Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung - AStV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-01-01
Status Aufgehoben · 2010-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 58
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AStV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 19 bis 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997, wird verordnet:

Abkürzung

AStV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 19 bis 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997, wird verordnet:

Abkürzung

AStV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 19 bis 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997, wird verordnet:

(Anm.: § 44 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 324/2014)

(Anm.: § 44a.)

Abkürzung

AStV

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung mit Ausnahme des 6. Abschnittes gelten für Arbeitsstätten im Sinne des § 19 ASchG, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien.

(2) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Arbeitnehmer/innen benutzt werden, dem 1. und dem 2. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen.

(3) Abs. 2 gilt nicht hinsichtlich jener Gebäudeteile, die auch von Hausbewohner/innen benutzt werden, sofern das Gebäude zur überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken vorgesehen ist. Läßt jedoch die Ausführung der außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Arbeitnehmer/innen benutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit dieser Arbeitnehmer/innen befürchten, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem/der Arbeitgeber/in dieser Arbeitnehmer/innen gemäß § 94 ASchG vorzuschreiben.

(4) Der 3. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Arbeitnehmer/innen, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.

(5) Der 6. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Gebäude auf Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind.

Abkürzung

AStV

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten

Verkehrswege

§ 2. (1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, daß sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

1.

Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m;

2.

Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m;

3.

Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m;

4.

Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.

(3) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,

1.

eine Bodenfläche von mehr als 1 000 m 2 aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche Kennzeichnung zulassen, oder

2.

so eingerichtet ist oder genutzt wird, daß dies zum Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.

(4) Verkehrswege sind so zu gestalten, daß sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.

(5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, daß sie keine größere Neigung als 1:10 aufweisen.

(6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, daß diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale.

(7) Es ist dafür zu sorgen, daß Verkehrswege

1.

möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind,

2.

so beleuchtbar sind, daß die Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux beträgt, und

3.

bei jeder Witterung gefahrlos benützbar sind.

(8) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind

1.

Hindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, daß eine Gefährdung vermieden wird,

2.

Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist, so zu sichern oder zu kennzeichnen, daß eine Gefährdung vermieden wird.

(9) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, sofern diese bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden.

(10) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Verkehrswege mit Stichtag 31. Dezember 1951.

Abkürzung

AStV

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten

Verkehrswege

§ 2. (1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, daß sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

1.

Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m;

2.

Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m;

3.

Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m;

4.

Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.

(3) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,

1.

eine Bodenfläche von mehr als 1 000 m 2 aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche Kennzeichnung zulassen, oder

2.

so eingerichtet ist oder genutzt wird, daß dies zum Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.

(4) Verkehrswege sind so zu gestalten, daß sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.

(5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, daß sie keine größere Neigung als 1:10 aufweisen.

(6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, daß diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale.

(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege

1.

möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind,

2.

bei jeder Witterung gefahrlos benützbar sind und

3.

so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke innerhalb von Gebäuden mindestens 30 Lux beträgt und im Freien für eine sichere Benützung des Verkehrswegs ausreichend ist. Die Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausgeführt sein, dass keine Blendung erfolgt und eine Verwechslung mit Signalen ausgeschlossen ist.

(8) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind

1.

Hindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, daß eine Gefährdung vermieden wird,

2.

Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist, so zu sichern oder zu kennzeichnen, daß eine Gefährdung vermieden wird.

(9) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, sofern diese bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden.

(10) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Verkehrswege mit Stichtag 31. Dezember 1951.

Abkürzung

AStV

Ausgänge

§ 3. (1) Ausgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, daß sie, sofern nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

1.

Ausgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m;

2.

Ausgänge mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Ausgang vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m;

(2) Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist

1.

daneben ein eigener, als solcher gekennzeichneter Ausgang für den Fußgängerverkehr einzurichten oder

2.

der Ausgang mit einem Geländer in einen für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Abschnitt und in einen mindestens 0,8 m breiten für den Fußgängerverkehr vorgesehenen und als solchen gekennzeichneten Abschnitt zu unterteilen.

(3) Ausgänge sind so zu gestalten, daß sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.

(4) § 47 ist anzuwenden auf

1.

dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1951;

2.

dem Abs. 2 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1983.

Abkürzung

AStV

Stiegen

§ 4. (1) Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des § 2 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.

(2) Stiegen sind so zu gestalten, daß

1.

die Höhe der Stufen höchstens 18 cm beträgt und innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich ist,

2.

die Auftrittsbreite der Stufen in der Gehlinie mindestens 26 cm beträgt,

3.

die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren Mindestbreite der Stiege beträgt:

a)

mindestens 13 cm und

b)

höchstens 40 cm.

4.

in folgenden Fällen Podeste vorhanden sind, deren Länge, gemessen in der Gehlinie, betragen muß:

a)

nach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m Länge,

b)

vor Türen, die zur Stiege führen: mindestens die Länge der größten Türblattbreite.

(3) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,2 m sind an beiden Seiten der Stiege feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, daß sich Arbeitnehmer/innen nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängenbleiben können.

(4) Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Stiegen zu Laderampen.

(5) Abs. 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die zB zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60 Grad zur Waagrechten beträgt.

(6) Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.

(7) § 47 ist anzuwenden auf

1.

dem Abs. 2 Z 1 oder Z 2 nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag 31. Dezember 1983;

2.

dem Abs. 2 Z 1 nicht entsprechende Stiegen, sofern die Stufenhöhe höchstens 20 cm beträgt, mit Stichtag 31. Dezember 1998;

3.

dem Abs. 2 Z 3 lit. a nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag 31. Dezember 1983;

4.

dem Abs. 2 Z 3 lit. b nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1998;

5.

dem Abs. 2 Z 4 lit. a nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1951;

6.

dem Abs. 2 Z 4 lit. b nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1983.

Abkürzung

AStV

Beleuchtung und Belüftung von Räumen

§ 5. (1) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten.

(2) Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, daß

1.

sie von den Ein- und Ausgängen aus geschaltet werden kann,

2.

Lichtschalter leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sind und

3.

Leuchten so beschaffen und so angebracht sind, daß eine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen vermieden wird.

(3) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichten.

Abkürzung

AStV

Fußböden, Wände und Decken

§ 6. (1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, daß sie

1.

keine Stolperstellen aufweisen,

2.

befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,

3.

von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind und

4.

gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, daß eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmer/innen vermieden wird.

(2) Fußböden sind so zu gestalten, daß

1.

sie ein Gefälle zu einem Abfluß mit Geruchsverschluß aufweisen, sofern zur Reinigung oder auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, und

2.

Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, daß verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, sofern dadurch Arbeitnehmer/innen gefährdet werden könnten.

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