Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2b (Zollwache)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-02-20
Status Aufgehoben · 2002-12-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 27
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 bis 35, 144 und 275 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Diese Verordnung regelt

1.

die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache),

2.

die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache) und

3.

die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache).

§ 2. (1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache) besteht aus einem zweiteiligen Grundausbildungslehrgang und einer praktischen Verwendung und erfolgt in drei in Reihenfolge aufeinander aufbauenden Stufen:

a)

I. Stufe - Grundausbildungslehrgang/1. Teil an der Bundeszoll- und Zollwachschule

b)

II. Stufe - Praktische Ausbildung am Arbeitsplatz

c)

III. Stufe - Grundausbildungslehrgang/2. Teil an der Bundeszoll- und Zollwachschule

(2) Der Grundausbildungslehrgang ist entsprechend dem dienstlichen Bedarf an der bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingerichteten Bundeszoll- und Zollwachschule in der Weise abzuhalten, daß die Bediensteten die Grundausbildung innerhalb von 24 Monaten absolvieren können.

(3) Zum Grundausbildungslehrgang sind Beamte, die die Ernennungs- und Zulassungserfordernisse der Verwendungsgruppe E 1 gemäß Z 8.15 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 erfüllen, zuzulassen, sofern sie sich dem Auswahlverfahren gemäß § 12 unterziehen und qualifizieren.

§ 3. (1) Der Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache) ist entsprechend dem dienstlichen Bedarf an der bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingerichteten Bundeszoll- und Zollwachschule durchzuführen.

(2) Zum Grundausbildungslehrgang sind Beamte, die die Ernennungs- und Zulassungserfordernisse der Verwendungsgruppe E 2a gemäß Z 9.11 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 erfüllen, zuzulassen, sofern sie sich dem Auswahlverfahren gemäß § 12 unterziehen und qualifizieren.

§ 4. (1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) besteht aus einem zweiteiligen Grundausbildungslehrgang und einer praktischen Verwendung und erfolgt in drei in Reihenfolge aufeinander aufbauenden Stufen:

a)

I. Stufe - Grundausbildungslehrgang/1. Teil an der Bundeszoll- und Zollwachschule

b)

II. Stufe - Praktische Ausbildung am Arbeitsplatz

c)

III. Stufe - Grundausbildungslehrgang/2. Teil an der Bundeszoll- und Zollwachschule

(2) Der Grundausbildungslehrgang ist entsprechend dem dienstlichen Bedarf an der bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingerichteten Bundeszoll- und Zollwachschule in der Weise abzuhalten, daß die Bediensteten die Grundausbildung innerhalb von 24 Monaten absolvieren können.

(3) Zu den Grundausbildungslehrgängen sind Beamte einzuberufen, die auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E 2c des Zollwachdienstes ernannt sind oder als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag eingestellt wurden.

§ 5. (1) Die Grundausbildungslehrgänge für die Verwendungsgruppen E 1 und E 2a (Zollwache) sind jeweils vom Bundesminister für Finanzen nachweislich zur Bewerbung auszuschreiben.

(2) Der Beamte hat den Antrag auf Zulassung zu einem Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppen E 1 und E 2a (Zollwache) jeweils beim Leiter seiner Dienststelle einzubringen.

(3) Die Grundausbildungslehrgänge umfassen die in den Anlagen 1 bis 3 für die in § 1 genannten Verwendungsgruppen jeweils angeführten Gegenstände.

(4) Durch die Absolvierung der Grundausbildung sollen die Beamten befähigt werden, die Aufgaben der jeweils angestrebten Verwendungsgruppe selbständig zu erfüllen.

(5) Die im folgenden getroffenen Bezeichnungen der Verwendungsgruppen A 1, A 2, E 1 und E 2a gelten in gleichem Sinne auch für die entsprechenden Verwendungsgruppen A, B, W 1 und W 2.

2.

Abschnitt

Grundausbildungslehrgang

§ 6. (1) Die I. Stufe der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache) hat mindestens zehn Wochen zu dauern.

(2) In der I. Stufe ist eine Einführung mit den Schwerpunkten Verfassung, Organisation, Dienst- und Besoldungsrecht, Finanzstrafgesetz und zollwachspezifische Materien zielgerichtet auf die II. Stufe zu vermitteln.

(3) Nach der I. Stufe ist der Beamte einer praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz zuzuweisen, die dem Kennenlernen der Organisation und der Arbeitsweise aller Bereiche der Zollverwaltung, insbesondere der Zollwache, und der Befassung mit dem Ausbildungsstoff in der praktischen Anwendung dient.

(4) Die II. Stufe hat in einer der künftigen Aufgabenstellung entsprechenden Dienstverwendung im Bereich einer Finanzlandesdirektion und bei der für die Organisation und Inspektion zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.

(5) Nach der erfolgreichen praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz und der erfolgreichen schriftlichen und mündlichen Eignungsfeststellung durch die Finanzlandesdirektion ist der Beamte der III. Stufe zuzuweisen.

(6) Die III. Stufe hat mindestens zwölf Wochen zu dauern.

(7) In der III. Stufe hat eine Zusammenführung, Vertiefung und Vervollständigung der während der Stufen I und II erworbenen Kenntnisse, orientiert an einem den Qualifikationserfordernissen des Arbeitsplatzes adäquaten Ausbildungsziel, und die Vorbereitung auf die Dienstprüfung zu erfolgen.

§ 7. Der Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache) hat mindestens 26 Wochen zu dauern.

§ 8. (1) Die I. Stufe der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) hat mindestens zwölf Wochen zu dauern.

(2) In der I. Stufe ist eine Einführung in das Zollwesen mit den Schwerpunkten wachespezifische Ausbildung, zollspezifische Ausbildung, Einführung in andere Rechtsvorschriften und Grundzüge der ADV-Anwendung zielgerichtet auf die II. Stufe zu vermitteln.

(3) Nach der I. Stufe ist der Bedienstete einer praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz zuzuweisen, die dem Kennenlernen der Organisation und der Arbeitsweise im Bereich der Zollverwaltung und der Befassung mit dem Ausbildungsstoff in der praktischen Anwendung dient.

(4) Die II. Stufe hat bei einem Grenzzollamt und einer Zollwachabteilung/Mobile Überwachungsgruppe zu erfolgen. Der theoretische Teil während der praktischen Schulung am Arbeitsplatz im Umfang von 40 Wochen ist bei einem Ausbildungszollamt im Bereich einer Finanzlandesdirektion zu absolvieren.

(5) Nach der praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz und der erfolgreichen schriftlichen und mündlichen Eignungsfeststellung ist der Beamte der III. Stufe zuzuweisen.

(6) Die III. Stufe hat mindestens zwölf Wochen zu dauern.

(7) In der III. Stufe hat eine Zusammenführung, Vertiefung und Vervollständigung der während der Stufen I und II erworbenen Kenntnisse, orientiert an einem den Qualifikationserfordernissen des Arbeitsplatzes adäquaten Ausbildungsziel, und die Vorbereitung auf die Dienstprüfung zu erfolgen.

§ 9. (1) Leiter der Grundausbildungslehrgänge ist der Leiter der Bundeszoll- und Zollwachschule.

(2) Dem Leiter der Grundausbildungslehrgänge obliegt es, die Vortragenden zu bestellen und die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, die Stundenpläne auszuarbeiten und deren Einhaltung zu überwachen. Als Vortragende sind nur Bedienstete zu bestellen, die besondere fachliche Kenntnisse und pädagogische Fähigkeiten aufweisen. Für die in der Anlage 2 unter Punkt C/Buchstaben a bis j und n bis r sowie in der Anlage 3 unter Punkt C genannten Gegenstände sind Zollwachebeamte als Vortragende einzusetzen. Die Bestellung der Vortragenden bedarf der Zustimmung der Zentralstelle.

(3) Der mehrmalige Besuch eines Grundausbildungslehrganges ist, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, unzulässig.

(4) Hat ein Lehrgangsteilnehmer mehr als ein Drittel der jeweils vorgesehenen Dauer des von ihm erstmals besuchten Grundausbildungslehrganges versäumt, so hat er den Besuch des Grundausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung zu einem weiteren Grundausbildungslehrgang der gleichen Ausbildungsstufe ist, wenn das Versäumnis nicht vom Lehrgangsteilnehmer verschuldet wurde, bevorzugt zu berücksichtigen.

(5) Hat ein Lehrgangsteilnehmer mehr als ein Fünftel, jedoch nicht mehr als ein Drittel der jeweils vorgesehenen Dauer des von ihm erstmals besuchten Grundausbildungslehrganges versäumt, so ist er zu der an den Lehrgang anschließenden Prüfung zuzulassen, wenn er einen entsprechend begründeten Antrag stellt und das Versäumnis nicht von ihm verschuldet wurde. Stellt er statt dessen einen Antrag auf Zulassung zu einem weiteren Grundausbildungslehrgang der gleichen Ausbildungsstufe, so ist er bei der Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen; dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches festzusetzen.

(6) Hat ein Lehrgangsteilnehmer nicht mehr als ein Fünftel der jeweils vorgesehenen Dauer des Grundausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches des Grundausbildungslehrganges als erfüllt anzusehen.

(7) Die Befreiung von einzelnen oder mehreren Unterrichtsstunden obliegt dem Leiter des Grundausbildungslehrganges.

§ 10. (1) Zollwachebeamte sind nur dann zu Grundausbildunglehrgängen für die Verwendungsgruppe E 1 bzw. E 2a zuzulassen, wenn sie die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der für sie vorgesehenen Verwendung verbunden sind, erwarten lassen.

(2) Die fachliche Eignung hat sich auf die ausbildungs- und leistungsbezogene Befähigung, die persönliche Eignung auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung zu beziehen.

(3) Die persönliche Eignung wird insbesondere dann fehlen, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Zusammenhang mit einer schwerwiegenden Vernachlässigung seiner Dienstpflichten rechtskräftig verurteilt oder gegen ihn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße in Höhe von mehr als einem Viertel eines Monatsbezuges oder eine Geldstrafe rechtskräftig verhängt worden ist. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder Verhängung einer Disziplinarstrafe bis zum Beginn des Grundausbildungslehrganges mehr als drei Jahre verstrichen sind.

§ 11. (1) Ein Beamter ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach den in der Ausbildung gezeigten Leistungen anzunehmen ist, daß er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.

(2) Die Entscheidung über den Ausschluß aus einer Grundausbildung obliegt der Zentralstelle.

3.

Abschnitt

Auswahlverfahren

§ 12. (1) Beamte, die sich um die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache) bewerben, sind einem Auswahlverfahren zu unterziehen. Dasselbe gilt für die Bewerbung um Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache).

(2) Für das Auswahlverfahren zu einem Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache) ist vom Bundesminister für Finanzen eine Kommission zu bestellen, wobei der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Verwendungsgruppe A 1 und ein Mitglied der Verwendungsgruppe E 1 angehören.

(3) Für das Auswahlverfahren zu einem Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache) sind von den Präsidenten der Finanzlandesdirektionen Kommissionen zu bestellen, die nach den von der Zentralstelle vorgegebenen Richtlinien entscheiden. Die Bewertung des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens obliegt der Bundeszoll- und Zollwachschule. Der Kommission gehören jeweils der Zoll-Landesinspektor oder sein Vertreter als Vorsitzender, ein Beamter der Verwendungsgruppe E 1 sowie ein weiterer erfahrener Beamter der Zollverwaltung als Mitglieder an.

(4) Im Auswahlverfahren hat der Beamte seine persönliche und fachliche Eignung schriftlich und mündlich nachzuweisen. Die bestandene Auswahlprüfung gilt für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang.

§ 13. (1) Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punkteanzahl, bei punktegleichem Ergebnis nach der längeren effektiven Dienstzeit zu reihen. Davon bleibt die Zuweisung der Lehrgangsplätze zu den Dienststellenbereichen unberührt.

(2) Das Ergebnis des Auswahlverfahrens ist der Zentralstelle mitzuteilen, die über die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang zu entscheiden hat.

4.

Abschnitt

Dienstprüfung

§ 14. (1) Die Absolventen der III. Stufe - Grundausbildungslehrgang/2. Teil - sowie die Absolventen des Grundausbildungslehrganges gemäß § 3 sind von Amts wegen der Dienstprüfung zuzuweisen.

(2) Die Dienstprüfung dient dem Nachweis, daß der Bedienstete befähigt ist, die Aufgaben der jeweiligen Verwendungsgruppe selbständig zu erfüllen.

(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen, wobei der schriftliche Teil dem mündlichen vorauszugehen hat.

§ 15. Am Ende der I. Stufe des Grundausbildungslehrganges für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache) hat der Bedienstete eine Teilprüfung in Form schriftlicher Tests über die in der Anlage 1 unter den Punkten D/Buchstaben d, e, g, sowie E/Buchstaben a, d, g genannten Gegenstände im Gesamtausmaß von 240 Minuten abzulegen.

§ 16. Nach Ablauf der Hälfte der Vortragsstunden des Grundlehrganges gemäß § 3 hat der Bedienstete über die in der Anlage 2 unter den Punkten C/Buchstaben g, n, D/Buchstabe g sowie E/Buchstaben a, d, g genannten Gegenstände eine Teilprüfung in Form schriftlicher Tests im Gesamtausmaß von 240 Minuten und über den unter Punkt E/Buchstabe f genannten Gegenstand im Ausmaß von 120 Minuten abzulegen.

§ 17. Nach Ablauf der Hälfte der Vortragsstunden der III. Stufe des Grundausbildungslehrganges für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) hat der Bedienstete eine Teilprüfung in Form schriftlicher Tests über die in der Anlage 3 unter den Punkten C/Buchstaben f, i sowie E/Buchstaben a, d, g genannten Gegenständen im Gesamtausmaß von 200 Minuten abzulegen.

§ 18. (1) Die schriftlichen Tests sind vom jeweiligen Vortragenden unter Zugrundelegung einer erreichbaren Punkteanzahl von insgesamt 100 Punkten je Gegenstand auszuarbeiten. Die Auswertung der abgelegten Tests erfolgt durch den Vortragenden, wobei die ausgewerteten Tests von einem vom Leiter des Grundausbildungslehrganges hiezu zu bestellenden fachkundigen Beamten hinsichtlich der Bewertungen zu prüfen, zu bestätigen oder zutreffendenfalls die Bewertungen abzuändern sind.

(2) Der Bedienstete hat die Teilprüfung bestanden, wenn er mehr als 60 der erreichbaren 100 Punkte erzielt. Erreicht der Bedienstete 60 Punkte oder weniger, so ist der betreffende Gegenstand im Rahmen des mündlichen Teils der Dienstprüfung abzulegen.

§ 19. Die schriftliche Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache) besteht aus zwei je vierstündigen Klausurarbeiten, und zwar:

1.

aus der Behandlung eines Themas aus dem Aufgabenbereich eines Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe E 1 und

2.

aus der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes und des Zollverfahrens, einschließlich des Abgabenverfahrensrechtes, zum Gegenstand hat.

§ 20. Die schriftliche Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache) besteht aus zwei je vierstündigen Klausurarbeiten, und zwar:

1.

aus der Ausarbeitung eines Themas aus dem Aufgabenbereich eines Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe E 2a und

2.

aus der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes und des Zollverfahrens sowie des Finanzstrafrechtes zum Gegenstand hat.

§ 21. Die schriftliche Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) besteht aus zwei insgesamt vier Stunden dauernden Klausurarbeiten, und zwar:

1.

aus der Behandlung eines Themas aus dem Aufgabenbereich eines eingeteilten Zollwachebeamten und

2.

aus der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes und des Finanzstrafrechtes zum Gegenstand hat.

§ 22. (1) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind jeweils von jenem Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

(2) Der Leiter des jeweiligen Grundausbildungslehrganges hat sicherzustellen, daß die Klausurarbeiten einen möglichst gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen.

(3) Bedient sich ein Bediensteter unerlaubter Hilfsmittel, so gilt die jeweilige schriftliche Prüfung als nicht bestanden.

§ 23. (1) Die mündliche Dienstprüfung richtet sich nach den in den Anlagen 1 bis 3 genannten Vortragsinhalten sowie den Anforderungskriterien der jeweiligen Verwendungsgruppe und umfaßt folgende Gegenstände:

1.

österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten einschließlich Personalvertretungsrecht;

2.

Zollrecht und Zollverfahren, Bundesabgabenordnung, Finanzstrafrecht und Verbrauchsteuern;

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