Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13k Abs. 4 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 754/1996 wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
§ 1. Der Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung beträgt für eine Anwartschaftswoche das 1,20fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1997 in Kraft.
(2) Sie ist auf die Zuschlagszeiträume 97/04 bis 97/11 anzuwenden. Der Zuschlagszeitraum umfaßt die Kalenderwoche, in die der Erste des Monats fällt und die folgenden vollen Kalenderwochen des Monats.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.