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Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der der Anpassungsfaktor, die Anpassungsfaktormeßzahl und die Anpassungsrichtwertmeßzahl für das Jahr 1999 festgesetzt werden

Geltender Text a fecha 1998-12-17

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f Abs. 1, 4 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1998, wird mit Zustimmung der Bundesregierung und des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den §§ 108g und 108h ASVG angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 1999 mit 1,015 festgesetzt; die Anpassungsfaktormeßzahl wird für das Jahr 1999 mit 115,29, die Anpassungsrichtwertmeßzahl wird für das Jahr 1999 mit 114,16 festgesetzt.