Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend Maßnahmen zur beruflichen Förderung von Frauen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres (Frauenförderungsplan - BMI)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-06-24
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 41 und 51 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes - B-GBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeiner Teil

Ziel des Frauenförderungsplanes

§ 1. (1) Durch Umsetzung des Frauenförderungsplanes soll der Anteil der Frauen an den im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres dauernd Beschäftigten in all jenen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, in denen eine Unterrepräsentation gegeben ist, deutlich erhöht werden.

(2) Die Dringlichkeit der beruflichen Förderung von Frauen bestimmt sich nach dem Ausmaß der in den jeweiligen Dienstbehörden (§ 2 Abs. 1) festgestellten und als Anlage der Verordnung wiedergegebenen Unterrepräsentation.

Frauenförderungsgebot

§ 2. (1) Die Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers (im weiteren: der Dienstgeber) sind verpflichtet, die besonderen Maßnahmen zur Frauenförderung (3. Abschnitt) so zu handhaben, daß sich binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung in jedem Wirkungsbereich der Frauenanteil deutlich erhöht. Dies gilt nur für jene Wirkungsbereiche, in denen Maßnahmen mit Auswirkungen auf den Stellenplan erfolgen.

(2) Der Dienstgeber hat außerdem bei allen sonstigen Maßnahmen (Aufnahmen, planstellenreduzierenden Maßnahmen, Überstellungen in höhere Verwendungen, Funktionsbesetzungen, Organisationsänderungen, Entsendungen u. dgl.), die direkt oder indirekt auf den Frauenanteil Einfluß nehmen, auf das Ziel des Frauenförderungsplanes Bedacht zu nehmen.

Anwendungsbereich

§ 3. (1) Die Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes sind auf die Bediensteten der Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesasylamtes und der Flüchtlingsbetreuungseinrichtungen sowie des Öffentlichen Denkmals und Museums Mauthausen sowie auf die Bediensteten der Bundespolizeidirektionen, Sicherheitsdirektionen und der Dienststellen der Bundesgendarmerie anzuwenden.

(2) Für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gelten die Bestimmungen des 3. Abschnittes nur in jenem Maße, in dem weder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit noch die sachgerechte Organisation und Führung von Bundespolizei und Bundesgendarmerie gefährdet sind.

2.

Abschnitt

Allgemeine Förderungsmaßnahmen

Aus- und Weiterbildung

§ 4. (1) Im Rahmen des Gebotes der Förderung durch Aus- und Weiterbildung der Bediensteten hat der Dienstgeber Mitarbeiterinnen so rechtzeitig über Ausbildungsmöglichkeiten zu informieren, daß diesen entsprechende Dispositionsmöglichkeiten offenstehen. Mitarbeiterinnen die dies wünschen, hat er - soweit diese der jeweiligen Zielgruppe entsprechen - zu Ausbildungsveranstaltungen zu entsenden, sofern ohne sie ein geordneter Dienstbetrieb aufrechterhalten werden kann. Darüber hinaus sind Frauen zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, bei gleicher Eignung bevorzugt zuzulassen.

(2) Die Dienstvorgesetzten haben den Mitarbeiterinnen für die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach Möglichkeit Dienstzeitänderungen zu gewähren.

(3) Die Zulassung zu Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist grundsätzlich auch den teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen zu ermöglichen.

(4) Der Dienstgeber hat bei der Organisation und zeitlichen Durchführung von internen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen eine Teilnahmemöglichkeit von sorgepflichtigen Mitarbeiterinnen soweit als möglich zu berücksichtigen.

Berufliche Lebensplanung

§ 5. (1) Bei der Festlegung der Dienstpflichten für die Dienstnehmerinnen dürfen keine diskriminierenden, an einem rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientierten, Aufgabenzuweisungen erfolgen. Gleiches gilt für die Beschreibung und Gestaltung der Arbeitsplätze.

(2) Bei der Festlegung allfälliger physischer Eignungskriterien ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Zugang von Frauen gewährleistet ist.

(3) In Dienstbeschreibungen und Eignungsabwägungen dürfen keine Beurteilungskriterien einbezogen werden, aus denen sich ein Nachteil für Frauen ergibt. Die Aufnahme von Eignungskriterien, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren, ist unzulässig.

Familiäre Verhältnisse

§ 6. (1) Der Dienstgeber hat die familiären Verhältnisse seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der jeweiligen Organisationseinheit insgesamt zu erwägen und bei dienstlichen Verfügungen auf bestehende Sorgepflichten von Mitarbeiterinnen Bedacht zu nehmen.

(2) Der Dienstgeber hat bei der Dienst- und Urlaubseinteilung die familiären Verhältnisse seiner Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der jeweiligen Organisationseinheit insgesamt zu erwägen und deren Versorgungspflichten und Besuchsrechtsregelungen soweit als möglich zu berücksichtigen.

Überstunden, Teilzeitarbeit

§ 7. (1) Hat eine Mitarbeiterin regelmäßig Überstunden zu leisten, so ist eine beabsichtigte Änderung der Einteilung dieser Überstunden innerhalb der Wochenarbeitszeit dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Dieser hat die Änderung zu genehmigen, es sei denn, wichtige dienstliche oder unabwendbare gesetzliche Erfordernisse stehen dem entgegen oder die Mitarbeiterin hätte die Absicht, die Überstunden nicht nur an Arbeitstagen zu leisten.

(2) Bei kurzfristiger Anordnung von Überstunden hat der Dienstgeber die familiäre Situation der Mitarbeiterinnen zu berücksichtigen. Insbesondere hat er auf kurzfristige, nicht delegierbare Versorgungspflichten Bedacht zu nehmen.

(3) Der Dienstgeber hat angestrebte Teilzeitarbeit zuzulassen, soweit dies unter Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes möglich ist. Bei Geltendmachung familiärer Notsituationen kann der Antrag unter gleichzeitiger Verständigung des Dienstvorgesetzten über Art und Ausmaß der angestrebten Teilzeitarbeit direkt bei der Dienstbehörde eingebracht werden. Diese hat über den Antrag unverzüglich zu entscheiden.

Förderung des Wiedereinstiegs in das Berufsleben

§ 8. (1) Der Dienstgeber hat Bedienstete, die sich im Karenzurlaub zur Betreuung eines Kindes befinden, auf Wunsch über wesentliche das Ressort oder die jeweilige Dienststelle betreffende Angelegenheiten und über Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren. Über diese Möglichkeit sind die betroffenen Bediensteten rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

(2) Diese Information umfaßt je nach Tätigkeitsbereich der Bediensteten insbesondere Organisationsänderungen, Änderungen im Tätigkeitsbereich oder Funktionsausschreibungen.

Nebentätigkeiten

§ 9. Ab Inkrafttreten der Verordnung ist bei der Übertragung von Nebentätigkeiten bei gleichwertiger Qualifikation auf geschlechtsspezifische Ausgewogenheit zu achten.

Kommissionen und Beiräte

Zusammensetzung

§ 10. (1) Bei nicht durch Wahl vorzunehmender Bestellung von Mitgliedern in Kommissionen und Beiräten ist bei Unterrepräsentation der Frauenanteil innerhalb der nächsten zwei Jahre ab Kundmachung der Verordnung jedenfalls zu erhöhen. Dies gilt in diesem Maße nicht, in dem Mitglieder von Kommissionen und Beiräten nicht bestellt werden.

(2) Bei neu einzurichtenden Kommissionen und Beiräten oder vergleichbaren entscheidenden oder beratenden Gremien hat der Dienstgeber im Zusammenwirken mit dem/der Gleichbehandlungsbeauftragten oder der für Gleichbehandlungsfragen eingerichteten Arbeitsgruppe des Bundesministeriums für Inneres auf eine geschlechterspezifische Ausgewogenheit bei der Bestellung hinzuwirken.

(3) Bei ähnlichen Einrichtungen (ressortinterne und ressortexterne Arbeitsgruppen, Projektgruppen u. dgl.) ist ebenfalls auf eine geschlechterspezifische Ausgewogenheit Bedacht zu nehmen.

(4) In Kommissionen, Beiräten und ähnlichen Einrichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Dienstgeber darauf hinzuwirken, daß Frauen auch als Vorsitzende bestellt werden.

3.

Abschnitt

Besondere Förderungsmaßnahmen und deren Umsetzung in den jeweiligen

Dienstbehörden

Aufnahme in den Dienst, Betrauung mit einem Arbeitsplatz

§ 11. (1) Im Hinblick auf die in der Anlage aufgeführte Unterrepräsentation in den jeweiligen Verwendungs-/Entlohnungsgruppen der einzelnen Dienstbehörden sind in diesen Gruppen unter mehreren Bewerbern für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst bei gleicher oder gleichwertiger fachlicher Qualifikation Frauen solange bevorzugt aufzunehmen, bis eine Unterrepräsentation bei den dauernd Beschäftigten in der jeweiligen Dienstbehörde nicht mehr gegeben ist.

(2) Darüber hinaus wurde in allen Dienstbehörden eine Unterrepräsentation von Frauen in Leitungsfunktionen festgestellt. Es sind daher für eine höherwertige Verwendung unter mehreren Bewerbern bei gleicher oder gleichwertiger fachlicher Qualifikation Frauen solange bevorzugt zu bestellen, bis in allen Leitungsfunktionen in den betreffenden Verwendungs-/Entlohnungsgruppen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde keine Unterrepräsentation an Frauen bei den dauernd Beschäftigten gegeben ist.

(3) Bei der Ausschreibung freier Planstellen in Verwendungs-/Entlohnungsgruppen in allen Dienstbehörden, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ist auf die bevorzugte Behandlung von Bewerberinnen bei gleicher oder gleichwertiger Eignung hinzuweisen. Der/Dem Gleichbehandlungsbeauftragten ist die beabsichtigte Ausschreibung oder Interessentensuche für eine Funktion oder einen Arbeitsplatz sowie deren Wortlaut mitzuteilen.

(4) Der Dienstgeber hat hiebei (Abs. 1 bis 3) in Zusammenarbeit mit der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten oder der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen geeignete Bewerberinnen zu suchen.

Berichtspflichten

§ 12. (1) Von Neuaufnahmen sowie bei Freiwerden von und Bestellungen in Leitungsfunktionen ist die/der Gleichbehandlungsbeauftragte oder die für Gleichbehandlungsfragen im Bundesministerium für Inneres eingerichtete Arbeitsgruppe zu informieren.

(2) Der Frauenanteil unter allen Bediensteten der jeweiligen Verwendungs-/Entlohnungsgruppen und Funktionen ist im Abstand von jeweils zwei Jahren von der Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres zu erheben. Der nächste Erhebungsstichtag ist der 1. Juli 1999.

(3) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte oder die für Gleichbehandlungsfragen im Bundesministerium für Inneres eingerichtete Arbeitsgruppe hat dem Bundesminister unverzüglich nach dem jeweiligen Erhebungsstichtag einen Situationsbericht vorzulegen. Der Dienstgeber hat die dafür erforderlichen Informationen und Daten der Berichtslegerin oder dem Berichtsleger zur Verfügung zu stellen.

(4) Ein Bericht mit allfällig daraus resultierenden Zielvorgaben für die nächsten zwei Folgejahre wird unter Einbeziehung des/der Gleichbehandlungsbeauftragten oder der für Gleichbehandlungsfragen eingerichteten Arbeitsgruppe erstellt und im Dienstweg den zur Umsetzung dieser Verordnung verpflichteten Vertreterinnen und Vertretern der Dienstbehörden zur Kenntnis gebracht.

4.

Abschnitt

Gleichbehandlungsbeauftragte, Arbeitsgruppe für

Gleichbehandlungsfragen

§ 13. (1) Der/Dem Gleichbehandlungsbeauftragen sowie den Mitgliedern der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen darf aus ihrer Funktion weder während der Ausübung noch nach dem Ausscheiden aus dieser Funktion ein beruflicher Nachteil erwachsen.

(2) Die Tätigkeit als

Gleichbehandlungsbeauftragte/Gleichbehandlungsbeauftragter oder als Mitglied der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist ein wesentlicher Teil der Erfüllung der Dienstpflicht. Der Dienstgeber hat auf diesen wichtigen Bereich der Verwaltung bei sämtlichen dienstlichen Verfügungen besonders Bedacht zu nehmen.

(3) Der Dienstgeber hat die Gleichbehandlungsbeauftragte/den Gleichbehandlungsbeauftragten und die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen und die dafür erforderlichen Ressourcen (Personal-, Raum- und Sachaufwand) zur Verfügung zu stellen.

5.

Abschnitt

Information über einschlägige Rechtsvorschriften

§ 14. Der Dienstgeber hat die jeweils gültige Fassung des Frauenförderungsplanes im Dienstweg allen Mitarbeiterinnen nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Diese Informationspflicht gilt auch bei der Begründung von Dienstverhältnissen.

Anlage

Bedienstetenstatistik

Zentralleitung (samt Flüchtlingsbetreuungseinrichtungen sowie

Öffentliches Denkmal und Museum Mauthausen)

```

```

Anzahl

der davon

Bedien- männ- davon weiblich

steten lich

```

```

Alle Bediensteten % 40%

```

```

VGr/EntlGr A1/A/a 174 123 51 29,3 70

```

```

VGr/EntlGr A2/B/b 373 242 131 35,1 150

```

```

VGr/EntlGr A3/C/c 334 124 210 62,9 134

```

```

VGr/EntlGr A4/D/d 327 89 238 72,8 131

```

```

VGr/EntlGr A5 8 7 1 12,5 4

```

```

VGr/EntlGr A6/P4/p4 45 29 16 35,6 18

```

```

VGr/EntlGr E/A7/e 29 17 12 41,4 12

```

```

VGr/EntlGr P1/p1 1 1 0 0 1

```

```

VGr/EntlGr P2/p2 20 19 1 5 8

```

```

VGr/EntlGr P3/p3 43 38 5 11,6 18

```

```

VGr/EntlGr P5/p5 100 3 97 97 40

```

```

Bundesasylamt

```

```

Anzahl

der davon

Bedien- männ- davon weiblich

steten lich

```

```

Alle Bediensteten % 40%

```

```

VGr/EntlGr A1/A/a 2 2 0 0 1

```

```

VGr/EntlGr A2/B/b 19 12 7 36,8 8

```

```

VGr/EntlGr A3/C/c 10 0 10 100 4

```

```

VGr/EntlGr A4/D/d 25 0 25 100 10

```

```

VGr/EntlGr P5/p5 1 0 1 100 1

```

```

Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland

```

```

Anzahl

der davon

Bedien- männ- davon weiblich

steten lich

```

```

Alle Bediensteten % 40%

```

```

VGr/EntlGr A1/A/a 3 3 0 0 2

```

```

VGr/EntlGr A2/B/b 2 2 0 0 1

```

```

VGr/EntlGr A3/C/c 3 0 3 100 2

```

```

VGr/EntlGr A4/D/d 2 0 2 100 1

```

```

VGr E2a 12 12 0 0 5

```

```

Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten

```

```

Anzahl

der davon

Bedien- männ- davon weiblich

steten lich

```

```

Alle Bediensteten % 40%

```

```

VGr/EntlGr A1/A/a 4 4 0 0 2

```

```

VGr/EntlGr A2/B/b 2 2 0 0 1

```

```

VGr/EntlGr A3/C/c 5 1 4 80 2

```

```

VGr/EntlGr A4/D/d 5 1 4 80 2

```

```

VGr/EntlGr P5/p5 2 0 2 100 1

```

```

VGr E2a 21 21 0 0 9

```

```

Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich

```

```

Anzahl

der davon

Bedien- männ- davon weiblich

steten lich

```

```

Alle Bediensteten % 40%

```

```

VGr/EntlGr A1/A/a 7 6 1 14,3 3

```

```

VGr/EntlGr A2/B/b 5 4 1 20 2

```

```

VGr/EntlGr A3/C/c 13 2 11 84,6 6

```

```

VGr/EntlGr A4/D/d 12 2 10 83,3 5

```

```

VGr/EntlGr A6/P4/p4 1 1 0 0 1

```

```

VGr/EntlGr A7/E/e 1 1 0 0 1

```

```

VGr/EntlGr P5/p5 4 0 4 100 2

```

```

VGr E2a 49 48 1 2 20

```

```

VGr E2b 1 1 0 0 1

```

```

VGr W2 1 1 0 0 1

```

```

Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich

```

```

Anzahl

der davon

Bedien- männ- davon weiblich

steten lich

```

```

Alle Bediensteten % 40%

```

```

VGr/EntlGr A1/A/a 6 6 0 0 3

```

```

VGr/EntlGr A2/B/b 4 3 1 25 2

```

```

VGr/EntlGr A3/C/c 6 1 5 83,3 3

```

```

VGr/EntlGr A4/D/d 5 1 4 80 2

```

```

VGr E2a 28 28 0 0 12

```

```

Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg

```

```

Anzahl

der davon

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