Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Durchführung der Wahl der Vollversammlungen der Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammer-Wahlordnung – AKWO)
(3) Das Wahlbüro hat die Wahlurnen bereitzustellen. Die Wahlurnen sind zu numerieren und zu versiegeln bzw. so zu gestalten, daß jedes unzulässige Öffnen vor oder während der Wahlhandlung erkennbar ist (Einwegurne). Der für die Ausgabe zuständigen Wahlleiter (Wahlkommissär) hat zu prüfen, ob die Urne leer und die Einwurföffnung verschlossen ist. Die Ausgabe der Urnen an die Vorsitzenden der Sprengelwahlkommissionen hat durch die Wahlleiter – in Bezug auf den Allgemeinen Wahlsprengel durch den Wahlkommissär – zu erfolgen, wobei festzuhalten ist, welche Sprengelwahlkommission welche Wahlurne erhalten hat.
Abkürzung
AKWO
Verbotszone
§ 35. Im Gebäude des Wahllokals und in einem Umkreis von 30 Metern (Verbotszone) ist an den Wahltagen jegliche Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlagen oder Verteilen von Wahlaufrufen oder Wahlwerberlisten, verboten.
Abkürzung
AKWO
Einrichtung der Wahlzellen
§ 36. (1) Jedes Wahllokal muß zumindest eine Wahlzelle haben. Zur rascheren Abwicklung können auch mehrere Wahlzellen eingerichtet werden. Sie müssen so beschaffen sein, daß der Wähler ungestört und ohne Gefährdung der Geheimhaltung wählen kann.
(2) Als Wahlzelle kann jede Absonderungseinrichtung im Wahllokal dienen, die den Anforderungen der Geheimhaltung entspricht. Sie ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Schreibmaterial für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten.
(3) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
Abkürzung
AKWO
Anschlag der Wahlvorschläge
§ 37. In jeder Wahlzelle ist eine Übersicht der gültigen Wahlvorschläge an sichtbarer Stelle anzuschlagen.
Abkürzung
AKWO
Wahlzeugen
§ 38. Jede wahlwerbende Gruppe, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, ist berechtigt, in jede Sprengelwahlkommission zwei Wahlzeugen zu entsenden. Sie müssen nicht kammerzugehörig sein und sind spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag vom Zustellungsbevollmächtigten dem Wahlbüro der Arbeiterkammer schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält einen Ausweis, mit dem er sich beim Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission auszuweisen hat. Den Wahlzeugen steht keine Einflußnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu.
Abkürzung
AKWO
Durchführung der Wahl im Betriebswahlsprengel und im Allgemeinen Wahlsprengel
§ 39. (1) Die Durchführung der Wahl im Betriebswahlsprengel obliegt der zuständigen Sprengelwahlkommission unter der Leitung ihres Vorsitzenden. Dieser hat dafür zu sorgen, daß die Wahlhandlung in Ruhe und Ordnung abläuft und die Bestimmungen dieser Wahlordnung eingehalten werden. Jede im Wahllokal befindliche Person hat seine die Durchführung der Wahl betreffenden Anordnungen zu befolgen.
(2) Der Vorsitzende leitet zur festgesetzten Zeit (§ 33) den Wahlvorgang ein, übergibt der Sprengelwahlkommission insbesondere die Wählerliste des Betriebswahlsprengels, die amtlichen Stimmzettel sowie die Wahlkuverts und prüft unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung, ob die Wahlurne unbeschädigt ist, und öffnet die Einwurföffnung.
(3) Für die Durchführung der Wahl im Allgemeinen Wahlsprengel gelten die Abs. 1 und 2 mit folgenden Maßgaben:
für Wahllokale ohne On-Line-Verbindung (ausschließliche Wahlkartenwahllokale): den Sprengelwahlkommissionen in diesen Wahllokalen ist die Wählerliste nicht zur Verfügung zu stellen;
für Wahllokale mit On-Line-Verbindung: die Wählerliste ist, soweit sie den Allgemeinen Wahlsprengel betrifft, automationsunterstützt zu führen und muß allen anderen Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels in Wahllokalen mit On Line Verbindung gleichzeitig zu Verfügung stehen; dabei muß gewährleistet sein, daß die von einer solchen Sprengelwahlkommission in der Wählerliste verzeichnete persönliche Stimmabgabe in der Wählerliste für alle anderen Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels, die die automationsunterstützt geführte Wählerliste verwenden, gleichzeitig ersichtlich und von diesen nicht mehr änderbar ist. Diesen Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels ist außerdem auch die Wählerliste, soweit sie sich auf Betriebswahlsprengel bezieht, zur Einsichtnahme im Fall der persönlichen Stimmabgabe eines Wahlkartenwählers aus einem Betriebswahlsprengel zur Verfügung zu stellen.
(4) Das Wahllokal darf außer von den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Sprengelwahlkommission nur von den Wahlzeugen, den zur Wahl erscheinenden Wählern, Begleitpersonen (§ 45 Abs. 1), dem Wahlkommissär und dessen Stellvertreter (§ 4), dem Wahlleiter und dessen Stellvertreter (§ 7), dem Leiter des Wahlbüros und dessen Beauftragten betreten werden. Wähler, die weder als Mitglied oder Ersatzmitglied der Sprengelwahlkommission noch als Wahlzeugen fungieren, haben das Wahllokal unverzüglich nach der Stimmabgabe zu verlassen.
Abkürzung
AKWO
Amtlicher Stimmzettel
§ 40. (1) Der amtliche Stimmzettel hat die Bezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden (§ 32), im übrigen die aus dem Muster (Anlage 4) ersichtlichen Angaben zu enthalten und darf nur auf Anordnung des Wahlbüros hergestellt werden.
(2) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der verlautbarten Wahlvorschläge (§ 32) zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben sowie für allfällige Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein.
(3) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem oder einheitlich gefärbtem Papier herzustellen und ist in der im Hinblick auf die Gesamtzahl der Wahlberechtigten erforderlichen Anzahl herzustellen. Das Wahlbüro hat weiters undurchsichtige Wahlkuverts in der notwendigen Anzahl bereitzustellen.
(4) Die amtlichen Stimmzettel sind durch das Wahlbüro den Sprengelwahlkommissionen, hinsichtlich der Betriebswahlsprengel über die Zweigwahlkommissionen, sonst über die Hauptwahlkommission, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlkommissionen zuzüglich einer ausreichenden Reserve zu übermitteln. Eine zusätzliche Reserve ist vom Wahlbüro für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlkommissionen an den Wahltagen bereitzuhalten.
Abkürzung
AKWO
Teilnahme an der Wahl
§ 41. (1) An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, deren Namen in der abgeschlossenen Wählerliste enthalten sind. Sie können nur eine Stimme abgeben.
(2) Den Arbeitnehmern ist vom Arbeitgeber die zur Ausübung des Wahlrechts erforderliche Freizeit einzuräumen.
Abkürzung
AKWO
Ort der Wahl bei persönlicher Stimmabgabe
§ 42. (1) Das Wahlrecht kann von Wahlberechtigten, die
in der Wählerliste als einem Betriebswahlsprengel zugeordnet angeführt sind und denen keine Wahlkarte ausgestellt worden ist, nur vor der Sprengelwahlkommission dieses Betriebswahlsprengels,
in der Wählerliste als dem Allgemeinen Wahlsprengel zugeordnet angeführt sind, nur vor einer der Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels
ausgeübt werden.
(2) Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen ausüben.
Abkürzung
AKWO
Feststellung der Identität des Wählers
§ 43. (1) Jeder Wähler hat vor der Sprengelwahlkommission seinen Namen zu nennen und sich mittels einer amtlichen Bescheinigung oder einer anderen Urkunde über seine Person auszuweisen.
(2) Zur Glaubhaftmachung der Identität des Wählers oder des Zeugen im Falle des Abs. 3 kommen insbesondere in Betracht: Geburtsurkunde, Paß, Personalausweis, Dienstausweis, Führerschein, amtliche Legitimationen jeder Art, wie überhaupt alle unter Beidruck eines Amtssiegels ausgefertigten Urkunden, die die Identität des Wählers erkennen lassen.
(3) Kann sich ein Wähler nicht auf die in Abs. 1 und 2 bezeichnete Art über seine Person ausweisen, so ist er dennoch zur Stimmabgabe zuzulassen, wenn er seine Identität durch zwei sich nach Abs. 2 ausweisende Zeugen nachzuweisen vermag. Dieser Umstand sowie die Vor- und Familiennamen der Zeugen einschließlich der Bezeichnung der von diesen zur Ausweisleistung verwendeten Urkunden sind in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu vermerken.
(4) Wähler, die ihre Stimme persönlich vor einer Allgemeinen Sprengelwahlkommission abgeben wollen, sind vom Vorsitzenden außerdem zur Abgabe der Wahlkarte aufzufordern. In einem Wahllokal ohne On-Line-Verbindung dürfen Wähler, die ihre Wahlkarte nicht abgeben, nicht zur Wahl zugelassen werden.
(5) Nur für Wahllokale mit On-Line-Verbindung gilt: Kann der Wähler die Wahlkarte nicht vorweisen oder ist die Wahlkarte unvollständig, so ist der Wähler dennoch zur Wahl zuzulassen, wenn seine Identität zweifelsfrei feststeht und er in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels verzeichnet ist. Bei Wahlkartenwählern aus einem Betriebswahlsprengel ist zudem die Wahlberechtigung durch Einsichtnahme in die Wählerliste und die Feststellung, daß darin die Aussstellung einer Wahlkarte vermerkt ist, zu ermitteln.
Abkürzung
AKWO
Entscheidungsrecht der Sprengelwahlkommission
§ 44. (1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Sprengelwahlkommission nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität oder Wahlberechtigung des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlkommission und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme noch nicht abgegeben hat.
(2) In einem Wahllokal ohne On-Line-Verbindung (ausschließliches Wahlkartenwahllokal) darf ein Wähler ohne Vorlage und Abgabe seiner Wahlkarte nicht zur Wahl zugelassen werden.
(3) Wähler aus einem Betriebswahlsprengel, denen laut Wählerliste keine Wahlkarte ausgestellt worden ist, dürfen nicht zur Wahl vor einer Allgemeinen Sprengelwahlkommission zugelassen werden. Wähler aus einem Betriebswahlsprengel, denen laut Wählerliste eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, dürfen nicht zur Wahl vor der Sprengelwahlkommission ihres oder eines anderen Betriebswahlsprengels zugelassen werden.
(4) Die Entscheidung der Sprengelwahlkommission muß vor Fortsetzung der Wahlhandlung erfolgen und ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu vermerken. Sie ist endgültig.
Abkürzung
AKWO
Persönliche Ausübung des Wahlrechts
§ 45. (1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, doch können sich blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wähler von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. In allen anderen Fällen darf die Wahlzelle stets nur vom Wähler allein betreten werden.
(2) In Betriebswahlsprengeln hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission dem Wähler nach Feststellung dessen Identität und der Eintragung in der Wählerliste ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel auszuhändigen. Der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Wahlkuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission, der es ungeöffnet in die Urne zu legen hat.
(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten und diesem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Sprengelwahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(4) Nach Abgabe des Stimmzettels ist der Name des Wählers von einem Mitglied der Wahlkommission in der Wählerliste abzustreichen; der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist in ein fortlaufend numeriertes Abstimmungsverzeichnis (Anlage 5) unter Anführung seiner Nummer in der Wählerliste einzutragen.
(5) Im Allgemeinen Wahlsprengel gelten die Abs. 2 bis 4 mit folgenden Maßgaben:
für Wahllokale ohne On-Line-Verbindung (ausschließliche Wahlkartenwahllokale): Der Vorsitzende hat dem Wähler die Wahlkarte abzunehmen, sie zu öffnen und den darin befindlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zur Stimmabgabe auszuhändigen. Die persönliche Stimmabgabe ist in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die von einer Allgemeinen Sprengelwahlkommission im Abstimmungsverzeichnis verzeichnete persönliche Stimmabgabe ist nach Beendigung des Wahlvorgangs in den Wahllokalen ohne On-Line-Verbindung in die Wählerliste zu übertragen; die Hauptwahlkommission hat diese Übertragung zu kontrollieren. Die in der Wählerliste verzeichnete persönliche Stimmabgabe schließt die Stimmabgabe desselben Wählers vor einer anderen Allgemeinen Sprengelwahlkommission aus.
Für Wahllokale mit On-Line-Verbindung gilt: die Eintragung in die Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels oder – bei Wahlkartenwählern aus einem Betriebswahlsprengel – in die Wählerliste des Betriebswahlsprengels und die in der Wählerliste vermerkte Ausstellung einer Wahlkarte sind zu überprüfen. Der Vorsitzende hat dem Wähler die Wahlkarte abzunehmen, sie zu öffnen und den darin befindlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zur Stimmabgabe auszuhändigen. Ist der Wähler trotz fehlender Wahlkarte oder fehlenden Stimmzettels zur Wahl zugelassen worden (§ 43 Abs. 5), so hat der Vorsitzende dem Wähler ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel auszuhändigen. Die persönliche Stimmabgabe ist in der automationsunterstützt geführten Wählerliste festzuhalten und in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die von einer Allgemeinen Sprengelwahlkommission in der Wählerliste verzeichnete persönliche Stimmabgabe schließt die Stimmabgabe desselben Wählers vor einer anderen Allgemeinen Sprengelwahlkommission aus.
Abkürzung
AKWO
Stimmabgabe im Postweg mittels Wahlkarte
§ 46. (1) Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, können ihre Stimme im Postweg abgeben, indem sie die Wahlkarte samt Wahlkuvert, in das der Stimmzettel eingelegt ist, spätestens am letzten Wahltag aufgeben und diese bis spätestens am dritten Tag nach dem letzten Wahltag bei der Hauptwahlkommission einlangt.
(2) Der Wahlberechtigte hat den der Wahlkarte beigelegten Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflußt auszufüllen und in das Wahlkuvert einzulegen. Das Wahlkuvert darf keinerlei Aufschriften oder sonstige Vermerke aufweisen oder mit solchen versehen werden, die auf die Identität des Wählers hinweisen. Er hat anschließend das Wahlkuvert in die Wahlkarte einzulegen und diese an die Hauptwahlkommission zu senden.
(3) Die im Postweg übermittelten Stimmen sind ausschließlich von der Hauptwahlkommission auszuzählen. Einsendungen von Wahlkuverts, denen keine Wahlkarte beigefügt ist, sind ungeöffnet zu vernichten. Einsendungen von Wahlkarten von Wahlberechtigten, deren persönliche Stimmabgabe vor einer Allgemeinen Sprengelwahlkommission in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels bzw. im Abstimmungsverzeichnis verzeichnet ist (§ 45 Abs. 5), sind ebenfalls von der Hauptwahlkommission ungeöffnet zu vernichten.
Abkürzung
AKWO
Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels
§ 47. (1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus dessen Kennzeichnung eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler in dem rechts neben der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe hinzugefügten leeren Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe wählen wollte.
(2) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe er wählen wollte. Der Stimmzettel ist auch dann ungültig, wenn
ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beschädigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte, oder
überhaupt keine wahlwerbende Gruppe angezeichnet wurde oder
zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet wurden.
(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Gruppe angebracht wurden, beeinträchtigen seine Gültigkeit nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in Abs. 2 und 3 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
Abkürzung
AKWO
Beurkundung des Wahlablaufs in den Wahlsprengeln
§ 48. (1) Unmittelbar nach Ablauf der für die Stimmabgabe am jeweiligen Wahltag festgesetzten Zeit und nachdem alle bis dahin im Wahllokal oder dem zugehörigen Warteraum erschienenen Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission die Stimmabgabe für beendet zu erklären und das Wahllokal zu schließen. Im Wahllokal dürfen nur die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommission und die Wahlzeugen verbleiben.
(2) Der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission hat sodann an jedem Wahltag festzustellen:
die Zahl aller im Abstimmungsverzeichnis (§ 45 Abs. 4 oder 5) eingetragenen Wähler,
im Fall des Allgemeinen Wahlsprengels zusätzlich die Zahl der abgegebenen Wahlkarten.
(3) Die Sprengelwahlkommission hat den Wahlvorgang für jeden Wahltag in einer Niederschrift zu beurkunden, die folgende Angaben zu enthalten hat:
die Bezeichnung des Wahlsprengels, des Wahllokals und des Wahltags,
die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommission,
die Zeit des Beginns und der Beendigung der Wahlhandlung,
die Feststellungen der Identität der Wähler gemäß § 43 Abs. 3 und 5,
die Entscheidungen der Sprengelwahlkommission über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern gemäß § 44,
die sonstigen Verfügungen der Sprengelwahlkommission sowie außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung,
die Feststellungen gemäß Abs. 2.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Sprengelwahlkommission zu unterschreiben. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund hierfür anzugeben und vom Vorsitzenden in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift des Wahltages ist in einem vom Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission versiegelten Umschlag sicher bis zum Ende der Wahl aufzubewahren. Der Vorsitzende hat für die sichere Verwahrung der Wahlunterlagen, zB durch Hinterlegung bei einer Dienststelle der Polizei, der Gendarmerie oder eines Gemeindeamtes, zu sorgen. Die Wahlurne hat während des gesamten Wahlvorgangs versiegelt und ungeöffnet zu bleiben; ihre Einwurföffnung ist jeweils an den einzelnen Wahltagen nach Beendigung der Wahlzeit zu verschließen und zu versiegeln. Die Wahlurne ist gemeinsam mit den sonstigen Wahlunterlagen sicher zu verwahren. Bei Fortsetzung der Wahlhandlung ist jeweils zu kontrollieren, ob die Wahlurne ungeöffnet und unbeschädigt geblieben ist; allfällige Vorkommnisse sind in der Niederschrift festzuhalten.
(5) Die automationsunterstützt geführte Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels ist nach Abschluß der Wahlhandlung an jedem Wahltag durch entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zu sperren, sodaß keine Eintragungen mehr vorgenommen werden können. Während der Wahlhandlung ist zu gewährleisten, daß Eintragungen nur von den Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen vorgenommen werden können.
Abkürzung
AKWO
Weiterleitung der Wahlunterlagen
§ 49. (1) Nach Ende der Wahl im jeweiligen Wahlsprengel hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission die ungeöffnete und versiegelte Wahlurne sowie nachstehende Wahlunterlagen unter sicherem Verschluß unverzüglich an die zuständige Zweigwahlkommission – im Falle des Allgemeinen Wahlsprengels an die Hauptwahlkommission – weiterzuleiten:
die Wahlniederschriften,
die Wählerliste und Abstimmungsverzeichnisse sowie gegebenenfalls die abgegebenen Wahlkarten.
(2) Für Sprengelwahlkommissionen aus Wahllokalen ohne On-Line-Verbindung gilt: die Hauptwahlkommission hat die Abgleichung der in den gemäß Abs. 1 übermittelten Abstimmungsverzeichnissen verzeichneten Stimmabgaben mit den zugleich übermittelten Wahlkarten zu veranlassen und die Stimmabgaben unverzüglich in die Wählerliste zu übertragen. Die Hauptwahlkommission hat für die sichere Verwahrung der ungeöffneten Wahlurnen bis zum Ende des gesamten Wahlzeitraumes zu sorgen.
Abkürzung
AKWO
Stimmenzählung in den Wahlkreisen
§ 50. (1) Die Zweigwahlkommission hat die von den Betriebssprengelwahlkommissionen übermittelten Wahlunterlagen unverzüglich auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Sie hat nach Ende des gesamten Wahlzeitraumes (Schließung des letzten Wahllokales im Kammerbereich) die Urnen zu öffnen. Sie hat die in jeder Urne enthaltenen Wahlkuverts zu zählen und mit den Abstimmungsverzeichnissen abzugleichen und den mutmaßlichen Grund für allfällige Differenzen festzuhalten, wobei dazu der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen befragt werden können. Die Zweigwahlkommission hat die Wahlkuverts jeder Urne gut zu vermischen, zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und festzustellen:
die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,
die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallende Stimmenanzahl.
(2) Enthält eine Urne weniger als 50 Wahlkuverts, so sind diese mit den Wahlkuverts aus anderen Urnen zu vermischen und dann auszuzählen.
(3) Auf Grund der Ergebnisse der Stimmenzählung nach Abs. 1 und 2 hat die Zweigwahlkommission das Wahlergebnis im Wahlkreis festzustellen.
(4) In einer Niederschrift, die von den Mitgliedern der Zweigwahlkommission zu unterschreiben ist, sind die Wahlergebnisse in den Wahlsprengeln nach Abs. 1 sowie das Wahlergebnis im Wahlkreis insgesamt festzuhalten. Verweigert ein Mitglied der Zweigwahlkommission die Unterschrift, ist der Grund hierfür anzugeben und vom Vorsitzenden in der Niederschrift festzuhalten.
(5) Schließlich hat die Zweigwahlkommission die Niederschrift und die übrigen Wahlunterlagen ihres Wahlkreises unter sicherem Verschluß der Hauptwahlkommission zu übermitteln.
Abkürzung
AKWO
Stimmenzählung durch die Hauptwahlkommission
§ 51. Die Hauptwahlkommission hat die Stimmenzählung der im Allgemeinen Wahlsprengel persönlich abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Für diese gilt § 50 mit der Maßgabe, daß die Auszählung der Stimmen nicht urnenweise zu erfolgen hat.
Abkürzung
AKWO
Stimmenzählung der im Postweg abgegebenen Stimmen
§ 52. (1) Die während des Wahlzeitraumes bzw. bis zum Ablauf des dritten Tages nach dem letzten Wahltag bei der Hauptwahlkommission einlangenden Wahlkarten sind täglich zu zählen und, nach Eingangsdatum sortiert, sicher und ungeöffnet bis zur Stimmenauszählung zu verwahren.
(2) Die Hauptwahlkommission hat hinsichtlich der im Postweg übermittelten Wahlkarten nach Ende des gesamten Wahlzeitraumes (Schließung des letzten Wahllokales im Kammerbereich):
die bis zu diesem Zeitpunkt eingelangten Wahlkarten zu zählen, die auf den Wahlkarten aufscheinenden Daten des Wählers und dessen Eintragung in der Wählerliste als Wahlkartenwähler festzustellen,
die Wahlkarten von Wählern ungeöffnet auszuscheiden, deren persönliche Stimmabgabe vor einer Allgemeinen Sprengelwahlkommission in der Wählerliste verzeichnet ist,
die Wahlkarten zu öffnen, die Stimmkuverts zu entnehmen, zu mischen, zu zählen und zu öffnen und die Stimmenzählung vorzunehmen. 50 Stimmkuverts sind nach der Zählung ungeöffnet bis zum dritten Tag nach dem letzten Wahltag zu verwahren und gemeinsam mit den bis zum Ablauf des dritten Tages noch einlangenden Wahlkarten zu mischen, zu öffnen und auszuzählen (Abs. 3).
(3) Die nach dem Ende des gesamten Wahlzeitraumes bis einschließlich zum dritten Tag nach dem letzten Wahltag im Postweg übermittelten Wahlkarten sind von der Hauptwahlkommission nach Ablauf des dritten Tages nach dem letzten Wahltag auszuzählen. Für diese Stimmenzählung gilt Abs. 2 sinngemäß.
(4) Verspätet einlangende Wahlkarten sind ungeöffnet auszuscheiden.
Abkürzung
AKWO
Feststellung des vorläufigen und des endgültigen Wahlergebnisses
§ 53. (1) Die Hauptwahlkommission hat die von den Zweigwahlkommissionen übermittelten Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, allfällige ziffernmäßige Fehler zu korrigieren und mit ihrer Auszählung nach § 51 zu verknüpfen.
(2) Auf Grund der Stimmenzählung nach Abs. 1 und der Stimmenzählung nach § 52 Abs. 2 hat die Hauptwahlkommission nach Ablauf des letzten Wahltages auf Grundlage der persönlich abgegebenen Stimmen und der bis zum Ende des gesamten Wahlzeitraumes im Postweg abgegebenen Stimmen das vorläufige Wahlergebnis festzustellen.
(3) Nach Ablauf des dritten Tages nach dem letzten Wahltag hat die Hauptwahlkommission auf Grundlage des vorläufigen Wahlergebnisses und der Stimmenzählung nach § 52 Abs. 3 das endgültige Wahlergebnis festzustellen.
Abkürzung
AKWO
Zuteilung der Mandate
§ 54. (1) Von der Hauptwahlkommission werden die Kammerratsmandate den gültigen Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Anwendung des d’Hondt’schen Systems mittels der Wahlzahl zugeteilt.
(2) Die Wahlzahl wird wie folgt errechnet: die Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser Summen wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, nach der Größe fallend, die sovielte der angeschriebenen Zahlen, als Kammerratsmandate zu vergeben sind.
(3) Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für den Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet über die Zuteilung dieses Mandats das Los.
(4) Den in den einzelnen Wahlvorschlägen angeführten Bewerbern werden, entsprechend ihrer Reihung, die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate zugeteilt. Die Bewerber haben über Aufforderung der Hauptwahlkommission binnen drei Tagen zu erklären, ob sie das Mandat annehmen. Die auf einen Wahlvorschlag den gewählten Kammerräten folgenden Personen gelten als deren Ersatzpersonen.
Abkürzung
AKWO
Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen
§ 55. (1) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe kann binnen drei Tagen nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung (§ 54 Abs. 1) schriftlich begründeten Einspruch an die Hauptwahlkommission erheben. In der Begründung des Einspruchs ist glaubhaft zu machen, warum und worin die ziffernmäßigen Ermittlungen gesetzwidrig sind. Der Einspruch ist abzuweisen, wenn
er keine Begründung enthält oder
die behauptete Gesetzwidrigkeit der Ermittlung nicht vorliegt.
(2) Stellt die Hauptwahlkommission die Unrichtigkeit der Ermittlung fest, so hat sie das Wahlergebnis richtigzustellen.
Abkürzung
AKWO
Kundmachung des Wahlergebnisses
§ 56. (1) Das Ergebnis der Wahl ist im Hauptwahlprotokoll festzuhalten und von der Hauptwahlkommission nach Ablauf der Einspruchsfrist, spätestens jedoch 14 Tage nach dem letzten Wahltag im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
(2) Der Wahlkommissär hat dafür Sorge zu tragen, daß das Hauptwahlprotokoll und die sonstigen Wahlakten bis zum Abschluß der Wahl der Vollversammlung der Arbeiterkammer aufbewahrt und dem gewählten Vorstand der Arbeiterkammer übergeben werden.
Abkürzung
AKWO
Anfechtung der Wahl
§ 57. (1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von 14 Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppe, die Wahlvorschläge eingebracht hat, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales angefochten werden. Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
(2) Gibt der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Anfechtung statt, so hat die Neuausschreibung der Wahl innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, wobei der Wahltermin so festzulegen ist, daß die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsarbeiten rechtzeitig abgeschlossen werden können, es sei denn, daß der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Art. 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.
Abkürzung
AKWO
Fristenberechnung
§ 58. Der Beginn und der Lauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen wird durch Sonntage oder andere öffentliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. Die Tage des Postenlaufs werden in die Frist eingerechnet.
Abkürzung
AKWO
Kostenersatz
§ 59. Die Arbeiterkammern haben den Sozialversicherungsträgern und dem Arbeitsmarktservice die tatsächlichen Kosten der Wählererfassung gemäß §§ 20 und 21 zu ersetzen.
Strafbestimmungen
§ 60. (1) Wer den ihm gemäß § 20 obliegenden Verpflichtungen trotz nachweislicher Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bewußt unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S bestraft.
(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 S bestraft. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(3) Der Strafe nach Abs. 2 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
(4) Wer entgegen § 45 Abs. 3 letzter Satz AKG entgeltlich oder unentgeltlich Daten an Datenverarbeitungsinstitute, Adreßbüros oder sonst an Dritte weitergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen.
Abkürzung
AKWO
Strafbestimmungen
§ 60. (1) Wer den ihm gemäß § 20 obliegenden Verpflichtungen trotz nachweislicher Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bewußt unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro bestraft.
(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro bestraft. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(3) Der Strafe nach Abs. 2 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
(4) Wer entgegen § 45 Abs. 3 letzter Satz AKG entgeltlich oder unentgeltlich Daten an Datenverarbeitungsinstitute, Adreßbüros oder sonst an Dritte weitergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
Inkrafttreten
§ 61. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der Wahl der Vollversammlung der Kammern für Arbeiter und Angestellte, BGBl. Nr. 383/1993, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der gegenständlichen Verordnung außer Kraft.
(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 kann die Wahl des Wahljahres 1999 so terminisiert werden, daß sie bis spätestens 30. Juni 2000 abgeschlossen ist.
Abkürzung
AKWO
Inkrafttreten
§ 61. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der Wahl der Vollversammlung der Kammern für Arbeiter und Angestellte, BGBl. Nr. 383/1993, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der gegenständlichen Verordnung außer Kraft.
(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 kann die Wahl des Wahljahres 1999 so terminisiert werden, daß sie bis spätestens 30. Juni 2000 abgeschlossen ist.
(3) Die §§ 30 Abs. 3 sowie 60 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Abkürzung
AKWO
| (zu § 22 Abs. 2) |
Kammer für Arbeiter und Angestellte für ..............................................................................................
Arbeiterkammerwahl ................................................................................................................................
Wahlkreis/Wahlsprengel: ........................................................./ ..............................................................
Wählerliste
| Fortl. Zahl | Familien- und Vorname (voll ausschreiben) | Geburtsdatum | Anmerkung |
|---|---|---|---|
Beschäftigungsort: .............................
Anlage 2(zu § 30 Abs. 1 Z 3)
Kammer für Arbeiter und Angestellte für ..............................................................................................
Arbeiterkammerwahl .................................................................................................................................
Erklärung als Wahlwerber/in
| Name: ............................................................... | Wohnadresse: .............................................................. |
|---|---|
| Geburtsdatum: ................................................. | Sozialversicherungsnummer: ..................................... |
| Staatsangehörigkeit: ........................................ |
Ich bestätige durch meine eigenhändige Unterschrift, daß ich am ..........................................................
bei der Firma .......................................................................................................................................
in ........................................................................................................................................................
in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeitsverhältnis stand oder nicht länger als 52 Wochen (bzw. über 52 Wochen hinaus bei Bezug einer fortdauernden Leistung aus der Arbeitslosenversicherung) arbeitslos war,
in den letzten fünf Jahren insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich als Arbeitnehmer/in kammerzugehörig beschäftigt war
und daß
kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992 vorliegt.
Des weiteren erkläre ich, daß ich
mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag ........................................................................................
einverstanden bin und
in keiner anderen Kammer für Arbeiter und Angestellte für die Arbeiterkammerwahl .......... kandidiere.
| .................................................... | .................................................... |
|---|---|
| Ort und Datum der Ausfertigung | eigenhändige Unterschrift |
Abkürzung
AKWO
| (zu § 30 Abs. 1 Z 3) |
Kammer für Arbeiter und Angestellte für ..............................................................................................
Arbeiterkammerwahl ................................................................................................................................
Erklärung als Wahlwerber/in
| Name: ............................................................... | Wohnadresse: .............................................................. |
|---|---|
| Geburtsdatum: ................................................. | Sozialversicherungsnummer: ..................................... |
| Staatsangehörigkeit: ........................................ | |
Ich bestätige durch meine eigenhändige Unterschrift, daß ich am .............................................................
bei der Firma .......................................................................................................................................
in ...................................................................................................................................................
in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis stand oder nicht länger als 52 Wochen (bzw. über 52 Wochen hinaus bei Bezug einer fortdauernden Leistung aus der Arbeitslosenversicherung) arbeitslos war,
in den letzten 2 Jahren in Österreich insgesamt mindestens 6 Monate in einem Kammerzugehörigkeit begründeten Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis stand
und daß
kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992 vorliegt.
Des weiteren erkläre ich, daß ich
mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag ..............................................................................................
einverstanden bin und
in keiner anderen Kammer für Arbeiter und Angestellte für die Arbeiterkammerwahl .......... kandidiere.
| ..................................................................... | ………………..................................................... |
|---|---|
| Ort und Datum der Ausfertigung | eigenhändige Unterschrift |
Anlage 3(zu § 30 Abs. 2)
Kammer für Arbeiter und Angestellte für .............................................................................................
Arbeiterkammerwahl ...............................................................................................................................
Unterstützungserklärung
| Name: .............................................................. | Wohnadresse: ........................................................... |
|---|---|
| Geburtsdatum: ................................................. | Sozialversicherungsnummer: ................................... |
Ich bestätige durch meine eigenhändige Unterschrift, daß ich am ...............................................................
bei der Firma ..............................................................................................................................................
in .................................................................................................................................................................
in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeitsverhältnis stand oder nicht länger als52 Wochen (bzw. über 52 Wochen hinaus bei Bezug einer fortdauernden Leistung aus der Arbeitslosenversicherung) arbeitslos war.
Ich erkläre, daß ich den Wahlvorschlag ..................................................................................................
durch meine Unterschrift unterstütze.
| ............................................................... | ............................................................... |
|---|---|
| Ort und Datum der Ausfertigung | eigenhändige Unterschrift |
Abkürzung
AKWO
| (zu § 30 Abs. 2) |
Kammer für Arbeiter und Angestellte für .............................................................................................
Arbeiterkammerwahl ...............................................................................................................................
Unterstützungserklärung
| Name: .............................................................. | Wohnadresse: ........................................................... |
|---|---|
| Geburtsdatum: ................................................. | Sozialversicherungsnummer: ................................... |
Ich bestätige durch meine eigenhändige Unterschrift, daß ich am ..............................................................
bei der Firma ................................................................................................................................................
in ..................................................................................................................................................................
in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis stand oder nicht länger als 52 Wochen (bzw. über 52 Wochen hinaus bei Bezug einer fortdauernden Leistung aus der Arbeitslosenversicherung) arbeitslos war.
Ich erkläre, daß ich den Wahlvorschlag ..................................................................................................
durch meine Unterschrift unterstütze.
| ............................................................... | ............................................................... |
|---|---|
| Ort und Datum der Ausfertigung | eigenhändige Unterschrift |
Abkürzung
AKWO
| (zu § 40) |
Amtlicher Stimmzettel
für die
Wahl der Vollversammlung
der Kammer für Arbeiter und Angestellte für ............................................................................................
am (von – bis) ....................................................................................................
| Liste Nr. | Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe und allfällige Kurzbezeichung | Für gewählte wahl-werbende Gruppe im Kreis einsetzen |
|---|---|---|
| 1 | ||
| 2 | ||
| 3 | ||
| 4 | ||
| 5 | ||
| usw. | ||
Abkürzung
AKWO
| (zu § 45 Abs. 4) |
Kammer für Arbeiter und Angestellte für ..............................................................................................
Arbeiterkammerwahl ................................................................................................................................
(Wahlkreis ....................................................)
| Wahlsprengel: ................................................ | Ort des Wahllokals: ............................................... |
|---|---|
Abstimmungsverzeichnis
| Fortl. Zahl | Familien- und Vorname des Wählers (voll ausschreiben) | Fortl. Zahl der Wählerliste | Anmerkung |
|---|---|---|---|
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