Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Höchstbeträge pro Schüler und Schulform für die unentgeltliche Abgabe von Unterrichtsmitteln im Schuljahr 1997/98 (Limit-Verordnung 1997)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 73/1998).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 31a Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 73/1998).
§ 1. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler (ohne Religionslehrbücher) betragen:
0100 Volksschulen - Grundschule ....................... 520 S
0100 Sonderschulen .................................... 890 S
0300 Hauptschulen ..................................... 1 150 S
0400 Polytechnische Lehrgänge ......................... 1 245 S
1000 Allgemeinbildende höhere Schulen - Unterstufe .... 1 150 S
1100 Allgemeinbildende höhere Schulen - Oberstufe
der Gymnasien .................................... 2 250 S
der Realgymnasien ................................ 2 130 S
Oberstufenrealgymnasium .......................... 2 130 S
2000 Berufsbildende Pflichtschulen .................... 515 S
3100 Mittlere technische, gewerbliche und
kunstgewerbliche Lehranstalten ................... 1 000 S
3600 Mittlere kaufmännische Lehranstalten ............. 1 915 S
3710 Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (1- und
2jährig) ......................................... 1 390 S
3730 Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (3- und
mehrjährig; außer FW) ............................ 1 565 S
3730 Dreijährige Fachschulen für wirtschaftl. Berufe
(FW) ............................................. 1 900 S
4100 Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten .. 1 960 S
4600 Höhere kaufmännische Lehranstalten ............... 2 130 S
4600 Handelsakademien für Berufstätige ................ 2 500 S
4600 Kaufmännische Kollegs ............................ 2 670 S
4600 Aufbaulehrgang an Handelsakademien ............... 2 960 S
4710 Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe .. 2 175 S
4710 Aufbaulehrgang an Höheren Lehranstalten für
wirtschaftliche Berufe ........................... 2 960 S
4720 Höhere Lehranstalten für Mode und
Bekleidungstechnik/Höhere Lehranstalten
für Kunstgewerbe ................................. 1 800 S
4730 Höhere Lehranstalten für Tourismus ............... 1 950 S
4730 Aufbaulehrgänge an Fremdenverkehrskollegs ........ 2 670 S
4730 Fremdenverkehrskollegs ........................... 2 460 S
5120 Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik ...... 2 070 S
5120 Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik -
Horterzieher/innen ............................... 2 250 S
5120 Kollegs für Kindergartenpädagogik ................ 1 945 S
5130 Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ............ 2 070 S
5130 Kollegs für Sozialpädagogik ...................... 1 965 S
6000 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen ..... 640 S
6100 Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen ....... 1 515 S
6200 Höhere land- und forstwirtschaftliche
Lehranstalten .................................... 1 935 S
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 73/1998).
§ 2. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler an steirischen Realschulen betragen 1 900 S.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 73/1998).
§ 3. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler der Vorschulstufe betragen 315 S.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 73/1998).
§ 4. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler dürfen an berufsbildenden Pflichtschulen mit den folgenden Bereichen von Lehrberufen bzw. Lehrberufen:
Elektro
Graphische Berufe
Handel und Verkehr
Musikinstrumentenerzeugung
Metall
Chemielaboranten
Hotel- und Gastgewerbeassistent
Optiker
Feinoptiker
Köche
Schönheitspfleger
Fußpfleger
Masseure
Tischler
Zimmerer
Binder
um höchstens 15 vH des maßgeblichen Höchstbetrages gem. § 1 überschritten werden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 73/1998).
§ 5. Die Land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen dürfen die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler in der Fachrichtung „Ländliche Hauswirtschaft“ (ausgenommen Kärnten) und in der Fachrichtung „Landwirtschaft“ (nur in Kärnten) in Fällen dringendsten Bedarfes bis zu 10 vH überschreiten.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 73/1998).
§ 6. An Schulen mit zweisprachigem Unterricht (Minderheitenschulwesen) dürfen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Zweitsprache in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht angeschafft werden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 73/1998).
§ 7. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler an Volksschulen, Polytechnischen Lehrgängen, Hauptschulen und Allgemeinbildenden Höheren Schulen - Unterstufen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für Deutsch als Zweitsprache und für den muttersprachlichen Unterricht jeweils höchstens 196 S.
(2) Die Schüler mit muttersprachlichem Unterricht dürfen außerdem einmal ein Wörterbuch erhalten.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 73/1998).
§ 8. Die Schulbücher für sehgeschädigte Schüler dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler pro Schüler und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler ohne pädagogischen Sonderbedarf erhalten.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 73/1998).
§ 9. (1) Die Anschaffungskosten für die lehrplanmäßig erforderlichen Religionslehrbücher - mit Ausnahme jener für den zweisprachigen Unterricht (Minderheitenschulwesen) - dürfen höchstens 9 vH vom Gesamtbestellvolumen in Schilling der jeweiligen Schule (von Limit ( Schülerzahl + Religion) betragen.
(2) Anstelle von 9 vH dürfen
für Volksschulen und Sonderschulen höchstens 15 vH,
für Hauptschulen und Allgemeinbildende Höhere Schulen - Unterstufen höchstens 13 vH
zum Ansatz kommen.
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