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Verordnung des Bundeskanzlers betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundeskanzleramt

Geltender Text a fecha 1970-01-01

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 339/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 41 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG) vom 12. Februar 1993, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 339/2000

Frauenförderungsplan des Bundeskanzleramtes

1.

Abschnitt

Personelle Maßnahmen

Bevorzugte Aufnahme

§ 1. Bei allen jenen Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen, bei denen eine Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 40 Abs. 2 B-GBG besteht, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen.

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Bevorzugte Ernennung/Bestellung

§ 2. Bei allen Funktionen im Sinne der Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten, BGBl. Nr. 774/1993, bei welchen eine Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 40 Abs. 2 B-GBG besteht, sind Bewerberinnen, die nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt zu ernennen oder zu bestellen. Verbindliche Zielvorgaben sind in der Anlage 1 enthalten.

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Ausschreibung

§ 3. (1) Sämtliche Ausschreibungstexte nach dem Ausschreibungsgesetz (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, und interne Ausschreibungen sind in weiblicher und in männlicher Form abzufassen.

(2) Solange die Voraussetzungen der §§ 42 und 43 B-GBG nicht erfüllt sind, ist bei allen Ausschreibungen von Planstellen und von Funktionen im Ausschreibungstext ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die jeweilige Dienstbehörde bemüht ist, den Anteil der Frauen auf Planstellen und in Leitungsfunktionen zu erhöhen und Frauen daher nachdrücklich zur Bewerbung eingeladen sind. Im Ausschreibungstext ist ferner darauf hinzuweisen, daß bei gleicher Eignung Bewerberinnen bevorzugt aufgenommen werden.

(3) Vor der Ausschreibung einer Funktion ist zu prüfen, ob diese Funktion auch mit herabgesetzter Wochendienstzeit (teilbeschäftigt) ausgeübt werden kann. Im Ausschreibungstext ist darüber ein Hinweis aufzunehmen.

(4) Der nach den Vertretungsbereichen gemäß Anlage 2 zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten oder deren Stellvertreterin ist jeweils eine Ausfertigung der Ausschreibung zu übermitteln. Nach Abschluß des Verfahrens ist ihr mitzuteilen, wieviele Männer und wieviele Fauen (Anm.: richtig: Frauen) sich beworben haben und wer namentlich mit der Funktion betraut wurde.

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§ 4. (1) Die Auswahlkriterien gemäß § 4 B-GBG sind zu beachten.

(2) In Bewerbungsgesprächen haben frauendiskriminierende Fragestellungen (wie Familienplanung) zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen dürfen keine Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypischen Verständnis der Geschlechter orientieren.

(3) Das Vorliegen einer Schwangerschaft darf, wenn alle anderen Voraussetzungen zutreffen, nicht unter Nutzung des Ermessensspielraumes Grund zur Ablehnung der Aufnahme oder der Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis sein.

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Zusammensetzung von Kommissionen

§ 5. Es ist darauf zu achten, daß in den von den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen nach Möglichkeit Frauen entsprechend vertreten sind.

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2.

Abschnitt

Organisatorische Maßnahmen

Reformmaßnahmen/Zukunftsprogramme/Arbeitsgruppen

§ 6. (1) In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekte oder Verwaltungs-Innovations-Programm ist auf einen angemessenen Frauenanteil hinzuwirken.

(2) In Struktur- und Reorganisationsprogrammen für die Personalplanung und die Personalentwicklung ist auf die Frauenförderung Bedacht zu nehmen.

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Sprachliche Gleichstellung

§ 7. In Erlässen und Schriftstücken sind Personenbezeichnungen in weiblicher und in männlicher Form zu verwenden.

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Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten und der

Kontaktfrauen

§ 8. (1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B-GBG sind die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Kontaktfrauen zu unterstützen. Die erforderlichen Ressourcen sind ihnen zur Verfügung zu stellen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Kontaktfrauen sind berechtigt, die vorhandenen Sach- und Personalressourcen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu nutzen.

(2) Reisebewegungen in Ausübung der Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder als Kontaktfrau, wie die Teilnahme an Sitzungen oder Vorladungen bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission, gelten als Dienstreise im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(3) Den Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen sind im Rahmen des § 31 B-GBG Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle angeforderten Informationen, wie Auswertungen aus dem Personalinformationssystem des Bundes oder sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung zu stellen.

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Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission

§ 9. Die zuständigen personalführenden Stellen haben der Bundes-Gleichbehandlungskommission zu berichten, ob und welche Maßnahmen im Ressort auf Grund ihrer Gutachten gesetzt wurden.

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Vereinbarkeit von Beruf und Familie

§ 10. (1) Nach den budgetären Möglichkeiten und den Erfordernissen des Dienstbetriebes sind frauen- und familienfreundliche organisatorische Änderungen und Einrichtungen, wie flexiblere Arbeitszeiten, Wiedereinstiegsprogramme für karenzierte Bedienstete, vermehrte Kursangebote in den Bundesländern oder die Schaffung von Kinderbetreuungseinrichtungen, anzustreben.

(2) Für Frauen und Männer mit Betreuungspflichten sind individuelle Regelungen ihrer Arbeitszeit und ihrer Arbeitseinteilung anzustreben.

(3) Anträge gemäß § 50a Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG), BGBl. Nr. 333/1979 - Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß, - und Anträge gemäß § 75 BDG - Karenzurlaube - sind unter Würdigung der Situation der Betroffenen genau zu prüfen. Bei Vertragsbediensteten ist sinngemäß vorzugehen.

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3.

Abschnitt

Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen

Information und Zulassung

§ 11. (1) Frauen sind im Rahmen des § 44 B-GBG zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen bevorzugt zuzulassen.

(2) Die Dienstvorgesetzten haben dafür zu sorgen, daß alle Dienstnehmerinnen, einschließlich der teilzeitbeschäftigten, über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung und über Schulungsveranstaltungen für Führungskräftenachwuchs informiert und darauf hingewiesen werden, daß Anmeldungen von Frauen besonders begrüßt werden. Dienstnehmerinnen, die zur Zielgruppe gehören, ist auf Wunsch die Teilnahme an Fortbildungs- und Schulungsseminaren und die Zulassung zu Lehrgängen an der Verwaltungsakademie des Bundes zu ermöglichen.

(3) Die Teilbeschäftigung darf nicht als Grund zur Ablehnung eines Antrages auf Zulassung zum Grundausbildungslehrgang herangezogen werden.

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Vortragende

§ 12. Die Erhöhung der Anzahl von weiblichen Vortragenden in Ausbildungs- und Schulungskursen ist anzustreben.

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Wiedereinstieg für karenzierte Bedienstete

§ 13. (1) Die jeweiligen Dienstbehörden haben für eine geeignete Nachschulung der wiedereintretenden karenzierten Bediensteten zu sorgen.

(2) Auf freiwilliger Basis ist karenzierten Bediensteten in der Freizeit die Teilnahme an Dienstbesprechungen oder Schulungen zu gestatten.

(3) Jeder aus dem Karenzurlaub zurückkehrenden Bediensteten hat die personalführende Stelle spätestens vier Wochen vor Dienstantritt ein Gespräch über ihre künftige Verwendung anzubieten.

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Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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Inkrafttreten

§ 15. Der Frauenförderungsplan tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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Anlage 1

Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in bestimmten Funktionen

bis 31. Dezember 1999 (gemäß § 41 Abs. 3 B-GBG)

Die verbindlichen Vorgaben beziehen sich auf Frauen, die zumindest gleich geeignet sind wie der bestgeeignete männliche Bewerber. Ausgangspunkt ist der IST-Stand des 2. Halbjahres 1997.

Zentralstelle

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```

Frauen- verbind-

Funktion Männer Frauen Gesamt anteil liche

in % Zielvor-

gaben

in %

```

```

SektionsleiterInnen 6 1 7 14 29

```

```

GruppenleiterInnen 7 1 8 13 25

```

```

AbteilungsleiterInnen 55 15 70 21 30

```

```

Österreichisches Statistisches Zentralamt

```

```

Frauen- verbind-

Funktion Männer Frauen Gesamt anteil liche

in % Zielvor-

gaben

in %

```

```

AbteilungsleiterInnen 11 2 13 15 23

```

```

Stellvertretende

AbteilungsleiterInnen 8 4 12 33 40

```

```

HauptreferatsleiterInnen

A1, A 21 10 31 31 39

```

```

Österreichisches Staatsarchiv

```

```

Frauen- verbind-

Funktion Männer Frauen Gesamt anteil liche

in % Zielvor-

gaben

in %

```

```

AbteilungsleiterInnen 7 0 7 0 14

```

```

Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung und

Veterinärmedizinische Anstalten

```

```

Frauen- verbind-

Funktion Männer Frauen Gesamt anteil liche

in % Zielvor-

gaben

in %

```

```

LeiterInnen 10 0 10 0 10

```

```

Stellvertretende

LeiterInnen 8 2 10 20 30

```

```

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Anlage 2

Vertretungsbereiche der Gleichbehandlungsbeauftragten

gemäß § 26 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

1.: Vertretungsbereich Bundeskanzleramt, Zentralstelle (mit Ausnahme der Sektion II und der Außenstelle Prinz-Eugen-Straße) mit Verwaltungsakademie des Bundes, Amt der Österreichischen Staatsdruckerei und Bundesanstalten des Verbraucherschutzes für die Bediensteten der Verwendungsgruppen A und A1 sowie B und A2 und der Entlohnungsgruppen a und b sowie Bedienstete, die diesen Entlohnungsgruppen gleichzusetzen sind

2.: Vertretungsbereich Bundeskanzleramt, Zentralstelle (mit Ausnahme der Sektion II und der Außenstelle Prinz-Eugen-Straße) mit Verwaltungsakademie des Bundes, Amt der Österreichischen Staatsdruckerei und Bundesanstalten des Verbraucherschutzes für die Bediensteten der sonstigen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie Bedienstete, die diesen Entlohnungsgruppen gleichzusetzen sind

3.: Vertretungsbereich Kunstangelegenheiten (einschließlich Sektion II der Zentralstelle)

4.: Vertretungsbereich Österreichisches Statistisches Zentralamt für die Bediensteten der Verwendungsgruppen A und A1 sowie B und A2 und der Entlohnungsgruppen a und b sowie Bedienstete, die diesen Entlohnungsgruppen gleichzusetzen sind

5.: Vertretungsbereich Österreichisches Statistisches Zentralamt für die Bediensteten der sonstigen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie Bedienstete, die diesen Entlohnungsgruppen gleichzusetzen sind

6.: Vertretungsbereich Österreichisches Staatsarchiv

7.: Vertretungsbereich Bundessportheime und Sporteinrichtungen (einschließlich Zentralstelle/Außenstelle Prinz-Eugen-Straße)