Verordnung der Bundesregierung, mit der für eine Entsendung von Beamten gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 BDG 1979 in Betracht kommende Projekte festgelegt werden (Entsendungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-12-18
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 39a Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998, wird verordnet:

§ 1. Für eine Entsendung gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 BDG 1979 kommen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 622/98, ABl. Nr. L 85 vom 20. März 1998 S 1, über die Hilfe für die beitrittswilligen Staaten im Rahmen der Heranführungsstrategie, insbesondere über die Gründung von Beitrittspartnerschaften, in Betracht.

§ 2. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft.

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