Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Einhebung der Personalvertretungsumlage, über die Errichtung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Personalvertretungsfonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (Personalvertretungsfonds-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß §§ 11 Z 3 bis 5, 23 Abs. 3, 48 bis 50 und 82 Abs. 1 Z 4 und 5 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/1998, wird verordnet:
Abschnitt 1
Errichtung und Verwaltung des Personalvertretungsfonds
Personalvertretungsumlage
§ 1. (1) Zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes und des Unternehmens kann die Personalvertreterversammlung die Einhebung einer Personalvertretungsumlage beschließen. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes (einschließlich der Zulagen und Nebengebühren, ausschließlich der Aufwandersätze) betragen.
(2) Auf Verlangen von mindestens einem Prozent der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens ist über Einhebung und Höhe einer Personalvertretungsumlage eine Abstimmung in den Betriebsversammlungen durchzuführen. Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist die Gesamtheit der in den einzelnen Versammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend.
(3) Ist in einem Unternehmen keine Personalvertreterversammlung zu errichten, so obliegt die Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Personalvertretungsumlage der Betriebsversammlung.
(4) Der Vorsitzende der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) hat den Beschluß auf Einhebung einer Personalvertretungsumlage gemäß Abs. 1 und 3 bzw. das Ergebnis einer allfälligen Abstimmung gemäß Abs. 2 dem Betriebsinhaber und der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammer) unverzüglich schriftlich bekanntzugeben sowie durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Änderung der Höhe der Personalvertretungsumlage.
§ 2. Der Betriebsinhaber hat die Umlagen vom Arbeitsentgelt einzubehalten und die einbehaltenen Beträge bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Personalvertretungsfonds (§ 3) abzuführen. Der Zentralausschuß hat dem Betriebsinhaber die Stelle, an die die einbehaltenen Beträge zu überweisen bzw. einzuzahlen sind, schriftlich bekanntzugeben.
Personalvertretungsfonds
§ 3. (1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie sonstige für die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds.
(2) Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.
(3) Jede Errichtung eines Personalvertretungsfonds ist vom Zentralausschuß unverzüglich schriftlich der zuständigen Arbeiterkammer bekanntzugeben.
Verwaltung und Vertretung des Personalvertretungsfonds
§ 4. (1) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Zentralausschuß.
(2) Vertreter des Personalvertretungsfonds ist der Vorsitzende des Zentralausschusses, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter (§ 12 Abs. 4 und 5 der Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung, BGBl. II Nr. 335/1998).
(3) Wenn ein Zentralausschuß nicht zu errichten ist, obliegt die Verwaltung des Personalvertretungsfonds dem Vertrauenspersonenausschuß. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 5. Soweit die §§ 11 und 12 nicht anderes bestimmen, beschließt über Leistungen aus dem Personalvertretungsfonds der Zentralausschuß und sind Anweisungen zu Leistungen aus dem Personalvertretungsfonds vom Vorsitzenden des Zentralausschusses zu unterfertigen und vom Kassaverwalter gegenzuzeichnen.
§ 6. (1) Die Barmittel für den laufenden Bedarf sind vom Kassaverwalter in einem versperrbaren Behälter zu verwahren.
(2) Größere Geldbeträge, die nicht für den laufenden Bedarf benötigt werden, sind bei einer geeigneten Bank einzulegen.
(3) Über die Einnahmen und Ausgaben des Personalvertretungsfonds, den Kassenbestand, über Guthaben bei Banken, Sachanlagevermögen und über sämtliche Verbindlichkeiten sind überprüfbare und vollständige Aufzeichnungen zu führen.
§ 7. (1) Der Vorsitzende des Zentralausschusses und die Rechnungsprüfer sind berechtigt, jederzeit die Aufzeichnungen des Kassaverwalters sowie den Kassastand zu überprüfen.
(2) Auf Verlangen des Zentralausschusses oder der Rechnungsprüfer sowie bei jedem Wechsel in der Person des Kassaverwalters hat der Kassaverwalter unverzüglich einen Kassaabschluß zu machen.
(3) Werden Mängel wahrgenommen, so sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ihrer Beseitigung zu treffen. Erforderlichenfalls hat der Vorsitzende des Zentralausschusses dem Kassaverwalter aufzutragen, sich bis zu einer Beschlußfassung durch den Zentralausschuß der Fortführung der Geschäfte zu enthalten, die in der Verwahrung des Kassaverwalters befindlichen Barmittel an sich zu nehmen und den Zentralausschuß, die Rechnungsprüfer (§ 20) sowie die zuständige Arbeiterkammer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
§ 8. (1) Spätestens vierzehn Tage vor Ablauf seiner Tätigkeitsdauer, bei deren vorzeitiger Beendigung binnen einer Woche, hat der Zentralausschuß bzw. haben die ehemaligen Mitglieder des Zentralausschusses über die Verwaltung des Personalvertretungsfonds schriftlich Rechnung zu legen. Eingänge und Ausgaben sind gesondert auszuweisen.
(2) Bei den Eingängen sind Eingänge aus der Personalvertretungsumlage und sonstige Eingänge gesondert auszuweisen.
(3) Bei den Ausgaben sind die Beträge, die zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft aufgewendet wurden, jeweils gesondert auszuweisen.
(4) Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind vom Zentralausschußvorsitzenden und dem Kassaverwalter zu unterfertigen und von den Rechnungsprüfern gegenzuzeichnen.
(5) Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind zum Gegenstand eines Berichtes in der nächsten Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) zu machen sowie zur Einsicht für alle Arbeitnehmer des Unternehmens aufzulegen; Zeit und Ort der Einsichtnahme sind durch Anschlag bekanntzumachen.
§ 9. Bei Beendigung seiner Tätigkeitsdauer hat der Zentralausschuß die vorhandenen Mittel sowie die Kassabücher, die Belege und sonstigen Aufzeichnungen und Urkunden dem nachfolgenden Zentralausschuß zu übergeben. Darüber ist eine Niederschrift anzufertigen, die der nachfolgende Zentralausschuß bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer zu verwahren hat.
Verwaltung und Vertretung durch nachgeordnete Personalvertretungsorgane
§ 10. Wenn einzelne der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke in geeigneterer Weise im Wirkungsbereich nachgeordneter Personalvertretungsorgane erfüllt werden können, kann der Zentralausschuß die rechtliche Verselbständigung eines Teiles des Personalvertretungsfonds und dessen Zuordnung zu einem bestimmten Personalvertretungsorgan beschließen. Ein solcher Beschluß des Zentralausschusses bedarf der Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder. Die Festsetzung des Ausmaßes des Fondsvermögens hat nach Maßgabe der Zahl der im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans beschäftigten Arbeitnehmer sowie der zu treffenden Maßnahmen zu erfolgen.
§ 11. Die Verwaltung des nach § 10 rechtlich verselbständigten Personalvertretungsfonds obliegt dem Personalvertretungsorgan, dem der Fonds zugeordnet ist. Vertreter des Personalvertretungsfonds ist der Vorsitzende dieses Personalvertretungsorgans, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Im übrigen sind die §§ 4 bis 9 sinngemäß anzuwenden.
Vertretungsweise Verwaltung
§ 12. (1) In der Versammlung, in der die Einhebung einer Personalvertretungsumlage beschlossen wurde (§ 1), hat die Personalvertreterversammlung auch eine Regelung über die Verwaltung und Vertretung des Personalvertretungsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs-(Vertretungs)organs (§§ 4, 11) zu beschließen. Dieser Beschluß hat die notwendige Verwaltungstätigkeit zu umschreiben, die Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung und die dafür vorgesehene Person (Personenmehrheit) zu bestimmen sowie eine Regelung zu enthalten, wie die Verständigung der für die vertretungsweise Verwaltung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) im Einzelfall zu erfolgen hat.
(2) Die vertretungsweise Verwaltung (Vertretung) des Personalvertretungsfonds kann stimmberechtigten Arbeitnehmern (§ 16 Abs. 1 PBVG) sowie anderen eigenberechtigten Personen (Personenmehrheiten), die in keinem Geschäfts- oder Rechtsverhältnis zum Personalvertretungsfonds stehen, mit deren Zustimmung übertragen werden. Mit der vertretungsweisen Verwaltung kann auch jeder im Unternehmen bestellte Vertrauenspersonenausschuß betraut werden.
(3) Der Vorsitzende der Personalvertreterversammlung hat den gemäß Abs. 1 gefaßten Beschluß den Rechnungsprüfern, dem Betriebsinhaber, der für die Vertretung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich bekanntzugeben und im Betrieb durch Anschlag kundzumachen.
(4) Im Falle des § 1 Abs. 2 obliegt die Beschlußfassung gemäß Abs. 1 den Betriebsversammlungen; im Falle des § 1 Abs. 3 obliegt diese Beschlußfassung der Betriebsversammlung. Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Wurde kein Beschluß nach Abs. 1 gefaßt, so obliegt die vertretungsweise Verwaltung des Personalvertretungsfonds für die Dauer der Funktionsunfähigkeit eines nachgeordneten Personalvertretungsorgans dem Zentralausschuß, für die Dauer der Funktionsunfähigkeit des Zentralausschusses dem an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer, wobei die vertretungsweise Verwaltung aber jeweils nicht länger als ein Jahr dauern darf. Bestehen keine funktionsfähigen Rechnungsprüfer, so hat die zuständige Arbeiterkammer den Personalvertretungsfonds vertretungsweise zu verwalten. In diesem Fall kann jeder Arbeitnehmer des Betriebes die zuständige Arbeiterkammer vom Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs- und Vertretungsorgans verständigen. Die vertretungsweise Verwaltung hat sich auf die Besorgung laufender Angelegenheiten, das ist insbesondere die Gebarung von bestehenden Wohlfahrtseinrichtungen, zu beschränken.
(6) Der zur vertretungsweisen Verwaltung nach Abs. 5 berufene Zentralausschuß kann eine Personalvertreterversammlung einberufen, die durch Beschluß eine andere Person (Personenmehrheit) mit der vertretungsweisen Verwaltung für die Dauer der Funktionsunfähigkeit des nachgeordneten Personalvertretungsorgans, längstens aber für ein Jahr, beauftragen kann. Der zur vertretungsweisen Verwaltung nach Abs. 5 berufene Rechnungsprüfer oder die Arbeiterkammer kann eine Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) einberufen, die durch Beschluß eine andere Person (Personenmehrheit) mit der vertretungsweisen Verwaltung für die Dauer der Funktionsunfähigkeit des Zentralausschusses, längstens aber für ein Jahr, beauftragen kann. Im übrigen gilt Abs. 5 letzter Satz.
(7) Die gemäß Abs. 1 oder 6 mit der vertretungsweisen Verwaltung Betrauten haben die zuständige Arbeiterkammer, den Betriebsinhaber sowie – außer in den Fällen des Abs. 5 – die Rechnungsprüfer unverzüglich schriftlich von der Aufnahme oder Beendigung ihrer Tätigkeit in Kenntnis zu setzen. Sie haben bei Aufnahme der Tätigkeit eine Zwischenrechnung vorzunehmen. §§ 8 und 9 gelten sinngemäß.
Abschnitt 2
Auflösung des Personalvertretungsfonds; Wiedereingliederung rechtlich verselbständigter Teile in den Personalvertretungsfonds
Voraussetzungen
§ 13. (1) Wird das Unternehmen dauernd eingestellt oder ist die durch Gesetz oder durch Beschluß der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) vorgesehene Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (§ 12 Abs. 1, 5 und 6) abgelaufen, so ist der Personalvertretungsfonds aufzulösen.
(2) Der rechtlich verselbständigte Teil des Personalvertretungsfonds ist wieder einzugliedern, wenn der oder die Betriebe im Wirkungsbereich des nachgeordneten Personalvertretungsorgans dauernd eingestellt werden, oder die durch Gesetz oder durch Beschluß der Personalvertreterversammlung vorgesehene Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (§ 12 Abs. 1, 5 und 6) abgelaufen ist. Die Wiedereingliederung obliegt dem Zentralausschuß.
Art und Weise der Auflösung bzw. der Wiedereingliederung
§ 14. (1) Die Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Personalvertretungsumlage beschlossen wird (§ 1 Abs. 1 bis 3), auch eine nähere Regelung über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds und die Verwendung seiner Mittel für den Fall der dauernden Betriebs- oder Unternehmenseinstellung zu beschließen. Anläßlich der rechtlichen Verselbständigung eines Teiles des Personalvertretungsfonds (§ 10) hat die Personalvertreterversammlung eine nähere Regelung über die Wiedereingliederung des rechtlich verselbständigten Teiles in den Personalvertretungsfonds zu beschließen. Später gefaßte Beschlüsse sind nur gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebs- oder Unternehmenseinstellung gefaßt wurden oder in angemessener Weise bei der Verwendung des Fondsvermögens auch jene Arbeitnehmer berücksichtigen, die innerhalb des letzten Jahres vor der Betriebs- oder Unternehmenseinstellung ausgeschieden sind.
(2) Der Vorsitzende der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) hat jeden Beschluß über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds und die Verwendung seiner Mittel bzw. über die Wiedereingliederung des rechtlich verselbständigten Teiles in den Personalvertretungsfonds der zuständigen Arbeiterkammer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben und durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.
Durchführung der Auflösung
§ 15. (1) Wird das Unternehmen dauernd eingestellt, so obliegt die Durchführung der Auflösung des Personalvertretungsfonds bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer dem Zentralausschuß. Der Zentralausschuß hat die bevorstehende Auflösung dem Betriebsinhaber, den Rechnungsprüfern sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich bekanntzugeben und durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.
(2) Der Zentralausschuß hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu erstellen; § 8 gilt sinngemäß. Ist im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeitsdauer des Zentralausschusses die Auflösung des Personalvertretungsfonds noch nicht abgeschlossen, so hat der ehemalige Zentralausschußvorsitzende gemeinsam mit den ehemaligen Rechnungsprüfern den Personalvertretungsfonds aufzulösen. Nach Durchführung der Auflösung sind sämtliche Unterlagen, die den aufgelösten Personalvertretungsfonds betreffen, der zuständigen Arbeiterkammer zu übermitteln.
(3) Wird der Personalvertretungsfonds infolge Ablaufs der Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (§ 12 Abs. 1, 5 und 6) aufgelöst, so hat die zuständige Arbeiterkammer die Auflösung durchzuführen.
§ 16. Die zuständige Arbeiterkammer hat die Durchführung der Auflösung durch einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. Die §§ 29, 31 zweiter und dritter Satz, 32 und 36 gelten sinngemäß.
§ 17. Die Durchführung der Auflösung des Personalvertretungsfonds obliegt der zuständigen Arbeiterkammer, wenn
kein Beschluß der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds und die Verwendung der Mittel vorliegt;
der Beschluß der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) keine dem § 1 Abs. 1 entsprechende Verwendung der Mittel unter Berücksichtigung der Regelung des § 14 Abs. 1 dritter Satz vorsieht;
der Beschluß der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) undurchführbar geworden ist.
§ 18. Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuß ist von der zuständigen Arbeiterkammer für Wohlfahrtsmaßnahmen oder Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer zu verwenden.
Abschnitt 3
Trennung und Aufteilung von Personalvertretungsfonds
§ 19. (1) Wird ein Betrieb oder das Unternehmen aufgeteilt oder werden Betriebs- oder Unternehmensteile ausgegliedert und werden die Betriebs- oder Unternehmensteile rechtlich verselbständigt, so ist das Fondsvermögen auf die Fonds jener Zentralausschüsse bzw. Betriebsräte, die nach Abschluß der Umstrukturierungsmaßnahmen in den verselbständigten Betriebs- oder Unternehmensteilen errichtet sind, aufzuteilen. Die Aufteilung hat nach dem Verhältnis der Zahl der Beschäftigten in den Betriebs- oder Unternehmensteilen am Tag der handelsrechtlichen Wirksamkeit der Verselbständigung zur Zahl der Beschäftigten im Betrieb oder Unternehmen vor der Ausgliederung zu erfolgen.
(2) Bei der Aufteilung nach Abs. 1 sind nur jene Betriebs- oder Unternehmensteile bzw. die in diesen Teilen Beschäftigten zu berücksichtigen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches der Personalvertretungsorgane des ursprünglichen Betriebes oder Unternehmens (§ 36 PBVG) ein Zentralausschuß bzw. ein Betriebsrat konstituiert.
(3) Der Zentralausschuß des ursprünglichen Betriebes bzw. Unternehmens hat die zuständige Arbeiterkammer unverzüglich von einer Umstrukturierungsmaßnahme, die eine Aufteilung des Personalvertretungsfonds bedingt, zu verständigen. Die Durchführung der Vermögensübertragung obliegt den in den verselbständigten Betriebs- oder Unternehmensteilen errichteten Zentralausschüssen bzw. Betriebsräten. Die zuständige Arbeiterkammer hat die Durchführung der Vermögensübertragung durch einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen; die §§ 30, 31 zweiter und dritter Satz, 32 und 36 gelten sinngemäß.
(4) Die Durchführung der Vermögensübertragung bei Aufteilung des Personalvertretungsfonds obliegt der zuständigen Arbeiterkammer, wenn
kein Beschluß der in den verselbständigten Betriebs- oder Unternehmensteilen errichteten Zentralausschüsse bzw. Betriebsräte über die Art und Weise der Aufteilung des Personalvertretungsfonds vorliegt;
der Beschluß der in den verselbständigten Betriebs- oder Unternehmensteilen errichteten Zentralausschüsse bzw. Betriebsräte keine dem § 48 Abs. 1 PBVG bzw. dem § 73 Abs. 1 ArbVG entsprechende Verwendung der Mittel vorsieht;
der Beschluß der in den verselbständigten Betriebs- oder Unternehmensteilen errichteten Zentralausschüsse bzw. Betriebsräte undurchführbar geworden ist.
Abschnitt 4
Rechnungsprüfer
Wahl
§ 20. (1) Wurde die Einhebung einer Personalvertretungsumlage beschlossen (§ 1), so hat die Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) drei Rechnungsprüfer und drei Stellvertreter zu wählen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.