Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 41 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG) vom 12. Februar 1993, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet:
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Finanzen
Abschnitt
Personelle Maßnahmen
Bevorzugte Aufnahme
§ 1. Gemäß den Vorgaben in der Anlage 1 sind bei allen jenen Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen, bei welchen die Zahl in der Spalte „Anzahl der weiblichen Bediensteten'' niedriger ist als die Zahl in der Spalte „Frauenanteil gemäß § 40 Abs. 2 B-GBG'' Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen.
Bevorzugte Ernennung/Bestellung
§ 2. Gemäß den Vorgaben in der Anlage 1 sind bei allen Funktionen im Sinne der Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten, BGBl. Nr. 774/1993, bei welchen die Zahl in der Spalte „Anzahl der weiblichen Bediensteten'' niedriger ist als die Zahl in der Spalte „Frauenanteil gemäß § 40 Abs. 2 B-GBG'' Bewerberinnen, die nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt zu ernennen oder zu bestellen.
Ausschreibung
§ 3. (1) Sämtliche Ausschreibungstexte nach dem Ausschreibungsgesetz und interne Ausschreibungen sind in weiblicher und in männlicher Form abzufassen.
(2) Solange die Voraussetzungen der §§ 42 und 43 B-GBG nicht erfüllt sind, ist bei allen Ausschreibungen von Planstellen und von Funktionen im Ausschreibungstext ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die jeweilige Dienstbehörde bemüht ist, den Anteil der Frauen auf Planstellen und in Leitungsfunktionen zu erhöhen und Frauen daher nachdrücklich zur Bewerbung einzuladen sind. Im Ausschreibungstext ist ferner darauf hinzuweisen, daß bei gleicher Eignung Bewerberinnen bevorzugt aufgenommen werden.
(3) Vor der Ausschreibung einer Funktion ist zu prüfen, ob diese Funktion auch mit herabgesetzter Wochendienstzeit (teilbeschäftigt) ausgeübt werden kann. Im Ausschreibungstext ist darüber ein Hinweis aufzunehmen.
(4) Der nach den Vertretungsbereichen gemäß Anlage 2 zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten oder deren Stellvertreterin ist jeweils eine Ausfertigung der Ausschreibung zu übermitteln und die Zusammensetzung der Begutachtungskommission bekanntzugeben. Nach Abschluß des Verfahrens ist ihr mitzuteilen, wieviele Männer und wieviele Frauen sich beworben haben, und wer namentlich mit der Funktion betraut wurde.
Auswahlverfahren
§ 4. (1) Die Auswahlkriterien gem. § 4 B-GBG sind zu beachten.
(2) In Bewerbungsgesprächen haben frauendiskriminierende Fragestellungen (wie Familienplanung) zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen dürfen keine Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypischen Verständnis der Geschlechter orientieren.
(3) Das Vorliegen einer Schwangerschaft darf, wenn alle anderen Voraussetzungen zutreffen, nicht unter Nutzung des Ermessensspielraumes, Grund zur Ablehnung der Aufnahme oder der Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis sein.
(4) Aufnahmewerberinnen für den Dienst in der Zollwache sind darauf hinzuweisen, daß die körperlich anstrengende Grundausbildung den Verlauf einer bestehenden Schwangerschaft beeinflussen könnte, weshalb die Grundausbildung nicht zum Abschluß gebracht werden kann. Die Vorlage eines Schwangerschaftstests darf anläßlich der Aufnahme nicht gefordert werden.
Zusammensetzung von Kommissionen
§ 5. Es ist darauf zu achten, daß in den von den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen die Frauen entsprechend vertreten sind.
Abschnitt
Organisatorische Maßnahmen
Reformmaßnahmen/Zukunftsprogramme/Arbeitsgruppen
§ 6. (1) In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekte, wie Fit 2001 oder Verwaltungs-Innovations-Programm, ist auf einen angemessenen Frauenanteil hinzuwirken.
(2) In Struktur- und Reorganisationsprogrammen für die Personalplanung und die Personalentwicklung ist auf die Frauenförderung Bedacht zu nehmen.
Sprachliche Gleichstellung
§ 7. In Erlässen und Schriftstücken sind Personenbezeichnungen in weiblicher und in männlicher Form zu verwenden.
Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten und der
Kontaktfrauen
§ 8. (1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B-GBG sind die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Kontaktfrauen zu unterstützen. Die erforderlichen Ressourcen sind ihnen zur Verfügung zu stellen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Kontaktfrauen sind berechtigt, die vorhandenen Sach- und Personalressourcen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu nutzen.
(2) Reisebewegungen in Ausübung der Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder als Kontaktfrau, wie die Teilnahme an Sitzungen oder Vorladungen bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission, gelten als Dienstreise im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955.
(3) Den Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen sind im Rahmen des § 31 B-GBG Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle angeforderten Informationen, wie Protokolle von Vorständetagungen, Personalberichte oder statistische Auswertungen zur Verfügung zu stellen.
Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission
§ 9. Die zuständigen personalführenden Stellen haben der Bundes-Gleichbehandlungskommission zu berichten, ob und welche Maßnahmen im Ressort auf Grund ihrer Gutachten gesetzt wurden.
Hinweis auf das B-GBG
§ 10. (1) Präsidenten/Präsidentinnen, Vorstände/Vorständinnen und Personalreferenten/Personalreferentinnen sollen periodisch auf das B-GBG aufmerksam gemacht werden. Anzustreben ist die Beseitigung der bestehenden regionalen Unterrepräsentierungen von Frauen.
(2) In jeder Dienststelle ist der aktuelle Frauenförderungsplan zur Einsicht aufzulegen. Alle Bediensteten sind darüber zu informieren.
Vereinbarkeit von Beruf und Familie
§ 11. (1) Nach den budgetären Möglichkeiten und den Erfordernissen des Dienstbetriebes sind frauen- und familienfreundlichere organisatorische Änderungen und Einrichtungen, wie flexiblere Arbeitszeiten, Wiedereinstiegsprogramme für karenzierte Bedienstete, vermehrte Kursangebote in den Bundesländern oder die Schaffung von Kinderbetreuungseinrichtungen anzustreben.
(2) Für Frauen und Männer mit Betreuungspflichten sind individuelle Regelungen ihrer Arbeitszeit und ihrer Arbeitseinteilung anzustreben.
(3) Anträge gem. § 50a BDG - Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß - und Anträge gem. § 75 BDG - Karenzurlaube - sind unter Würdigung der Situation der Betroffenen genau zu prüfen. Bei Vertragsbediensteten ist sinngemäß vorzugehen.
Abschnitt
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
Information und Zulassung
§ 12. (1) Frauen sind im Rahmen des § 44 B-GBG zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen bevorzugt zuzulassen.
(2) Die Dienstvorgesetzten haben dafür zu sorgen, daß alle Dienstnehmerinnen, einschließlich der teilzeitbeschäftigten, über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung und über Schulungsveranstaltungen für Führungskräfte und Führungskräftenachwuchs informiert und darauf hingewiesen werden, daß Anmeldungen von Frauen besonders begrüßt werden. Dienstnehmerinnen, die zur Zielgruppe gehören, ist auf Wunsch die Teilnahme an Fortbildungs- und Schulungsseminaren und die Zulassung für Lehrgänge in der Verwaltungsakademie des Bundes zu ermöglichen.
(3) Die Teilbeschäftigung darf nicht zur Ablehnung eines Antrages auf Zulassung zum Grundausbildungslehrgang herangezogen werden.
Vortragende
§ 13. (1) Die Pädagogischen Trainingsseminare für Vortragende sind um die Themenkreise „Gleichbehandlung'' und „gezielte Förderung von Frauen in der Aus- und Fortbildung'' zu erweitern.
(2) Die Erhöhung der Anzahl von weiblichen Vortragenden in Ausbildungs- und Schulungskursen ist anzustreben.
Wiedereinstieg für karenzierte Bedienstete
§ 14. (1) Die jeweiligen Dienstbehörden haben für eine geeignete Nachschulung der wiedereintretenden karenzierten Bediensteten, insbesondere durch die Bildungsverantwortlichen, zu sorgen.
(2) Auf freiwilliger Basis ist karenzierten Bediensteten in der Freizeit die Teilnahme an Dienstbesprechungen oder Schulungen zu gestatten.
(3) Jeder aus dem Karenzurlaub zurückkehrenden Bediensteten hat die personalführende Stelle spätestens vier Wochen vor Dienstantritt ein Gespräch über ihre künftige Verwendung (Tätigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten) unter Beiziehung der/des künftigen unmittelbar Vorgesetzten anzubieten.
Inkrafttreten
§ 15. Der Frauenförderungsplan tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Anlage 1
zum Frauenförderungsplan gem. § 41 B-GBG
für das Bundesministerium für Finanzen
```
```
Quantitative Darstellung
```
```
ver- Fort-
An- davon davon Frau- bindl. schrei-
zahl männ- weib- en- Vor- bung
der lich lich ant. gabe a. d.
Bed. gem. per 1. 1.
§ 40 1. 1. 2004
(2) 2000 gem.
gem. § 41
§ 41 (2)
(3)
```
```
Zentralleitung
```
```
Alle Bediensteten
Verw.Gr./Entl.Gr.
```
```
A1, A, (a) 337 231 106 135 126 er-
füllt
```
```
A2, B, (b) 242 178 64 97 79 er-
füllt
```
```
A3, C, P1, (c), (p1) 222 46 176 89 er-
füllt
```
```
A4-A7, D-E, (d-e),
P2-P5, (p2-p5) 225 71 154 90 er-
füllt
```
```
Sondervertr. ADV Gr 2 22 21 1 9 2 5
```
```
Sondervertr. ADV Gr 3 25 22 3 10 5 8
```
```
Sondervertr. ADV Gr 5 10 5 5 4 er-
füllt
```
```
Funktionen
```
```
A1, A, (a)
```
```
Sektionsleiter/in 7 7 0 3 0 1
```
```
Gruppenleiter/in 6 5 1 2 1 er-
füllt
```
```
Abteilungsleiter/in 78 63 15 31 20 29
```
```
Referatsleiter/in 33 26 7 13 9 er-
füllt
```
```
A2, B, (b) 1 1 0 0 0 0
```
```
A3, C, P1, (c), (p1) 14 11 3 6 4 er-
füllt
```
```
Amt der Münze Österreich
```
```
Alle Bediensteten
Verw.Gr./Entl.Gr.
```
```
A1, A, (a) 2 2 0 1 0 0
```
```
A2, B, (b) 4 1 3 2 er-
füllt
```
```
A3, C, P1, (c), (p1) 21 16 5 8 6 er-
füllt
```
```
A4-A7, D-E, (d-e),
P2-P5, (p2-p5) 11 7 4 4 er-
füllt
```
```
Funktionen
```
```
A1, A, (a) 2 2 0 1 0 0
```
```
A2, B, (b) 2 0 2 1 er-
füllt
```
```
A3, C, (c) 1 1 0 0 0 0
```
```
Bundespensionsamt
```
```
Alle Bediensteten
Verw.Gr./Entl.Gr.
```
```
A1, A, (a) 8 5 3 3 er-
füllt
```
```
A2, B, (b) 93 30 63 37 er-
füllt
```
```
A3, C, P1, (c), (p1) 59 5 54 24 er-
füllt
```
```
A4-A7, D-E, (d-e), P2-P5,
(p2-p5) 35 4 31 14 er-
füllt
```
```
Funktionen
```
```
A1, A, (a) 4 3 1 2 1 er-
füllt
```
```
A2, B, (b) 14 6 8 6 er-
füllt
```
```
A3, C, (c) 1 0 1 0 er-
füllt
```
```
Finanzprokuratur
```
```
Alle Bediensteten
Verw.Gr./Entl.Gr.
```
```
A1, A, (a) 46 36 10 18 13 er-
füllt
```
```
A2, B, (b) 7 3 4 3 er-
füllt
```
```
A3, C, P1, (c), (p1) 27 2 25 11 er-
füllt
```
```
A4-A7, D-E, (d-e),
P2-P5, (p2-p5) 34 10 24 14 er-
füllt
```
```
Funktionen
```
```
A1, A, (a) 16 15 1 6 2 4
```
```
A2, B, (b) 5 1 4 2 er-
füllt
```
```
A3, C, (c) 3 1 2 1 er-
füllt
```
```
Hauptpunzierungs- und Probieramt
```
```
Alle Bediensteten
Verw.Gr./Entl.Gr.
```
```
A1, A, (a) 8 8 0 3 0 1
```
```
A2, B, (b) 7 6 1 3 1 2
```
```
A3, C, P1, (c),
(p1) 22 17 5 9 6 er-
füllt
```
```
A4-A7, D-E, (d-e),
P2-P5, (p2-p5) 19 9 10 8 11 er-
füllt
```
```
Funktionen
```
```
A1, A, (a) 7 7 0 3 0 1
```
```
A2, B, (b) 3 3 0 1 0 1
```
```
A3, C, (c) 5 5 0 2 0 1
```
```
Österreichisches Postsparkassenamt
```
```
Alle Bediensteten
Verw.Gr./Entl.Gr.
```
```
A1, A, (a) 70 47 23 28 27 er-
füllt
```
```
A2, B, (b) 292 181 111 117 er-
füllt
```
```
A3, C, P1, (c), (p1) 778 103 675 311 er-
füllt
```
```
A4-A7, D-E, (d-e),
P2-P5, (p2-p5) 226 120 106 90 er-
füllt
```
```
Sondervertr. ADV Gruppe 2 15 15 0 6 1 3
```
```
Sondervertr. ADV Gruppe 3 28 24 4 11 6 9
```
```
Sondervertr. ADV Gruppe 4 9 8 1 4 2 3
```
```
Sondervertr. ADV Gruppe 5 35 27 8 14 10 er-
füllt
```
```
Sondervertr. ADV Gruppe 6 7 7 0 3 0 1
```
```
Sondervertr. ADV Gruppe 7 11 11 0 4 1 2
```
```
Funktionen
```
```
A1, A, (a) 27 22 5 11 7 10
```
```
A2, B, (b) 93 78 15 37 21 32
```
```
A3, C, (c) 164 28 136 66 er-
füllt
```
```
Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ u. Bgld.
```
```
Alle Bediensteten
Verw.Gr./Entl.Gr.
```
```
A1, A, (a) 432 277 155 173 er-
füllt
```
```
A2, B, (b) 2 311 1 424 887 924 er-
füllt
```
```
A3, C, P1, (c), (p1) 2 498 1 046 1 452 999 er-
füllt
```
```
A4-A7, D-E, (d-e),
P2-P5, (p2-p5) 755 242 513 302 er-
füllt
```
```
W 1, E 1 6 6 0 2 0 1
```
```
W 2, E 2a, E 2b 786 774 12 314 59 83
```
```
W 3, E 2b 126 104 22 50 30 33
```
```
Bodenschätzer-Hilfskräfte 34 30 4 14 6 7
```
```
Funktionen
```
```
A1, A, (a) 329 218 111 132 131 er-
füllt
```
```
A2, B, (b) 614 493 121 246 158 232
```
```
A3, C, (c) 849 489 360 340 er-
füllt
```
```
W 1, E 1 1 0 0 0 0
```
```
W 2, E 2a, E 2b 197 197 0 79 12 35
```
```
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich
```
```
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