Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Amtszulagen der akademischen Funktionäre gemäß UOG 1993

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-06-24
Status Aufgehoben · 2001-10-25
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 53a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Für das Studienjahr 1997/98 werden folgende Amtszulagen festgesetzt:

```

1.

für den Vorsitzenden des Senats

```

```

a)

der Universität Linz, der Technischen

```

Universität Graz, der Technischen

Universität Wien, der Universität

Salzburg, der Universität Innsbruck,

der Universität Graz und der

Universität Wien ............................. je 216 000 S,

```

b)

der Universität Klagenfurt ................... 180 000 S;

```

```

2.

für den Vorsitzenden des Universitätskollegiums

```

```

a)

der Universität für Bodenkultur Wien und der

```

Wirtschaftsuniversität Wien .................. je 216 000 S,

```

b)

der Montanuniversität Leoben und der

```

Veterinärmedizinischen Universität Wien ...... je 180 000 S;

```

3.

für den Vorsitzenden des Fakultätskollegiums

```

```

a)

der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen

```

sowie der Technisch-Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Linz, der Fakultät

für Maschinenbau und der

Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät

der Technischen Universität Graz, der Fakultät

für Raumplanung und Architektur, der Fakultät

für Maschinenbau, der Fakultät für

Elektrotechnik und der

Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät

der Technischen Universität Wien, der

Geisteswissenschaftlichen und der

Naturwissenschaftlichen Fakultät der

Universität Salzburg, der

Rechtswissenschaftlichen, der Sozial- und

Wirtschaftswissenschaftlichen, der

Medizinischen, der Geisteswissenschaftlichen

und der Naturwissenschaftlichen Fakultät

der Universität Innsbruck, der

Rechtswissenschaftlichen, der Sozial- und

Wirtschaftswissenschaftlichen, der

Medizinischen, der Geisteswissenschaftlichen

und der Naturwissenschaftlichen Fakultät der

Universität Graz, der

Rechtswissenschaftlichen, der Sozial- und

Wirtschaftswissenschaftlichen, der

Medizinischen, der Grund- und

Integrativwissenschaftlichen, der

Geisteswissenschaftlichen sowie der Formal-

und Naturwissenschaftlichen Fakultät der

Universität Wien ............................. je 84 000 S,

```

b)

der Fakultät für Kulturwissenschaften und der

```

Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und

Informatik der Universität Klagenfurt, der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Linz, der Fakultät für

Architektur, der Fakultät für

Bauingenieurwesen und der Fakultät für

Elektrotechnik der Technischen Universität

Graz, der Fakultät für

Bauingenieurwesen der Technischen Universität

Wien, der Katholisch-Theologischen und der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Salzburg, der

Katholisch-Theologischen Fakultät und der

Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur

der Universität Innsbruck, der

Katholisch-Theologischen Fakultät der

Universität Graz, der Katholisch-Theologischen

und der Evangelisch-Theologischen Fakultät der

Universität Wien ............................. je 72 000 S;

```

4.

für den Dekan

```

```

a)

der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen

```

sowie der Technisch-Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Linz, der Fakultät

für Maschinenbau und der

Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der

Technischen Universität Graz, der Fakultät

für Raumplanung und Architektur, der Fakultät

für Maschinenbau, der Fakultät für

Elektrotechnik und der

Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät

der Technischen Universität Wien ............. je 168 000 S,

```

b)

der Fakultät für Kulturwissenschaften und der

```

Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und

Informatik der Universität Klagenfurt, der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Linz, der Fakultät für

Architektur, der Fakultät für

Bauingenieurwesen und der Fakultät für

Elektrotechnik der Technischen Universität

Graz, der Fakultät für Bauingenieurwesen

der Technischen Universität Wien ............. je 144 000 S;

```

5.

für die Vizerektoren

```

```

a)

der Universität Linz, der Technischen

```

Universität Graz, der Universität für

Bodenkultur Wien, der Wirtschaftsuniversität

Wien und der Technischen Universität

Wien ................ insgesamt je Universität 504 000 S,

```

b)

der Montanuniversität Leoben, der Universität

```

Klagenfurt und der Veterinärmedizinischen

Universität Wien .... insgesamt je Universität 432 000 S;

```

6.

für den Studiendekan und für die

```

Vizestudiendekane

```

a)

der Wirtschaftsuniversität Wien, der Sozial-

```

und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät

der Universität Linz sowie der

Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der

Technischen Unversität Wien ........ insgesamt je 420 000 S,

```

b)

der Universität für Bodenkultur

```

Wien ............................... insgesamt 360 000 S,

```

c)

der Montanuniversität Leoben, der Technisch

```

Naturwissenschaftlichen Fakultät der

Universität Linz, der Fakultät für

Maschinenbau der Technischen Universität Graz,

der Fakultät für Kulturwissenschaften der

Universität Klagenfurt, der Fakultät für

Raumplanung und Architektur der Technischen

Universität Wien ....... insgesamt je Fakultät

oder Universität 288 000 S,

```

d)

der Veterinärmedizinischen Universität Wien,

```

der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Linz, der Fakultät für

Wirtschaftswissenschaften und Informatik

der Universität Klagenfurt, der Fakultät

für Architektur, der Fakultät für

Bauingenieurwesen, der Fakultät für

Elektrotechnik und der

Technisch-Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Technischen Universität Graz

sowie für die an der Technischen Universität

Graz interfakultär eingerichteten

Studienrichtungen, der Fakultät für

Bauingenieurwesen, der Fakultät für

Maschinenbau und der Fakultät für

Elektrotechnik sowie für die an der

Technischen Universität Wien interfakultär

eingerichteten

Studienrichtungen ... insgesamt je Fakultät

oder Universität bzw.

für den interfakultären

Bereich 216 000 S.

§ 2. Jede Universität hat die für ihre Vizerektoren, Studiendekane und Vizestudiendekane jeweils vorgesehenen Jahressummen der Amtszulagen auf die einzelnen akademischen Funktionäre entsprechend deren Belastung aufzuteilen.

§ 3. (1) Den Vorsitzenden der Senate, der Universitätskollegien und der Fakultätskollegien gebührt die Amtszulage ab dem auf ihre Wahl folgenden Monat.

(2) Den Vizerektoren, Dekanen, Studiendekanen und Vizestudiendekanen gebührt die Amtszulage ab dem auf das vollständige Wirksamwerden der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, an der betreffenden Universität folgenden Monat, bei einem Wirksamwerden mit einem Monatsersten ab diesem Monat.

(3) Bei Anspruchsbeginn nach Beginn eines Studienjahres gebührt der dem Rest des Studienjahres entsprechende Anteil des Jahresbetrags der Amtszulage.

(4) Die Amtszulage ist in zwölf Monatsraten gleichzeitig mit dem jeweiligen Monatsbezug oder Monatsentgelt des Amtsinhabers auszuzahlen.

§ 4. Die im § 1 Z 5 angeführten Beträge reduzieren sich im Falle der Wahl eines hauptamtlichen Vizerektors um 50 vH.

§ 5. Im Falle der Abwahl oder des vorzeitigen Rücktritts des Rektors gebührt dem gemäß § 53 Abs. 10 UOG 1993 mit der Führung der Amtsgeschäfte des Rektors betrauten Vizerektor für diese Zeit eine Erhöhung seiner Amtszulage im Ausmaß der Differenz zwischen seinem auf diesen Zeitraum bezogenen Einkommen als Universitätslehrer (Gehalt oder Monatsentgelt, Zulagen, Nebengebühren, Abgeltung für Lehr- und Prüfungstätigkeiten) und der Amtszulage gemäß § 1 Z 5 einerseits sowie dem Sonderentgelt samt Aufwandsentschädigung des aus der Funktion ausgeschiedenen Rektors andererseits.

§ 6. Die Verordnung über die Amtszulagen der akademischen Funktionäre gemäß UOG 1993, BGBl. II Nr. 235/1997, tritt mit Ablauf des 30. September 1997 außer Kraft.

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