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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956

Geltender Text a fecha 1998-08-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:

den Dienstzulagengruppen
I II III IV V
Höhere Land- und forstwirtschaftliche Bundeslehranstalten mit mehr als 12 Klassen 9 bis 12 Klassen 8 Klassen 4 bis 7 Klassen 1 bis 3 Klassen

§ 2. Die Forstfachschule Waidhofen/Ybbs wird der Dienstzulagengruppe II zugewiesen.

§ 3. Die Forstlichen Ausbildungsstätten des Bundes werden der Dienstzulagengruppe II zugewiesen.

§ 4. Das Bundesseminar für das land- und forstwirtschaftliche Bildungswesen in Wien XIII., Ober St. Veit, wird der Dienstzulagengruppe I zugewiesen; gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 wird die Dienstzulage des Leiters dieser Lehranstalt um 15 vH erhöht.

§ 5. (1) An jenen Schulen, denen ein Schülerheim unter der Leitung des Direktors angegliedert ist, sind auch die Gruppen des Schülerheimes als Klassen zu zählen.

(2) Die für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden organisationsmäßig vorgesehenen Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen sind als Klassen zu zählen.

(3) Ein landwirtschaftlicher Lehrbetrieb als eine in sich geschlossene Wirtschaftseinheit oder ein Lehr- und Versuchsforst bei einer Mindestgröße von 500 ha oder eine Versuchsanstalt unter der ganzjährigen Leitung und Verantwortung des Schulleiters einer Höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt entspricht 20 Klassen.

§ 6. Die Dienstzulage der Leiter an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten mit mindestens dreißig anrechenbaren Klassen wird gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 um 15 vH erhöht.

§ 7. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. September 1998 in Kraft.