Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der ein Pauschalbetrag für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen der Gebietskrankenkassen für die Vollziehung der Wiedereinstellungsbeihilfe nach dem Karenzgeldgesetz festgesetzt wird (KGG-Pauschalbetragsverordnung-WEB)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Karenzgeldgesetzes (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Als Pauschalbetrag für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen der Gebietskrankenkassen für die Vollziehung der Wiedereinstellungsbeihilfe nach dem Karenzgeldgesetz wird für jeden neuen Fall ein Betrag in der Höhe von 440 S festgesetzt.

§ 2. Als neuer Fall gilt die Antragstellung eines Arbeitgebers auf Wiedereinstellungsbeihilfe gemäß § 33 KGG.

§ 3. Der Pauschalbetrag gemäß § 1 ist ab 1. Jänner 1999 jeweils mit Wirkung ab 1. Jänner jeden Jahres mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist jeweils auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

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