Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane sowie der Organe der Jugend- und Behindertenvertretung nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz (Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung – PBVGO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-11-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 69
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

PBVGO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 9 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2, 10, 11 Z 6, 12 bis 16, 20 Abs. 4, 22 Abs. 3, 23, 37, 40 bis 47, 51 bis 53, 54 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 und Abs. 2, 55, 59 bis 63, 65 Abs. 4, 67 bis 69, 72 Abs. 1, 73 bis 75 und 82 Abs. 1 Z 3 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/1998, wird verordnet:

1.

Hauptstück

Organisationsrechtliche Bestimmungen

Abschnitt 1

Betriebsversammlung

Einberufung

§ 1. (1) Die Einberufung der Betriebsversammlung ist, sofern Abs. 4 nicht anderes vorsieht, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Vertrauenspersonenausschusses vorzunehmen. Der Anschlag hat derart zu erfolgen, daß die Arbeitnehmer des Betriebes ehestens von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen.

(2) Die erforderlichen Ankündigungstafeln sind in ausreichender Größe vom Vertrauenspersonenausschuß anzubringen. Besteht im Betrieb noch keine Ankündigungstafel, so kann der Einberufer den Anschlag auch an einer oder an mehreren Stellen, die den Voraussetzungen nach Abs. 1 entsprechen, vornehmen.

(3) Eine Einberufung der Betriebsversammlung gemäß Abs. 1 hat mindestens eine Woche vor deren Stattfinden zu erfolgen, sofern nicht wichtige Gründe eine sofortige Einberufung erfordern. Jede Einberufung hat den Beginn, den Ort, die Tagesordnung und, sofern in der Betriebsversammlung Beschlüsse zu fassen sind, die Beschlußerfordernisse (§ 5 Abs. 3) zu enthalten. Soll in der Betriebsversammlung die Wahl des Wahlausschusses vorgenommen werden, so muß die Einberufung mindestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben werden. Die Geschäftsordnung (§ 8) kann für die Behandlung weiterer Angelegenheiten eine längere Einberufungsfrist festsetzen.

(4) Die Einberufung kann auch durch Rundschreiben, durch Bekanntmachung in allgemein zugänglichen betriebsinternen Informationssystemen oder in Betrieben, in denen höchstens zwei Vertrauenspersonenausschußmitglieder zu wählen sind, durch mündliche Durchsage vorgenommen werden. Der Einberufer hat, sofern die Einberufung nur durch Rundschreiben oder Durchsage erfolgt, für die nachweisliche Verständigung der stimmberechtigten Arbeitnehmer zu sorgen. Nähere Bestimmungen darüber kann die Geschäftsordnung (§ 8) festlegen.

Berechtigung zur Einberufung

§ 2. (1) Die Betriebsversammlung ist vom Vertrauenspersonenausschuß einzuberufen.

(2) Nehmen, sofern kein Vertrauenspersonenausschuß besteht oder dieser vorübergehend funktionsunfähig ist, der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmer oder mindestens so viele stimmberechtigte Arbeitnehmer wie Vertrauenspersonenausschußmitglieder zu wählen sind, die Berechtigung zur Einberufung der Betriebsversammlung wahr, so hat zwischen der Einberufung und dem Stattfinden der Betriebsversammlung eine Frist von mindestens zwei Wochen zu liegen. § 1 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz und Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Wird die Einberufung von mehreren Personen vorgenommen, so haben alle die Einberufung zu unterfertigen. Eine von ihnen ist zur Entgegennahme von Anträgen als Bevollmächtigter zu bezeichnen, andernfalls gilt als solcher der Erstunterfertigte.

(3) Beabsichtigt in Betrieben, in denen kein Vertrauenspersonenausschuß besteht oder dieser vorübergehend funktionsunfähig ist, eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer die Betriebsversammlung einzuberufen, so hat sie zunächst eine allen Arbeitnehmern des Betriebes zugängliche Aufforderung (§ 1 Abs. 1 und 4) an die in Abs. 2 genannten Berechtigten zu richten, die Einberufung innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Wird von keinem dieser Berechtigten innerhalb dieser Frist die Einberufung der Betriebsversammlung vorgenommen, so kann die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung die Einberufung vornehmen.

§ 3. Der Betriebsinhaber hat dem Einberufer (§ 2) die Namen und die Geburtsdaten der am Tag der Betriebsversammlung voraussichtlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer vor Beginn der Betriebsversammlung schriftlich mitzuteilen, sofern es der Einberufer zugleich mit der Einberufung der Betriebsversammlung verlangt.

Einberufung einer außerordentlichen Betriebsversammlung

§ 4. Verlangen auf Abhaltung einer Betriebsversammlung, die von den Berechtigten gemäß § 12 Abs. 2 PBVG an den Vertrauenspersonenausschuß gestellt werden, sind schriftlich an den Vorsitzenden des Vertrauenspersonenausschusses zu richten. Dieser oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter hat diesem Verlangen so rechtzeitig zu entsprechen, daß die Betriebsversammlung binnen zwei Wochen nach dem Erhalt des schriftlichen Verlangens stattfinden kann.

Durchführung der Betriebsversammlung

§ 5. (1) Den Vorsitz in der Betriebsversammlung führt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Vorsitzende des Vertrauenspersonenausschusses oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter. Besteht der Vertrauenspersonenausschuß nur aus einer Person, so führt diese, im Falle ihrer Verhinderung das Ersatzmitglied den Vorsitz. Der Vorsitzführende hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsversammlung Sorge zu tragen. Er hat bei Beginn der Betriebsversammlung, in der Beschlüsse gefaßt werden sollen, die Beschlußfähigkeit festzustellen. Ist weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer anwesend, so ist mit einer Beschlußfassung eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsversammlung auch bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer beschlußfähig, sofern nicht ein Beschluß in den Angelegenheiten gemäß § 11 Z 3 und 6 bis 8 PBVG zu fassen ist. Wurde die Betriebsversammlung von der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer einberufen (§ 2 Abs. 3), so kann die Wahl des Wahlausschusses (§ 11 Z 2 PBVG) nur bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Arbeitnehmer vorgenommen werden.

(2) Den Vorsitz in einer Betriebsversammlung, die gemäß § 2 Abs. 2 und 3 einberufen wird, führt der Einberufer. Dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreise der stimmberechtigten Arbeitnehmer übertragen. Stimmberechtigt ist jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer (§ 25 PBVG), der am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.

(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über die Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses (§ 11 Z 6 PBVG) bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

(4) Die Stimmabgabe in der Betriebsversammlung hat, sofern im folgenden nicht anders vorgesehen ist, durch Handerheben zu erfolgen. Der Vorsitzführende hat immer die Gegenprobe vorzunehmen. Abstimmungen haben geheim mittels Stimmzettels zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Anwesenden dies verlangt. Der Vorsitzführende kann, sofern es ihm zweckmäßig erscheint, auch in anderen Fällen die geheime Abstimmung mittels Stimmzettels vornehmen lassen. Abstimmungen über die Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses haben jedenfalls geheim mittels Stimmzettels zu erfolgen.

(5) Der Vorsitzende hat das Stimmenverhältnis festzustellen. Er hat den ältesten der anwesenden stimmberechtigten Arbeitnehmer, der nicht dem Vertrauenspersonenausschuß angehört, der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses (Stimmzähler) beizuziehen. In der Geschäftsordnung (§ 8) können nähere Bestimmungen über die Heranziehung weiterer stimmberechtigter Arbeitnehmer zur Stimmzählung festgelegt werden.

(6) Bei Beschlußfassung über einen Antrag auf Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses ist der Zählung der Stimmzettel ein Vertreter der Antragsteller beizuziehen.

(7) Über die Betriebsversammlung hat der vom Vertrauenspersonenausschuß gewählte Schriftführer oder, falls ein solcher nicht bestellt oder anwesend ist, ein vom Vorsitzführenden zu bestellender Schriftführer eine Niederschrift zu führen, die in Kürze den Gang und die Beschlüsse der Betriebsversammlung und die Stimmenverhältnisse der Beschlußfassung zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom Vorsitzführenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Vertrauenspersonenausschuß zu verwahren.

(8) Binnen einer Woche nach der Betriebsversammlung hat der Vorsitzführende die Niederschrift zur Einsicht für alle Arbeitnehmer des Betriebes aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in einer entsprechenden Bekanntmachung hinzuweisen. § 1 Abs. 1 und 4 ist sinngemäß anzuwenden. Innerhalb einer Woche, gerechnet vom Tag der Bekanntmachung, kann jeder stimmberechtigte Arbeitnehmer beim Vorsitzführenden Einspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift erheben.

Teilversammlungen

§ 6. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 erster Satz PBVG kann der Vertrauenspersonenausschuß die Abhaltung einer Betriebsversammlung in Form von Teilversammlungen beschließen. Der Beschluß hat die Termine der Teilversammlungen so festzulegen, daß diese in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, und den Kreis der Arbeitnehmer, die zur Teilnahme an den einzelnen Teilversammlungen und zur Stimmabgabe berechtigt sind, genau abzugrenzen. Der Beschluß hat ferner geeignete Maßnahmen (wie Ausgabe von Stimmkarten, Stimmlisten) festzulegen, die sicherstellen, daß jeder stimmberechtigte Arbeitnehmer nur einmal sein Stimmrecht ausüben kann. Die Abgrenzung der Teilnahme- und Stimmberechtigung in Teilversammlungen kann auch für künftige Betriebsversammlungen beschlossen oder durch die autonome Geschäftsordnung des Vertrauenspersonenausschusses (§ 21) geregelt werden. Die Einberufung hat die durch Beschluß oder Geschäftsordnung getroffene Regelung zu enthalten.

(2) Zutritt zu einer Teilversammlung haben unbeschadet des § 9 Abs. 2 und 3 nur jene Arbeitnehmer, für die nach dem Beschluß des Vertrauenspersonenausschusses oder nach der Geschäftsordnung diese Teilversammlung vorgesehen ist. Die Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses können an jeder Teilversammlung teilnehmen. Ihr Stimmrecht können sie jedoch nur in jener Teilversammlung ausüben, die für sie vorgesehen ist. Ebenso sind sie nur auf die Zahl der Anwesenden jener Teilversammlung anzurechnen, der sie angehören.

(3) Den Vorsitz in einer Teilversammlung führt der Vorsitzende des Vertrauenspersonenausschusses oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses. Hinsichtlich der Beschlußfähigkeit gilt § 5 Abs. 1 dritter bis vorletzter Satz, hinsichtlich der Erstellung und Auflage der Niederschrift gilt § 5 Abs. 7 und 8. Die Prüfung, ob die für die Gültigkeit von Beschlüssen erforderliche Mehrheit der Stimmen in der Betriebsversammlung gegeben ist, hat der Vertrauenspersonenausschuß erst nach Durchführung aller Teilversammlungen und auf Grund aller Teilergebnisse vorzunehmen.

(4) Beginnt der Lauf einer Frist mit dem Tag der Betriebsversammlung, so ist der Tag der letzten Teilversammlung maßgebend; endet der Lauf einer Frist hingegen mit dem Tag der Betriebsversammlung, so ist der Tag der ersten Teilversammlung maßgebend. Für die Stimmberechtigung eines Arbeitnehmers ist seine Beschäftigung am Tag der für ihn vorgesehenen Teilversammlung maßgebend.

Tagesordnung

§ 7. (1) Anträge auf Ergänzung der vom Einberufer mit der Einberufung der Betriebsversammlung bekanntgegebenen Tagesordnung können von jedem stimmberechtigten Arbeitnehmer gestellt werden. Bis zu Beginn der Betriebsversammlung ist ein solcher Antrag beim Einberufer, während der Betriebsversammlung beim Vorsitzführenden einzubringen.

(2) Wird die Betriebsversammlung in Teilversammlungen abgehalten, so kann ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung nur bis zum Ablauf der ersten Teilversammlung gestellt werden. Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung in Angelegenheiten, die nur einen Bereich betreffen, der durch die Teilversammlung repräsentiert ist und die keine Beschlußfassung erfordern, kann in jeder Teilversammlung gestellt werden.

Geschäftsordnung der Betriebsversammlung

§ 8. Die Betriebsversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung beschließen. In diese Geschäftsordnung können alle Arbeitnehmer des Betriebes jederzeit Einsicht nehmen.

Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen

§ 9. (1) Die Betriebsversammlungen (Teilversammlungen) sind nicht öffentlich.

(2) Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen (Teilversammlungen) Vertreter zu entsenden. Sie sind von der Einberufung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß die Entsendung eines Vertreters möglich ist.

(3) Der Einberufer hat ferner den Betriebsinhaber rechtzeitig von der beabsichtigten Abhaltung einer Betriebsversammlung im Betrieb oder während der Arbeitszeit in Kenntnis zu setzen. Wird der Betriebsinhaber zur Teilnahme an einer Betriebsversammlung eingeladen, so ist ihm auch die Tagesordnung bekanntzugeben. Soll sich seine Teilnahme nur auf einzelne Tagesordnungspunkte beziehen, so ist ausdrücklich in der Einladung darauf hinzuweisen.

Abschnitt 2

Personalvertreterversammlung

Einberufung

§ 10. (1) Die Personalvertreterversammlung ist vom Zentralausschuß mindestens einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen. Den Vorsitz in der Personalvertreterversammlung führt der Vorsitzende des Zentralausschusses, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

(2) Die Einberufung der Personalvertreterversammlung (Abs. 1) ist tunlichst zwei Wochen vor deren Stattfinden den Vorsitzenden aller im Unternehmen bestellten Personalvertretungsorgane bekanntzugeben, die die Mitglieder der Personalvertretungsorgane nachweislich davon in Kenntnis zu setzen haben. Die Einberufung hat den Ort und den Zeitpunkt der Personalvertreterversammlung sowie die Tagesordnung und den Hinweis zu enthalten, daß nach Ablauf einer halben Stunde nach dem vorgesehenen Beginn die Personalvertreterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder der Personalvertretungsorgane beschlußfähig ist.

Beschlußfassung

§ 11. (1) Die Personalvertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Personalvertretungsorgane anwesend ist. Ist bei Beginn der Personalvertreterversammlung weniger als die Hälfte aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Personalvertretungsorgane anwesend, so ist mit einer Abstimmung eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Personalvertreterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder der Personalvertretungsorgane beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

(2) Im übrigen sind auf die Personalvertreterversammlung § 5 Abs. 4 erster bis vierter Satz, 5 und 7 sowie § 9 sinngemäß anzuwenden. § 5 Abs. 8 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Ausfertigung der Niederschrift allen Vorsitzenden der im Unternehmen bestellten Personalvertretungsorgane zu übersenden ist, die sie zur Einsichtnahme für die Mitglieder dieses Personalvertretungsorgans aufzulegen haben.

Abkürzung

PBVGO

Abschnitt 3

Gemeinsame Bestimmungen über die Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 PBVG

(Vertrauenspersonenausschuß, Personalausschuß, Zentralausschuß)

Konstituierung der Personalvertretungsorgane

§ 12. (1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Personalvertretungsorgans hat nach Kundmachung des Wahlergebnisses die übrigen gewählten Mitglieder binnen zwei Wochen zur Wahl der Organe (Funktionäre) des Personalvertretungsorgans (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Die Einberufung hat die konstituierende Sitzung so rechtzeitig vorzusehen, daß das neugewählte Personalvertretungsorgan unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Personalvertretungsorgans seine Tätigkeit aufnehmen kann, in jedem Fall aber ist die konstituierende Sitzung innerhalb von sechs Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses vorzusehen. Kommt das älteste Mitglied der Pflicht zur Einberufung des Personalvertretungsorgans zur konstituierenden Sitzung binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses nicht nach, so ist jedes Mitglied des Personalvertretungsorgans, das an erster Stelle eines Wahlvorschlages zu diesem Personalvertretungsorgan gereiht war, zur Einberufung berechtigt. Im Falle mehrerer gleichzeitiger Einberufungen gilt die Einberufung desjenigen Personalvertretungsmitgliedes, das auf dem Wahlvorschlag mit der größeren Anzahl der gültigen Stimmen gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit ist jene Einberufung maßgebend, die den früheren Termin für die konstituierende Sitzung vorsieht. Auf die Einberufung ist § 16 Abs. 4 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verständigung über die Einberufung mindestens drei Tage vor der Sitzung zu erfolgen hat.

(2) Die Mitglieder des Personalvertretungsorgans haben zunächst unter dem Vorsitz des Einberufers aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorsitzenden zu wählen. Bei Stimmengleichheit gilt jenes für die Funktion des Vorsitzenden vorgeschlagene Mitglied des Personalvertretungsorgans als gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandidiert hat, der bei der Wahl des Personalvertretungsorgans die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Haben beide Wahlvorschläge die gleiche Stimmenzahl erreicht oder haben beide Kandidaten für die Funktion des Vorsitzenden auf den gleichen Wahlvorschlag kandidiert, so entscheidet das Los.

(3) Nach seiner Wahl hat der Vorsitzende den Vorsitz zu übernehmen und die Wahl der übrigen Funktionäre des Personalvertretungsorgans zu leiten. Bei Stimmengleichheit gilt, sofern Abs. 4 nicht anderes bestimmt, jener Kandidat als gewählt, für den der Vorsitzende gestimmt hat.

(4) Im Falle des Losentscheides bei der Wahl des Vorsitzenden (Abs. 2) ist der (erste) Vorsitzendenstellvertreter jener wahlwerbenden Gruppe zu entnehmen, die auf Grund des Losentscheides nicht den Vorsitzenden stellt.

(5) Das Personalvertretungsorgan kann weitere Stellvertreter des Vorsitzenden und erforderlichenfalls einen Schriftführer wählen. Es hat, sofern ein Personalvertretungsfonds besteht, einen Kassaverwalter zu wählen. Sofern das Personalvertretungsorgan aus mindestens drei Mitgliedern besteht, dürfen die Funktionen des Vorsitzenden (Stellvertreters) und des Kassaverwalters nicht in einer Person vereinigt werden.

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