Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend Maßnahmen zur Förderung von Frauen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr (Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-04-29
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2008-07-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Wurde für den Bereich "Wissenschaft" bereits mit Ablauf des

23.2.2001 durch BGBl. II Nr. 94/2001 aufgehoben.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 41 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996;

2.

der §§ 1 Abs. 2 Z 6 und 39 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1997;

3.

des § 106a Abs. 2 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997;

4.

des § 14b Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995;

5.

des § 25a Abs. 2 des Akademie-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 25/1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995,

Wurde für den Bereich "Wissenschaft" bereits mit Ablauf des

23.2.2001 durch BGBl. II Nr. 94/2001 aufgehoben.

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Unterrepräsentation von Frauen

§ 1. (1) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl

1.

der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Verwendungs/Entlohnungsgruppe (Anm.: richtig: Verwendungs-/Entlohnungsgruppe) oder

2.

der Funktionen, welche auf die in der betreffenden Verwendungsgruppe dauernd Beschäftigten entfallen, im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde oder Dienststelle weniger als 40% beträgt.

(2) Als dauernd beschäftigt im Sinne des Abs. 1 sind auch anzusehen:

1.

Vertragsprofessoren und Vertragsprofessorinnen gemäß § 57 VBG 1948;

2.

Universitäts- und Hochschulassistentinnen/Universitäts- und Hochschulassistenten in einem Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß § 177 BDG 1979;

3.

Universitäts- und Hochschulassistentinnen/Universitäts- und Hochschulassistenten in einem zeitlich begrenzten Dienstverhältnis gemäß § 175 BDG 1979;

4.

Vertagsassistentinnen (Anm.: richtig: Vertragsassistentinnen)/Vertragsassistenten gemäß § 51 VBG 1948;

5.

Vertragsdozentinnen/Vertragsdozenten in einem zeitlich begrenzten Dienstverhältnis gemäß § 55 VBG 1948.

(3) Dienstbehörden oder Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr sind

1.

das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr;

2.

im Bereich Wissenschaft:

a)

die Universitäten,

b)

die Kunsthochschulen,

c)

die Akademie der bildenden Künste in Wien,

d)

das Bundesamt des BFPZ Arsenal,

e)

die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

f)

die Geologische Bundesanstalt,

g)

das Institut für Österreichische Geschichtsforschung,

h)

das Österreichische Archäologische Institut,

i)

das Interuniversitäre Institut für Forschung und Fortbildung,

j)

die Studienbeihilfenbehörde,

k)

die Bundesstaatliche Studienbibliothek Linz,

l)

der Psychologische Beratungsdienst,

m)

das Interuniversitäre Forschungsinstitut für Agrarbiotechnologie;

3.

im Bereich Verkehr insbesondere:

a)

die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge,

b)

das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

c)

das Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg,

d)

das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten,

e)

das Fernmeldebüro für Tirol und Vorarlberg.

(4) Aus der als Anlage A zu dieser Verordnung angeschlossenen Statistik ergibt sich eine bestehende Unterrepräsentation von Frauen im Sinne des Abs. 1 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr.

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Ziel des Frauenförderungsplanes

§ 2. (1) Ziel des Frauenförderungsplanes ist es, den Anteil der weiblichen Beschäftigten in allen Verwendungsgruppen und Entlohnungsgruppen sowie Funktionen im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr auf mindestens 40% zu erhöhen. Alle Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluß nehmen, sind an diesem Ziel auszurichten. Die Dringlichkeit der Förderung von Frauen bestimmt sich nach dem Ausmaß der Unterrepräsentation. Eines der vorrangigen Ziele ist daher insbesondere die vermehrte Besetzung von hochqualifizierten wissenschaftlichen, künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Planstellen (zB Universitäts- und Hochschulprofessor/inn/en und Universitäts- und Hochschulassistent/inn/en auf unbestimmte Zeit) und Funktionen im Bereich der Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung mit Frauen.

(2) Förderungsmaßnahmen sind mit dem Ziel anzuwenden, die in den einzelnen Verwendungsgruppen und Entlohnungsgruppen sowie Funktionen jeweils bestehende Frauenquote (Anteil der Frauen an der Gesamtzahl in den einzelnen Verwendungsgruppen und Entlohnungsgruppen sowie Funktionen im Wirkungsbereich einer Dienstbehörde oder Dienststelle) innerhalb der nächsten zwei Jahre ab Kundmachung dieser Verordnung im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde oder Dienststelle gemäß § 1 Abs. 3 um 20% zu erhöhen, bis eine 40%ige Frauenquote erreicht ist. Liegt die bestehende Frauenquote unter 10%, sind Förderungsmaßnahmen mit dem Ziel anzuwenden, die bestehende Frauenquote innerhalb der nächsten zwei Jahre ab Kundmachung dieser Verordnung zu verdoppeln.

Liegt die Frauenquote in einer Verwendungsgruppe/Entlohnungsgruppe oder Funktion im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde oder Dienststelle gemäß § 1 Abs. 3 bei 0%, sind Förderungsmaßnahmen mit dem Ziel anzuwenden, innerhalb der nächsten zwei Jahre einen Frauenanteil von 5% zu erreichen.

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Frauenförderungsgebot

§ 3. (1) Die Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 4 B-GBG) sind verpflichtet,

1.

auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und Funktionen sowie

2.

auf eine Beseitigung von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken,

3.

eine bereits erreichte 40%ige Frauenquote jedenfalls zu wahren,

4.

bei allen sonstigen Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluß nehmen, auf die Ziele gemäß § 2 Bedacht zu nehmen.

(2) Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind vorrangig aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen in der betreffenden Verwendungsgruppe im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde oder Dienststelle gemäß § 1 Abs. 3 mindestens 40% der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten (§ 1 Abs. 2) beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen.

(3) Bewerberinnen, die für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde oder Dienststelle gemäß § 1 Abs. 3 auf eine Verwendungsgruppe entfallenden Funktion mindestens 40% beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen.

(4) Bei der Beurteilung, ob Bewerberinnen nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, ist insbesondere von den gesetzlichen Aufnahme- und Ernennungserfordernissen, vom Ausschreibungstext und vom Aufgabenprofil des Arbeitsplatzes auszugehen.

(5) Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, vorrangig zuzulassen.

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II. Abschnitt

Frauenförderungsmaßnahmen

Öffentlichkeitsarbeit

§ 4. Der Dienstgeber hat im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit die Frauenförderungsmaßnahmen im öffentlichen Dienst besonders zu berücksichtigen, um im Ressort Frauen vermehrt zu Bewerbungen zu motivieren.

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Frauenförderpläne

§ 5. Die in den Frauenförderplänen (§ 39 Abs. 1 UOG 1993, § 106a Abs. 1 UOG, § 14b Abs. 1 KHOG, § 25a Abs. 1 AOG) vorgesehenen weitergehenden Maßnahmen bleiben von dieser Verordnung unberührt.

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Ausschreibung

§ 6. (1) Vor der Ausschreibung einer Planstelle gemäß Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) ist nachweislich zu prüfen, ob innerhalb der Dienststelle für einen Aufstieg in die mit der betreffenden Planstelle verbundene Verwendung geeignete Kandidatinnen vorhanden sind (§ 25 Z 4 AusG). Dabei sind auch Bedienstete während einer gesetzlich vorgesehenen Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort zu berücksichtigen. In diesen Fällen hat eine Ausschreibung zu unterbleiben.

(2) Alle für die zu besetzende Planstelle maßgeblichen Qualifikationen (Aufgabenprofil) sind in den Ausschreibungstext aufzunehmen.

(3) Ausschreibungstexte für Leitungsfunktionen haben folgenden Zusatz zu enthalten: „Die Dienstbehörde (Dienststelle) strebt eine Erhöhung des Frauenanteils in Leitungsfunktionen an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Frauen werden bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen.''

(4) Der Bundesminister hat dafür zu sorgen, daß Ausschreibungstexte rechtzeitig vor der Veröffentlichung der Ausschreibung den Gleichbehandlungsbeauftragten zur Kenntnis gebracht werden. An Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung gilt Abs. 7.

(5) An den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung hat jeder Ausschreibungstext folgenden Zusatz zu enthalten: „Die Universität (Kunsthochschule, Akademie der bildenden Künste) strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktionen und beim wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Personal an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Frauen werden bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen.''

(6) Bei der Ausschreibung von Planstellen für Universitäts- und Hochschulprofessor/inn/en in Fachgebieten, in denen bereits mit frauenspezifischen Themen und Forschungen verbundene Lehrveranstaltungen im Studienplan verankert sind, ist auf diesen Umstand hinzuweisen.

(7) An Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung sind die Ausschreibungstexte dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen nachweislich spätestens 14 Tage vor der Veröffentlichung der Ausschreibung zur Kenntnis zu bringen.

(8) Ausschreibungstexte unterliegen dem Einspruchsrecht der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen. Rechtswidrig sind insbesondere Ausschreibungstexte, die dem Abs. 5 und 6 widersprechen sowie Ausschreibungstexte, die so allgemein gehalten sind, daß sie keine objektiven Entscheidungsgrundlagen für die nachfolgenden Personalauswahlverfahren darstellen. Dies gilt auch für eine überspezifizierte Ausschreibung, wenn der begründete Verdacht besteht, daß der potentielle Bewerber/innen/kreis zugunsten einer bestimmten Bewerberin/eines bestimmten Bewerbers oder zugunsten eines Geschlechtes unsachlich eingeschränkt werden soll.

(9) Die Ausschreibung von Planstellen und Funktionen ist Bediensteten der betreffenden Dienststelle auch während einer gesetzlich vorgesehenen Form der Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort bekanntzumachen.

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Ausschreibung von Gastprofessor/inn/en

§ 7. Der Bestellung von Gastprofessorinnen/Gastprofessoren gemäß § 33 Abs. 2 UOG, gemäß § 9 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 KHOG, gemäß § 16 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 52 Abs. 2 und 53 Abs. 3 AOG hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.

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Wiederholung der Ausschreibung

§ 8. (1) Die aufnehmende Dienststelle bzw. das zur Erstattung eines Besetzungsvorschlages zuständige Organ hat nachweislich und aktiv nach geeigneten Bewerberinnen zu suchen.

(2) Sind bis Ablauf der Bewerbungsfrist keine Bewerbungen von Frauen eingelangt, die die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen bzw. Aufnahmeerfordernisse erfüllen, ist die Stelle vor Beginn des Auswahlverfahrens nochmals auszuschreiben. Nach Anhörung (Stellungnahme) des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen kann die Wiederholung der Ausschreibung entfallen. Langen auf Grund der neuerlichen Ausschreibung wiederum keine Bewerbungen von Frauen ein, ist das Auswahlverfahren durchzuführen.

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Auswahlverfahren

§ 9. (1) An Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung ist dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen nach Ablauf der Bewerbungsfrist die Liste der eingelangten Bewerbungen zur Kenntnis zu bringen.

(2) Werden im Zuge des Auswahlverfahrens für eine zu besetzende Planstelle oder Funktion Aufnahmegespräche mit Bewerberinnen und Bewerbern oder künstlerische Auswahlverfahren geführt, ist dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen die Liste der eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber zur Kenntnis zu bringen. Alle Bewerberinnen, die die gesetzlichen Ernennungserfordernisse oder Aufnahmeerfordernisse erfüllen, sind einzuladen. In Berufungsverfahren für Universitäts- und Hochschulprofessor/inn/en gilt § 10.

(3) In Aufnahmegesprächen haben frauendiskriminierende Fragestellungen (zB Familienplanung) zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen dürfen keine Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren.

(4) In das Auswahlverfahren sind Bewerbungen von Frauen während einer gesetzlich vorgesehenen Form der Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort wie alle anderen Bewerbungen einzubeziehen.

(5) Werden Frauen, die wegen der Wahrnehmung von Familienpflichten einen Berufseintritt bzw. einen Wiedereintritt ins Berufsleben erst im fortgeschrittenen Lebensalter anstreben, ausgewählt, ist gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 um Nachsicht anzusuchen.

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Berufungsverfahren für Universitäts- und Hochschulprofessor/inn/en

§ 10. (1) Werden im Rahmen eines Berufungsverfahrens Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vortrag oder zu einer persönlichen Präsentation eingeladen, sind jedenfalls alle Bewerberinnen einzuladen, die die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen erfüllen sowie den Anforderungen des Ausschreibungstextes entsprechen.

(2) Bewerberinnen, die nicht geringer geeignet sind als die bestgeeigneten Mitbewerber, sind vorrangig in den Berufungsvorschlag aufzunehmen.

(3) Mit Kandidatinnen im Besetzungsvorschlag, die nicht geringer geeignet sind als die bestgeeigneten Mitbewerber, sind vorrangig Berufungsverhandlungen zu führen.

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Erteilung von Lehraufträgen

§ 11. (1) Ziel des Frauenförderungsplanes ist es, bei der Vergabe von Lehraufträgen an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung die bestehende Frauenquote an der Universität oder an der Fakultät und an der Hochschule künstlerischer Richtung oder an der Abteilung in einem Zeitraum von zwei Jahren um 20% zu erhöhen, bis eine 40%ige Frauenquote (Anteil der weiblichen Lehrbeauftragten an der Gesamtzahl der Lehrbeauftragten) erreicht wird. Sofern die bestehende Frauenquote unter 10% liegt, ist diese im Zeitraum von zwei Jahren zu verdoppeln. Der Rektor hat die Frauenquote bei den remunerierten und nicht remunerierten Lehraufträgen an der Universität oder an den einzelnen Fakultäten und an der Hochschule künstlerischer Richtung oder an den einzelnen Abteilungen für das Sommersemester 1998 zu erheben und im Mitteilungsblatt kundzumachen.

(2) Die Erreichung der Frauenquote gemäß Abs. 1 hat für remunerierte Lehraufträge gemäß § 2 Abs. 2 Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten, BGBl. Nr. 463/1974, und für nicht remunerierte Lehraufträge gemäß § 1 Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten, BGBl. Nr. 463/1974, gesondert zu erfolgen.

(3) Die Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung haben im Rahmen des ihnen zugewiesenen Stunden- bzw. Budgetkontingents jeweils ein angemessenes Sonderlehrauftragskontingent für Lehrveranstaltungen mit frauenspezifischen Inhalten zur Verfügung zu stellen.

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Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung

§ 12. Wissenschaftliche und künstlerisch-wissenschaftliche Themen aus dem Bereich der Frauen- und Geschlechterforschung sind im Rahmen von Qualifikationsbeurteilungen (zB im Habilitationsverfahren oder im Überleitungsverfahren) innerhalb des wissenschaftlichen Faches als gleichwertig mit Arbeiten zu anderen Forschungsthemen anzusehen. Interdisziplinäre und außeruniversitäre Leistungen im Rahmen der Frauen- und Geschlechterforschung sind hiebei besonders zu berücksichtigen.

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Karriereplanung

§ 13. (1) In Dienstbeschreibungen und Eignungsabwägungen dürfen keine Beurteilungskriterien einbezogen werden, aus denen sich ein Nachteil für das weibliche Geschlecht ergibt oder die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren.

(2) Bei der Festlegung der Dienstpflichten für die Dienstnehmerinnen dürfen keine diskriminierenden, an einem rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientierten Aufgabenzuweisungen erfolgen. Gleiches gilt für die Beschreibung der Arbeitsplätze.

(3) Die jeweiligen Vorgesetzten haben im Rahmen ihrer Förderungspflicht durch entsprechende Mitarbeitergespräche Mitarbeiterinnen zum Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermutigen und sie auch über die individuelle für sie in Frage kommenden Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten umfassend und zeitgerecht zu beraten.

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Aus- und Weiterbildung

§ 14. (1) Die Dienstvorgesetzten haben dafür zu sorgen, daß alle Dienstnehmerinnen, einschließlich der teilzeitbeschäftigten, auch während einer gesetzlich vorgesehenen Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung und über Schulungsveranstaltungen für Führungskräfte bzw. -nachwuchs informiert und darauf hingewiesen werden, daß Anmeldungen von Frauen besonders begrüßt werden. Sie haben geeignete Dienstnehmerinnen auf Wunsch die Teilnahme an Fortbildungs- und Schulungsseminaren zu ermöglichen. Gleiches gilt für alle im Hinblick auf die Karriereplanung und -förderung wesentlichen Veranstaltungen wissenschaftlicher, wissenschaftlich-künstlerischer oder künstlerischer Natur und überdies für Freistellungen gemäß § 160 BDG 1979 zum Zwecke der Durchführung von Lehr- und Forschungstätigkeiten, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen.

(2) Sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen Dienstzeitänderungen notwendig, sind diese vom Dienstvorgesetzten zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen.

(3) Zu Fortbildungskursen sind bis zur Erreichung einer 40%igen Frauenquote (Anlage B) vorrangig Frauen zuzulassen. Eine bereits erreichte 40%ige Frauenquote ist jedenfalls zu wahren.

(4) Jede Dienststelle hat eine Liste der im Abs. 1 genannten Veranstaltungen für alle Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zugänglich regelmäßig aktualisiert kundzumachen.

(5) Die Zulassung zu den Grundausbildungslehrgängen gemäß BDG 1979 ist auch den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten zu ermöglichen.

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Budgetangelegenheiten

§ 15. (1) In Richtlinien und Kriterien für die Budgeterstellung und die Budgetzuteilung sind die gesetzlichen Frauenförderungsgebote des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes und die in dieser Verordnung enthaltenen Förderungsmaßnahmen als planungs- und verteilungsrelevante Gesichtspunkte aufzunehmen. Budgetanträge, die insbesondere der Unterrepräsentation oder Benachteiligung von Frauen entgegenwirken, sind vorrangig zu reihen und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu berücksichtigen.

(2) An Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung hat die Rektorin/der Rektor Vorschläge und Anregungen für die Erstellung der Kriterien für die Budgetzuweisung vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzuholen.

(3) Unbeschadet allfälliger aufsichtsbehördlicher Maßnahmen wegen Nichtbeachtung von Bestimmungen dieser Verordnung hat die Rektorin/der Rektor auch im Rahmen der Budgetzuweisung die Nichteinhaltung des Frauenförderungsgebotes zu sanktionieren.

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Zusammensetzung von Kommissionen

§ 16. (1) Bei der Zusammensetzung von Kommissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 B-GBG ist das Frauenförderungsgebot zu beachten. Sind vom Dienstgeber mehrere Mitglieder zu bestellen, ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Beschäftigten in dem vom Zuständigkeitsbereich der Kommission betroffenen Personenkreis Bedacht zu nehmen.

(2) Bei der Zusammensetzung von anderen Kommissionen, Beiräten, Arbeitsgruppen oder vergleichbaren entscheidenden oder beratenden Gremien, deren Mitglieder nicht durch Wahl bestellt werden, hat der Dienstgeber auf eine geschlechtsspezifische Ausgewogenheit bei der Bestellung der Mitglieder hinzuwirken, insbesondere ist auch darauf Bedacht zu nehmen, daß Frauen auch als Vorsitzende und ordentliche Mitglieder bestellt werden. Vor der endgültigen Bestellung der Mitglieder der Kommission ist die Stellungnahme der ministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen einzuholen.

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Gleichbehandlungsbeauftragte, Kontaktfrauen, Arbeitskreis für

Gleichbehandlungsfragen und Arbeitsgruppe für

Gleichbehandlungsfragen

§ 17. (1) Der Dienstgeber hat bei der Übertragung von Aufgaben des Arbeitsplatzes und bei der Festlegung von Dienstpflichten auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte, Kontaktfrau oder als Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen Rücksicht zu nehmen. Die Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ist als wichtiger Beitrag zur Erfüllung der Dienstpflichten im Bereich der Verwaltung (§§ 176 und 178 BDG 1979) zu berücksichtigen.

(2) Die Tätigkeit als Vorsitzende eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gilt als besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 175 Abs. 3 BDG 1979 für die Verlängerung des Dienstverhältnisses als

Universitäts(Hochschul)assistentin/assistenten.

(3) Die administrative Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung obliegt der Leiterin/dem Leiter der Dienstbehörden oder Dienststellen gemäß § 1 Abs. 3. Sie haben dafür Sorge zu tragen, daß die dafür erforderlichen Ressourcen (Personal-, Raum- und Sachaufwand) zur Verfügung gestellt werden. Dies ist auch bei der Bedarfsanmeldung an die zuständigen Universitäts- bzw. Hochschulorgane zu berücksichtigen.

(4) An Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung hat die Rektorin/der Rektor den Arbeitskreisen für Gleichbehandlungsfragen jedenfalls einen Raum mit entsprechender technischer Ausstattung (EDV samt Drucker, Telephon, Fax) zur Verfügung zu stellen. Die Rektorin/Der Rektor ist verpflichtet, dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen auf dessen Anforderung die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen personellen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, die in einem einer Universität oder einer Hochschule künstlerischer Richtung zugeordneten Bundesdienstverhältnis stehen, sind berechtigt an ihrem Arbeitsplatz ihre Aufgaben in Gleichbehandlungsfragen zu erfüllen und hiefür die dem Arbeitsplatz zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu benützen.

(6) Der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist ein gesondertes, der Erfüllung ihrer Aufgaben angemessenes Budget zur Verfügung zu stellen.

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Kinderbetreuungsplätze

§ 18. Die Dienststellenleiterinnen/-leiter bzw. Rektorinnen/Rektoren haben auf der Basis von jährlichen Bedarfserhebungen, insbesondere gemäß den Sonderrichtlinien für die Gewährung einer Förderung für Betriebskindergärten des Bundes, alle geeigneten Maßnahmen zur Deckung des Bedarfs an Betreuungsplätzen für die Kinder der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der jeweiligen Dienststelle zu treffen.

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Auftragsforschung für und Förderungen durch das Bundesministerium

für Wissenschaft und Verkehr

§ 19. Bei der für die Auftragsforschung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr an Einzelpersonen gewidmeten Budgetmitteln ist die bestehende Frauenquote (Anteil der Projektnehmerinnen an der Gesamtzahl der projektdurchführenden Personen) in einem Zeitraum von zwei Jahren um 20% zu erhöhen, bis eine 40%ige Frauenquote erreicht wird.

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Information über einschlägige Rechtsvorschriften

§ 20. (1) Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr hat jeder Dienststellenleiterin/jedem Dienststellenleiter alle für Gleichbehandlungs- und Frauenförderungsangelegenheiten relevanten und aktuellen Rechtsvorschriften und nähere Informationen dazu (Handbuch) zu übermitteln. Die Dienststellenleiterin/der Dienststellenleiter hat diese nachweislich zur Kenntnis zu nehmen. Innerhalb der Universität und Hochschule künstlerischer Richtung hat die Rektorin/der Rektor für die nachweisliche Weiterleitung an die Leiterinnen/Leiter der Universitäts- und Hochschuleinrichtungen (Instituts- und Klinikvorstände, Abteilungsleiterinnen/-leiter, Meisterklassenleiterinnen/-leiter) sowie die Leiterinnen/Leiter der sonstigen Organisationseinheiten zu sorgen.

(2) Die Dienststellenleiterin/Der Dienststellenleiter hat die ihr/ihm zugegangenen alle für Gleichbehandlungs- und Frauenförderungsangelegenheiten relevanten und aktuellen Rechtsvorschriften und Informationen gemäß Abs. 1 an der Dienststelle öffentlich aufzulegen und an die Gleichbehandlungsbeauftragten, die Arbeitskreise für Gleichbehandlungfragen und die Kontaktfrauen in Kopie zu übermitteln.

(3) Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr hat regelmäßig Schulungs- und Informationsveranstaltungen für die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Mitglieder der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen abzuhalten.

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III. Abschnitt

Umsetzung der Frauenförderungsmaßnahmen

Zuständigkeit

§ 21. Die Umsetzung der in dieser Verordnung angeführten Frauenförderungsmaßnahmen obliegt allen jenen Organen, die nach den jeweiligen Organisationsvorschriften Entscheidungen oder Vorschläge hinsichtlich jener personellen, finanziellen, organisatorischen oder die Aus- und Weiterbildung betreffenden Angelegenheiten, auf die sich die in dieser Verordnung genannten Frauenförderungsmaßnahmen beziehen, zu treffen haben.

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23.2.2001 durch BGBl. II Nr. 94/2001 aufgehoben.

Berichtspflichten

§ 22. (1) Die Frauenquote unter allen Bediensteten der jeweiligen Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen und Funktionen ist im Abstand von zwei Jahren mit Stichtag 1. Juli bis spätestens zum darauffolgenden 1. Oktober von der Zentralstelle zu erheben, sofern diese Daten nicht auf anderem Wege an das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr übermittelt werden. Die Erhebungs- und Berichtspflicht betrifft auch die Frauenquote hinsichtlich der Erteilung von Lehraufträgen, der Teilnahme an Veranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung, Freistellungen gemäß § 160 BDG, Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen im Rahmen von Dienstreisen, Teilnahme an Forschungsprojekten (einschließlich Forschungsprojekte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit) sowie Teilnahme an Gastspielen, künstlerischen Veranstaltungen und Ausstellungen.

(2) Anlage B zu dieser Verordnung bezeichnet jene Datenerfordernisse, mit denen einzelne Dienststellen in Vollziehung dieser Verordnung konfrontiert werden können, sofern diese Daten nicht zentral verfügbar sind oder sich nicht aus verwaltungsvereinfachenden Gründen in andere Berichtspflichten integrieren lassen. Die in der Anlage B Punkt II und IV präzisierten Datenerfordernisse werden nach Maßgabe der verwaltungstechnischen Voraussetzungen erhoben.

(3) Die Berichte mit den Zielvorgaben für die nächsten zwei Folgejahre sind im Dienstweg den zur Umsetzung dieser Verordnung verpflichteten Organen zur Kenntnis zu bringen.

(4) Wird die durch diese Verordnung festgelegte Erhöhung der Frauenquote in einem Fall nicht erreicht, sind die dafür ausschlaggebenden Gründe von der Dienststellenleiterin/vom Dienststellenleiter ausführlich darzulegen sowie die geplanten Maßnahmen zur Erreichung des Zieles des Frauenförderungsplanes.

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Dienstpflichten

§ 23. Die Umsetzung der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen zählt zu den Dienstpflichten der dafür jeweils zuständigen Organwalter. Die Verletzung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen ist entsprechend den dienstrechtlichen Bestimmungen zu ahnden.

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Außerkrafttreten

§ 24. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst betreffend Maßnahmen zur Förderung von Frauen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst), BGBl. Nr. 229/1995, außer Kraft.

Anlage A

Bedienstete in Leitungsfunktionen und Frauenquoten an den

Dienststellen des Ressortbereichs Wissenschaft und des

Verwaltungsbereichs Verkehr und öffentliche Wirtschaft,

Stichtag 1. Jänner 1997

Zentralstelle Wissenschaft

```

```

Frauen-

Funktion männlich weiblich gesamt quote '97

```

```

Sektionschef/in bzw.

-leiter/in 5 0 5 0,0

```

```

Gruppenleiter/in *1) 6 1 7 14,3

```

```

Abteilungsleiter/in *2) 35 10 45 22,2

```

```

Referatsleiter/in *3) 30 20 50 40,0

```

```

Leiter/in Buchhaltung 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in

Ministerialkanzleidirektion 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in Kanzlei 6 8 14 57,1

```

```

Leiter/in

Amtswirtschaftsstelle 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in Amtsbibliothek 0 1 1 100,0

```

```

Zentralstelle Verkehr

```

```

Frauen-

Funktion männlich weiblich gesamt quote '97

```

```

Sektionleiter 3 0 3 0,0

```

```

Gruppenleiter 4 1 5 20,0

```

```

Abteilungsleiter 37 3 40 7,5

```

```

Abteilungsleiter-

stellvertreter 30 10 40 25,0

```

```

Referatsleiter 21 11 32 34,4

```

```

Dienststellenleiter 19 0 19 0,0

```

```

gesamt 114 25 139 18,0

```

```

Universitäten insgesamt

```

```

Frauen-

Funktion männlich weiblich gesamt quote '97

```

```

Rektor/in 12 0 12 0,0

```

```

Vizerektor/in 21 2 23 8,7

```

```

Senatsvorsitzende/r 3 0 3 0,0

```

```

Senatsvorsitzenden-

Stellvertreter/in 4 0 4 0,0

```

```

Vorsitzende/r des

Universitätskollegiums 2 0 2 0,0

```

```

Stellv. Vorsitzende/r des

Universitätskollegiums 2 0 2 0,0

```

```

Dekan/in 40 0 40 0,0

```

```

Studiendekan/in 12 1 13 7,7

```

```

Pro/Prädekan/in 7 0 7 0,0

```

```

Vizestudiendekan/in 25 1 26 3,8

```

```

Präsides der

Prüfungskommissionen 5 1 6 16,7

```

```

Vorsitzende/r des

Fakultätskollegiums 10 0 10 0,0

```

```

Stellv. Vorsitzende/r des

Fakultätskollegiums 10 0 10 0,0

```

```

Vorsitzende d.

Studienkommissionen 269 24 293 8,2

```

```

Vorsitzende d.

Fachgruppenkommissionen 47 4 51 7,8

```

```

Geschäftsf. Vors. d.

Personalkommission 323 16 339 4,7

```

```

Geschäftsf. Vors. d.

Budgetkommission 5 1 6 16,7

```

```

Vorsitzende/r d.

Beschwerdekommission 6 1 7 14,3

```

```

Vorsitzende/r d.

Wahlkommission 16 3 19 15,8

```

```

Vorsitzende/r d.

Bibliothekskommission 6 1 7 14,3

```

```

LeiterIn von Instituten bzw.

Kliniken(einschl. Senats-

und interfakultäre

Institute) 829 39 868 4,5

```

```

LeiterIn von Abteilungen an

Instituten bzw. Kliniken

(einschl. Senats- und

interfakultäre Institute) 432 18 450 4,0

```

```

LeiterIn von

Dienstleistungseinrichtungen 21 6 27 22,2

```

```

LeiterIn einer bes. Univ.

Einrichtung (§ 83 UOG, zB

Forschungsinstitut,

Univ.-Sportinst.,

EDV-Zentrum,

Großgeräteabteilung) 10 19 29 65,5

```

```

Universitätsdirektor/in 9 2 11 18,2

```

```

Leiter/in der Quästur 8 4 12 33,3

```

```

Leiter/in d. Personalabt.

d. Univ. Dion 6 7 13 53,8

```

```

Leiter/in d. Wirtschaftsabt.

d. Univ. Dion 11 1 12 8,3

```

```

Leiter/in d. Studien- u.

Prüfungsabteilung 8 4 12 33,3

```

```

Leiter/in d. Abt. f. Gebäude

u. Technik 7 1 8 12,5

```

```

Leiter/in d. Rechts- u.

Organisationsabt. 10 3 13 23,1

```

```

Leiter/in sonstiger

Abteilungen der zentralen

Verwaltung 1 4 5 80,0

```

```

Leiter/in des

Universitätsarchivs 5 0 5 0,0

```

```

Dekanatsdirektor/in

(Leiter/in der

Dekanatskanzlei) 10 31 41 75,6

```

```

Ordentliche/r

Universitätsprofessor/in 1 101 46 1 147 4,0

```

```

Außerordentliche/r

Universitätsprofessor/in 481 32 513 6,2

```

```

Obmann/frau d.

Dienststellenausschusses

der Hochschullehrer 11 1 12 8,3

```

```

Obmann/frau d.

Dienststellenausschusses

der sonstigen

Bediensteten 6 6 12 50,0

```

```

Universitäten unter UOG zusammen

```

```

Frauen-

Funktion männlich weiblich gesamt quote '97

```

```

Rektor/in 7 0 7 0,0

```

```

Pro/Prärektor/in 7 0 7 0,0

```

```

Dekan/in 30 0 30 0,0

```

```

Pro/Prädekan/in 27 3 30 10,0

```

```

Vorsitzende d.

Fachgruppenkommissionen 31 1 32 3,1

```

```

Vorsitzende d.

Studienkommissionen 183 22 205 10,7

```

```

Geschäftsf. Vors. d.

Personalkommission 30 0 30 0,0

```

```

Geschäftsf. Vors. d.

Budgetkommission 28 0 28 0,0

```

```

Präsides der

Prüfungskommissionen 279 25 304 8,2

```

```

Vorsitzende/r d.

Beschwerdekommission 7 0 7 0,0

```

```

Vorsitzende/r d.

Wahlkommission *5) 5 1 6 16,7

```

```

Vorsitzende/r d.

Bibliothekskommission 7 0 7 0,0

```

```

Instituts- bzw.

Klinikvorstand (einschl.

Senatsinstitut, interfak.

Institut, § 56 UOG, § 82

UOG) 621 32 653 4,9

```

```

Leiter/in einer bes. Univ.

Einrichtung (§ 83 UOG, zB

Forschungsinstitut,

Univ.-Sportinst.,

EDV-Zentrum,

Großgeräteabteilung) 47 4 51 7,8

```

```

Leiter/in von Abteilungen

von Instituten (§ 48 UOG) 323 16 339 4,7

```

```

Universitätsdirektor/in 5 1 6 16,7

```

```

Leiter/in der Quästur 6 1 7 14,3

```

```

Leiter/in d. Personalabt.

d. Univ. Dion 5 3 8 37,5

```

```

Leiter/in d.

Wirtschaftsabt. d. Univ.

Dion 6 1 7 14,3

```

```

Leiter/in d. Studien- u.

Prüfungsabteilung 6 1 7 14,3

```

```

Leiter/in d. Abt. f.

Gebäude u. Technik 5 0 5 0,0

```

```

Leiter/in d. Rechts- u.

Organisationsabt. 6 2 8 25,0

```

```

Leiter/in des

Universitätsarchivs 5 0 5 0,0

```

```

Dekanatsdirektor/in

(Leiter/in der

Dekanatskanzlei) 10 14 24 58,3

```

```

Ordentliche/r

Universitätsprofessor/in 823 37 860 4,3

```

```

Außerordentliche/r

Universitätsprofessor/in 415 30 445 6,7

```

```

Obmann/frau d.

Dienststellenausschusses

der Hochschullehrer 7 0 7 0,0

```

```

Obmann/frau d.

Dienststellenausschusses

der sonstigen Bediensteten 3 4 7 57,1

```

```

Universität Wien

```

```

Frauen-

Funktion männlich weiblich gesamt quote '97

```

```

Rektor/in 1 0 1 0,0

```

```

Pro/Prärektor/in 1 0 1 0,0

```

```

Dekan/in 8 0 8 0,0

```

```

Pro/Prädekan/in 7 1 8 12,5

```

```

Vorsitzende d.

Fachgruppenkommissionen 6 0 6 0,0

```

```

Vorsitzende d.

Studienkommissionen 61 3 64 4,7

```

```

Geschäftsf. Vors. d.

Personalkommission 6 0 6 0,0

```

```

Geschäftsf. Vors. d.

Budgetkommission 6 0 6 0,0

```

```

Präsides der

Prüfungskommissionen 73 1 74 1,4

```

```

Vorsitzende/r d.

Beschwerdekommission 1 0 1 0,0

```

```

Vorsitzende/r d.

Wahlkommission *5) 0 0 0

```

```

Vorsitzende/r d.

Bibliothekskommission 1 0 1 0,0

```

```

Instituts- bzw.

Klinikvorstand (einschl.

Senatsinstitut, interfak.

Institut, § 56 UOG, § 82

UOG) 153 9 162 5,6

```

```

Leiter/in einer bes. Univ.

Einrichtung (§ 83 UOG, zB

Forschungsinstitut,

Univ.-Sportinst.,

EDV-Zentrum,

Großgeräteabteilung) 7 0 7 0,0

```

```

Leiter/in von Abteilungen

von Instituten (§ 48 UOG) 73 5 78 6,4

```

```

Universitätsdirektor/in 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in der Quästur 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in d. Personalabt.

d. Univ. Dion 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in d.

Wirtschaftsabt. d. Univ.

Dion 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in d. Studien- u.

Prüfungsabteilung 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in d. Abt. f.

Gebäude u. Technik 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in d. Rechts- u.

Organisationsabt. 0 1 1 100,0

```

```

Leiter/in des

Universitätsarchivs 1 0 1 0,0

```

```

Dekanatsdirektor/in

(Leiter/in der

Dekanatskanzlei) 4 4 8 50,0

```

```

Ordentliche/r

Universitätsprofessor/in 260 12 272 4,4

```

```

Außerordentliche/r

Universitätsprofessor/in 138 15 153 9,8

```

```

Obmann/frau d.

Dienststellenausschusses

der Hochschullehrer 1 0 1 0,0

```

```

Obmann/frau d.

Dienststellenausschusses

der sonstigen

Bediensteten 0 1 1 100,0

```

```

Universität Graz

```

```

Frauen-

Funktion männlich weiblich gesamt quote '97

```

```

Rektor/in 1 0 1 0,0

```

```

Pro/Prärektor/in 1 0 1 0,0

```

```

Dekan/in 6 0 6 0,0

```

```

Pro/Prädekan/in 6 0 6 0,0

```

```

Vorsitzende d.

Fachgruppenkommissionen 12 0 12 0,0

```

```

Vorsitzende d.

Studienkommissionen 28 7 35 20,0

```

```

Geschäftsf. Vors. d.

Personalkommission 4 0 4 0,0

```

```

Geschäftsf. Vors. d.

Budgetkommission 4 0 4 0,0

```

```

Präsides der

Prüfungskommissionen 44 1 45 2,2

```

```

Vorsitzende/r d.

Beschwerdekommission 1 0 1 0,0

```

```

Vorsitzende/r d.

Wahlkommission 1 0 1 0,0

```

```

Vorsitzende/r d.

Bibliothekskommission 1 0 1 0,0

```

```

Instituts- bzw.

Klinikvorstand (einschl.

Senatsinstitut, interfak.

Institut, § 56 UOG, § 82

UOG) 116 6 122 4,9

```

```

Leiter/in einer bes. Univ.

Einrichtung (§ 83 UOG, zB

Forschungsinstitut,

Univ.-Sportinst.,

EDV-Zentrum,

Großgeräteabteilung) 5 1 6 16,7

```

```

Leiter/in von Abteilungen

von Instituten (§ 48 UOG) 0 0 0

```

```

Universitätsdirektor/in 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in der Quästur 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in d. Personalabt.

d. Univ. Dion 0 1 1 100,0

```

```

Leiter/in d.

Wirtschaftsabt. d.

Univ. Dion 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in d. Studien- u.

Prüfungsabteilung 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in d. Abt. f.

Gebäude u.Technik 0 0 0

```

```

Leiter/in d. Rechts- u.

Organisationsabt. 2 0 2 0,0

```

```

Leiter/in des

Universitätsarchivs 1 0 1 0,0

```

```

Dekanatsdirektor/in

(Leiter/in der

Dekanatskanzlei) 1 4 5 80,0

```

```

Ordentliche/r

Universitätsprofessor/in 131 6 137 4,4

```

```

Außerordentliche/r

Universitätsprofessor/in 86 3 89 3,4

```

```

Obmann/frau d.

Dienststellenausschusses

der Hochschullehrer 1 0 1 0,0

```

```

Obmann/frau d.

Dienststellenausschusses

der sonstigen Bediensteten 0 1 1 100,0

```

```

Universität Innsbruck

```

```

Frauen-

Funktion männlich weiblich gesamt quote '97

```

```

Rektor/in 1 0 1 0,0

```

```

Pro/Prärektor/in 1 0 1 0,0

```

```

Dekan/in 7 0 7 0,0

```

```

Pro/Prädekan/in 6 1 7 14,3

```

```

Vorsitzende d.

Fachgruppenkommissionen 5 0 5 0,0

```

```

Vorsitzende d.

Studienkommissionen 42 9 51 17,6

```

```

Geschäftsf. Vors. d.

Personalkommission 7 0 7 0,0

```

```

Geschäftsf. Vors. d.

Budgetkommission 7 0 7 0,0

```

```

Präsides der

Prüfungskommissionen 72 18 90 20,0

```

```

Vorsitzende/r d.

Beschwerdekommission 1 0 1 0,0

```

```

Vorsitzende/r d.

Wahlkommission 1 0 1 0,0

```

```

Vorsitzende/r d.

Bibliothekskommission 1 0 1 0,0

```

```

Instituts- bzw.

Klinikvorstand (einschl.

Senatsinstitut, interfak.

Institut, § 56 UOG, § 82

UOG) 138 10 148 6,8

```

```

Leiter/in einer bes. Univ.

Einrichtung (§ 83 UOG, zB

Forschungsinstitut,

Univ.-Sportinst.,

EDV-Zentrum,

Großgeräteabteilung) 4 0 4 0,0

```

```

Leiter/in von Abteilungen

von Instituten (§ 48 UOG) 45 4 49 8,2

```

```

Universitätsdirektor/in 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in der Quästur 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in d. Personalabt.

d. Univ. Dion 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in d. Wirtschaftsabt.

d. Univ. Dion 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in d. Studien- u.

Prüfungsabteilung 0 1 1 100,0

```

```

Leiter/in d. Abt. f.

Gebäude u. Technik 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in d. Rechts- u.

Organisationsabt. 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in des

Universitätsarchivs 1 0 1 0,0

```

```

Dekanatsdirektor/in

(Leiter/in der

Dekanatskanzlei) 1 6 7 85,7

```

```

Ordentliche/r

Universitätsprofessor/in 155 13 168 7,7

```

```

Außerordentliche/r

Universitätsprofessor/in 62 5 67 7,5

```

```

Obmann/frau d.

Dienststellenausschusses

der Hochschullehrer 1 0 1 0,0

```

```

Obmann/frau d.

Dienststellenausschusses

der sonstigen Bediensteten 1 0 1 0,0

```

```

Universität Salzburg

```

```

Frauen-

Funktion männlich weiblich gesamt quote '97

```

```

Rektor/in 1 0 1 0,0

```

```

Pro/Prärektor/in 1 0 1 0,0

```

```

Dekan/in 4 0 4 0,0

```

```

Pro/Prädekan/in 3 1 4 25,0

```

```

Vorsitzende d.

Fachgruppenkommissionen 0 0 0

```

```

Vorsitzende d.

Studienkommissionen 28 3 31 9,7

```

```

Geschäftsf. Vors. d.

Personalkommission 6 0 6 0,0

```

```

Geschäftsf. Vors. d.

Budgetkommission 6 0 6 0,0

```

```

Präsides der

Prüfungskommissionen 36 4 40 10,0

```

```

Vorsitzende/r d.

Beschwerdekommission 1 0 1 0,0

```

```

Vorsitzende/r d.

Wahlkommission 0 1 1 100,0

```

```

Vorsitzende/r d.

Bibliothekskommission 1 0 1 0,0

```

```

Instituts- bzw.

Klinikvorstand (einschl.

Senatsinstitut, interfak.

Institut, § 56 UOG, § 82

UOG) 58 1 59 1,7

```

```

Leiter/in einer bes. Univ.

Einrichtung (§ 83 UOG, zB

Forschungsinstitut,

Univ.-Sportinst.,

EDV-Zentrum,

Großgeräteabteilung) 15 0 15 0,0

```

```

Leiter/in von Abteilungen

von Instituten (§ 48 UOG) 65 3 68 4,4

```

```

Universitätsdirektor/in 0 1 1 100,0

```

```

Leiter/in der Quästur 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in d. Personalabt.

d. Univ. Dion 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/ind. Wirtschaftsabt.

d. Univ. Dion 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in d. Studien- u.

Prüfungsabteilung 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in d. Abt. f.

Gebäude u. Technik 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in d. Rechts- u.

Organisationsabt. 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in des

Universitätsarchivs 1 0 1 0,0

```

```

Dekanatsdirektor/in

(Leiter/in der

Dekanatskanzlei) 4 0 4 0,0

```

```

Ordentliche/r

Universitätsprofessor/in 88 2 90 2,2

```

```

Außerordentliche/r

Universitätsprofessor/in 45 3 48 6,3

```

```

Obmann/frau d.

Dienststellenausschusses

der Hochschullehrer 1 0 1 0,0

```

```

Obmann/frau d.

Dienststellenausschusses

der sonstigen Bediensteten 0 1 1 100,0

```

```

Technische Universität Wien

```

```

Frauen-

Funktion männlich weiblich gesamt quote '97

```

```

Rektor/in 1 0 1 0,0

```

```

Pro/Prärektor/in 1 0 1 0,0

```

```

Dekan/in 5 0 5 0,0

```

```

Pro/Prädekan/in 5 0 5 0,0

```

```

Vorsitzende d.

Fachgruppenkommissionen 5 0 5 0,0

```

```

Vorsitzende d.

Studienkommissionen 19 0 19 0,0

```

```

Geschäftsf. Vors. d.

Personalkommission 5 0 5 0,0

```

```

Geschäftsf. Vors. d.

Budgetkommission 4 0 4 0,0

```

```

Präsides der

Prüfungskommissionen 39 0 39 0,0

```

```

Vorsitzende/r d.

Beschwerdekommission 1 0 1 0,0

```

```

Vorsitzende/r d.

Wahlkommission 1 0 1 0,0

```

```

Vorsitzende/r d.

Bibliothekskommission 1 0 1 0,0

```

```

Instituts- bzw.

Klinikvorstand (einschl.

Senatsinstitut, interfak.

Institut, § 56 UOG, § 82

UOG) 105 1 106 0,9

```

```

Leiter/in einer bes.

Univ. Einrichtung (§ 83

UOG, zBForschungsinstitut,

Univ.-Sportinst.,

EDV-Zentrum,

Großgeräteabteilung) 6 0 6 0,0

```

```

Leiter/in von Abteilungen

von Instituten (§ 48 UOG) 114 2 116 1,7

```

```

Universitätsdirektor/in 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in der Quästur 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in d. Personalabt.

d. Univ. Dion 2 0 2 0,0

```

```

Leiter/in d.

Wirtschaftsabt. d. Univ.

Dion 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in d. Studien- u.

Prüfungsabteilung 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in d. Abt. f.

Gebäude u. Technik 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in d. Rechts- u.

Organisationsabt. 0 1 1 100,0

```

```

Leiter/in des

Universitätsarchivs 1 0 1 0,0

```

```

Dekanatsdirektor/in

(Leiter/in der

Dekanatskanzlei) 0 5 5 100,0

```

```

Ordentliche/r

Universitätsprofessor/in 122 1 123 0,8

```

```

Außerordentliche/r

Universitätsprofessor/in 56 2 58 3,4

```

```

Obmann/frau d.

Dienststellenausschusses

der Hochschullehrer 1 0 1 0,0

```

```

Obmann/frau d.

Dienststellenausschusses

der sonstigen Bediensteten 1 0 1 0,0

```

```

Veterinärmedizinische Universität Wien

```

```

Frauen-

Funktion männlich weiblich gesamt quote '97

```

```

Rektor/in 1 0 1 0,0

```

```

Pro/Prärektor/in 1 0 1 0,0

```

```

Dekan/in 0 0 0

```

```

Pro/Prädekan/in 0 0 0

```

```

Vorsitzende d.

Fachgruppenkommissionen 0 0 0

```

```

Vorsitzende d.

Studienkommissionen 0 0 0

```

```

Geschäftsf. Vors. d.

Personalkommission 1 0 1 0,0

```

```

Geschäftsf. Vors. d.

Budgetkommission 0 0 0

```

```

Präsides der

Prüfungskommissionen 9 1 10 10,0

```

```

Vorsitzende/r d.

Beschwerdekommission 1 0 1 0,0

```

```

Vorsitzende/r d.

Wahlkommission 1 0 1 0,0

```

```

Vorsitzende/r d.

Bibliothekskommission 1 0 1 0,0

```

```

Instituts- bzw.

Klinikvorstand (einschl.

Senatsinstitut, interfak.

Institut, § 56 UOG, § 82

UOG) 23 3 26 11,5

```

```

Leiter/in einer bes.

Univ. Einrichtung

(§ 83 UOG, zB

Forschungsinstitut,

Univ.-Sportinst.,

EDV-Zentrum,

Großgeräteabteilung) 4 2 6 33,3

```

```

Leiter/in von Abteilungen

von Instituten (§ 48 UOG) 9 1 10 10,0

```

```

Universitätsdirektor/in 0 0 0

```

```

Leiter/in der Quästur 0 1 1 100,0

```

```

Leiter/in d. Personalabt.

d. Univ. Dion 0 1 1 100,0

```

```

Leiter/in d.

Wirtschaftsabt. d. Univ.

Dion 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in d. Studien- u.

Prüfungsabteilung 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in d. Abt. f.

Gebäude u. Technik 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in d. Rechts- u.

Organisationsabt. 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in des

Universitätsarchivs 0 0 0

```

```

Dekanatsdirektor/in

(Leiter/in der

Dekanatskanzlei) 0 0 0

```

```

Ordentliche/r

Universitätsprofessor/in 20 2 22 9,1

```

```

Außerordentliche/r

Universitätsprofessor/in 8 1 9 11,1

```

```

Obmann/frau d.

Dienststellenausschusses

der Hochschullehrer 1 0 1 0,0

```

```

Obmann/frau d.

Dienststellenausschusses

der sonstigen Bediensteten 1 0 1 0,0

```

```

Anstaltsapotheke 0 1 1 100,0

```

```

Wirtschaftsuniversität Wien

```

```

Frauen-

Funktion männlich weiblich gesamt quote '97

```

```

Rektor/in 1 0 1 0,0

```

```

Pro/Prärektor/in 1 0 1 0,0

```

```

Dekan/in 0 0 0

```

```

Pro/Prädekan/in 0 0 0

```

```

Vorsitzende d.

Fachgruppenkommissionen 3 1 4 25,0

```

```

Vorsitzende d.

Studienkommissionen 5 0 5 0,0

```

```

Geschäftsf. Vors. d.

Personalkommission 1 0 1 0,0

```

```

Geschäftsf. Vors. d.

Budgetkommission 1 0 1 0,0

```

```

Präsides der

Prüfungskommissionen 6 0 6 0,0

```

```

Vorsitzende/r d.

Beschwerdekommission 1 0 1 0,0

```

```

Vorsitzende/r d.

Wahlkommission 1 0 1 0,0

```

```

Vorsitzende/r d.

Bibliothekskommission 1 0 1 0,0

```

```

Instituts- bzw.

Klinikvorstand (einschl.

Senatsinstitut, interfak.

Institut, § 56 UOG, § 82

UOG) 29 2 31 6,5

```

```

Leiter/in einer bes.

Univ. Einrichtung

(§ 83 UOG, zB

Forschungsinstitut,

Univ.-Sportinst.,

EDV-Zentrum,

Großgeräteabteilung) 6 1 7 14,3

```

```

Leiter/in von Abteilungen

von Instituten (§ 48 UOG) 17 1 18 5,6

```

```

Universitätsdirektor/in 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in der Quästur 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in d. Personalabt.

d. Univ. Dion 0 1 1 100,0

```

```

Leiter/in d. Wirtschaftsabt.

d. Univ. Dion (1) 0 1 1 100,0

```

```

Leiter/in d. Studien- u.

Prüfungsabteilung 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in d. Abt. f. Gebäude

u. Technik (1) *5) 0 0 0

```

```

Leiter/in d. Rechts- u.

Organisationsabt. 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in des

Universitätsarchivs 0 0 0

```

```

Dekanatsdirektor/in

(Leiter/in der

Dekanatskanzlei) 0 0 0

```

```

Ordentliche/r

Universitätsprofessor/in 47 1 48 2,1

```

```

Außerordentliche/r

Universitätsprofessor/in 20 1 21 4,8

```

```

Obmann/frau d.

Dienststellenausschusses

der Hochschullehrer 1 0 1 0,0

```

```

Obmann/frau d.

Dienststellenausschusses

der sonstigen

Bediensteten 0 1 1 100,0

```

```

Universitäten unter UOG '93 zusammen

```

```

Frauen-

Funktion männlich weiblich gesamt quote '97

```

```

Rektor/in 5 0 5 0,0

```

```

Vizerektor/in bzw.

Pro-/prärektor/in 14 2 16 12,5

```

```

Senatsvorsitzende/r 3 0 3 0,0

```

```

Senatsvorsitzenden-

Stellvertreter/in 4 0 4 0,0

```

```

Vorsitzende/r des

Universitätskollegiums 2 0 2 0,0

```

```

Stellv. Vorsitzende/r des

Universitätskollegiums 2 0 2 0,0

```

```

Dekan/in 10 0 10 0,0

```

```

Studiendekan/in 12 1 13 7,7

```

```

Vizestudiendekan/in 25 1 26 3,8

```

```

Vorsitzende/r des

Fakultätskollegiums 10 0 10 0,0

```

```

Stellv. Vorsitzende/r des

Fakultätskollegiums 10 0 10 0,0

```

```

Vorsitzende d.

Studienkommissionen 86 2 88 2,3

```

```

Vorsitzende/r d.

Wahlkommission 11 2 13 15,4

```

```

LeiterIn von Instituten

bzw. Kliniken (einschl.

Senats- und interfakultäre

Institute) 206 7 213 3,3

```

```

LeiterIn von Abteilungen

an Instituten bzw.

Kliniken (einschl. Senats-

und interfakultäre

Institute) 109 2 111 1,8

```

```

LeiterIn von Dienst-

leistungseinrichtungen 21 6 27 22,2

```

```

Universitätsdirektor/in 4 1 5 20,0

```

```

Leiter/in der Quästur 2 3 5 60,0

```

```

Leiter/in d. Personalabt.

d. Univ. Dion 1 4 5 80,0

```

```

Leiter/in d.

Wirtschaftsabt. d. Univ.

Dion 5 0 5 0,0

```

```

Leiter/in d. Studien- u.

Prüfungsabteilung 2 3 5 60,0

```

```

Leiter/in d. Abt. f.

Gebäude u. Technik 2 1 3 33,3

```

```

Leiter/in d. Rechts- u.

Organisationsabt. 4 1 5 20,0

```

```

Leiter/in sonstiger

Abteilungen der zentralen

Verwaltung 1 4 5 80,0

```

```

Dekanatsdirektor/in

(Leiter/in der

Dekanatskanzlei) 0 7 7 100,0

```

```

Ordentliche/r

Universitätsprofessor/in 278 9 287 3,1

```

```

Außerordentliche/r

Universitätsprofessor/in 66 2 68 2,9

```

```

Obmann/frau d.

Dienststellenausschusses

der Hochschullehrer 4 1 5 20,0

```

```

Obmann/frau d.

Dienststellenausschusses

der sonstigen Bediensteten 3 2 5 40,0

```

```

Technische Universität Graz

```

```

Frauen-

Funktion männlich weiblich gesamt quote '97

```

```

Rektor/in 1 0 1 0,0

```

```

Vizerektor/in 3 0 3 0,0

```

```

Senatsvorsitzende/r 1 0 1 0,0

```

```

Senatsvorsitzenden-

Stellvertreter/in 1 0 1 0,0

```

```

Vorsitzende/r des

Universitätskollegiums 0 0 0

```

```

Stellv. Vorsitzende/r

des Universitätskollegiums 0 0 0

```

```

Dekan/in 5 0 5 0,0

```

```

Studiendekan/in 5 1 6 16,7

```

```

Vizestudiendekan/in 7 1 8 12,5

```

```

Vorsitzende/r des

Fakultätskollegiums 5 0 5 0,0

```

```

Stellv. Vorsitzende/r des

Fakultätskollegiums 5 0 5 0,0

```

```

Vorsitzende d.

Studienkommissionen 16 0 16 0,0

```

```

Vorsitzende/r d.

Wahlkommission 2 0 2 0,0

```

```

LeiterIn von Instituten

bzw. Kliniken (einschl.

Senats- und interfakultäre

Institute) 66 2 68 2,9

```

```

LeiterIn von Abteilungen

an Instituten bzw.

Kliniken (einschl. Senats-

und interfakultäre

Institute) 0 0 0

```

```

LeiterIn von Dienst-

leistungseinrichtungen 4 0 4 0,0

```

```

Universitätsdirektor/in 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in der Quästur 0 1 1 100,0

```

```

Leiter/in d. Personalabt.

d. Univ. Dion 0 1 1 100,0

```

```

Leiter/in d.

Wirtschaftsabt. d. Univ.

Dion 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in d. Studien- u.

Prüfungsabteilung 0 1 1 100,0

```

```

Leiter/in d. Abt. f.

Gebäude u. Technik 0 1 1 100,0

```

```

Leiter/in d. Rechts- u.

Organisationsabt. 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in sonstiger

Abteilungen der zentralen

Verwaltung 0 2 2 100,0

```

```

Dekanatsdirektor/in

(Leiter/in der

Dekanatskanzlei) 0 5 5 100,0

```

```

Ordentliche/r

Universitätsprofessor/in 73 2 75 2,7

```

```

Außerordentliche/r

Universitätsprofessor/in 25 0 25 0,0

```

```

Obmann/frau d.

Dienststellenausschusses

der Hochschullehrer 1 0 1 0,0

```

```

Obmann/frau d.

Dienststellenausschusses

der sonstigen Bediensteten 1 0 1 0,0

```

```

Montanuniversität Leoben

```

```

Frauen-

Funktion männlich weiblich gesamt quote '97

```

```

Rektor/in 1 0 1 0,0

```

```

Vizerektor/in 2 1 3 33,3

```

```

Senatsvorsitzende/r 0 0 0

```

```

Senatsvorsitzenden-

Stellvertreter/in 0 0 0

```

```

Vorsitzende/r des

Universitätskollegiums 1 0 1 0,0

```

```

Stellv. Vorsitzende/r

des

Universitätskollegiums 1 0 1 0,0

```

```

Dekan/in 0 0 0

```

```

Studiendekan/in 1 0 1 0,0

```

```

Vizestudiendekan/in 3 0 3 0,0

```

```

Vorsitzende/r des

Fakultätskollegiums 0 0 0

```

```

Stellv. Vorsitzende/r des

Fakultätskollegiums 0 0 0

```

```

Vorsitzende d.

Studienkommissionen 10 0 10 0,0

```

```

Vorsitzende/r d.

Wahlkommission 2 0 2 0,0

```

```

LeiterIn von Instituten

bzw. Kliniken (einschl.

Senats- und

interfakultäre Institute) 35 0 35 0,0

```

```

LeiterIn von Abteilungen

an Instituten bzw.

Kliniken (einschl. Senats-

und interfakultäre

Institute) 6 0 6 0,0

```

```

LeiterIn von Dienst-

leistungseinrichtungen 3 2 5 40,0

```

```

Universitätsdirektor/in 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in der Quästur 0 1 1 100,0

```

```

Leiter/in d. Personalabt.

d. Univ. Dion 0 1 1 100,0

```

```

Leiter/in d.

Wirtschaftsabt. d. Univ.

Dion 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in d. Studien- u.

Prüfungsabteilung 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in d. Abt. f.

Gebäude u. Technik *4) 0 0 0

```

```

Leiter/in d. Rechts- u.

Organisationsabt. 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in sonstiger

Abteilungen der zentralen

Verwaltung 1 2 3 66,7

```

```

Dekanatsdirektor/in

(Leiter/in der

Dekanatskanzlei) 0 0 0

```

```

Ordentliche/r

Universitätsprofessor/in 34 0 34 0,0

```

```

Außerordentliche/r

Universitätsprofessor/in 7 0 7 0,0

```

```

Obmann/frau d.

Dienststellenausschusses

der Hochschullehrer 1 0 1 0,0

```

```

Obmann/frau d.

Dienststellenausschusses

der sonstigen Bediensteten 1 0 1 0,0

```

```

Universität für Bodenkultur Wien

```

```

Frauen-

Funktion männlich weiblich gesamt quote '97

```

```

Rektor/in 1 0 1 0,0

```

```

Vizerektor/in 4 0 4 0,0

```

```

Senatsvorsitzende/r 0 0 0

```

```

Senatsvorsitzenden-

Stellvertreter/in 0 0 0

```

```

Vorsitzende/r des

Universitätskollegiums 1 0 1 0,0

```

```

Stellv. Vorsitzende/r

des

Universitätskollegiums 1 0 1 0,0

```

```

Dekan/in 0 0 0

```

```

Studiendekan/in 1 0 1 0,0

```

```

Vizestudiendekan/in 3 0 3 0,0

```

```

Vorsitzende/r des

Fakultätskollegiums 0 0 0

```

```

Stellv. Vorsitzende/r des

Fakultätskollegiums 0 0 0

```

```

Vorsitzende d.

Studienkommissionen 6 1 7 14,3

```

```

Vorsitzende/r d.

Wahlkommission 3 0 3 0,0

```

```

LeiterIn von Instituten

bzw. Kliniken (einschl.

Senats- und interfakultäre

Institute) 38 2 40 5,0

```

```

LeiterIn von Abteilungen

an Instituten bzw.

Kliniken (einschl. Senats-

und interfakultäre

Institute) 12 0 12 0,0

```

```

LeiterIn von Dienst-

leistungseinrichtungen 7 2 9 22,2

```

```

Universitätsdirektor/in 0 1 1 100,0

```

```

Leiter/in der Quästur 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in d. Personalabt.

d. Univ. Dion 0 1 1 100,0

```

```

Leiter/in d.

Wirtschaftsabt. d. Univ.

Dion 1 0 1 0,0

```

```

Leiter/in d. Studien- u.

Prüfungsabteilung 0 1 1 100,0

```

```

Leiter/in d. Abt. f.

Gebäude u. Technik 0 0 0

```

```

Leiter/in d. Rechts- u.

Organisationsabt. 0 1 1 100,0

```

```

Leiter/in sonstiger

Abteilungen der zentralen

Verwaltung 0 0 0

```

```

Dekanatsdirektor/in

(Leiter/in der

Dekanatskanzlei) 0 0 0

```

```

Ordentliche/r

Universitätsprofessor/in 46 4 50 8,0

```

```

Außerordentliche/r

Universitätsprofessor/in 10 1 11 9,1

```

```

Obmann/frau d.

Dienststellenausschusses

der Hochschullehrer 1 0 1 0,0

```

```

Obmann/frau d.

Dienststellenausschusses

der sonstigen Bediensteten 1 0 1 0,0

```

```

Universität Linz

```

```

Frauen-

Funktion männlich weiblich gesamt quote '97

```

```

Rektor/in 1 0 1 0,0

```

```

Vizerektor/in 3 0 3 0,0

```

```

Senatsvorsitzende/r 1 0 1 0,0

```

```

Senatsvorsitzenden-

Stellvertreter/in 2 0 2 0,0

```

```

Vorsitzende/r des

Universitätskollegiums 0 0 0

```

```

Stellv. Vorsitzende/r des

Universitätskollegiums 0 0 0

```

```

Dekan/in 3 0 3 0,0

```

```

Studiendekan/in 3 0 3 0,0

```

```

Vizestudiendekan/in 10 0 10 0,0

```

```

Vorsitzende/r des

Fakultätskollegiums 3 0 3 0,0

```

```

Stellv. Vorsitzende/r des

Fakultätskollegiums 3 0 3 0,0

```

```

Vorsitzende d.

Studienkommissionen 36 0 36 0,0

```

```

Vorsitzende/r d.

Wahlkommission 2 1 3 33,3

```

```

LeiterIn von Instituten

bzw. Kliniken (einschl.

Senats- und interfakultäre

Institute) 50 1 51 2,0

```

```

LeiterIn von Abteilungen

an Instituten bzw.

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