Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehrüber die Zuordnung der Verwendungen der Beamten in der Post- undFernmeldehoheitsverwaltung zu Verwendungsgruppen undDienstzulagengruppen (PT-Zuordnungsverordnung/Post- undFernmeldehoheitsverwaltung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 229 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 3a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
§ 1. Die für Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung in Betracht kommenden Funktionen und Verwendungen werden folgenden Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet:
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Z PT DZ Verwendung
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1 S Leiter einer Abteilung bei der Obersten Post- und
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Fernmeldebehörde
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1 1b Leiter eines Referates bei der Obersten Post- und
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Fernmeldebehörde
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1 2 Leiter des Frequenzbüros
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1 2 Leiter des Zulassungsbüros
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1 2 Leiter eines Fernmeldebüros
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1 2 Leiter des Postbüros
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1 3 Referent A bei der Obersten Post- und
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Fernmeldebehörde
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2 - Innerbetriebliche Ausbildung gemäß § 229 BDG 1979
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2 1 Referent A im Frequenzbüro
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2 1 Referent A in einem Fernmeldebüro
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2 1 Referent A im Postbüro
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2 1b Referent B bei der Obersten Post- und
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Fernmeldebehörde
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2 2 Leiter der Funküberwachungsstelle Wien
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2 2b Referent B in gehobener technischer Verwendung im
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Frequenzbüro und im Zulassungsbüro
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2 3 Leiter einer Funküberwachungsstelle (ausgenommen
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Wien)
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2 3b Referent B in einem Fernmeldebüro
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2 3b Referent B im Postbüro
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3 1 Leiter einer Funkmeß- und -beobachtungsstelle
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3 1 Leiter eines Funküberwachungsbereiches
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3 2 Leiter der EDV- und Evidenzstelle in einer
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Funküberwachungsstelle
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3 2 Meßspezialist in einer Funküberwachungsstelle
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3 2 Mitarbeiter in der EDV- und Evidenzstelle in einer
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Funküberwachungsstelle
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4 - Meßtechniker
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4 - Sachbearbeiter in der EDV- und Evidenzstelle einer
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Funküberwachungsstelle
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4 - Sachbearbeiter in einem Funküberwachungsbereich
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4 - Sachbearbeiter in einer Funkmeß- und
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-beobachtungsstelle
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4 - Sachbearbeiter in einer Kurzwellenmeß- und
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-beobachtungsstelle
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5 A Meßmechaniker in einer Funküberwachungsstelle
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5 - Hilfsreferent bei der Obersten Post- und
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Fernmeldebehörde
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5 - Hilfsreferent im Frequenzbüro
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5 - Erste Evidenzkraft in einer Funküberwachungsstelle
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6 - Funkinstandhaltungsdienst
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6 - Mithilfe bei der Obersten Post- und
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Fernmeldebehörde
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6 - Mithilfe im Frequenzbüro
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6 - Mithilfe im Zulassungsbüro
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6 - Mithilfe in einem Fernmeldebüro
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6 - Mithilfe im Postbüro
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6 - Mithilfe in einer Funküberwachungsstelle
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6 - Mithilfe/BÜK
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6 - Schwieriger Meßhelferdienst
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7 - Nachrichtenelektroniker
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8 - Kfz-Lenkerdienst B (Kraftfahrzeuge, ausgenommen
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PKW, mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis
3 500 kg)
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8 - Kfz-Lenkerdienst C (Kraftfahrzeuge, ausgenommen
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Omnibusse, mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis
7 500 kg)
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8 - Lagerarbeiter
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8 - PKW-Lenkerdienst
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8 - Schreib- und Vervielfältigungsdienst
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8 - Sichten und Verteilen des Einlaufs sowie Führen der
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diesbezüglichen Vormerke
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9 - Betreuung einfacher haustechnischer Anlagen
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9 - Botendienst
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9 - Hilfsdienst im Lager
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9 - Reinigungsdienst
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9 - Sonstige Hilfsdienste
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9 - Torwartdienst
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§ 2. Die im § 1 angeführte Mithilfe/BÜK ist jene Verwendung bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den Fernmeldebüros (ausgenommen in den Funküberwachungsstellen) und im Postbüro, die selbständig in ADV-unterstützten Datenbanken und Netzwerken mit Hilfe von Textbausteinen Erledigungen anzufertigen und das Schriftgut selbständig zu verwalten hat.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1998 in Kraft.
(2) Die PT-Zuordnungsverordnung, BGBl. Nr. 629/1996, tritt mit Ablauf des 31. Oktober 1998 außer Kraft.
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