Verordnung der Bundesregierung, mit der für eine Entsendung von Beamten gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 BDG 1979 in Betracht kommende Projekte festgelegt werden (Entsendungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 39a Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998, wird verordnet:
§ 1. Für eine Entsendung gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 BDG 1979 kommen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 622/98, ABl. Nr. L 85 vom 20. März 1998 S 1, über die Hilfe für die beitrittswilligen Staaten im Rahmen der Heranführungsstrategie, insbesondere über die Gründung von Beitrittspartnerschaften, in Betracht.
§ 2. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.