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Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich des Magistrates der Stadt Wien

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2 und 12a Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/1997, wird verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3

§ 1. Für den Bereich des Magistrates der Stadt Wien wird ein Kontingent in der Höhe von 250 festgelegt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3

§ 2. Im Rahmen dieses Kontingents dürfen über die Gesamtzahl gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG hinaus Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer erteilt werden, die über eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG), BGBl. Nr. 462/1992, oder über einen Aufenthaltstitel nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, verfügen oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 12 AufG oder gemäß dem Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, oder dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und ausschließlich für dringende gemeinnützige Arbeiten zur Aufrechterhaltung der besonderen Winterbelastungen ausgesetzten öffentlichen Infrastruktur der Stadt Wien im Verwendungsbereich der Magistratsabteilung 48 eingesetzt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf die Laufzeit des Kontingents nicht überschreiten.

§ 3. Die Laufzeit des Kontingents erstreckt sich vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 30. April 1998.