ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SLOWENIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. April 1998 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 38 Abs. 2 mit 1. Mai 1998 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
die Republik Slowenien,
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiete der sozialen Sicherheit zu regeln,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Rechtsvorschriften“
„zuständige Behörde“
„Träger“
„zuständiger Träger“
„Wohnort“
„Aufenthalt“
„Familienangehöriger“
„Versicherungszeiten“
„Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zukommt.
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung,
die Unfallversicherung,
die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
das Arbeitslosengeld;
auf die slowenischen Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung,
die Pensions- und Invaliditätsversicherung,
die Arbeitslosenversicherung,
die Ersatzleistung bei Mutterschaft.
(2) Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, bezieht sich dieses Abkommen auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt
für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Buchstaben a) bezeichneten Personen ableiten.
Artikel 4
Gleichbehandlung
(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.
(2) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend
die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung im Bereich der sozialen Sicherheit;
Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten;
die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.
(3) Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten nur für slowenische Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.
Artikel 5
Leistungstransfer
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.
(2) Absatz 1 bezieht sich nicht
auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
auf die Schutzzulage und den Hilflosenzuschuß nach den slowenischen Rechtsvorschriften.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Allgemeine Regelung
(1) Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
(2) Für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.
Artikel 7
Besondere Regelungen
(1) Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonats nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.
Artikel 8
Diplomatisches und konsularisches Personal
(1) Für Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen und für private Hausangestellte im Dienst von Mitgliedern dieser Vertretungen oder Dienststellen, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Dienstnehmer, die nicht entsendet sind, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind. Soweit sie Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates sind, können sie jedoch binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates wählen.
Artikel 9
Ausnahmen
(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren, wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.
(2) Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 10
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches und die Dauer der Leistungsgewährung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 11
Sachleistungen
(1) Eine Person, welche die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und
die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt oder
deren Zustand während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates unverzüglich Leistungen erfordert und sich die Person nicht zum Zwecke der Inanspruchnahme einer ärztlichen Betreuung in den anderen Vertragsstaat begeben hat, oder
die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat oder erhält, sich in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten,
(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person ernsthaft zu gefährden oder wenn nach Artikel 15 Absatz 2 eine Kostenerstattung durch Pauschalzahlungen erfolgt.
(3) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.
(4) Absatz 1 Buchstaben b und c gelten in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen:
Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung im anderen Vertragsstaat aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;
Personen, die ihre im anderen Vertragsstaat wohnende Familie besuchen;
Personen, die sich aus anderen Gründen im anderen Vertragsstaat aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung des für ihren Aufenthaltsort in Betracht kommenden Trägers gewährt wurde.
Artikel 12
Geldleistungen
(1) In den Fällen des Artikels 11 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.
(3) Sind nach den slowenischen Rechtsvorschriften Ersatzleistungen bei Mutterschaft, Krankheit oder Unfall nach dem früheren Verdienst der versicherten Person zu berechnen, so hat der slowenische Träger ausschließlich den Verdienst, den die betreffende Person während der letzten Tätigkeit in Slowenien erzielt hat, zu berücksichtigen, wobei der in Slowenien erzielte Durchschnittsverdienst als Durchschnittsverdienst für den gesamten vorgesehenen Zeitraum gilt.
Artikel 13
Pensionsbezieher
(1) Für eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zum Bezug einer Pension berechtigt ist, gelten ausschließlich die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie wohnt.
(2) Für eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension berechtigt ist und im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt, gelten die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung dieses Vertragsstaates, als ob sie zum Bezug einer Pension nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates berechtigt wäre.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pensionswerber.
Artikel 14
Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes
In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 13 Absatz 2 werden die Leistungen gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
in Slowenien
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Außenstelle der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens.
Artikel 15
Kostenerstattung
(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger, der die Sachleistungen gewährt hat, die nach Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 2 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.
(3) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 2 ist der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten.
Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 16
Sachleistungen
(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger ihres Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre.
Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt in Österreich
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort des Berechtigten in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse oder einem Träger der Unfallversicherung,
in Slowenien
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort des Berechtigten in Betracht kommenden Außenstelle der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens.
(3) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 15 entsprechend.
Artikel 17
Wegunfall
Erleidet eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt und die sich auf Grund eines ordnungsgemäßen Arbeitsvertrages zur Arbeitsaufnahme in den anderen Vertragsstaat begibt, während der ohne Unterbrechung und auf dem kürzesten Weg durchgeführten Reise zum Beschäftigungsort einen Unfall, so ist dieser Unfall vom Träger dieses Vertragsstaates nach den Rechtsvorschriften über die Unfallversicherung zu entschädigen; dies gilt auch für einen Unfall, den ein Dienstnehmer bei der Rückkehr in den Wohnortstaat unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsvertrages, auf Grund dessen er sich in den anderen Vertragsstaat begeben hat, erleidet.
Artikel 18
Berufskrankheiten
(1) Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates davon ab, daß die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.
(2) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daß Leistungen für eine Berufskrankheit nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer Mindestdauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates galten.
Artikel 19
Leistungen bei Berufskrankheiten
(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen, sofern die betreffende Person die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
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