Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Verwendungen der Beamten, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind, zu Verwendungs- und Dienstzulagengruppen (PT-Zuordnungsverordnung 1998 – PT-ZV 1998)
Soweit es sich um Arbeitsplätze des Postbereiches handelt, materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 284/2012.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 und des § 105 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 wird verordnet:
Soweit es sich um Arbeitsplätze des Postbereiches handelt, materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 284/2012.
Zuordnung der Funktionen und Verwendungen
§ 1. Die für Beamte, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind, in Betracht kommenden Funktionen und Verwendungen werden folgenden Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet:
im Zentralbereich
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.