Bundesgesetz über die Bahn-Betriebsverfassung (Bahn-Betriebsverfassungsgesetz - BBVG)Bundesgesetz, mit dem ein Bahn-Betriebsverfassungsgesetz erlassen und das Post-Betriebsverfassungsgesetz geändert wird(NR: GP XX IA 458/A AB 724 S. 77. BR: 5460 AB 5470 S. 628.)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
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Hauptstück
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Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Betriebs- und Unternehmensbegriff
§ 3. Arbeitnehmerbegriff
§ 4. Rechte des einzelnen Arbeitnehmers
§ 5. Aufgaben
§ 6. Grundsätze der Interessenvertretung
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Hauptstück
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Organisationsrecht
Abschnitt 1
§ 7. Organe der Arbeitnehmerschaft
(Personalvertretungsorgane)
§ 8. Betriebsversammlung
§ 9. Aufgaben der Betriebsversammlung
§ 10. Ordentliche und außerordentliche Versammlungen
§ 11. Einberufung
§ 12. Vorsitz
§ 13. Teilnahme und Teilversammlungen
§ 14. Stimmberechtigung und Beschlußfassung
§ 15. Vertrauenspersonenausschuß
§ 16. Zahl der Mitglieder
§ 17. Personalausschuß
§ 18. Zahl der Mitglieder
§ 19. Zentralausschuß
§ 20. Zahl der Mitglieder
§ 21. Personalvertreterversammlung
Abschnitt 2
Gemeinsame Bestimmungen über die Personalvertretungsorgane
gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4
§ 22. Wahlgrundsätze
§ 23. Aktives Wahlrecht
§ 24. Passives Wahlrecht
§ 25. Berufung der Wahlausschüsse
§ 26. Vorbereitung der Wahl
§ 27. Durchführung der Wahl
§ 28. Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 29. Anfechtung
§ 30. Nichtigkeit
§ 31. Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane
§ 32. Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 33. Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit
§§ 34., 35. Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
§ 36. Fortsetzung der Tätigkeitsdauer
§ 37. Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 38. Ersatzmitglieder
§ 39. Konstituierung der Personalvertretungsorgane
§ 40. Sitzungen der Personalvertretungsorgane
§ 41. Beschlußfassung
§ 42. Übertragung von Aufgaben
§ 43. Autonome Geschäftsordnung
§ 44. Vertretung nach außen
§ 45. Kosten der Tätigkeit der Organe
Abschnitt 3
Personalvertretungsfonds
§ 46. Personalvertretungsumlage
§ 47. Personalvertretungsfonds
§ 48. Rechnungsprüfer
Abschnitt 4
Konzernvertretung
§ 49. Errichtung
§ 50. Konstituierung, Geschäftsführung, Tätigkeitsdauer
Abschnitt 5
§ 51. Behindertenvertrauenspersonen
Abschnitt 6
Jugendvertretung
§ 52. Organe der Jugendvertretung
§ 53. Jugendversammlung
§ 54. Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung
§ 55. Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Organe der
Jugendvertretung
§ 56. Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 57. Geschäftsführung der Organe der Jugendvertretung
§ 58. Aufgaben und Befugnisse der Organe der Jugendvertretung
§ 59. Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der
Jugendvertretung
§ 60. Jugendvertreterversammlung
§ 61. Konzernjugendvertretung
§ 62. Rechtsausübung durch Minderjährige
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Hauptstück
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Rechtsstellung der Mitglieder der
Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4
§ 63. Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht
§ 64. Freizeitgewährung
§ 65. Freistellung
§ 66. Bildungsfreistellung
§ 67. Erweiterte Bildungsfreistellung
§ 68. Kündigungs- und Entlassungsschutz
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Hauptstück
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Befugnisse der Arbeitnehmerschaft
§ 69. Befugnisse der Arbeitnehmerschaft
§ 70. Kompetenzabgrenzung
§ 71. Kompetenzübertragung
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Hauptstück
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Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 72. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 73. Weiterbestehen von Personalvertretungsorganen
§ 74. Anwendung des ArbVG
§ 75. Weitergelten sonstiger Vorschriften
§ 76. Fristenberechnung
§ 77. Verweisungen
§ 78. Strafbestimmungen
§ 79. Inkrafttreten
§ 80. Vollziehung
Artikel I
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für
die Österreichischen Bundesbahnen samt den von diesen betriebenen sonstigen Verkehrszweigen (Kraftfahr-, Schiffahrtslinien, Seilbahnen),
Eisenbahnen im Sinne des § 1 I Z 1 Eisenbahngesetz 1957 samt den von diesen betriebenen sonstigen Verkehrszweigen (Kraftfahr-, Schiffahrts-, Straßenbahnlinien, Seilbahnen).
Betriebs- und Unternehmensbegriff
§ 2. (1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann der Zentralausschuß, ist ein solcher nicht zu errichten, der Vertrauenspersonenausschuß, mit dem Betriebsinhaber in einer Betriebsvereinbarung festlegen, welche Arbeitsstätten aus Gründen der Personalstruktur, der räumlichen Entfernung, der Betriebsorganisation und der Sicherstellung einer adäquaten Vertretung und Betreuung der Arbeitnehmer zusammenzufassen sind und als Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gelten. Auf diese Betriebsvereinbarung ist § 97 Abs. 2 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.
(3) Als Unternehmen gilt die rechtliche Einheit eines oder mehrerer Betriebe, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden.
(4) Sofern keine Betriebsvereinbarung nach Abs. 2 vorliegt, hat das Gericht auf Grund einer Klage festzustellen, ob ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 vorliegt. Das Urteil des Gerichts hat so lange bindende Wirkung, als sich nicht die Voraussetzungen, die für das Urteil maßgebend waren, wesentlich geändert haben und dies in einem neuerlichen Verfahren festgestellt wird.
(5) Zur Klage im Sinne des Abs. 4 sind bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber, der Zentralausschuß, mindestens so viele wahlberechtigte Arbeitnehmer als Zentralausschußmitglieder zu wählen sind sowie die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer berechtigt. Der Zentralwahlausschuß ist im Verfahren parteifähig. In Unternehmen, in denen kein Zentralausschuß zu errichten ist, steht das Klagerecht dem Betriebsinhaber, dem Vertrauenspersonenausschuß, mindestens so vielen wahlberechtigten Arbeitnehmern als Vertrauenspersonenausschußmitglieder zu wählen sind, sowie der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer zu. Der Vertrauenspersonenwahlausschuß ist im Verfahren parteifähig.
Arbeitnehmerbegriff
§ 3. (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Rahmen des Betriebes bzw. Unternehmens beschäftigten Personen, einschließlich der Lehrlinge, ohne Unterschied des Alters.
(2) Als Arbeitnehmer gelten nicht:
in Betrieben einer juristischen Person, die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht;
Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;
Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;
Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;
Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden.
Rechte des einzelnen Arbeitnehmers
§ 4. (1) Die Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse nicht beschränkt und aus diesem Grunde nicht benachteiligt werden.
(2) Die Arbeitnehmer können Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei den Personalvertretungsorganen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4, bei jedem ihrer Mitglieder und beim Betriebsinhaber vorbringen.
(3) Die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden lnformations- (Anm.: richtig: Informations-), lnterventions- (Anm.: richtig: Interventions-), Überwachungs-, Anhörungs- und Beratungsrechte des einzelnen Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebsinhaber und die entsprechenden Pflichten des Betriebsinhabers werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Aufgaben
§ 5. Die Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane) haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb und im Unternehmen wahrzunehmen und zu fördern.
Grundsätze der Interessenvertretung
§ 6. (1) Ziel der Bestimmungen über die Betriebsverfassung und deren Anwendung ist die Herbeiführung eines Interessenausgleichs zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes.
(2) Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes und des Unternehmens sollen bei Verwirklichung ihrer Interessenvertretungsaufgaben im Einvernehmen mit den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer vorgehen.
(3) Die Organe der Arbeitnehmerschaft haben ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes und des Unternehmens zu vollziehen. Sie sind nicht befugt, in die Führung und den Gang des Betriebes oder des Unternehmens durch selbständige Anordnungen einzugreifen.
(4) Die Organe der Arbeitnehmerschaft können zu ihrer Beratung in allen Angelegenheiten die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche lnteressenvertretung (Anm.: richtig: Interessenvertretung) der Arbeitnehmer beiziehen. Den Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer ist in diesen Fällen oder soweit dies zur Ausübung der ihnen durch dieses Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse sonst erforderlich ist, nach Unterrichtung des Betriebsinhabers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren. Abs. 3 und § 63 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Die den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer eingeräumten Befugnisse kommen nur jenen freiwilligen Berufsvereinigungen zu, denen gemäß § 5 ArbVG Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde.
Hauptstück
Organisationsrecht
Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane)
§ 7. (1) Personalvertretungsorgane sind:
Betriebsversammlung;
Vertrauenspersonenausschuß;
Personalausschuß bei Unternehmen gemäß § 1 Z 1;
Zentralausschuß;
Personalvertreterversammlung;
Wahlausschüsse (Vertrauenspersonenwahlausschuß, Personalwahlausschuß bei Unternehmen gemäß § 1 Z 1, Zentralwahlausschuß);
Rechnungsprüfer.
(2) In Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernvertretung gebildet werden (§§ 49 und 50).
(3) In den Organen nach Abs. 1 Z 2 bis 4 sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
Abschnitt 1
Betriebsversammlung
§ 8. Die Betriebsversammlung besteht aus der Gesamtheit der Arbeitnehmer im Betrieb.
Aufgaben der Betriebsversammlung
§ 9. Der Betriebsversammlung obliegt:
Behandlung von Berichten des Vertrauenspersonenausschusses und der Rechnungsprüfer;
Wahl des Wahlausschusses für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses nach Maßgabe des § 25;
Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe einer Personalvertretungsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds nach Maßgabe der §§ 46 und 47;
Wahl der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des § 48;
Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des § 48;
Beschlußfassung über die Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses;
Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlausschusses nach Maßgabe des § 26 Abs. 5;
Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Vertrauenspersonenausschusses nach Wiederaufnahme des Betriebes nach Maßgabe des § 36.
Ordentliche und außerordentliche Versammlungen
§ 10. (1) Die Betriebsversammlung hat mindestens einmal in jeder Funktionsperiode stattzufinden.
(2) Eine Betriebsversammlung hat außerdem binnen zwei Wochen stattzufinden, wenn mehr als ein Drittel der in der betreffenden Versammlung stimmberechtigten Arbeitnehmer oder ein Drittel der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses dies verlangt.
Einberufung
§ 11. (1) Die Betriebsversammlung ist vom Vertrauenspersonenausschuß einzuberufen.
(2) Besteht kein Vertrauenspersonenausschuß oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt:
der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmer oder mindestens so viele stimmberechtigte Arbeitnehmer, als Vertrauenspersonenausschußmitglieder zu wählen sind;
in Betrieben (§ 2 Abs. 1 und 2), in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer, wenn die nach Z 1 zur Einberufung Berechtigten trotz Aufforderung die Einberufung innerhalb von zwei Wochen nicht vornehmen.
(3) Die Einberufung der Betriebsversammlung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Vorsitz
§ 12. Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden des Vertrauenspersonenausschusses, in den Fällen des § 11 Abs. 2 dem Einberufer. Dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreis der stimmberechtigten Arbeitnehmer übertragen.
Teilnahme und Teilversammlungen
§ 13. (1) Die Betriebsversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen. Jenen Arbeitnehmern, die nicht zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes im unbedingt notwendigen Ausmaß erforderlich sind, ist die Teilnahme an der Betriebsversammlung unter Fortzahlung des Entgelts (einschließlich der Zulagen und Nebenbezüge, ausschließlich der Aufwandersätze) zu ermöglichen.
(2) Wenn nach Zahl der Arbeitnehmer, Arbeitsweise oder Art des Betriebes oder der Betriebe die Abhaltung einer Betriebsversammlung oder die Teilnahme der Arbeitnehmer an dieser nicht oder nur schwer möglich ist, kann die Betriebsversammlung in Teilversammlungen durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Abhaltung von Teilversammlungen obliegt dem Vertrauenspersonenausschuß. Für die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen in den Angelegenheiten des § 9 ist die Gesamtheit der in den einzelnen Teilversammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend.
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