Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Aufwertung und Anpassung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 1998
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 23 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997,
der §§ 19 Abs. 6 und 26a Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997,
wird verordnet:
§ 1. Die Hundertsätze, die für das Kalenderjahr 1998 an die Stelle der im § 23 Abs. 2 BSVG genannten Hundertsätze treten, werden wie folgt festgestellt:
im § 23 Abs. 2 Z 1 statt 12,79806 mit 13,10521,
im § 23 Abs. 2 Z 2 statt 14,22008 mit 14,56136,
im § 23 Abs. 2 Z 2 statt 11,55380 mit 11,83109,
im § 23 Abs. 2 Z 2 statt 7,99882 mit 8,19079,
im § 23 Abs. 2 Z 2 statt 6,48791 mit 6,64362,
im § 23 Abs. 2 Z 2 statt 4,79927 mit 4,91445,
im § 23 Abs. 2 Z 2 statt 3,55503 mit 3,64035,
im § 23 Abs. 2 Z 2 statt 2,66627 mit 2,73026,
im § 23 Abs. 2 Z 2 statt 2,04413 mit 2,09319.
§ 2. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1998 wird auf Grund des § 19 Abs. 6 B-KUVG die monatliche Höchstbeitragsgrundlage mit 42 000 S festgestellt.
§ 3. Für das Kalenderjahr 1998 wird der im § 26a Abs. 2 B-KUVG genannte Betrag statt mit 201 S mit 205 S festgestellt.
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