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Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Feststellung der Ausgleichstaxe und der Prämie nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1998

Geltender Text a fecha 1998-02-20

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 2 und des § 9a Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996, wird verordnet:

§ 1. Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 1998 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 2 010 Schilling.

§ 2. Die Höhe der gemäß § 9a Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu gewährenden Prämie beträgt für das Kalenderjahr 1998 für jeden über die Pflichtzahl hinaus oder von einem nicht einstellungspflichtigen Dienstgeber beschäftigten begünstigten Behinderten monatlich 715 Schilling.