Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend Maßnahmen zur Förderung von Frauen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr (Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr)
Wurde für den Bereich "Wissenschaft" bereits mit Ablauf des
23.2.2001 durch BGBl. II Nr. 94/2001 aufgehoben.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 41 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996;
der §§ 1 Abs. 2 Z 6 und 39 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1997;
des § 106a Abs. 2 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997;
des § 14b Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995;
des § 25a Abs. 2 des Akademie-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 25/1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995,
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I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Unterrepräsentation von Frauen
§ 1. (1) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl
der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Verwendungs/Entlohnungsgruppe (Anm.: richtig: Verwendungs-/Entlohnungsgruppe) oder
der Funktionen, welche auf die in der betreffenden Verwendungsgruppe dauernd Beschäftigten entfallen, im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde oder Dienststelle weniger als 40% beträgt.
(2) Als dauernd beschäftigt im Sinne des Abs. 1 sind auch anzusehen:
Vertragsprofessoren und Vertragsprofessorinnen gemäß § 57 VBG 1948;
Universitäts- und Hochschulassistentinnen/Universitäts- und Hochschulassistenten in einem Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß § 177 BDG 1979;
Universitäts- und Hochschulassistentinnen/Universitäts- und Hochschulassistenten in einem zeitlich begrenzten Dienstverhältnis gemäß § 175 BDG 1979;
Vertagsassistentinnen (Anm.: richtig: Vertragsassistentinnen)/Vertragsassistenten gemäß § 51 VBG 1948;
Vertragsdozentinnen/Vertragsdozenten in einem zeitlich begrenzten Dienstverhältnis gemäß § 55 VBG 1948.
(3) Dienstbehörden oder Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr sind
das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr;
im Bereich Wissenschaft:
die Universitäten,
die Kunsthochschulen,
die Akademie der bildenden Künste in Wien,
das Bundesamt des BFPZ Arsenal,
die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
die Geologische Bundesanstalt,
das Institut für Österreichische Geschichtsforschung,
das Österreichische Archäologische Institut,
das Interuniversitäre Institut für Forschung und Fortbildung,
die Studienbeihilfenbehörde,
die Bundesstaatliche Studienbibliothek Linz,
der Psychologische Beratungsdienst,
das Interuniversitäre Forschungsinstitut für Agrarbiotechnologie;
im Bereich Verkehr insbesondere:
die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge,
das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
das Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg,
das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten,
das Fernmeldebüro für Tirol und Vorarlberg.
(4) Aus der als Anlage A zu dieser Verordnung angeschlossenen Statistik ergibt sich eine bestehende Unterrepräsentation von Frauen im Sinne des Abs. 1 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr.
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Ziel des Frauenförderungsplanes
§ 2. (1) Ziel des Frauenförderungsplanes ist es, den Anteil der weiblichen Beschäftigten in allen Verwendungsgruppen und Entlohnungsgruppen sowie Funktionen im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr auf mindestens 40% zu erhöhen. Alle Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluß nehmen, sind an diesem Ziel auszurichten. Die Dringlichkeit der Förderung von Frauen bestimmt sich nach dem Ausmaß der Unterrepräsentation. Eines der vorrangigen Ziele ist daher insbesondere die vermehrte Besetzung von hochqualifizierten wissenschaftlichen, künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Planstellen (zB Universitäts- und Hochschulprofessor/inn/en und Universitäts- und Hochschulassistent/inn/en auf unbestimmte Zeit) und Funktionen im Bereich der Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung mit Frauen.
(2) Förderungsmaßnahmen sind mit dem Ziel anzuwenden, die in den einzelnen Verwendungsgruppen und Entlohnungsgruppen sowie Funktionen jeweils bestehende Frauenquote (Anteil der Frauen an der Gesamtzahl in den einzelnen Verwendungsgruppen und Entlohnungsgruppen sowie Funktionen im Wirkungsbereich einer Dienstbehörde oder Dienststelle) innerhalb der nächsten zwei Jahre ab Kundmachung dieser Verordnung im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde oder Dienststelle gemäß § 1 Abs. 3 um 20% zu erhöhen, bis eine 40%ige Frauenquote erreicht ist. Liegt die bestehende Frauenquote unter 10%, sind Förderungsmaßnahmen mit dem Ziel anzuwenden, die bestehende Frauenquote innerhalb der nächsten zwei Jahre ab Kundmachung dieser Verordnung zu verdoppeln.
Liegt die Frauenquote in einer Verwendungsgruppe/Entlohnungsgruppe oder Funktion im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde oder Dienststelle gemäß § 1 Abs. 3 bei 0%, sind Förderungsmaßnahmen mit dem Ziel anzuwenden, innerhalb der nächsten zwei Jahre einen Frauenanteil von 5% zu erreichen.
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Frauenförderungsgebot
§ 3. (1) Die Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 4 B-GBG) sind verpflichtet,
auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und Funktionen sowie
auf eine Beseitigung von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken,
eine bereits erreichte 40%ige Frauenquote jedenfalls zu wahren,
bei allen sonstigen Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluß nehmen, auf die Ziele gemäß § 2 Bedacht zu nehmen.
(2) Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind vorrangig aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen in der betreffenden Verwendungsgruppe im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde oder Dienststelle gemäß § 1 Abs. 3 mindestens 40% der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten (§ 1 Abs. 2) beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen.
(3) Bewerberinnen, die für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde oder Dienststelle gemäß § 1 Abs. 3 auf eine Verwendungsgruppe entfallenden Funktion mindestens 40% beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen.
(4) Bei der Beurteilung, ob Bewerberinnen nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, ist insbesondere von den gesetzlichen Aufnahme- und Ernennungserfordernissen, vom Ausschreibungstext und vom Aufgabenprofil des Arbeitsplatzes auszugehen.
(5) Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, vorrangig zuzulassen.
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II. Abschnitt
Frauenförderungsmaßnahmen
Öffentlichkeitsarbeit
§ 4. Der Dienstgeber hat im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit die Frauenförderungsmaßnahmen im öffentlichen Dienst besonders zu berücksichtigen, um im Ressort Frauen vermehrt zu Bewerbungen zu motivieren.
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Frauenförderpläne
§ 5. Die in den Frauenförderplänen (§ 39 Abs. 1 UOG 1993, § 106a Abs. 1 UOG, § 14b Abs. 1 KHOG, § 25a Abs. 1 AOG) vorgesehenen weitergehenden Maßnahmen bleiben von dieser Verordnung unberührt.
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Ausschreibung
§ 6. (1) Vor der Ausschreibung einer Planstelle gemäß Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) ist nachweislich zu prüfen, ob innerhalb der Dienststelle für einen Aufstieg in die mit der betreffenden Planstelle verbundene Verwendung geeignete Kandidatinnen vorhanden sind (§ 25 Z 4 AusG). Dabei sind auch Bedienstete während einer gesetzlich vorgesehenen Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort zu berücksichtigen. In diesen Fällen hat eine Ausschreibung zu unterbleiben.
(2) Alle für die zu besetzende Planstelle maßgeblichen Qualifikationen (Aufgabenprofil) sind in den Ausschreibungstext aufzunehmen.
(3) Ausschreibungstexte für Leitungsfunktionen haben folgenden Zusatz zu enthalten: „Die Dienstbehörde (Dienststelle) strebt eine Erhöhung des Frauenanteils in Leitungsfunktionen an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Frauen werden bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen.''
(4) Der Bundesminister hat dafür zu sorgen, daß Ausschreibungstexte rechtzeitig vor der Veröffentlichung der Ausschreibung den Gleichbehandlungsbeauftragten zur Kenntnis gebracht werden. An Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung gilt Abs. 7.
(5) An den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung hat jeder Ausschreibungstext folgenden Zusatz zu enthalten: „Die Universität (Kunsthochschule, Akademie der bildenden Künste) strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktionen und beim wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Personal an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Frauen werden bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen.''
(6) Bei der Ausschreibung von Planstellen für Universitäts- und Hochschulprofessor/inn/en in Fachgebieten, in denen bereits mit frauenspezifischen Themen und Forschungen verbundene Lehrveranstaltungen im Studienplan verankert sind, ist auf diesen Umstand hinzuweisen.
(7) An Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung sind die Ausschreibungstexte dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen nachweislich spätestens 14 Tage vor der Veröffentlichung der Ausschreibung zur Kenntnis zu bringen.
(8) Ausschreibungstexte unterliegen dem Einspruchsrecht der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen. Rechtswidrig sind insbesondere Ausschreibungstexte, die dem Abs. 5 und 6 widersprechen sowie Ausschreibungstexte, die so allgemein gehalten sind, daß sie keine objektiven Entscheidungsgrundlagen für die nachfolgenden Personalauswahlverfahren darstellen. Dies gilt auch für eine überspezifizierte Ausschreibung, wenn der begründete Verdacht besteht, daß der potentielle Bewerber/innen/kreis zugunsten einer bestimmten Bewerberin/eines bestimmten Bewerbers oder zugunsten eines Geschlechtes unsachlich eingeschränkt werden soll.
(9) Die Ausschreibung von Planstellen und Funktionen ist Bediensteten der betreffenden Dienststelle auch während einer gesetzlich vorgesehenen Form der Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort bekanntzumachen.
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Ausschreibung von Gastprofessor/inn/en
§ 7. Der Bestellung von Gastprofessorinnen/Gastprofessoren gemäß § 33 Abs. 2 UOG, gemäß § 9 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 KHOG, gemäß § 16 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 52 Abs. 2 und 53 Abs. 3 AOG hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.
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Wiederholung der Ausschreibung
§ 8. (1) Die aufnehmende Dienststelle bzw. das zur Erstattung eines Besetzungsvorschlages zuständige Organ hat nachweislich und aktiv nach geeigneten Bewerberinnen zu suchen.
(2) Sind bis Ablauf der Bewerbungsfrist keine Bewerbungen von Frauen eingelangt, die die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen bzw. Aufnahmeerfordernisse erfüllen, ist die Stelle vor Beginn des Auswahlverfahrens nochmals auszuschreiben. Nach Anhörung (Stellungnahme) des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen kann die Wiederholung der Ausschreibung entfallen. Langen auf Grund der neuerlichen Ausschreibung wiederum keine Bewerbungen von Frauen ein, ist das Auswahlverfahren durchzuführen.
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Auswahlverfahren
§ 9. (1) An Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung ist dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen nach Ablauf der Bewerbungsfrist die Liste der eingelangten Bewerbungen zur Kenntnis zu bringen.
(2) Werden im Zuge des Auswahlverfahrens für eine zu besetzende Planstelle oder Funktion Aufnahmegespräche mit Bewerberinnen und Bewerbern oder künstlerische Auswahlverfahren geführt, ist dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen die Liste der eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber zur Kenntnis zu bringen. Alle Bewerberinnen, die die gesetzlichen Ernennungserfordernisse oder Aufnahmeerfordernisse erfüllen, sind einzuladen. In Berufungsverfahren für Universitäts- und Hochschulprofessor/inn/en gilt § 10.
(3) In Aufnahmegesprächen haben frauendiskriminierende Fragestellungen (zB Familienplanung) zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen dürfen keine Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren.
(4) In das Auswahlverfahren sind Bewerbungen von Frauen während einer gesetzlich vorgesehenen Form der Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort wie alle anderen Bewerbungen einzubeziehen.
(5) Werden Frauen, die wegen der Wahrnehmung von Familienpflichten einen Berufseintritt bzw. einen Wiedereintritt ins Berufsleben erst im fortgeschrittenen Lebensalter anstreben, ausgewählt, ist gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 um Nachsicht anzusuchen.
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Berufungsverfahren für Universitäts- und Hochschulprofessor/inn/en
§ 10. (1) Werden im Rahmen eines Berufungsverfahrens Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vortrag oder zu einer persönlichen Präsentation eingeladen, sind jedenfalls alle Bewerberinnen einzuladen, die die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen erfüllen sowie den Anforderungen des Ausschreibungstextes entsprechen.
(2) Bewerberinnen, die nicht geringer geeignet sind als die bestgeeigneten Mitbewerber, sind vorrangig in den Berufungsvorschlag aufzunehmen.
(3) Mit Kandidatinnen im Besetzungsvorschlag, die nicht geringer geeignet sind als die bestgeeigneten Mitbewerber, sind vorrangig Berufungsverhandlungen zu führen.
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