Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Vergütung an Träger der Krankenversicherung für die Mitwirkung an der Durchführung der Unfall- und Pensionsversicherung sowie des Nachtschwerarbeitsgesetzes (Vergütungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 82 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/ 1955, und des Art. XI Abs. 4 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, wird verordnet:
§ 1. Zur Abgeltung der aus der Mitwirkung an der Durchführung der
Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG oder einem anderen
Bundesgesetz sowie des Nachtschwerarbeitsgesetzes erwachsenden
Kosten wird für die nachstehend angeführten Träger der
Krankenversicherung nach dem ASVG eine Vergütung aus den nach diesen
Gesetzen eingenommenen Beiträgen, ausgenommen die Zusatzbeiträge,
festgesetzt. Die Vergütung beträgt
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für die Wiener Gebietskrankenkasse .................... 0,70%
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für die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse ..... 0,93%
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für die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse ....... 0,56%
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für die Salzburger Gebietskrankenkasse ................ 0,79%
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für die Tiroler Gebietskrankenkasse ................... 0,70%
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für die Kärntner Gebietskrankenkasse .................. 0,69%
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für die Steiermärkische Gebietskrankenkasse ........... 0,67%
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für die Vorarlberger Gebietskrankenkasse .............. 0,62%
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für die Burgenländische Gebietskrankenkasse ........... 1,04%
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für die Versicherungsanstalt des österreichischen
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Bergbaues ............................................. 1,00%
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für die Versicherungsanstalt der österreichischen
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Eisenbahnen ........................................... 0,90%
der abgeführten Beiträge.
§ 2. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vergütung an Träger der Krankenversicherung für die Mitwirkung an der Durchführung der Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sowie des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 155/1988, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vergütung an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Mitwirkung an der Durchführung der Arbeitslosenversicherung und der Insolvenz-Entgeltsicherung, BGBl. Nr. 214/1990, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
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