lehranstalt für Kunst und Design (Anlagen 1 und 1.4.1)

Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten vgl. § 4.

Zum Inkrafttreten vgl. § 5 Abs. 4.

Zum gestaffelten Außerkrafttreten vgl. § 5 Abs. 5.

§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2011)

2.

Höhere Lehranstalt für Innenraumgestaltung und Holztechnik (Anlagen 1 und 1.1.2)

3.

Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik (Anlagen 1 und 1.1.3)

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2011)

5.

Höhere Lehranstalt für Maschineningenieurwesen (Anlagen 1 und 1.1.5)

6.

Höhere Lehranstalt für Mechatronik (Anlagen 1 und 1.1.6)

7.

Höhere Lehranstalt für Werkstoffingenieurwesen (Anlagen 1 und 1.1.7)

8.

Höhere Lehranstalt für Chemie (Anlagen 1 und 1.2.1)

9.

Höhere Lehranstalt für Chemieingenieurwesen (Anlagen 1 und 1.2.2)

10.

Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie (Anlagen 1 und 1.2.3)

11.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2011)

12.

Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen (Anlagen 1 und 1.3.2)

13.

Höhere Lehranstalt für Betriebsmanagement (Anlagen 1 und 1.3.3)

14.

Höhere Lehranstalt für Kunst und Design (Anlagen 1 und 1.4.1)

Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten vgl. § 4.

§ 2. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen 1, 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3 enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, erfaßt sind, in die in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe'' der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

Zum gestaffelten Außerkrafttreten vgl. § 5 Abs. 5.

§ 2. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, erfasst sind, in die in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sowie in den Rubriken “Lehrverpflichtungsgruppe” der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten vgl. § 4.

Zum gestaffelten Außerkrafttreten vgl. § 5 Abs. 5.

§ 3. Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.

§ 4. Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:

1.

§ 1, § 2, § 3, Anlage 1 und die Anlagen 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 1998 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;

2.

Soweit im Schuljahr 1997/98 der Unterricht schulversuchsweise im Sinne dieser Anlagen geführt wird, tritt diese Verordnung auch hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 1998 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:

1.

§ 1, § 2, § 3, Anlage 1 und die Anlagen 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 1998 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;

2.

Soweit im Schuljahr 1997/98 der Unterricht schulversuchsweise im Sinne dieser Anlagen geführt wird, tritt diese Verordnung auch hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 1998 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(2) § 1 und die Anlagen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/1998 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 tritt mit 1. September 1998 in Kraft;

2.

die Anlagen 1.1.5, 1.1.6, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3 und 1.4.1 treten, sofern Z 3 nichts anderes anordnet, hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 1998 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;

3.

die Anlagen 1.1.5, 1.1.6, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3 und 1.4.1 treten, sofern die betreffende Höhere technische und gewerbliche Lehranstalt im Schuljahr 1997/98 schulversuchsweise geführt worden ist, hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit 1. September 1998 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:

1.

§ 1, § 2, § 3, Anlage 1 und die Anlagen 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 1998 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;

2.

Soweit im Schuljahr 1997/98 der Unterricht schulversuchsweise im Sinne dieser Anlagen geführt wird, tritt diese Verordnung auch hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 1998 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(2) § 1 und die Anlagen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/1998 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 tritt mit 1. September 1998 in Kraft;

2.

die Anlagen 1.1.5, 1.1.6, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3 und 1.4.1 treten, sofern Z 3 nichts anderes anordnet, hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 1998 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;

3.

die Anlagen 1.1.5, 1.1.6, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3 und 1.4.1 treten, sofern die betreffende Höhere technische und gewerbliche Lehranstalt im Schuljahr 1997/98 schulversuchsweise geführt worden ist, hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit 1. September 1998 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(3) Artikel I § 2 sowie die Anlagen 1, 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3, 1.4.1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten wie folgt in Kraft:

1.

Artikel 1 § 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

die Anlagen 1, 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3, 1.4.1 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

Zum gestaffelten Außerkrafttreten vgl. § 5 Abs. 5.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:

1.

§ 1, § 2, § 3, Anlage 1 und die Anlagen 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 1998 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;

2.

Soweit im Schuljahr 1997/98 der Unterricht schulversuchsweise im Sinne dieser Anlagen geführt wird, tritt diese Verordnung auch hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 1998 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(2) § 1 und die Anlagen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/1998 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 tritt mit 1. September 1998 in Kraft;

2.

die Anlagen 1.1.5, 1.1.6, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3 und 1.4.1 treten, sofern Z 3 nichts anderes anordnet, hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 1998 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;

3.

die Anlagen 1.1.5, 1.1.6, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3 und 1.4.1 treten, sofern die betreffende Höhere technische und gewerbliche Lehranstalt im Schuljahr 1997/98 schulversuchsweise geführt worden ist, hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit 1. September 1998 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(3) Artikel I § 2 sowie die Anlagen 1, 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3, 1.4.1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten wie folgt in Kraft:

1.

Artikel 1 § 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

die Anlagen 1, 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3, 1.4.1 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(4) Die Anlagen 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3 und 1.4.1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 302/1997 treten folgende in der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 487/1987, 437/1988, 571/1989, 463/1991, 682/1992, 734/1993, 665/1995 und 237/1996 enthaltene Lehrpläne außer Kraft:

1.

Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig: Hochbau (Anlage 1.1.1),

2.

Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig: Tiefbau (Anlage 1.1.2),

3.

Höhere Lehranstalt für Möbelbau und Innenausbau (Anlage 1.1.4),

4.

Höhere Lehranstalt für Chemie (Anlage 1.2.1),

5.

Höhere Lehranstalt für chemische Betriebstechnik (Anlage 1.2.2),

6.

Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig:

7.

Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig:

8.

Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:

9.

Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:

10.

Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:

11.

Höhere Lehranstalt für Textilchemie (Anlage 1.5.3) und

12.

Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik (Anlage 1.6.2).

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