Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Amtszulagen der akademischen Funktionäre gemäß UOG 1993
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 53a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Für das Studienjahr 1997/98 werden folgende Amtszulagen festgesetzt:
```
für den Vorsitzenden des Senats
```
```
der Universität Linz, der Technischen
```
Universität Graz, der Technischen
Universität Wien, der Universität
Salzburg, der Universität Innsbruck,
der Universität Graz und der
Universität Wien ............................. je 216 000 S,
```
der Universität Klagenfurt ................... 180 000 S;
```
```
für den Vorsitzenden des Universitätskollegiums
```
```
der Universität für Bodenkultur Wien und der
```
Wirtschaftsuniversität Wien .................. je 216 000 S,
```
der Montanuniversität Leoben und der
```
Veterinärmedizinischen Universität Wien ...... je 180 000 S;
```
für den Vorsitzenden des Fakultätskollegiums
```
```
der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen
```
sowie der Technisch-Naturwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Linz, der Fakultät
für Maschinenbau und der
Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät
der Technischen Universität Graz, der Fakultät
für Raumplanung und Architektur, der Fakultät
für Maschinenbau, der Fakultät für
Elektrotechnik und der
Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät
der Technischen Universität Wien, der
Geisteswissenschaftlichen und der
Naturwissenschaftlichen Fakultät der
Universität Salzburg, der
Rechtswissenschaftlichen, der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaftlichen, der
Medizinischen, der Geisteswissenschaftlichen
und der Naturwissenschaftlichen Fakultät
der Universität Innsbruck, der
Rechtswissenschaftlichen, der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaftlichen, der
Medizinischen, der Geisteswissenschaftlichen
und der Naturwissenschaftlichen Fakultät der
Universität Graz, der
Rechtswissenschaftlichen, der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaftlichen, der
Medizinischen, der Grund- und
Integrativwissenschaftlichen, der
Geisteswissenschaftlichen sowie der Formal-
und Naturwissenschaftlichen Fakultät der
Universität Wien ............................. je 84 000 S,
```
der Fakultät für Kulturwissenschaften und der
```
Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und
Informatik der Universität Klagenfurt, der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Linz, der Fakultät für
Architektur, der Fakultät für
Bauingenieurwesen und der Fakultät für
Elektrotechnik der Technischen Universität
Graz, der Fakultät für
Bauingenieurwesen der Technischen Universität
Wien, der Katholisch-Theologischen und der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Salzburg, der
Katholisch-Theologischen Fakultät und der
Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur
der Universität Innsbruck, der
Katholisch-Theologischen Fakultät der
Universität Graz, der Katholisch-Theologischen
und der Evangelisch-Theologischen Fakultät der
Universität Wien ............................. je 72 000 S;
```
für den Dekan
```
```
der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen
```
sowie der Technisch-Naturwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Linz, der Fakultät
für Maschinenbau und der
Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der
Technischen Universität Graz, der Fakultät
für Raumplanung und Architektur, der Fakultät
für Maschinenbau, der Fakultät für
Elektrotechnik und der
Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät
der Technischen Universität Wien ............. je 168 000 S,
```
der Fakultät für Kulturwissenschaften und der
```
Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und
Informatik der Universität Klagenfurt, der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Linz, der Fakultät für
Architektur, der Fakultät für
Bauingenieurwesen und der Fakultät für
Elektrotechnik der Technischen Universität
Graz, der Fakultät für Bauingenieurwesen
der Technischen Universität Wien ............. je 144 000 S;
```
für die Vizerektoren
```
```
der Universität Linz, der Technischen
```
Universität Graz, der Universität für
Bodenkultur Wien, der Wirtschaftsuniversität
Wien und der Technischen Universität
Wien ................ insgesamt je Universität 504 000 S,
```
der Montanuniversität Leoben, der Universität
```
Klagenfurt und der Veterinärmedizinischen
Universität Wien .... insgesamt je Universität 432 000 S;
```
für den Studiendekan und für die
```
Vizestudiendekane
```
der Wirtschaftsuniversität Wien, der Sozial-
```
und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
der Universität Linz sowie der
Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der
Technischen Unversität Wien ........ insgesamt je 420 000 S,
```
der Universität für Bodenkultur
```
Wien ............................... insgesamt 360 000 S,
```
der Montanuniversität Leoben, der Technisch
```
Naturwissenschaftlichen Fakultät der
Universität Linz, der Fakultät für
Maschinenbau der Technischen Universität Graz,
der Fakultät für Kulturwissenschaften der
Universität Klagenfurt, der Fakultät für
Raumplanung und Architektur der Technischen
Universität Wien ....... insgesamt je Fakultät
oder Universität 288 000 S,
```
der Veterinärmedizinischen Universität Wien,
```
der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Linz, der Fakultät für
Wirtschaftswissenschaften und Informatik
der Universität Klagenfurt, der Fakultät
für Architektur, der Fakultät für
Bauingenieurwesen, der Fakultät für
Elektrotechnik und der
Technisch-Naturwissenschaftlichen
Fakultät der Technischen Universität Graz
sowie für die an der Technischen Universität
Graz interfakultär eingerichteten
Studienrichtungen, der Fakultät für
Bauingenieurwesen, der Fakultät für
Maschinenbau und der Fakultät für
Elektrotechnik sowie für die an der
Technischen Universität Wien interfakultär
eingerichteten
Studienrichtungen ... insgesamt je Fakultät
oder Universität bzw.
für den interfakultären
Bereich 216 000 S.
§ 2. Jede Universität hat die für ihre Vizerektoren, Studiendekane und Vizestudiendekane jeweils vorgesehenen Jahressummen der Amtszulagen auf die einzelnen akademischen Funktionäre entsprechend deren Belastung aufzuteilen.
§ 3. (1) Den Vorsitzenden der Senate, der Universitätskollegien und der Fakultätskollegien gebührt die Amtszulage ab dem auf ihre Wahl folgenden Monat.
(2) Den Vizerektoren, Dekanen, Studiendekanen und Vizestudiendekanen gebührt die Amtszulage ab dem auf das vollständige Wirksamwerden der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, an der betreffenden Universität folgenden Monat, bei einem Wirksamwerden mit einem Monatsersten ab diesem Monat.
(3) Bei Anspruchsbeginn nach Beginn eines Studienjahres gebührt der dem Rest des Studienjahres entsprechende Anteil des Jahresbetrags der Amtszulage.
(4) Die Amtszulage ist in zwölf Monatsraten gleichzeitig mit dem jeweiligen Monatsbezug oder Monatsentgelt des Amtsinhabers auszuzahlen.
§ 4. Die im § 1 Z 5 angeführten Beträge reduzieren sich im Falle der Wahl eines hauptamtlichen Vizerektors um 50 vH.
§ 5. Im Falle der Abwahl oder des vorzeitigen Rücktritts des Rektors gebührt dem gemäß § 53 Abs. 10 UOG 1993 mit der Führung der Amtsgeschäfte des Rektors betrauten Vizerektor für diese Zeit eine Erhöhung seiner Amtszulage im Ausmaß der Differenz zwischen seinem auf diesen Zeitraum bezogenen Einkommen als Universitätslehrer (Gehalt oder Monatsentgelt, Zulagen, Nebengebühren, Abgeltung für Lehr- und Prüfungstätigkeiten) und der Amtszulage gemäß § 1 Z 5 einerseits sowie dem Sonderentgelt samt Aufwandsentschädigung des aus der Funktion ausgeschiedenen Rektors andererseits.
§ 6. Die Verordnung über die Amtszulagen der akademischen Funktionäre gemäß UOG 1993, BGBl. II Nr. 235/1997, tritt mit Ablauf des 30. September 1997 außer Kraft.
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